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Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer 1 Sa 1872/06 Urteil Diskriminierung von Teilzeitkräften - Wechselschichtzulage - Teilzeitbeschäftigung - öff

Diskriminierung von Teilzeitkräften - Wechselschichtzulage - Teilzeitbeschäftigung - öffentlicher Dienst Leitsatz In Teilzeit beschäftigte Angestellte, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden

§ 39BAT, unter II.) -, nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt haben.

Randnummer 20 Diese Regelung ist nicht unwirksam, weil durch sie die Klägerin entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG als Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter behandelt würde (LAG Hamm, Urteil vom 10.05.2007 - 17 Sa 1890/06 - n. v., Revision unter 6 AZR 504/07 BAG eingelegt; vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 8 Rn 53; Sponer/Steinherr, TVöD, § 8 Rn 124; Clemens/Scheu¬ring/Steingen/Wiese, TVöD, § 8 Rn 71). Randnummer 21 Der abweichenden Meinung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kann nicht gefolgt werden. Auf die umfangreichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, ob sich aus der Auslegung des § 8 Abs. 5 TVöD-AT ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ergäbe (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Mai 2007 - 5 Sa 59/07 - n. v., Revision zugelassen), kommt es nicht an. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lässt bei seinen Erwägungen völlig außer Acht, dass es bereits zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 und 1996 ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war, dass Geldleistungen des Arbeitgebers, die eine unmittelbare Vergütung für die von dem Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellten, im Verhältnis des bei einem Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten geringeren Arbeitsumfangs, also „pro rata temporis“, gekürzt werden durften (BAG, Urteil vom 10.11.1994 - 6 AZR 486/94 - AP Nr. 11 zu § 63 BAT - Übergangsgeld -; vom 17.04.1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen - Funktionszulage für Textverarbeitung -; vom 11.06.1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II - Schichtlohnzuschlag -; vom 10.02.1999 - 10 AZR 11/97 - AP Nr. 5 zu § 34 BAT - Pflegezulage -; vom 15.04.2003 - 9 AZR 548/01 - AP Nr.

§ 4TVG Tarifverträge: Urlaubsgeld - Urlaubsgeld -).

Das Bundesarbeitsgericht hat lediglich den vollständigen Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Leistungen als - im konkreten Fall sachlich nicht gerechtfertigte - Ungleichbehandlung angesehen (BAG, Urteil vom 27.07.1994 - 10 AZR 538/93 - AP Nr. 37 zu § 2 BeschFG 1985 - Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Einräumung von Sonderkonditionen bei der Gewährung von Darlehen für Immobilienerwerb -), ferner, wenn die gewährte Leistung nicht an den Arbeitsumfang anknüpfte (BAG, Urteil vom 22.05.1996, a. a. O., Jubiläumsgeld) oder eine sich aus dem minderen Arbeitsumfang ergebende geringere Belastung nicht in der Tarifnorm selbst zum Ausdruck kam (BAG, Urteil vom 23.06.1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr.

§ 34BAT, unter 4. - Wechselschichtzulage -). Randnummer 22 Zwar gilt § 4 Abs. 1 Tz

BfG auch für Tarifverträge, wie aus § 22 Abs. 1 TzBfG folgt. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte, in dem diesen bestimmte Vergütungsbestandteile nicht ohne sachlichen Grund versagt werden dürfen (BAG, Urteil vom m05.11.2003 - 5 AZR 8/03 - NZA 2005, 222, 223). Darüber hinaus lässt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aber völlig außer Acht, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bei Arbeitsentgelt oder anderen teilbaren geldwerten Leistungen ausdrücklich eine zeitratierliche Vergütung von Teilzeitkräften zugelassen hat. Darin liegt keine Ungleichbehandlung (vgl. ErfK/Preis,

  1. Aufl., § 4 Rn 32), sondern im Gegenteil eine proportionale Gleichbehandlung (vgl. Annuß/ Thüsing, TzBfG,
  2. Aufl., § 4 Rn 31), die insbesondere auch bei der Gewährung von Zuschlägen und Zulagen gilt (Annuß/Thüsing, a. a. O., Rn 35). Das Bundesarbeitsgericht sieht die Gewährung von geldwerten Leistungen an Teilzeitbeschäftigte „pro rata temporis“ gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG als selbstverständlichen Normalfall der ratierlichen Gleichbehandlung an (BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 9 AZR 728/05 - NZA 2007, 860, 861 - für eine vertragliche Abfindung -; vom 14.03.2007 - 5 AZR 420/06 - NZA 2007, 863, 865). Randnummer 23 Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  3. Juni 1993 (a. a. O.) kann eine gegenteilige Auffassung nicht mehr gestützt werden. Diese Entscheidung ist, wenn sie das Bundesarbeitsgericht nicht schon mit dem Urteil vom
  4. Juni 1997 (a. a. O.) entgegen dem Wortlaut der Entscheidung in der Sache aufgegeben hat, durch das Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 TzBfG überholt. Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte, handelte es sich bei § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT um eine abweichende Regelung, aus der sich unmittelbar der bei § 33 a Abs. 1 BAT vermisste Zweck des Belastungsausgleichs ergibt, wie das Arbeitsgericht anhand der Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 24 III. Die einheitliche Kostenentscheidung folgt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, im Übrigen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 25 Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Unterschiedsbeträge für die Monate Oktober bis Dezember 2005 zuzulassen, weil eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen über die Grenze des Hessischen Landesarbeitsgerichts hinaus betroffen ist, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, darüber hinaus nicht zuzulassen, weil die Sache wegen des tariflichen Verfalls des Anspruchs auf einen Differenzbetrag für den Monat Januar 2006 keine grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002248

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