Randnummer 20 Diese Regelung ist nicht unwirksam, weil durch sie die Klägerin entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG als Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter behandelt würde (LAG Hamm, Urteil vom 10.05.2007 - 17 Sa 1890/06 - n. v., Revision unter 6 AZR 504/07 BAG eingelegt; vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 8 Rn 53; Sponer/Steinherr, TVöD, § 8 Rn 124; Clemens/Scheu¬ring/Steingen/Wiese, TVöD, § 8 Rn 71). Randnummer 21 Der abweichenden Meinung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kann nicht gefolgt werden. Auf die umfangreichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, ob sich aus der Auslegung des § 8 Abs. 5 TVöD-AT ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ergäbe (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Mai 2007 - 5 Sa 59/07 - n. v., Revision zugelassen), kommt es nicht an. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lässt bei seinen Erwägungen völlig außer Acht, dass es bereits zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 und 1996 ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war, dass Geldleistungen des Arbeitgebers, die eine unmittelbare Vergütung für die von dem Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellten, im Verhältnis des bei einem Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten geringeren Arbeitsumfangs, also „pro rata temporis“, gekürzt werden durften (BAG, Urteil vom 10.11.1994 - 6 AZR 486/94 - AP Nr. 11 zu § 63 BAT - Übergangsgeld -; vom 17.04.1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen - Funktionszulage für Textverarbeitung -; vom 11.06.1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II - Schichtlohnzuschlag -; vom 10.02.1999 - 10 AZR 11/97 - AP Nr. 5 zu § 34 BAT - Pflegezulage -; vom 15.04.2003 - 9 AZR 548/01 - AP Nr.
Das Bundesarbeitsgericht hat lediglich den vollständigen Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Leistungen als - im konkreten Fall sachlich nicht gerechtfertigte - Ungleichbehandlung angesehen (BAG, Urteil vom 27.07.1994 - 10 AZR 538/93 - AP Nr. 37 zu § 2 BeschFG 1985 - Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Einräumung von Sonderkonditionen bei der Gewährung von Darlehen für Immobilienerwerb -), ferner, wenn die gewährte Leistung nicht an den Arbeitsumfang anknüpfte (BAG, Urteil vom 22.05.1996, a. a. O., Jubiläumsgeld) oder eine sich aus dem minderen Arbeitsumfang ergebende geringere Belastung nicht in der Tarifnorm selbst zum Ausdruck kam (BAG, Urteil vom 23.06.1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr.
BfG auch für Tarifverträge, wie aus § 22 Abs. 1 TzBfG folgt. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte, in dem diesen bestimmte Vergütungsbestandteile nicht ohne sachlichen Grund versagt werden dürfen (BAG, Urteil vom m05.11.2003 - 5 AZR 8/03 - NZA 2005, 222, 223). Darüber hinaus lässt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aber völlig außer Acht, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bei Arbeitsentgelt oder anderen teilbaren geldwerten Leistungen ausdrücklich eine zeitratierliche Vergütung von Teilzeitkräften zugelassen hat. Darin liegt keine Ungleichbehandlung (vgl. ErfK/Preis,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.