Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes verbindlich.
den Regelungen, die vor den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juli 2005 auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kamen, standen der Klägerseite die vorgenannten Leistungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe
zu. Randnummer 16 Die Klägerseite hat die Rechtsansicht vertreten, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel die Einführung eines eigenständigen Regelwerkes nicht gestatte. Der im Klammerzusatz der Bezugnahmeklausel angeführte Verweis auf den BAT verdeutliche, dass eine Regelung wie die KDAVO nicht gemeint sein könne. Im Übrigen handele es sich um eine überraschende, unklare Klausel, die die Klägerseite unangemessen benachteilige und damit unwirksam sei. Es gelte weiterhin der BAT/DW. Aufgrund der massiven Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen handele es sich bei der Anwendung der neuen Regelungen um einen Ermessensmissbrauch. Randnummer 17 Die Klägerseite hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1292,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 976,11 Euro ab dem 01. Dezember 2005 und aus 473,93 Euro brutto ab 18.08.2006 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagtenseite hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass die geltend gemachten Leistungen der Klägerseite nicht zustünden, weil durch die Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission die AngAVO wirksam geändert worden sei. § 2 des Arbeitsvertrages verstoße nicht gegen die §§ 305 ff BGB. Die AngAVO– so die Beklagte weiter – unterliege
4 Ziffer 1 BGB nicht der Kontrolle
den §§ 305 ff BGB. Zudem scheide eine solche gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom
rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
I. Randnummer 28 Die Klägerseite hat aufgrund der durch § 2 des Arbeitsvertrages erfolgten einzelvertraglichen Bezugnahme keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Zuwendung für das Jahr 2005 (§§ 1, 2 TV-Zuwendung) und auf Vergütung geleisteter Überstunden (§§ 611 Abs. 1 BGB, 15, 17 BAT, 7, 26, 10b AngAVO/DW) gemäß dem BAT nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau. § 10 der KDAVO bestimmt eine geänderte Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung 2005, die zu einem geringeren Zahlungsbetrag führt und
KDAVO wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche erhöht, sodass die Klägerseite keine Überstunden geleistet hat. Randnummer 29
des Artikel 5 der Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung gilt die arbeitsrechtliche Regelung, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem
des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis
der jeweiligen für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau geltenden Arbeitsvertragsordnung. Damit wird auf die von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsvertragsordnungen zeit- und inhaltsdynamisch Bezug genommen. Dies ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrages. Randnummer 33 aa) Der Inhalt von Willenserklärungen ist
, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln, wobei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs maßgebend ist. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 24. September 2003 – 10 AZR 34/03– Rn. 38, zitiert
Juris; BAG 20. April 2005 – 4 AZR 292/04– Rn. 18, zitiert
Juris).
diesen Maßstäben vermag sich die Kammer nicht der Auslegung der Klägerseite anzuschließen. Randnummer 34 b) Durch die Bezugnahmeklausel wird ausdrücklich auf die Arbeitsvertragsordnungen der arbeitsrechtlichen Kommission verwiesen. Da die Regelung einschränkungslos formuliert ist – es soll die "jeweils gültige Fassung" erfasst werden –, handelt es sich um eine zeit- und inhaltsdynamisch ausgestaltete Verweisungsklausel. Es soll nicht nur die übliche Tarifentwicklung des ursprünglich zugrunde gelegten BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge mit vollzogen werden. Auch ein Tarifwechsel ist möglich, sodass die Abkopplung der Arbeitsvertragsordnung von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis durchschlägt.. Randnummer 35 Inhaltliche Einschränkungen lassen sich nicht – wie die Klägerseite meint – aus dem Hinweis im Klammerzusatz auf den "BAT" herleiten, da einer solchen Betrachtungsweise der Regelungszusammenhang der Vertragsbestimmung entgegensteht. Ein Klammerzusatz stellt – wie im allgemeinen und im juristischen Sprachgebrauch üblich – lediglich eine zusammenfassende, synonyme Bezeichnung des vor die Klammer gezogenen dar und besagt nur, was die Arbeitsvertragsparteien in ihrem Sprachgebrauch unter dem BAT verstanden wissen wollten. Für eine weitergehende eigenständige Bedeutung fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Maßgebend für den Sinn der Klausel ist die vor der Klammer gemachte Aussage. Hätten die Arbeitsvertragsparteien nicht die Arbeitsvertragsordnung, sondern den BAT in Bezug nehmen wollen, so hätten sie dies vor die Klammer zum Ausdruck gebracht. Randnummer 36 Soweit die Klägerseite meint, der Zweck der Regelung bestehe darin, den kirchlichen Arbeitnehmern die Teilhabe an den Errungenschaften der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zu sichern, vermag sich dem die Kammer nicht anzuschließen. Die Auffassung fußt auf einer isolierten Betrachtung des Klammerzusatzes und beachtet nicht – wie geboten – den Regelungszusammenhang. Er zeigt, dass
Sinn und Zweck der Bezugnahmeklausel die Anwendbarkeit der jeweils einschlägigen Regelungen des kirchlich-diakonischen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sichergestellt werden soll. Randnummer 37 bb) Damit ist die bislang geltende und ihrem materiellen Gehalt
dem BAT entsprechende Arbeitsvertragsordnung durch die Neufassung abgelöst, das heißt aufgehoben worden. Eine
wirkung vergleichbar dem § 4 Abs. 5 TVG ist im Streitfall nicht vorgesehen. Die Neufassung der Arbeitsvertragsordnung hat ab dem 01. Oktober 2005 ihre Vorgängerregelung aufgehoben. Bei ihr handelt es sich seit dem nicht mehr um "geltende Bestimmungen des Dienstvertragsrechts" im Sinne des § 2 des Arbeitsvertrages. II. Randnummer 38 Sowohl die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel selbst, als auch die in Bezug genommene Arbeitsvertragsordnung vom 20.7.2005 halten einer Kontrolle
BGB stand. Randnummer 39 1. Es handelt sich bei § 2 des Arbeitsvertrages um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die von der Beklagtenseite vorformulierten Bedingungen waren zur mehrfachen Verwendung bestimmt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 40 a) Eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes sind im kirchlich-diakonischen Bereich üblich und liegen grundsätzlich im Rahmen dessen, was
den Umständen in Arbeitsverträgen mit Arbeitgebern des Diakonischen Werkes erwartet werden muss. Bei den von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsvertragsordnungen handelt es sich ferner um das für den Betrieb fachlich und örtlich einschlägige Regelwerk. Üblich sind auch dynamische Verweisungen (zu den Kriterien: Däubler, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, § 305 c Rn. 22 m.w.N.) Randnummer 41 b) Die Bezugnahmeklausel verstößt ferner nicht gegen die Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB. Diese hat die Funktion, bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe zu geben und führt zu einer Auslegung zu Lasten des Verwenders. Unklar ist jede Verweisungsklausel, bei der
Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (vgl. BAG 09. November 2005 – 5 AZR 145/05– Rn. 25, zitiert
Juris; BAG 17. Januar 2006 – 9 AZR 417/05 – Rn. 37, zitiert
Juris). An einem derartigen Mangel leidet die Bezugnahmeklausel nicht. Randnummer 42 c) Die Verweisungsklausel als solche ist einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle zugänglich.
3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen insbesondere Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen (BAG 14. März 2007 – 5 AZR 630/06– Rn. 24, zitiert
Juris). Randnummer 43 Auch wenn danach Entgeltvereinbarungen nicht der Inhaltskontrolle unterliegen, bedeutet dies nicht, dass jede Klausel, die sich auf die Hauptleistungspflichten bezieht von einer Inhaltskontrolle freigestellt wäre. So unterliegen einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, der gerichtlichen Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB (z.B. BAG 11. Oktober 2006 – 5 AZR 721/05– Rn. 18, zitiert
Juris). Dementsprechend sind Bezugnahmeklauseln kontrollfähig, auch wenn durch sie Auswirkungen auf die Hauptleistungspflichten herbeigeführt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verweisungsklausel im Streitfall als Leistungsbestimmungsrecht
, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (vgl. BAG 25. April 2007 – 5 AZR 627/06– Rn. 16, zitiert
Juris). Dazu gehört auch der allgemeine Grundsatz, das Verträge und die sich aus ihnen ergebenden Pflichten für jede Seite bindend sind (pacta sunt servanda; vgl. BAG 25. April 2007 – 5 AZR 627/06– Rn. 17, zitiert
Juris). Randnummer 45 Die dynamische Verweisungsklausel schließt zwangsläufig ein, dass der Arbeitnehmer
trägliche für ihn
teilige Änderungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnungen ohne jede Einflussmöglichkeit automatisch gegen sich gelten lassen muss. Eine solche automatische Änderung vertraglicher Leistungspflichten oder sonstiger vertraglicher Bestimmungen laufen dem Grundsatz zuwider, das Verträge zu halten sind und das Vertragsinhalte in der Regel nur im Einvernehmen der Vertragsparteien verändert werden können, vgl. § 311 Abs. 1 BGB (dazu auch BGH 08. November 2001 – III ZR 14/01– Rn. 14, zitiert
Juris). Randnummer 46 bb) Allerdings findet die Vorschrift des § 308 Nr. 4 BGB auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. Während von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfasst wird, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung einer vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders steht, sondern auf eine Änderung der kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsordnung beruht, die der Verwender ebenfalls hinzunehmen hat (auch BAG 26. Januar 2005 – 4 AZR 509/03– Rn. 38, zitiert
Juris). Randnummer 47 cc) Maßgebend ist § 307 BGB. Außerdem sind
4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens, denn es geht um die Beachtung der dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten (vgl. BAG 25.5.2005 – 5 AZR 572/04– Rn. 21 zitiert
Juris). Dazu gehört auch das kirchliche Arbeitsrecht (vgl. BAG 17. November 2005 – 6 AZR 160/05– Rn. 17, zitiert
Juris). Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, ist auf der Grundlage eine Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Dabei ist ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen (vgl. BAG 25. April 2007 – 5 AZR 627/06– Rn. 19, zitiert
Juris). Randnummer 48 Danach erweist sich die dynamische Bezugnahmeklausel unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil nicht als unangemessene Benachteiligung. Es ist anzuerkennen, dass wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesses der Arbeitgeberseite daran besteht, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses flexibel auszugestalten. Der Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis bedarf ständiger Anpassung, die auch nicht bei Vertragsschluss vorweggenommen werden kann. Das Interesse an einer Flexibilisierung kann schon aus praktischen Gründen nicht durch Individualvereinbarung befriedigt werden. Abgesehen davon das eine einvernehmliche Anpassung nicht immer gelingen wird, geht es im kirchlich-diakonischen Dienst um eine große Anzahl an Arbeitsverträgen. Randnummer 49 Andererseits besteht aufgrund der Verweisungsklausel die Möglichkeit, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses praktisch vollständig zu ändern, ohne dass Anlass und Grenzen des Gestaltungsspielraums aufgezeigt werden. Gleichwohl liegt keine unangemessene Benachteiligung vor, weil das Verweisungsobjekt – die Arbeitsvertragsordnung – aufgrund ihres Entstehungsprozesses und ihrer Funktion nicht mit der Gefahr verbunden ist, dass der Verwender mittels der dynamischen Verweisung seine Interessen einseitig durchsetzen kann (vgl. dazu Oetker, JZ 2002, 337
1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebotes ist es der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbestimmungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vor (BAG 14. März 2007 – 5 AZR 630/06– Rn. 27, zitiert
Juris). Gemessen daran ist die Verweisungsklausel klar und verständlich. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus ihrer dynamischen Ausgestaltung herleiten. Auch dynamische Bezugnahmeklauseln entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend (vgl. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 630/06– Rn. 29, zitiert
Juris). Randnummer 51 2. Bei der Arbeitsvertragsordnung vom 20.7.2005 handelt es sich ebenfalls um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die Arbeitsvertragsordnung enthält für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die dem Diakonischen Werk angeschlossenen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern stellen. Randnummer 52 a) Einer Anwendung der §§ 305 ff. BGB steht § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht entgegen. Eine Inhaltskontrolle von Vertragsbestimmungen
BGB unterbleibt
dieser Vorschrift nur bei Verträgen auf dem Gebiet des Familien- oder Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Der Gesetzgeber hat kirchliche Arbeitsvertragsregelungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Vertragsbedingungen nicht in den Gesetzestext aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB unterliegen sollen (vgl. BAG 17. November 2005 – 6 AZR 160/05– Rn. 16, zitiert
Juris, in diese Richtung weisend bereits BAG
Juris). Durch die Forderung
der angemessenen Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit eröffnet, dass verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB zu gewährleisten (BAG 17. November 2005 – 6 AZR 160/05– Rn. 18, zitiert
Juris). Randnummer 53 b) Die Arbeitsvertragsordnung ist wirksam in den Vertrag einbezogen. Eine unzureichende Kenntnisnahmemöglichkeit des Arbeitnehmers steht dem nicht entgegen. § 305 Abs. 2 BGB findet
4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung und eine Analogie schaltet ebenfalls aus (vgl. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 630/06– Rn. 21, zitiert
Juris). Randnummer 54 c) Inwieweit bei dynamischen Bezugnahmeklauseln auch bei jeder Änderung des Regelwerks zu fragen ist, ob eine unzulässige Überraschung vorliegt, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Aufgrund der dynamischen Ausgestaltung der Klausel musste die Klägerseite insbesondere auch mit einer Neugestaltung der Arbeitsvertragsordnung rechnen, die mit einer Abkopplung von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes verbunden ist. Die weitgehende Orientierung an Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes bedeutet, dass im kirchlich-diakonischen Werk Regelungen übernommen werden, an deren Aushandlung das Diakonische Werk nicht beteiligt ist und die keine kirchenspezifischen Regelungen enthalten. Dieser Umstand steht in einem Spannungsverhältnis zum Konzept des sogenannten Dritten Weges, welcher das staatliche Tarifvertragssystem für den kirchlichen Bereich als ungeeignet für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter ablehnt (vgl. dazu Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 10 Rn. 30). Infolge dessen ist es nicht überraschend, wenn dieser Zustand beendet wird und Regelungen zur Geltung gebracht werden, die auf die Besonderheiten des Dienstes im Diakonischen Werk zugeschnitten sind. Randnummer 55 Ebenfalls offen bleiben kann, ob unter Beachtung der Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) ein nicht hinnehmbarer Überraschungseffekt möglicherweise vorliegen könnte, wenn eine Modifizierung der Arbeitsbedingungen eintritt, die zu einer Verringerung der Vergütung um mehr als ¼ oder eine Verkürzung der Arbeitszeit, die mit einer entsprechenden Gehaltskürzung einher geht, vorliegt (so Thüsing/Lambrich, NZA 2002, 1361
Die unterschiedliche Entstehung von Arbeitsvertragsordnungen und Tarifverträgen rechtfertigen es jedenfalls dann nicht, die kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen einer anderen Inhaltskontrolle zu unterziehen als sie bei Tarifverträgen vorzunehmen wäre, wenn sie einschlägige tarifvertragliche Regelungen ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen. Die materielle Richtigkeitsgewähr tarifvertraglicher Regelungen beruht nicht primär darauf, dass den Tarifvertragsparteien das Mittel des Arbeitskampfes zur Verfügung steht, sondern darauf, dass sie als gleichgewichtig durchsetzungsfähig angesehen werden (vgl. BAG 17. November 2005 – 6 AZR 160/05– Rn. 24, zitiert
Juris). Inwieweit kirchliche Arbeitsvertragsordnungen und Tarifverträge hinsichtlich der Richtigkeitsgewähr auf eine Stufe zu stellen sind, wenn in den Arbeitsvertragsordnungen tarifvertragliche Regelungen – wie im Streitfall – nicht übernommen werden, ist bislang noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen auch in BAG 26. Januar 2005 – 4 AZR 509/03– Rn. 46, zitiert
Juris, BAG 08. Juni 2005 – 4 AZR 417/04– Rn. 57, zitiert
Juris). Die Frage ist auch im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Bei angemessener Berücksichtigung der durch Verfahrensregeln gesicherten Neutralität der arbeitsrechtlichen Kommission sind im Rahmen des § 307 BGB bei der Angemessenheitskontrolle keine strengen Kontrollmaßstäbe anzulegen, weil ihren Regelungen jedenfalls eine größere Richtigkeitsgewähr zukommt als den Entscheidungen einer Arbeitsvertragspartei. Es genügen willkürfreie, sachlich
vollziehbare Erwägungen, auch wenn wie im Streitfall aufgrund der Verlängerung der Arbeitszeit ohne entsprechenden Lohnausgleich das Äquivalenzverhältnis der Hauptleistungspflichten betroffen ist. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrages sind allerdings
den Wertungen des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2006 – 5 AZR 721/05– Rn. 22). Geht es nur um einen verhältnismäßig kleiner Teil der Gesamtvergütung bleibt der Kernbereich unangetastet. Randnummer 59
diesen Maßstäben bestehen gegen die Arbeitsvertragsordnung keine Bedenken. Die finanziellen Einsparungen dienen – unstreitig – dem Erhalt der Arbeitsplätze innerhalb des Diakonischen Werkes. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass dieses Ziel nicht verfolgt wurde. Der Kernbereich des Arbeitsvertrages ist nicht betroffen, da die Einbußen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen verhältnismäßig kleinen Teil der Gesamtvergütung ausmachen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Reduzierung weniger als 20 % der Gesamtvergütung beträgt. Dies bewegt sich im Rahmen dessen, was Arbeitnehmer bei einem ausdrücklich vereinbarten Widerrufsvorbehalt bei einer freiwilligen Leistung hinnehmen müssen (vgl. z.B. BAG 13.5.1987, AP Nr. 4 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle). Randnummer 60 cc) Die Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung selbst sind im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar und verständlich. Dies wird auch von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt. Randnummer 61 3. Für eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung ist neben der Inhaltskontrolle
BGB kein Raum. Sie stellen eine abschließende Konkretisierung von Treu und Glauben hinsichtlich einer allgemeinen, allein den Inhalt einer Regelung überprüfenden Angemessenheitskontrolle dar (vgl. BAG 25.5.2005 – 5 AZR 572/04– Rn. 51 zitiert
Juris). Entsprechendes gilt, wenn man die Billigkeitskontrolle auf § 319 BGB stützt. C. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerseite hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. D. Randnummer 63 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu zulassen, da eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen betroffen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002225
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.