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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 216/06 Beschluss

Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. August 2006 – 11 BV 10/05 – werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelass

§ 80Betr

VG 1972 Nr. 43). Randnummer 21 Der Hilfsantrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 27.07.2001 hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, zu unterrichten. Dies gilt auch für die Grundlage der Beschäftigung so genannter "Fremdfirmenmitarbeiter", also Erfüllungsgehilfen Dritter, die für den Arbeitgeber aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig werden. Auf eine Eingliederung der "Fremdfirmenmitarbeiter" in den Betrieb des Arbeitgebers oder die Ausübung eines Weisungsrechtes durch den Arbeitgeber kommt es nach der Einfügung des § 80 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BetrVG nicht mehr an (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom

  1. Juli 2006 – 5 TaBV 6/05– Juris). Es genügt, dass ihre Tätigkeit der Verfolgung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes des Arbeitgebers dient. Zu den Aufgaben des Betriebsrates im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG gehören alle Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Dem Betriebsrat soll durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Erst dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt, besteht kein Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das ist hier jedoch nicht der Fall, zumal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrates genügt (vgl. BAG Beschluss vom
  2. Jan. 1989 – 1 ABR 72/87–

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VG 1972 Nr. 34; BAG Beschluss vom 15. Dez. 1998 – 1 ABR 9/98–

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VG 1972 Nr. 43; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom

  1. Juli 2006 – 5 TaBV 6/05– Juris). Randnummer 22 Bereits vor der Gesetzesänderung war anerkannt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die mit diesen Firmen abgeschlossenen Werkverträge zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG Beschluss vom
  2. Jan. 1989 – 1 ABR 72/87–

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VG 1972 Nr. 34 mit weiteren Nachw.). Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die Informationspflicht des Arbeitgebers durch Einfügung des

  1. Halbsatzes bei § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG noch erweitert hat. (vgl. BAG Beschluss vom
  2. Jan. 1989 – 1 ABR 72/87–

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VG 1972 Nr. 34; BAG Beschluss vom 15. Dez. 1998 – 1 ABR 9/98–

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VG 1972 Nr. 43; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom

  1. Juli 2006 – 5 TaBV 6/05– Juris). Beschäftigte im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1
  2. Halbsatz BetrVG sind danach auch die bei den Service-Partnern der Arbeitgeberin tätigen Kurierfahrer und in der Sortierung Beschäftigten. Nach der Begründung des Gesetzgebers zur Ergänzung des § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG (BT-Drucks. 14/5741, Seite 46) sollte mit der Gesetzesergänzung ausdrücklich klar gestellt werden, dass Gegenstand der vom Arbeitgeber geschuldeten Unterrichtung des Betriebsrats auch die Beschäftigung von Personen ist, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber (Betriebsinhaber) stehen. Das sind u.a. Arbeitnehmer, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen des Betriebsinhabers mit Dritten als deren Erfüllungsgehilfen im Einsatzbetrieb tätig werden. Nicht dazu gehören solche Personen, die nur kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, wie z. B. der Elektriker, der eine defekte Stromleitung zu reparieren hat, aber dies macht der Betriebsrat nach seinem Antrag ausdrücklich nicht geltend. Randnummer 23 Auch die erweiterte Unterrichtungspflicht nach § 80 Absatz 1 Satz 1
  3. Halbsatz BetrVG besteht zwar nur, wenn der Betriebsrat die Informationen zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Soweit der Betriebsrat die Unterrichtung über die Grundlage der Beschäftigten im oben genannten Sinne verlangt, unterstellt die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 1
  4. Halbsatz BetrVG, dass die Unterrichtung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates notwendig ist und insoweit besondere Darlegungen nicht erforderlich sind. Mit der Überlassung der Musterverträge ist die Informationspflicht der Arbeitgeberin nicht erfüllt. Diese enthalten nach der Präambel nur abstrakte Rahmenbedingungen und keine betriebsbezogenen konkreten Angaben. Nach der Rahmenvereinbarung ergeben sich Umfang sowie Art und Bereich der zu erbringenden Leistung aus den Anlagen A bis D zu der Rahmenvereinbarung und werden durch die Anlagen spezifiziert. Aus den zwischen der Arbeitgeberin und den Auftragsnehmern vereinbarten Anlagen geht insbesondere hervor, welche Produkte und / oder Bereiche (Bezirke, PLZ-Bereiche, Nahverkehrstouren oder Noch-Heute-Service, Special Service) der Service Partner zu welchen Zeiten (Zeitpunkt der Erbringung der Transportleistungen, Beförderungszeiten) zu welcher Leistungsvergütung bedient. Aus den Anlagen ergeben sich auch die Vereinbarungen über Verfahren und Abläufe. Ohne diese spezifizierten Anlagen wird der Betriebsrat nicht in die Lage versetzt zu prüfen, in welchen Bereichen welche Servicepartner mit welchen Leistungen eingesetzt worden sind, was der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht gerecht wird. Ergänzend wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Randnummer 24 Gegenüber dem Anspruch des Betriebsrats kann sich die Arbeitgeberin nicht auf Geheimhaltungsinteressen berufen. Der Betriebsrat unterliegt gem. § 79 Abs. 1 BetrVG einer umfassenden Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdenden Informationen. Damit sind die Interessen der Arbeitgeberin hinreichend geschützt (BAG Beschluss vom
  5. Dez. 1998 – 1 ABR 9/98–

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VG 1972 Nr. 43). Randnummer 25 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 26 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hinsichtlich beider Beteiligter keine gesetzlich begründete Veranlassung, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002220

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