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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 246/06 Beschluss

Obsah (6)§ 99§ 117§ 77§ 4Art 3Art. 141

Tenor Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 6) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2006 – 8 BV 573/06 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass §

§ 99Betr

VG 2001 Nr. 1). Die Wahlvorschriften des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom

  1. Nov. 1972 i. F. d. Tarifvertrages vom
  2. Juni 1976 und des Tarifvertrages vom
  3. Okt. 1980 sind anzuwenden. Die Ermächtigungsnorm für den TV PV –§ 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG– verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. § 117 Abs. 1 und 2 BetrVG, die eine Bereichsausnahme für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen vorsehen, sind mit Art. 3 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat das fliegende Personal im Hinblick auf dessen besondere, nicht ortsgebundene Art der Tätigkeit aus dem Geltungsbereich des BetrVG herausgenommen. Die nicht ortsgebundene Tätigkeit des fliegenden Personals macht ihre Zuordnung zu einem Betrieb und ihre Vertretung oder Mitvertretung durch den Betriebsrat schwierig (BAG Beschluss vom
  4. Nov. 2005; a.a.O.; BAG Beschluss vom
  5. Febr. 2001 – 1 ABR 27/00–

§ 117Betr

VG 1972 Nr. 5; BAG Beschluss vom 5. Nov. 1985 – 1 ABR 56/83–

§ 117Betr

VG 1972 Nr. 2). Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gelassen hat, eine den Besonderheiten des fliegenden Personals Rechnung tragende Vertretung zu errichten und dieser Beteiligungsrechte einzuräumen. Es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich derart geändert hätten, dass die sachliche Rechtfertigung dafür, diese Berufsgruppe aus dem Anwendungsbereich des BetrVG herauszunehmen, entfallen ist. Es kann aber auch dahinstehen, ob der vollständige Ausschluss des fliegenden Personals heute noch ausreichend gerechtfertigt ist (vgl. Hess. LAG Beschluss vom

  1. Juli 2006 – 4/18 TaBV 46/05 –; U. Fischer, TranspR 3-2005, 106; Schmid/Sarbinowski, NZA-RR 2003, 113, 121). Zum einen lässt § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen durch Tarifvertrag zu, soweit dies aufgrund der Unternehmensorganisation einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Zum anderen muss das vorlegende Gericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts prüfen und im Vorlagebeschluss auch begründen, warum ein verfassungswidriges Ergebnis nicht auf andere Weise, etwa durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift oder Heranziehung anderer Vorschriften, vermieden werden kann (BVerfG Beschluss vom
  2. Mai 1999 – 1 BvL 22/98– NZA 1999, 923). In Betracht kommt eine Auslegung des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dahingehend, dass das BetrVG zur Anwendung kommt, wenn die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Hier besteht indessen eine tarifvertragliche Regelung. Randnummer 21
  3. Die Anträge sind nicht bereits deshalb unzulässig, weil keine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Verfahrenseinleitung stattgefunden hätte. Die Beteiligte zu 10) (erstinstanzlich Beteiligte zu 8)) hat die entsprechende Rüge ausweislich des Protokolls vom
  4. Dez. 2006 (Bl. 146 Rückseite) zurückgenommen, wobei es sich dort um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, wenn es heißt, der Vertreter der Beteiligten zu 1) (Gruppenvertretung) habe die Rüge zurückgenommen, nachdem die Beteiligte zu 8) (= erstinstanzlich Gesamtvertretung) nach Vorlage des Sitzungsprotokolls vom
  5. Juli /
  6. Aug. 2006 durch die Beteiligte zu 1) erklärt habe, es liege ein entsprechender Beschluss vor. Umgekehrt ist es richtig. Mit ihrem Verzicht auf diese Verfahrensrüge ist gemäß § 295 ZPO das Rügerecht für alle Instanzen verlorengegangen. Randnummer 22
  7. Hinsichtlich der Zurückweisung der Hauptanträge und des Hilfsantrages der Beteiligten zu 2) bis 9), ist die Beschwerde – ausgenommen der Antrag zu 3) des Beteiligten zu 6) – jedoch unbegründet, weil die Anträge unzulässig sind. Den Anträgen fehlt die Antragsbefugnis. Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG Beschluss vom
  8. Febr. 2003 – 1 ABR 17/02–

§ 77Betr

VG 2001 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 23 Die Mitglieder des Beteiligten zu 1) verfolgen keine eigene personalvertretungsrechtliche Rechtsposition. Die Frage, mit wie viel Mitgliedern die Gruppenvertretung Purseretten/Purser in der Gesamtvertretung vertreten ist oder ob die Gruppe der Flugingenieure keine Mitglieder in diesem Gremium hat oder ob die/der Vorsitzende auch aus anderen Gruppenmitgliedern als den Kapitänen gewählt werden darf, betrifft keine/n der Beteiligten zu 2) bis 9) – ausgenommen den Beteiligten zu 6) als Mitglied der Gesamtvertretung hinsichtlich seines Antrages zu 3) – in einer eigenen Rechtsposition. Außer dem Beteiligten zu 6) ist kein/e Beteiligte/r Mitglied der Gesamtvertretung. Bei einer Erhöhung der Mitgliederzahl der Gruppenvertretung in der Gesamtvertretung würden zwar nach § 30 Abs. 3 b) TV PV diejenigen Mitglieder der Gruppenvertretung mit der jeweils höchsten Stimmenzahl bei der letzten Wahl Mitglieder der Gesamtvertretung. Ob sich unter den Antragstellern Mitglieder der Gruppenvertretung mit der entsprechenden Stimmenzahl befinden, wurde nicht vorgetragen, ist aber auch nicht entscheidungserheblich, weil einzelne Mitglieder der Gruppenvertretung nicht berechtigt sind, wegen einer Anwartschaft auf eine Mitgliedschaft in der Gesamtvertretung ein Prüfungsverfahren des TV PV im Sinne eines Normenkontrollverfahrens einzuleiten. III. Randnummer 24 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 6) hat in der Sache nur Erfolg, soweit ihr Antrag zurückgewiesen worden ist, festzustellen, dass § 36 Satz 1, erster Halbsatz TV PV unwirksam ist. Randnummer 25 Die Beteiligte zu 1) ist hinsichtlich sämtlicher Anträge und wegen des Hilfsantrages, der Beteiligte zu 6) ist hinsichtlich des Antrages zu 3) antragsbefugt. Wie ausgeführt, kann regelmäßig nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG Beschluss vom 18. Febr. 2003 – 1 ABR 17/02–

§ 77Betr

VG 2001 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Die Beteiligte zu 1) könnte, wenn dem Antrag zu 1) stattgegeben würde, eine größere Anzahl Mitglieder in die Gesamtvertretung entsenden oder (Antrag zu 2 und Hilfsantrag) die Stimmen ihrer Mitglieder in der Gesamtvertretung hätten ein verhältnismäßig größeres Gewicht oder (Antrag zu 3) eines ihrer Mitglieder könnte zur/zum Vorsitzenden der Gesamtvertretung gewählt werden. Der Beteiligte zu 6) ist hinsichtlich des Antrages zu 3) antragsbefugt, weil er ohne die Beschränkung des § 36 Satz 1,

  1. Halbsatz, zum Vorsitzenden der Gesamtvertretung gewählt werden könnte. Randnummer 26 Insoweit sind die Anträge auch zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann ein Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Die Feststellungsanträge sind hier ein geeignetes Mittel, die Streitfragen für die Zukunft einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen. Randnummer 27 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 6) ist im genannten Umfang auch begründet. § 36 Satz 1,
  2. Halbsatz verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1,
  3. Alt. GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung dieses Verbot der Diskriminierung zu beachten. Sie sind zwar als Vereinigungen des privaten Rechts keine Grundrechtsadressaten im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG und nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 3 GG gebunden, ihre Bindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen weder unmittelbar noch mittelbar wirksam werden können (BAG Urteil vom
  4. Mai 2006 – 6 AZR 631/05–

§ 4TVG Stationierungsstreitkräfte Nr.

9; BAG Urteil vom 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03–

Art 3GG Nr.

101). Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung gilt auch für Tarifvertragsparteien (BAG Urteil vom 20. Aug. 2002 – 9 AZR 750/00–

Art. 141EG-Vertrag 1999 Nr.

13). Eine solche ist anzunehmen, wenn die tarifvertragliche Regelung zwar neutral gefasst ist, ihre Anwendung jedoch tatsächlich prozentual erheblich mehr Männer als Frauen benachteiligt, sofern diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BAG Urteil vom

  1. Aug. 2002, a.a.O.; nunmehr § 3 Abs. 2 AGG). Die mittelbare Diskriminierung ergibt sich deutlich aus dem statistischen Vergleich von Männern und Frauen, die überhaupt nur die Möglichkeit haben, Vorsitzende der Gesamtvertretung zu werden. Von derzeit etwa 18.000 Mitarbeiter/innen im Flugbetrieb der Beteiligten zu 11) sind rund 10.500 Frauen. Davon haben etwa 100 Kapitäninnen, also 0,5 % aller Beschäftigten und 1 % der weiblichen Beschäftigten im Flugbetrieb überhaupt nur die theoretische Chance, Vorsitzende der Gesamtvertretung zu werden, dagegen immerhin 21,66 % der Männer. Faktisch bestehen nicht einmal diese 0,5 % bzw 1 % Chancen, denn nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses 2005 der Gruppenvertretung Kapitäne sind in dieser Gruppenvertretung keine Frauen vertreten. Randnummer 28 Die Regelung ist nicht auf Grund eines sachlichen Grundes gerechtfertigt. Es sind bei typisierender Betrachtung der jeweiligen Gruppen keine sachbezogenen Gruppenunterschiede erkennbar, die eine Nichteinbeziehung der betreffenden Arbeitnehmergruppe in den persönlichen Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags rechtfertigen. Eine bestimmte Anzahl von Jahren der Betriebszugehörigkeit oder eine bestimmte Berufserfahrung ist für den Vorsitz der Gesamtvertretung zum Einen nicht erforderlich und zum Anderen auch bei anderen Gruppen nicht ausgeschlossen und ist aus der Rechtsprechung zu §§ 51 Abs. 1, 47 Abs. 1 BetrVG, die nach § 99 TV PV berücksichtigt werden soll, nicht bekannt geworden. Randnummer 29 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge zu 1) und 2) und wegen des Hilfsantrages nicht begründet. Randnummer 30 Bezüglich des Antrages zu 1) und des Hilfsantrages ist es den Arbeitsgerichten – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – verwehrt, die Zahl der Sitze der Gruppenvertretung in der Gesamtvertretung zu erhöhen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie. Es muss den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, ob und auf welche Weise sie eine Tarifnorm durch eine andere Regelung ersetzen. Randnummer 31 Die Gruppenvertretung der Flugingenieure besteht weiterhin, weil es diese Berufsgruppe noch gibt. Die Flugingenieure werden nur anders beschäftigt, weil bei der Beteiligten zu 11) kein Flugzeugmuster mehr im Einsatz ist, auf dem Flugingenieure tätig sind. Sie werden deshalb im fliegenden Bereich als sog. "Crew Relief Pilots" mit eingeschränkter Musterberechtigung als Flugzeugführer mit Instrumentenflugberechtigung eingesetzt. Sie werden nicht der Gruppe der Piloten oder Copiloten zugeordnet. Gerade in einer Situation, in der eine Berufsgruppe durch Wegfall der Tätigkeit in ihrer Existenz bedroht ist, ist eine wirksame Gruppenvertretung von besonderer Bedeutung. Randnummer 32 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 33 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligten zu 10) und 11) nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich veranlasst, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Wirksamkeit von § 36 Satz 1,
  2. Halbsatz TV PV höchstrichterlich klärungsbedürftig ist. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde für keine/n der Beteiligten zuzulassen, da hierfür keine gesetzlich begründete Veranlassung besteht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002251

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