Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
(1)). Randnummer 25 Macht ein Betriebsrat im Beschlussverfahren ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht geltend, muss er die betrieblichen Vorgänge, für die er das Recht beansprucht, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge es bejaht werden soll (BAG 15. Januar 2002 a. a. O., zu B II 2 a, m. w. N.). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe und die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Antrag reichen nicht aus, wenn über den Inhalt und die Bedeutung der fraglichen Begriffe zwischen den Beteiligten gestritten wird (BAG 11. November 1997 – 1 ABR 21/97– BAGE 87/64, zu B III 1 c; BGH 01. Dezember 1999 – I ZR 49/97–BGHZ 143/214; 12. Juli 2001 – I ZR 89/99– LM UWG § 2 Nr. 2, zu III 1). Randnummer 26 Diesen Voraussetzungen entspricht der Hilfsantrag nicht. Mit diesem wird mit den Begriffen "Versetzung ... zu einem anderen Arbeitsbereich durch erhebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen" die gesetzliche Begrifflichkeit der §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 BetrVG zum Teil wörtlich und zum Teil synonym wiedergegeben, obwohl die Beteiligten gerade über die Auslegung dieser Normen und deren Bedeutung hinsichtlich der Beschäftigung von Frau A und Herrn B streiten. Der Betriebsrat hätte insoweit deutlich machen müssen, welche konkreten Änderungen der Arbeitsbedingungen aufgehoben und wie die betroffenen Arbeitnehmer daher künftig beschäftigt werden sollen. Daran fehlt es. Angesichts der unklaren Fassung des Hilfsantrags würde der Streit der Beteiligten im Fall der Stattgabe des Antrags durch eine Sachentscheidung systemwidrig in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Randnummer 27 Die Kammer vermag entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht ihre Vorstellungen darüber, in welcher Tätigkeitsänderung möglicherweise eine Versetzung liegen könnte, an die Stelle der des Betriebsrats zu setzen. Ein Antrag gemäß § 101 Satz 1 BetrVG ist ein Leistungsantrag. Der Betriebsrat muss als Gläubiger selbst bezeichnen, welche Leistung er von dem passivlegitimierten Arbeitgeber fordert, und kann die Auswahl der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistung nicht den Arbeitsgerichten überlassen. Dies wäre mit der auch im Beschlussverfahren zu beachtenden Norm von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vereinbar (zur Geltung von § 308 ZPO im Beschlussverfahren vgl. etwa GK-ArbGG-Dörner Stand Oktober 2007 § 81 Rn 5; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 81 Rn 33; jeweils m. w. N.). Die Arbeitsgerichte können dem Betriebsrat aufgrund ihrer Bindung an dessen Anträge nur einen Anspruch zusprechen, den dieser auch geltend gemacht hat. Randnummer 28 Hinzu kommt, dass sich auch keineswegs klar aus der Antragsbegründung des Betriebsrats ergibt, welche konkrete aktuelle Struktur der Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer auf welche konkrete Weise revidiert werden soll. Erkennbar ist nur, dass der Betriebsrat eine vielgestaltigere Tätigkeit von Frau A und Herrn B innerhalb des Rahmens der OKK-Stellenbeschreibung für geboten hält. Wie diese konkret gestaltet sein soll, wird auch aus der Antragsbegründung nicht auf vollstreckungsfähige Weise deutlich. Randnummer 29
- b)Der Hauptantrag ist dagegen zulässig. Die Beschwerdekammer nimmt zur Begründung insoweit Bezug auf die Ausführungen unter B. II. 1.
- a)des den Beteiligten vorliegenden Kammerbeschlusses vom 21. März 2006 – 4/18 TaBV 114/05 –. Randnummer 30 2. Der Hauptantrag ist nicht begründet. Randnummer 31
- a)Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die Aufhebung einer Versetzung von Frau A und Herrn B auf eine Position als K bzw. SF, da derartige Maßnahmen nicht durchgeführt wurden. Das Vorliegen einer Versetzung setzt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraus, also eine nicht unerhebliche Änderung der Arbeitsumstände. Hier ist bereits eine Änderung der Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer nicht erkennbar. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, dass sie Frau A und Herrn B seit deren Einstellung mit ähnlicher Schwerpunktsetzung beschäftigt hat wie in den letzten Jahren. Dem ist der Betriebsrat nicht entgegengetreten. Änderte sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer damit nicht wesentlich, können ihnen nicht andere Arbeitsbereiche zugewiesen worden sein. Soweit der Betriebsrat auf aus seiner Sicht vorliegende Diskrepanzen zwischen ihrer Tätigkeit und dem Inhalt der OKK-Stellenbeschreibung verweist, begründet dies mangels Änderung der Tätigkeit jedenfalls nicht die Annahme einer Versetzung. Es ist allenfalls denkbar, dass der Betriebsrat bei der Einstellung von Frau A und Herrn B nicht ausreichend über deren in Aussicht genommene Tätigkeit unterrichtet wurde. Randnummer 32
- b)Die Beschwerdekammer teilt weiter die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass Frau A und Herr B nach wie vor gemäß der OKK-Stellenbeschreibung beschäftigt werden. Auch deshalb fehlt es an einer Versetzung auf die Position als K bzw. SF. Randnummer 33 Der OKK-Stellenbeschreibung ist keine Springertätigkeit zu entnehmen. Sie enthält vielmehr eine vielgestaltige Aufgabenstellung, deren erkennbarer Zweck darin liegt, der Arbeitgeberin einen flexiblen Einsatz der ihr unterliegenden Arbeitnehmer zu erlauben. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn die Arbeitgeberin gemäß dem Verständnis des Betriebsrats zu einer durchlaufenden Zuweisung aller in der Stellenbeschreibung angeführten Tätigkeiten an jeden einzelnen OKK verpflichtet sein sollte. Dass dies nicht der Zweck der Stellenbeschreibung sein sollte, wird besonders aus dem Tätigkeitsmerkmal "innerbetrieblicher Transport (ggf. mit Lkw)" deutlich. Ist im Betrieb nur ein Lkw zur Durchführung der innerbetrieblichen Transports vorhanden, können 26 OKK nicht regelmäßig mit dieser Funktion beschäftigt werden. Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung innerhalb der verschiedenen Tätigkeitsmerkmale der Tätigkeitsbeschreibung ist dieser daher immanent. Randnummer 34 Frau A war in der Zeit vom 12. Juli 2006 bis zum 03. August 2007 im Wesentlichen mit den Funktionen "Kommission FPU/FPK-OPL", "Ein-/Auslagern", "VPE-Packen", "Papiere bearbeiten" und "Nachschub Regale" beschäftigt. Diese Tätigkeiten lassen sich unproblematisch der OKK-Stellenbeschreibung zuordnen. Sie entsprechen dagegen nicht den K-Stellenbeschreibungen, insbesondere nicht der vom Betriebsrat für maßgeblich betrachteten aus dem Jahr 1999. In dieser ist die von Frau A wesentlich ausgeübte Kommissionierungstätigkeit überhaupt nicht vorgesehen. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass ihr die Stelle einer K zugewiesen wurde. Randnummer 35 Ähnliches gilt für Herrn B. Dieser wurde ebenfalls keineswegs ausschließlich mit "Ein-/Auslagern" und "Be-/Entladung" beschäftigt; diese Tätigkeiten unterfallen zudem ebenfalls der OKK-Stellenbeschreibung, nämlich deren Ziffern 8.2.4. und 8.2.5. Daneben wurde er beschäftigt mit "Wickeln", "Kommission FPU/FPK-OPL", "Kommission FPO" und "VE Packen". Dies sind Funktionen, die den Abschnitten 8.1. bzw. 8.3. der OKK-Stellenbeschreibung unterfallen, nicht aber der SF-Stellenbeschreibung. Herr B wurde daher tatsächlich multifunktional im Rahmen der OKK-Stellenbeschreibung beschäftigt und nicht in den Arbeitsbereich eines SF versetzt. Randnummer 36 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002265