Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
(2)Randnummer 135 Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit auch ablauf- und verfahrensorientierte Weisungen. Teilweise musste er mit Angestellten der Sozietät zusammenarbeiten. Entgegen der Bewertung der Beklagten konnte er deshalb nicht weisungsfrei arbeiten. Randnummer 136 Der Kläger war ein Berufsanfänger, der sich unter Anleitung und Aufsicht erfahrender Steuerberater, von denen einer auch Wirtschaftsprüfer ist, für die Praxis und Führungsaufgaben qualifizieren sollte. Randnummer 137 Anders als auf der Homepage der Beklagten zu 1) (vgl. Ausdruck Anlagen K22 und 23, Bl. 73 f. d. A.), durch die der Eindruck erweckt wurde, der Kläger bearbeite als Steuerberater und Rechtsanwalt selbstständig Mandate des Büros, ist der Kläger von den Beklagten zu 2) und 3) überwiegend als Zuarbeiter eingesetzt worden. Der Kläger hatte keine Mandate, welche er allein und in eigener Verantwortung bearbeitete. Er hatte keine Unterschriftsbefugnis für die Beklagte zu 1). Als zugelassener Steuerberater und Rechtsanwalt wäre er seinem Status nach berechtigt gewesen, für die Beklagte zu 1) zu handeln und aufzutreten. Dass die Beklagten zu 2) und 3) sich nicht nur die Kontrolle und ggfs. Überarbeitung der Arbeitsergebnisse des Klägers vorbehielten, sondern der Kläger auch die nach Prüfung für den Rechtsverkehr gebilligten Schriftsätze, Schriftstücke usw. nicht selbst mit dem Zusatz "i. A." als Steuerberater oder Rechtsanwalt unterzeichnen durfte, macht deutlich, dass sie ihn an einer "kurzen Leine" hielten. Randnummer 138 Die von den Beklagten hervorgehobene Selbstständigkeit des Klägers ist eine Wertung und bezieht sich auf die Gutachten, Entwürfe und Stellungnahmen, welche der Kläger zu fertigen hatte. Hierbei war der Kläger tatsächlich teilweise frei. Er hat nicht vorgetragen, dass ihm z. B. eine Bearbeitungsreihenfolge oder fixe Termine vorgegeben wurden. Anderseits wurden ihm bestimmte Ergebnisse vorgegeben, wie aus den unbestritten gebliebenen Beispielen wie "Wechsel von Soll- zu Istbesteuerung", "Anfrage in 15 EU-Ländern" deutlich wird. Randnummer 139 Ausschlaggebend ist, dass der Kläger nicht seiner formellen Qualifikation nach eingesetzt wurde. Soweit der Kläger den Gesellschaftern zuarbeitete, hätte er weder die Zulassung als Steuerberater noch als Rechtsanwalt benötigt. Er wurde auch nicht als ausgewiesener Fachmann, auf Grund besonderer Kenntnisse, Kontakte oder praktischer Erfahrung beschäftigt. Diese Eigenschaften sollte er durch die Tätigkeit erst erwerben. Die von den Beklagten zu 1) und 2) im Berufungsverfahren hervorgehoben Parallele der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als kundiger Berater (beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, vgl. BAG Urteil vom 3. Juni 1998 – 5 AZR 656/97– NZA 1998, 1165) trifft auf die Beschäftigung des Klägers nicht zu. Die Tätigkeit eines "Zuarbeiters" für einen Steuerberater und Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand ist nicht bereits deshalb als freie Mitarbeit zu qualifizieren, weil sie von einer Person ausgeübt wird, die als Steuerberater und Rechtsanwalt zugelassen ist. Die dem Kläger gewährte begrenzte Freiheit ergab sich aus der Aufgabenstellung: Der notwendige Zeitaufwand für die Bearbeitung eines steuerlichen oder steuerrechtlichen Problems lässt sich ebenso wie das erwünschte "richtige" Arbeitsergebnis nicht genau vorgeben. Termine oder Zeitvorgaben werden von außen oder die Arbeitsmenge bestimmt. Eine sinnvolle Überprüfung der Eignung des Klägers als künftiges Sozietätsmitglied machte notwendig, dass er Arbeitsaufwand und Arbeitsreihenfolge selbst bestimmen konnte. Dabei hatte er jedoch auch mit Angestellten der Kanzlei zusammen zuarbeiten. Gerade die von den Beklagten angeführte Bearbeitung des Mandats "J" durch den Kläger kann nicht als Beleg für eine weisungsfreie Tätigkeit herangezogen werden. Der Kläger hatte zur Aufarbeitung der Vorgänge mit der Angestellten Frau K zusammen zu arbeiten. Es ist auch unbestritten geblieben, dass die Beklagten zu 2) und 3) keinen persönlichen Kontakt zu dem Mandanten wünschten und der Kläger deshalb Ansprechpartner war. Weiter ist nicht bestritten worden, dass der Kläger keine eigenen Vorschläge unterbreiten durfte, welche nicht von dem Beklagten zu 2) oder 3) gebilligt worden waren. Randnummer 140 Die Beklagten zu 2) und 3) verlangten von dem Kläger wöchentliche Berichte über den Stand seiner Arbeiten (vgl. E-Mail vom 25.03.04, Anlage K 25, Bl. 76 d. A.). Diese dienten dazu, ihn "... besser leiten ..." zu können. Der Vortrag der Beklagten zu 1), man habe auf diese Weise den Überblick über die an den Kläger delegierten Aufgaben behalten wollen, ist nicht überzeugend. Wäre der Kläger als selbstständig und verantwortlich arbeitender Steuerberater und Rechtsanwalt eingesetzt worden, hätte es ausgereicht, diesem Bearbeitungsfristen zu setzen und deren Einhaltung zu überwachen. Randnummer 141 Insgesamt folgt die von den Beklagten hervorgehobene Selbstständigkeit des Klägers nur aus der Art des sehr beschränkten Aufgabengebiets, nicht aus einem Einsatz des Klägers als Steuerberater und Rechtsanwalt mit eigenen Kompetenzen (vgl. so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23. März 2005 – L 7 KR 12/03 – juris). Dies unterschied den Kläger auch von einem freien Mitarbeiter, der auch damit rechnen muss, dass der Dienstberechtigte seine Arbeit einer ständigen Qualitätskontrolle unterzieht und Korrekturen verlangt (vgl. BAG Urteil vom 13.05.1992 – 5 AZR 343/91 – RzK I 4 a 51). Solche Kontrollen und Korrekturen sind kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis, wenn sie sich auf einen klar umrissenen Leistungsgegenstand beziehen, welcher umfassend, selbständig und aufgrund eigener Qualifikation und Kompetenz durch den Auftragnehmer erreicht werden soll. Dem Kläger wurden jedoch häufig arbeitsteilig Aufgaben zugewiesen, auf denen die Beklagten zu 2) und 3) wiederum aufbauen konnten. Die Kontrolle "kleiner Aufgaben", Vorarbeiten und einzelner Arbeitsschritte spricht aber für ein Arbeitsverhältnis. Randnummer 142 Schließlich ist unstreitig, dass der Kläger über die Inhalte der von ihm besuchten Fortbildungen auf den bei der Beklagten zu 1) durchgeführten Mitarbeiter-Meetings zu berichten hatte. Auch dies zeigt, dass er insoweit einer Weisung unterlag und in die betriebliche Organisation der Beklagten zu 1) eingegliedert war. Offen bleiben kann, wer die Fortbildungsveranstaltungen auswählte. Randnummer 143 Nicht geklärt werden muss, ob der Kläger im Einzelfall ablehnte, Gerichtstermine wahrzunehmen. Schon der Streit darüber, ob der Kläger sämtliche ihm zugewiesen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes zu übernehmen hatte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er nicht als freier Mitarbeiter beschäftigt wurde. Randnummer 144 Es erscheint schließlich nicht mehr erheblich, ob der Kläger angewiesen wurde, Schriftstücke nur zu diktieren, statt sie selbst zu schreiben. Die angeführten Gründe sind insgesamt ausreichend, die Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Offen bleiben kann auch, ob der Kläger in der Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 von seinem Wohnsitz aus eigene Mandate betreute, was die Beklagten behaupten. Die Beklagten zu 2) und 3) haben auch vorgetragen, dass sie in dieser Zeitspanne nicht wussten, ob der Kläger noch eigene Mandate hatte. Dies ist konsequent, da sie von der Vereinbarung einer freien Mitarbeit ausgingen und das Wettbewerbsverbot nicht unterzeichnet worden war. Rückschlüsse auf die rechtliche Einordnung der Vertragbeziehung sind dadurch nicht möglich. 2. Randnummer 145 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist nicht durch die Kündigung vom 30. Juli 2004 mit Ablauf des 31. August 2004 beendet worden.
- a)Randnummer 146 Der gegen die Kündigung vom 30. Juli 2004 gerichtete Feststellungsantrag des Klägers als Teilantrag des Klageantrags zu 2) ist im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) zulässig. Die Beklagte zu 1) ist Partei des Arbeitsverhältnisses, das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 4 KSchG folgt aus der in §§ 4 Satz 1, 7 KSchG geregelten materiellen Ausschlussfrist. Randnummer 147 Für eine Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) besteht kein Rechtsschutzinteresse. Gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts könnte nur ein allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO und nicht ein Antrag nach § 4 KSchG gestellt werden. Die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter, sind Partei des Arbeitsvertrages. Eine Notwendigkeit, dass Bestehen dieser Vertragsbeziehung auch gegenüber den Gesellschaftern feststellen zu lassen, besteht nicht. Hierzu kann auf die Ausführungen unter II. 1.
- a)verwiesen werden.
- b)Randnummer 148 Der Beklagte hat gegen die ihm am 30. Juli 2004 übergebene Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG fristgerecht Klage erhoben. Die Kündigung war auf ihre soziale Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG zu überprüfen, da die Beklagte zu 1) zum Kündigungszeitpunkt mehr als 5 Arbeitnehmer außer den Auszubildenden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschäftigte. Randnummer 149 Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass die Kündigung zum 30. Juli 2004 als betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt war. Randnummer 150 Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG könne sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber darlegt, in welchem Umfang aufgrund welcher Umstände der Arbeitskraftbedarf zurückgegangen ist und wie sich dies auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit auswirkt. Führen außerbetriebliche Anlässe dazu, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entscheidet, so ist weiter darzulegen, warum bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entfällt. Die Beklagte hat angegeben, sie sei wegen des Rückgangs von Umsätzen und dem Wegfall verschiedener Mandate im Steuerberaterbereich gezwungen gewesen Einsparungen vorzunehmen. Welche organisatorische Maßnahme sie damit verbunden hat, wurde nicht dargelegt. Ebenso lässt die Behauptung der Beklagten zu 1), auch im anwaltlichen Bereich sei ein Arbeitsrückgang eingetreten keine Überprüfung zu, warum das vorhandene Arbeitsvolumen nunmehr allein von Rechtsanwältin C bewältigt werden kann. Randnummer 151 Auch der Vortrag der Beklagten zu 1) für eine sogenannte personenbedingte Kündigung ist nicht ausreichend. Die Behauptung, der Kläger sei für die geplante Aufnahme in die Sozietät nicht geeignet gewesen, rechtfertigt keine personenbedingte Kündigung. Randnummer 152 Die Übernahme eines Sozietätsanteils durch den Kläger war als Zielvorstellung mit dessen Beschäftigung verbunden. Die Qualifikation "Geeignet als künftiger Mitgesellschafter" wurde vom Kläger jedoch nicht geschuldet. Die Beklagte zu 1) war keine bindende Verpflichtung eingegangen, den Kläger auf jeden Fall nach Ablauf des in der Tätigkeitsbeschreibung vorgesehenen Zeitraums zum Mitgesellschafter zu machen. 3. Randnummer 153 Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, welche die Beklagte zu 1) durch den vom 13. Oktober 2004 datierenden Schriftsatz erklärte, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf des 15. November 2004 aus verhaltensbedingten Gründen beendet. Die Berufung des Klägers ist insoweit nur teilweise erfolgreich.
- a)Randnummer 154 Der gegen die Kündigung vom 13. Oktober 2004 gerichtete Teil des Klageantrags ist unzulässig, soweit Feststellung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) als Partei begehrt wird.
- b)Randnummer 155 Der Kläger hat die Schriftsatzkündigung mit Datum vom 13. Oktober 2004, welche er am 15. Oktober 2004 anlässlich der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt erhielt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15.10.2004, Bl. 215 d. A.) durch am 1. November 2004 eingegangenen Antrag rechtzeitig angegriffen.
- aa)Randnummer 156 Die ihm gegenüber erklärte Kündigung ist als fristlose Kündigung bereits gemäß § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Eine Überprüfung der von der Beklagten zu 1) vorgetragenen Kündigungsgründe ist insoweit entbehrlich. Die Beklagte zu 1) hat die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nicht gewahrt. Randnummer 157 Die Beklagte zu 1) begründet die außerordentliche Kündigung mit dem Vorwurf, der Kläger habe am 30. Juli 2004 in das Leistungserfassungs- und Abrechnungssystem KORG falsche Eingaben gemacht und bereits erfasste Zeiten abgeändert. Dies sei als Betrug oder Versuch eines Betruges zu qualifizieren. Außerdem habe er die Beklagte zu 1) und ihre Gesellschafter durch das Schreiben vom 27. September 2004 (Anlage B 12, Bl. 276 f. d. A.) genötigt. Randnummer 158 Der Umstand, dass der Beklagte am 30. Juli 2004 nach dem Gespräch, in dem ihm die Kündigung der Vertragsbeziehung mitgeteilt worden war, noch Eingaben, Änderungen und Ergänzungen in das Programm KORG machte, war dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) seit Anfang September 2004 bekannt. Die Beklagte zu 1) hatte den Kläger durch den Beklagten zu 3) mit Schreiben vom 10. September 2004 unter Fristsetzung bis zum 27. September 2005 zur Stellungnahme aufgefordert (Anlage B 8, Bl. 204 d. A.). Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 27. September 2004 (Anlage B 12, Bl. 276 f. d. A.), welches der Beklagten zu 1) am 29. September 2004 zuging. Randnummer 159 Mit Eingang der angeforderten Stellungnahme begann die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Der Kläger war angehört worden, er hatte die Möglichkeit zur Äußerung. Weiterer Anlass zu Aufklärungen oder Nachforschungen bestand nach dem Inhalt der Stellungnahme nicht. Da dem Kläger die auf den Betrugsvorwurf und den Inhalt des Schreibens vom 27. September 2004 gestützte Kündigung erst am 15. Oktober 2004 durch Übergabe in der Güteverhandlung zuging, sind die geltend gemachten Kündigungsgründe verfristet. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) zumutbar war.
- bb)Randnummer 160 Die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum 15. November 2004 beendet. Die Kündigung ist als verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Randnummer 161 Eine solche Kündigung kann wirksam erklärt werden, wenn der Arbeitnehmer als erhebliche Pflichtverletzung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis begangen hat, wegen derer es dem Arbeitgeber auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist, die Vertragsbeziehung fortzusetzen. Randnummer 162 Der Kläger hat die Gesellschafter der Beklagten zu 1) durch den Inhalt des Schreiben vom 27. September 2004 genötigt. Eine Nötigung des Arbeitgebers ist als Verletzung der allgemeinen Loyalitätspflicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom 11.03.1999 – 2 AZR 507/98– NZA 1999, 587). Randnummer 163 Der Kläger hat den Beklagten zu 2) und 3) mit einer Anzeige gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie der Steuer- und Rechtsanwaltskammer gedroht, falls die Beklagte zu 1) ihrerseits gegen ihn Anzeige erstatten würde. Dabei hatte er verschiedene Vorgänge aus der Sozietät angeführt, bei denen anlässlich der Mandatswahrnehmung nach Einschätzung des Klägers Straftaten begangen oder Standesrecht verletzt wurde (vgl. Anlage B 12, Bl. 276 f. d. A.). Die Fälle waren den Beklagten zu 2) und 3) in deutlich zurechenbarer Weise geschildert. Randnummer 164 Dies hatte die Beklagte zu 1) nicht hinzunehmen. Unabhängig vom dem Streit der Parteien, ob der Kläger am 30. Juli 2004 falsche Angaben in der Zeiterfassung machte und damit tatsächlich nicht erbrachte Arbeitsleistung vortäuschte, hatte der Kläger auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf deutlich unangemessen reagiert. Die Beklagte zu 1) war zur Nachfrage berechtigt, ob die Eingaben vom 30. Juli 2004 zutreffend waren. Der Kläger hatte nicht nur bis dahin nicht erfasste Zeiten nachgetragen, sondern auch bereits vorher getätigte Eingaben abgeändert und dabei die Zahl der unmittelbar gegenüber Mandanten abrechenbaren Stunden erhöht. Dies erfolgte für einen Zeitraum ab dem 22. April 2004, so dass nicht unterstellt werden konnte, der Kläger habe nur zum Monatsende seine Zeiterfassung aktualisiert. Auch einem unbefangenem Dritten hätte sich die Frage gestellt, warum der Kläger zu diesem Zeitpunkt wusste, dass beispielsweise die Dauer der Bearbeitung eines Mandats im April 2004 falsch eingegeben worden war und deshalb um eine halbe Stunde korrigiert werden musste. Die Beklagte zu 1) hatte dem Kläger deshalb bis 27. September 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Randnummer 165 Der Kläger hat die Gelegenheit zur Erläuterung seiner am 30. Juli 2004 gemachten Eingaben nicht genutzt, sondern uneingeschränkt damit gedroht, Strafanzeigen gegen den Beklagten 2) und zu 3) zu erstatten, falls diese ihrerseits ihn anzeigen würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erhobenen Vorwurf ist nicht erfolgt. Der Kläger hat vielmehr die Beklagte zu 1) durch seine Drohung uneingeschränkt vom dem angekündigten Vorgehen abhalten wollen. Randnummer 166 Dies rechtfertigt eine abweichende Bewertung der Drohung mit einer Strafanzeige durch den Kläger einerseits und durch die Beklagte zu 1) andererseits. Die Drohung der Beklagten war verbunden mit einer Anhörung, die Gelegenheit gab, den Verdacht einer Straftat zu entkräften, z. B. durch die Erläuterung, dass Eingaben mit Zeiten aus einer manuellen Zeiterfassung abgeglichen worden waren. Ziel des Schreibens des Klägers war nicht die Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, sondern die unbedingte und von der Berechtigung des Vorwurfs unabhängige Unterbindung der Interessenwahrnehmung durch die Beklagte zu 1). Randnummer 167 Ein solcher Loyalitätsverstoß wirkt schwer, da der Verdacht der Beklagten zu 1), der Kläger habe nicht geleistete Zeiten erfasst, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen war. Ob der Kläger tatsächlich Zeiten erfasste, die er tatsächlich nicht leistete, kann offen bleiben. Randnummer 168 Eine vorherige einschlägige Abmahnung als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung nach dem ultima-ratio Prinzip war ausnahmsweise entbehrlich. Maßgeblich ist nicht, dass der Vertrauensbereich betroffen wurde, sondern dass der Kläger angesichts der Art und der Schwere seines Verstoßes nicht damit rechnen konnte, dass die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis fortsetzen würde. Eine Abmahnung war nicht geboten, da dem Kläger die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres erkennbar sein musste und er mit einer Billigung durch die Beklagte zu 1) nicht rechnen konnte (vgl. BAG Beschluss vom 10.02.1999 – 2 ABR 31/98– NZA 1999, 708). Randnummer 169 Bei der gebotenen Interessenabwägung müssen die Interessen des Klägers an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber den Interessen der Beklagten zu 1) zurückstehen. Randnummer 170 Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er den Beklagten zu 2) und 3) nicht nur mögliche Straftaten vorwarf, sondern auch die Auseinandersetzung um die rechtlich zutreffende Bewertung ihres Vertragsverhältnisses als möglichen Straftatbestand instrumentalisiert (vgl. Ziffer 6 der Anlage B 12, Bl. 277 d. A.). Die Frage, ob die Vertragsbeziehung der Parteien nur als Arbeitsverhältnis und nicht als freies Dienstverhältnis durchgeführt und abgewickelt werden durfte, ist nicht unmittelbar und eindeutig zu beantworten, wie der Rechtsstreit der Parteien zeigt. Der Kläger hat an der Durchführung des Vertrages mitgewirkt. Dass der Kläger diese Vorgehensweise der Beklagten zu 1) als anzeigewürdige Straftat vorwirft, lässt erkennen, dass er nicht mehr maßvoll reagieren konnte, sondern nur noch beabsichtigte, Druck auf die Gesellschafter der Beklagten auszuüben. Dies wird auch durch die indirekte Androhung deutlich, weitere Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Sozietät zu veranlassen, von Sachverhalten zu berichten, welche anzeigewürdig seien. Dem gegenüber wiegen die Interessen des Klägers an einer Fortsetzung der Vertragsbeziehung, die zum Kündigungszeitpunkt erst neun Monate andauerte und mit dem gemeinsam erklärten Ziel begonnen worden war, die Chance für eine künftige enge Zusammenarbeit als Gesellschafter zu überprüfen, geringer. 4. Randnummer 171 Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) mit Ablauf des 15. November 2004 geendet hat, ist die von der Beklagten zu 1) unter dem Datum vom 20. Januar 2005 erklärte weiter Kündigung ins Leere gegangen. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtete Teilantrag des Klageantrags zu 2) ist abzuweisen, die Berufung insoweit unbegründet. 5. Randnummer 172 Eine Entscheidung über den von der Beklagten zu 1) in zulässiger Weise erst in der Verhandlung vom 26. September 2007 hilfsweise gestellten Antrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist nicht geboten. Randnummer 173 Wie festgestellt, hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. Novembers 2004 geendet. Die Beklagte zu 1) ist mit dem Klageantrag zu 2) nicht umfassend unterlegen, die innerprozessuale Bedingung für eine Entscheidung über den Antrag ist nicht eingetreten. III. Randnummer 174 Im Übrigen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, so dass ein Teilurteil (§ 301 ZPO) ergeht. Randnummer 175 Der Kläger hat nach Hinweis der Kammer zulässig gem. §§ 533 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG erstmalig in der Verhandlung vom 26. September 2007 einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) zur Zahlung einer Bruttovergütung gestellt. Randnummer 176 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte von 1) bis 3) auf Leistung einer Nettovergütung aus dem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) besteht nicht. Der Kläger bisher nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 1) auch im Fall der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Oktober 2003 bereit gewesen wäre, ihm eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 3.700,00 € zu zahlen (vgl. BAG Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 144/04–EzA § 612 BGB 2002 Nr. 2; BAG Urteil vom 09.02.2005 – 5 AZR 175/04– NZA 2005, 814). Die Beklagten zu 1) bis 3) mussten sich in der Verhandlung vom 26. September 2007 auf den Hilfsantrag, mit dem erstmalig Vergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Annahmeverzug auf der Grundlage eines Bruttogehalts von 3.700,00 € gefordert wurde, nicht einlassen. Randnummer 177 Die Kostenentscheidung bleibt nach dem Grundsatz der Einheit einer Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Randnummer 178 Zur Zulassung der Revision besteht wegen der Feststellungsanträge um Status und Wirksamkeit von Geltung des Kündigungsschutzgesetzes abhängiger Kündigung kein nach § 72 Abs. 2 ArbGG begründbarer Anlass. 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