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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 27/07 Beschluss

Obsah (5)§ 14§ 1§ 9§ 23§ 19

Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 22. Dezember 2006 – 2 BV 4/06– wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1

§ 14AÜG Nr. 5). Nach § 22 Abs. 3 Uni

KlinG vom

  1. Juni 2000 (GVBl I 2000, 344), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Dez. 2005 (GVBl I 2005, 843) sind die im Universitätsklinikum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter Beschäftigte der Universität. Randnummer 28 § 14 Abs. 1 AÜG ist allerdings nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der Gestellung des wissenschaftlichen Personals nicht um gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG handelt. Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG Beschluss vom
  3. April 2005 – 7 ABR 20/04–

§ 14AÜG Nr.

5 mit weiteren Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Betrieb überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist; es genügt, dass die Arbeitnehmerüberlassung als solche im Einzelfall der Hauptzweck des Geschäfts ist. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob ein Unternehmer neben der Arbeitnehmerüberlassung noch andere gewerbliche Zwecke verfolgt und in welchem Verhältnis zahlenmäßig die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes zu den Leiharbeitnehmern stehen. Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04–

§ 14AÜG Nr.

5; BAG Urteil vom 21. März 1990 – 7 AZR 198/89–

§ 1AÜG Nr.

2 m. w. Nachw.). Deckt das Überlassungsentgelt allenfalls die Selbstkosten des Arbeitgebers, liegt grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Letztgenannte hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04–

§ 14AÜG Nr. 5). Die Universitäten als gemeinnützige Körperschaften erhalten nach § 25 a Abs. 5 Satz 3 Uni

KlinG und § 13 Abs. 1 des Kooperationsvertrages lediglich eine Kostenerstattung für das gestellte Personal, jedoch keinen Gewinnaufschlag. Randnummer 29 § 14 Abs. 1 AÜG findet jedoch entsprechende Anwendung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich bejaht (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04–

§ 14AÜG Nr.

5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 – 7 ABR 34/98–

§ 14AÜG Nr.

4). Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage ist es für die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Leiharbeitnehmers ohne Belang, ob ein Verleiher gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig handelt. Auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung wird der Leiharbeitnehmer unter Fortbestand seiner vertraglichen Beziehungen zum Verleiher in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 – 7 ABR 49/03–

§ 9Betr

VG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04–

§ 14AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa

(1)d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung. Der Umstand, dass für das wissenschaftliche Personal eine dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04–

§ 14AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa

(1)d. Gr). Randnummer 31
  1. Die Beteiligte zu 1) und die Universitäten B und A führen auch keinen gemeinsamen Betrieb. Randnummer 32 Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG greift nicht. Für die Annahme des Vermutungstatbestandes besteht keine hinreichende Grundlage bezüglich eines gemeinsamen Einsatzes von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Nach dem Erbbaurechtsvertrag wird zwar für die Grundstücke ein Erbbauzins im Hinblick auf die erheblichen Investitionsentscheidungen nicht erhoben, was auf einen gemeinsamen Betriebsmitteleinsatz hinausläuft. Es findet jedoch kein gemeinsamer Personaleinsatz statt. Die Gestellung des wissenschaftlichen Personals gegen Kostenerstattung ist kein gemeinsamer Einsatz. Die Beteiligte zu 1) setzt das wissenschaftliche Personal im Klinikum wie eigene Arbeitnehmer ein. Randnummer 33 Es kann auch unabhängig vom Eingreifen der Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht festgestellt werden, dass sich die Unternehmen – ausdrücklich oder konkludent – zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten insofern weiter. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (BAG Beschluss vom
  2. Februar 2004 – 7 ABR 27/03–

§ 1Betr

VG 2001 Nr. 2; BAG 24. Januar 1996 – 7 ABR 10/95–

BetrVG 1972 § 1 Nr. 10, zu B 3 b bb der Gründe). Randnummer 34 Die Beteiligte zu 1) und die Universität haben den Personaleinsatz nicht im Rahmen eines gemeinsamen Betriebes organisiert. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird (BAG Beschluss vom 17. Aug. 2005 – 7 ABR 62/04– Juris; BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 – 7 ABR 38/04–

§ 1Betr

VG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 – 7 ABR 27/03–

§ 1Betr

VG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom

  1. Juli 2004 – 7 ABR 56/03 – Juris; BAG Urteil vom
  2. Juni 2004 – 2 AZR 386/02–

§ 23KSch

G Nr. 27). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17. Aug. 2005 – 7 ABR 62/04– Juris; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 – 7 ABR 27/03–

§ 1Betr

VG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Februar 2001 – 7 ABR 9/00–

BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; BAG Beschluss 31. Mai 2000 – 7 ABR 78/98–

§ 19Betr

VG 1972 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe; BAG Beschluss vom

  1. Februar 2000 – 7 ABR 21/98– Juris = DB 2000, 384, zu B I der Gründe) auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Die Funktionen des Arbeitgebers müssen institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Randnummer 35 Für eine Vereinbarung zur Betriebsführung im personellen Bereich (vgl. BVerwG Beschluss vom
  2. Juni 2001 – 6 P 8/00– NZA 2002, 115; BAG Beschluss vom
  3. Jan. 1996 – 7 ABR 10/95–

§ 1Betr

VG 1972 Nr. 10) genügt zwar jede Vereinbarung, die auf die gemeinsame Führung des Betriebes gerichtet ist (BAG Beschluss vom 14. Sept. 1988 – 7 ABR 10/87–

§ 1Betr

VG 1972 Nr. 7; Löwisch, FS Zeuner, 689,690). Nach § 1 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) sind die Hochschulen des Landes jedoch rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Nach § 69 Abs. 1 HHG steht das Personal der Hochschule im Dienst des Landes und sind Personalentscheidungen staatliche Angelegenheiten. Nach § 69 Abs. 3 HHG trifft die Hochschule die Personalentscheidungen im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten. Randnummer 36 Sind an einem gemeinsamen Betrieb sowohl eine juristische Person des Privatrechts als auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt, findet Betriebsverfassungsrecht jedoch nur Anwendung, wenn sich die Betriebsführung auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung vollzieht (BAG Beschluss vom 24. Jan. 1996 – 7 ABR 10/95–

§ 1Betr

VG 1972 Nr. 10). Daran fehlt es hier. Der Kooperationsvertrag vom

  1. Jan. 2006 (Auszug Bl. 147 ff. d. A.) legt zwar nach Abs. 5 der Präambel die Zusammenarbeit zwischen der Beteiligten zu 1) und der F Universität B sowie der G-Universität A und deren Fachbereiche Medizin Grundsätze der Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Lehre fest und regelt in § 13 den Einsatz des wissenschaftlichen Personals, in § 14 der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter sowie in § 22 die Personalverwaltung. Randnummer 37 Der Kooperationsvertrag misst sich indessen nach Abs. 6 der Präambel die rechtliche Qualität einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne der §§ 54 ff. HVwVfG bei. Dies entspricht der Gesetzeslage, denn nach § 25 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom
  2. Juni 2000 (GVBl I 2000,344), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  3. Dez. 2005 (GVBl I 2005, 843), gelten für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform nur die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität (§ 15), muss das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit den aufgrund der Vereinbarung nach § 15 zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 beliehen werden und ist die nach § 15 zu schließende Vereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die nach § 25 a Abs. 2 UniKlinG erforderliche Beleihung ist nach der Angebotsannahme vom
  4. Jan. 2006 (Bl. 159 ff. d. A.) durch den neu eingefügten § 35 des Kooperationsvertrages und die Annahme durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst geschehen, deren Rechtsaufsicht die Beteiligte zu 1) insoweit untersteht. Randnummer 38 Aus den vorliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen ergeben sich keine Regelungen über eine einheitliche Leitung oder Führungsvereinbarung bzw. ausreichende Indizien hierfür, wobei die Beteiligte zu 1) zutreffend darauf hinweist, die Annahme, neben der ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung über die Personalführung existiere eine weitere konkludente Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung, sei konstruiert. Am Gesellschaftsvertrag sind das Land Hessen und die C Klinikum AG beteiligt, nicht jedoch die Beteiligte zu 1). Die Heimfallklausel des § 22 betrifft nicht die Betriebsführung. Der Erbbaurechtsvertrag enthält keine Regelungen über eine gemeinschaftliche Betriebsführung. Aufgaben der ständigen Kommission für Forschung und Lehre nach § 8 des Gesellschaftsvertrages und der Schlichtungskommission gemäß § 25 Abs. 4 UniKlinG sind nach § 9 des Gesellschaftsvertrages die Erörterung und Entscheidung aller Fragen, die sich aus den Kooperationsverträgen ergeben, von Fragen, die die Forschung und Lehre betreffen und die Vorbereitung von Vorlagen für die Schlichtungskommission. Der Konsortialvertrag regelt die unternehmerischen und konzeptionellen Ziele der Beteiligten. In seinem § 18 ist die Teilnahme des jeweiligen Dekans an den Sitzungen der Geschäftsleitung des Universitätsklinikums mit beratender Stimme und einem Antragsrecht festgelegt. Dass dies vertraglich sicherzustellen ist, ist gesetzlich vorgeschrieben ( § 25 a Abs. 3 Satz 6 UniKlinG ). Die Besondere Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführern und den Mitgliedern der erweiterten Geschäftsleitungskonferenz der Universitätskliniken enthält lediglich Verfahrensregelungen über die Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsführung unter Einbezug der Mitglieder der erweiterten Geschäftsführung, die keine Geschäftsführer sind (Dekan, ärztlicher Direktor), im Rahmen der Geschäftsleitung. Sie wurde von den Gesellschaftern der Beteiligten zu 1), dem Land Hessen und der C Klinikum AG erlassen und dient der Umsetzung der Absprachen im Kooperationsvertrag. Sie regelt keine gemeinsame Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in sozialen oder personellen Angelegenheiten. Randnummer 39 § 98 Abs. 2 HPVG kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, denn danach ist bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform der Betriebsrat für das dort tätige wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis entsprechend den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zuständig. Nach der Gesetzesbegründung (Drucks. 16/4390, Bl. 291 d. A.) steht das wissenschaftliche Personal grundsätzlich im Dienst des Landes. Mit seiner Gestellung von der Universität zum Universitätsklinikum in privater Rechtsform wird das wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis nach mehr als dreimonatigem Einsatz nach § 7 Abs. 2 BetrVG zum Betriebsrat aktiv wahlberechtigt. Auch der Gesetzgeber (a.a.O.) ist mithin davon ausgegangen, dass der Betriebsrat nach dem BetrVG nicht zuständig für die sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der gestellten und zugewiesenen Arbeitnehmer ist. Randnummer 40 Der Verfahrensfehler hat sich auch ausgewirkt, denn zum Einen wurde durch die Einbeziehung des wissenschaftlichen Personals der Staffelsprung 3500 überschritten, zum Anderen wurden nicht betriebsangehörige Personen in den Betriebsrat gewählt. Randnummer 41 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Randnummer 42 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Beteiligten zu 2) zuzulassen, da die Problematik der Personalgestellung bei Privatisierungen im Krankenhausbereich grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002242

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