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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9/5 Sa 411/07 Urteil Tarifgemeinschaft mehrerer tarifzuständiger Gewerkschaften im Unternehmen - passive Par

Obsah (4)§ 256§ 4§ 1§ 47

Tarifgemeinschaft mehrerer tarifzuständiger Gewerkschaften im Unternehmen - passive Parteifähigkeit - Vorvertrag - Tarifkonkurrenz - Tarifbindung Leitsatz Die Verletzung der Pflicht zum Abschluss von

§ 256ZPO Nr.

56; BAG Urteil vom 3. Febr. 1998 – 4 AZR 513/87 –

§ 4TVG Druckindustrie Nr.

14; BAG Urteil vom 11. Sept. 1991 – 4 AZR 71/91–

§ 1TVG Durchführungspflicht Nr. 1; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arb

GG,

  1. Aufl., § 2 Rz. 12; Wiedemann, TVG.
  2. Aufl., § 1 Rz. 719). Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass es um die Feststellung einer rechtlichen Verpflichtung aus der von der Klägerin angenommenen normativen oder schuldrechtlichen Tarifpflicht, die bezeichneten Tarifverträge nicht ohne sie abzuschließen, geht, anderenfalls sie unwirksam wären. Diese Verpflichtung ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO und kann im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden. Randnummer 21 Die Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 2) scheitert nicht daran, dass eine Tarifgemeinschaft verklagt wird. Die von den Gewerkschaften A und B gebildete Tarifgemeinschaft ist rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren (ebenso Löwisch/Rieble, TVG, § 2 Rz. 166). Nach der Satzung vom
  3. Mai 2005 (Bl. 62 ff. d. A.) haben die beiden Gewerkschaften zwar geregelt, dass die Tarifgemeinschaft einen Vorstand hat statt einer Geschäftsführung nach §§ 709 ff. BGB, als Satzungen werden jedoch auch Gesellschaftsverträge bezeichnet. Auf die Frage, ob die Gewerkschaften A und B sich zum Abschluss von Einheitstarifverträgen oder mehrgliedrigen Tarifverträgen im weiteren Sinne oder überhaupt zum gemeinsamen Abschluss von Tarifverträgen zusammengeschlossen haben, kommt es dabei nicht an. Die beklagte GbR ist passiv parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozessrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten. Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozessführungsbefugt (BAG Urteil vom
  4. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - NJW 2007, 3739; BAG Urteil vom
  5. Dez. 2004 - 5 AZR 597/03 - BAGE 113, 50; BGH Urteil vom
  6. Jan. 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG Beschluss vom
  7. Sept. 2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533). Randnummer 22 Dem Klageantrag zu 1), soweit er sich gegen die Beklagte zu 3) richtet, fehlt das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Wie das Bundesarbeitsgericht durch den Ersten Senat bereits durch Urteil vom
  8. Febr. 1963 ( - 1 AZR 511/61 – AP § 256 ZPO Nr. 42; ebenso BAG Urteil vom
  9. Mai 1989 – 4 AZR 80/89–

§ 256ZPO Nr.

32; BAG Urteil vom

  1. Nov. 1970 – 4 AZR 522/69– AP § 2 TVG Nr. 28; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG,
  2. Aufl., § 2 Rz. 27) entschieden hat, kann eine Gewerkschaft gegen ein Mitglied einer anderen Tarifvertragspartei nicht auf Feststellung klagen, dass dieses die von der Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden hat oder diese – wie vorliegend – rechtsunwirksam seien. Für eine solche Klage – so das Bundesarbeitsgericht – fehle es in aller Regel an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Auch dort ging es um die Frage, ob die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet war, die normativen Regelungen bestimmter Tarifverträge auf ihre Arbeitnehmer anzuwenden. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, es gehe bei der Frage, ob der normative Teil der Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern Anwendung fände, nicht um eigene Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten, sondern um die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren am Prozess nicht beteiligten Arbeitnehmern, also um die Beantwortung einer dem Gericht unterbreiteten hypothetischen Frage. Die Geltung eines Tarifvertrages stelle kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar, sondern es gehe um Elemente und Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, die von Bedeutung sein könnten, wenn ein Arbeitnehmer Ansprüche aus einem bestimmten Tarifvertrag herleite und es darauf ankomme, ob die Beklagte unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages falle (BAG Urteil vom
  3. Mai 1989 – 4 AZR 80/89–

§ 256ZPO Nr.

32). Randnummer 23 Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) unbegründet, weil die Unwirksamkeit der bezeichneten Tarifverträge sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt feststellen lässt, insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Tarifnormen oder schuldrechtliche Verpflichtungen. Die so genannte Abschlussvereinbarung vom

  1. Febr. 2005 (Bl. 250 ff. d. A.) und die Einvernehmenserklärung vom
  2. März 2005 (Bl. 20 d. A.) haben keine Tarifqualität. Es handelt sich hierbei um zivilrechtliche Vorverträge. Durch die Vereinbarungen wurden noch keine Rechtsnormen geschaffen, sondern sie stellen die verbindliche Einigung der Parteien über den Inhalt von ihnen noch abzuschließender Tarifverträge dar. Dass mit der Einvernehmenserklärung noch keine Rechtsnormen geschaffen werden sollten, entspricht dem erkennbaren Willen der Parteien. Danach sollten die in der Einvernehmenserklärung angesprochenen Regelungen in der Folge durch den Zukunftssicherungstarifvertrag normiert werden. Der endgültigen Formulierung von Tarifverträgen gehen in der Regel Tarifverhandlungen voraus, die auf eine Einigung der Tarifparteien über die wesentlichen Inhalte der noch abzuschließenden Tarifverträge abzielen. Die Formulierung und Unterzeichnung eines solchen Verhandlungsergebnisses kann einen Vorvertrag darstellen (BAG Urteil vom
  3. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 -

§ 1TVG Rückwirkung Nr.

8). So wird auch hier im vorletzten Absatz der Einvernehmenserklärung ein Stand in den Absprachen der Tarifvertragsparteien geschaffen, von dem in Zukunft nur noch in beiderseitigem Einvernehmen abgewichen werden kann (Point of no return) und verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, die Umsetzung der getroffenen Vereinbarung so zügig vorzunehmen, dass eine fristgerechte Anwendung des LzK-TV und der getroffenen Regelungen möglich ist. Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen es nicht zum Tarifabschluss zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) gekommen ist. In der Abschlussvereinbarung vom

  1. Febr. 2005 bestätigen sich die Tarifvertragsparteien gegenseitig, dass sie die dort aufgeführten Tarifverträge am
  2. März 2005 oder unverzüglich danach unterzeichnen werden. Auch wenn der Beklagte zu 1) seine Verpflichtungen aus diesen Absprachen vertragswidrig verletzt hätte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der mit A und B abgeschlossenen Tarifverträge, sondern hätte die Klägerin einen Erfüllungsanspruch oder Schadensersatzanspruch (vgl. BGH Urteil vom
  3. März 2007 - XII ZR 40/05 - NJW 2007, 1817) gegen den Beklagten zu 1). A und B sind aus diesen Vereinbarungen nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet worden. Es handelt sich um jeweils bilaterale Verträge und keinen Einheitsvorvertrag. Auch wenn es z.B. in der Abschlussvereinbarung „Die Tarifvertragsparteien…“ heißt, bezieht sich dies nur auf die jeweilige Gewerkschaft und den Beklagten zu 1). Die Vereinbarungen wurden getrennt abgeschlossen und es gibt in den Vereinbarungen keine Nennung von weiteren Vertragspartnern. Randnummer 24 Die Unwirksamkeit der bezeichneten Tarifverträge ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit der Klägerin. Die bezeichneten Tarifverträge sind insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht unter Einbeziehung der Klägerin und damit nicht mit allen für das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossen worden sind. Randnummer 25 Die Rechtsfrage, wie die Tarifkollision zu lösen ist, ist in der Diskussion. Teilweise wird angenommen, dass es im Bereich von Betriebsnormen und gemeinsamen Einrichtungen keine Tarifkonkurrenz geben könne und das Prinzip des Vorrangs stärkerer mitgliedschaftlicher Legitimation gelte (vgl. DKK-Trümmner, BetrVG,
  4. Aufl., § 3 Rz. 157; Löwisch/Rieble TVG,
  5. Aufl., § 4 Rz. 151; Wiedemann-Wank, TVG,
  6. Aufl., § 4 Rz. 299 e; umfassend Friese ZfA 2003, 237, 272 ff.), teilweise wird angenommen, dass sämtliche einander widersprechende Regelungen unwirksam seien (Annuß, NZA 2002, 290, 293). Andere meinen, dass bei mehreren für den Betrieb oder das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften der Tarifvertrag nur mit den Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden könne (Däubler, TVG, § 3 Rz. 76; Fitting, BetrVG.
  7. Aufl., § 3 Rz. 16; GK-Kraft/Franzen, BetrVG,
  8. Aufl., Rz. 34; Teusch NZA 2007, 129). Nur so ließen sich die mit der Funktion des § 4 Abs. 2 TVG befriedigend nicht lösbaren Tarifkonkurrenzprobleme vermeiden. Machten mehrere Gewerkschaften ihre Tarifzuständigkeit geltend, könne der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden (vgl. Fittung a.a.O.). Ein späterer mit einer anderen Gewerkschaft abgeschlossener Tarifvertrag sei nach dem insoweit geltenden Prioritätsprinzip unwirksam. Randnummer 26 Das Gesetz verlangt indessen nicht, den Tarifvertrag mit allen für das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften einheitlich abzuschließen, wobei generell der Gefahr begegnet werden sollte, dass die jeweiligen tarifpolitischen Ordnungsvorstellungen zum Rechtsprinzip erhoben werden. Eine „Zwangstarifgemeinschaft“ (DKK-Trümmner, a.a.O. Rz. 157 a) lässt sich mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbaren, da die Tarifvertragsfreiheit auch die Willensfreiheit der Gewerkschaften einschließt, sich in einer Tarifgemeinschaft zusammenzuschließen (ebenso Hess. LAG Beschluss vom
  9. Aug. 2007 – 9 TaBV 23/07 - Juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 70/07; Plander, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein 2006, S. 969, 977). Es bestehen zudem keine durchschlagenden Bedenken dagegen, dass es Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungsinhalten geben kann, deren Geltungswirkung sich aus den Regelungen über Tarifkonkurrenzen ergibt (ebenso ebenso Hess. LAG Beschluss vom
  10. Aug. 2007 – 9 TaBV 23/07 - Juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 70/07; DKK-Trümmner, a.a.O. Rz. 157; dazu auch Teusch NZA 2007, 129). Da es insoweit keine Tarifpluralität geben kann, weil wegen § 4 Abs. 2 TVG stets alle Arbeitnehmer im Betrieb erfasst werden (Teusch NZA 2007, 129; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, S. 248, 306), muss die Tarifkonkurrenz auf der Grundlage des Spezialitätsgrundsatzes aufgelöst werden. Randnummer 27 Die Meinung, dass nach Abschluss eines Tarifvertrages mit einer verhandlungsbereiten Gewerkschaft ein Prioritätsprinzip gelte (etwa Fitting a.a.O.), ist abzulehnen. Woraus sich das zitierte Prioritätsprinzip ableiten soll, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich dem Tarifvertragsgesetz nicht entnehmen. Einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG stellt es auch dar, dass die mitgliederstärkste Gewerkschaft das Abschlussprivileg erhalten soll. Für den Ausschluss einer Gewerkschaft mit einer geringeren Mitgliederzahl gibt es keine tragfähige Grundlage. Die Auffassung ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht in Einklang zu bringen, abgesehen von dem Problem der Feststellung der jeweiligen Mitgliederzahl. Randnummer 28 Letztendlich sah es auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
  11. Mai 2005 (- 7 ABR 10/04 -

§ 47Betr

VG 2001 Nr. 3) hinsichtlich der Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen für unproblematisch an, dass der dort zu beurteilende Tarifvertrag nicht von allen, sondern nur von der im Unternehmen mehrheitlich vertretenen Gewerkschaft abgeschlossen worden ist. Nach § 3 Abs. 2 TVG komme es nur auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an, während die der Arbeitnehmer ohne Bedeutung sei. Nichts anderes gilt für den Bereich des § 4 Abs. 2 TVG. Randnummer 29 III. Daraus ergibt sich, dass auch die Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 2) und 3) keinen Erfolg haben kann, denn die Beklagte zu 3) muss die rechtswirksamen Tarifverträge gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 TVG anwenden. Randnummer 30 IV. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit das Arbeitsgericht den Hilfsantrag abgewiesen hat. Es kann dahinstehen, ob sich eine einklagbare Verpflichtung des Beklagten zu 1) aus der Abschlussvereinbarung vom

  1. Febr. 2005 und der Einvernehmenserklärung vom
  2. März 2005 auf Abschluss der bezeichneten Tarifverträge ergibt. Die Klägerin klagt indessen auf Abschluss der bezeichneten Tarifverträge nicht mit dem Beklagten zu 1), sondern gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 1) und 2). Diese Auslegung ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung (Seite 6, Bl. 195 d. A.), wo sie von einem Anspruch auf Abschluss nicht einseitiger, sondern einheitlicher Regelungen ausgeht. Es sei deutlich erkennbar gewesen (Seite 11, Bl. 200 d. A.), dass es nicht der Wille der Tarifvertragspartei gewesen sei, dass im Unternehmen je nach Koalitionszugehörigkeit unterschiedliche Regelungen getroffen würden, sondern einheitliche Bedingungen geschaffen werden sollten. Randnummer 31 V. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung trägt die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 32 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002260

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