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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 TaBV 136/07 Beschluss

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. März 2007 – 2 BV 14/06– wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randn

§ 99Einstellung Nr. 49, zu B II 2 a). Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 Betr

VG ist der Betriebsrat vor jeder Versetzung über die Maßnahme zu unterrichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient die Unterrichtungspflicht dazu, dem Betriebsrat eine Grundlage für eine sachgerechte Stellungnahme gemäß § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG zu geben. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt (BAG 14. Dezember 2004 a. a. O., zu B II 2 b bb

(2); 28. Juni 2005 a. a. O., zu B II 2 b aa
(1)). Randnummer 23 Hier fehlten zumindest Angaben über die Gründe der Auswahl von Herrn B für die Versetzung. Damit kann dahinstehen, ob auch die weiteren Unklarheiten im Rahmen der Unterrichtungsschreiben insbesondere im Zusammenhang mit der Umgruppierung und deren Vereinbarkeit etwa mit § 14 Ziffer 4, 5 c, d GMTV der Annahme einer gesetzmäßigen Unterrichtung entgegenstehen. Die Arbeitgeberin hat unter Zurückweisung der Rüge des Betriebsrats, sie habe keine Sozialauswahl durchgeführt, auf Seite 9 der Antragsschrift ausdrücklich das Gegenteil behauptet. Sie hat dazu jedoch weder in den Unterrichtungsschreiben noch auf die bezeichnete Rüge des Betriebsrats irgendwelche näheren Angaben zu Inhalt und Gründen ihrer Auswahlentscheidung gemacht. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin waren die Gründe der Sozialauswahl nicht ausschließlich im individualrechtlichen Verhältnis zu Herrn B relevant. Sie haben im Gegenteil zumindest auch für die Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 BetrVG erhebliche Relevanz und gehören daher zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwingend mitzuteilenden Informationen über eine Versetzung. Zutreffend ist zwar, dass im Rahmen des Widerspruchsgrundes von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die individualrechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme nicht relevant ist (vgl. BAG 10. August 1993 – 1 ABR 22/93– NZA 1994/187, zu B II 2; 02. April 1996 – 1 ZAR 743/95 –

§ 95Nr. 34, zu I 1). Die Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 Nr. 3, 4 Betr

VG dienen dagegen der Wahrung der Interessen einerseits des von einer personellen Maßnahme unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers und andererseits der der übrigen Mitglieder der Belegschaft des Betriebes. Der individualrechtliche Schutz der Arbeitnehmer soll kollektivrechtlich ergänzt werden. Eine Benachteiligung im Sinne dieser Normen kann sich daher nicht nur aus bloßen tatsächlichen Nachteilen, sondern gerade auch aus dem Verlust individualrechtlicher Rechtspositionen ergeben (vgl. etwa BAG 30. August 1995 – 1 ABR 11/95–

§ 99Versetzung Nr.

5, zu A II 2; 02. April 1996 – 1 ABR 31/95 –

§ 99Versetzung Nr.

9, zu B I 2 a, 3 a; 18. September 2002 – 1 ABR 56/01–

§ 99Versetzung Nr.

31, zu B I 2 a; 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03–

§ 99Einstellung Nr. 48, zu B II 4 c bb). Widersprüche gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Betr

VG Können insbesondere auch mit der Argumentation begründet werden, der Arbeitgeber habe bei der Maßnahme soziale Auswahlgesichtspunkte nicht berücksichtigt. Liegt einer Versetzung wie die Herrn B betreffende eine Änderungskündigung zugrunde, kann ein Widerspruch nach § 99 Abs. 2 Nr. 3, 4 BetrVG in Anlehnung an § 1 Abs. 3 KSchG auf einer fehlerhafte Sozialauswahl gestützt werden. Diese Widerspruchsgründe sollen eine Stärkung der kündigungsschutzrechtlichen Position des betroffenen Arbeitnehmers bewirken (BAG

  1. August 1995 a. a. O., zu A II 3 a;
  2. April 1996 a. a. O., zu B I 3 b). Randnummer 25 Damit ist die Kenntnis des Betriebsrats über die Beweggründe einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers unerlässlich zur sachgerechten Ausübung dieser Widerspruchsrechte. Gilt zudem eine Auswahlrichtlinie im Betrieb, ist eine Unterrichtung über die Auswahlgründe auch für die Prüfung des Widerspruchsgrundes von § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG erforderlich. Die Unterrichtung des Betriebsrats über eine Einstellung oder Versetzung umfasst daher zwingend die Gründe einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers. Gegebenenfalls sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sowie vom Arbeitgeber gefertigte Niederschriften von Bewerbungsgesprächen vorzulegen, um dem Betriebsrat eine Überprüfung der Auswahl des Arbeitgebers zu ermöglichen (BAG
  3. Dezember 2004 a. a. O., zu B II 2 b;
  4. Juni 2005 a. a. O., zu B II 2 b). Mangels Mitteilung der Auswahlgründe der Arbeitgeberin fehlt es daher an einer gesetzmäßigen Einleitung des Beteiligungsverfahrens. Randnummer 26 Der Berücksichtigung dieses Mangels steht das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit von § 2 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen. Der Betriebsrat hat in seinem Widerspruch vom
  5. Oktober 2006 ausdrücklich eine fehlende Sozialauswahl gerügt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Gründe der Sozialauswahl im Rahmen von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG für relevant hält und mangels anderweitiger Unterrichtung vom Fehlen einer solchen ausgeht. Spätestens hier hätte die Arbeitgeberin ihre Auswahlgründe benennen müssen. Angesichts der Reaktion des Betriebsrats, die der Arbeitgeberin eine sachgerechte Reaktion ermöglicht hätte, besteht kein Anlass, nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
  6. Dezember 2004 a. a. O., zu B II 2 a aa, bb;
  7. Juni 2005 a. a. O., zu B II 3 a b) von einem unzulässig widersprüchlichen Verhalten des Betriebsrats auszugehen. Randnummer 27 Da damit die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Herrn B nicht zu ersetzen ist, kommt auch eine Ersetzung seiner Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn B nicht in Betracht. Die Umgruppierung soll gerade auf der mit der Versetzung angestrebten Tätigkeitsänderung beruhen. Ist die Versetzung unzulässig, fehlt jede Grundlage für die Umgruppierung. Randnummer 28
  8. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002278

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