Hessen und Nassau. Die zuständige Evangelische Kirche für Hessen und Nassau (EKHN) hat
Hessen und Nassau können im Rahmen des kirchlichen Auftrages unter partnerschaftlicher paritätischer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst verbindlich für alle Anstellungsträger geregelt werden.
Absatz 1 genannten Regelungen entsprechen. Randnummer 4 Für die von der arbeitsrechtlichen Kommission (ArK) beschlossene Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Werk
Hessen und Nassau
der Fassung vom
Hessen und Nassau (DWHN) als Angestellte beschäftigten Mitarbeiter findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie die für BAT-Angestellte zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge
der für das Land Hessen am 30.06.2004 geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 6 Am
Kraft getreten. Randnummer 9
der Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung vom
der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 10 Sonderzahlung 2005 Randnummer 12 Abweichend von § 37 Abs. 4 KDAVO ist die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung im Jahre 2005 die Summe aus dem Arbeitsentgelt (§ 30 KDAVO), der Leistungszulage (§ 29 KDAVO), der Vergütung für Mehrarbeit (§ 31 KDAVO), dem Überstundenzuschlag (§ 32 KDAVO) und 65 % der Besitzstandszulage (§ 8 KDAVO) für den Monat Oktober. Randnummer 13 Artikel 1 Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) § 13 Randnummer 14
Vollzeitbeschäftigung beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Randnummer 15 Die am
halts der Arbeitsverträge wird auf die Kopien Bl. 18, 19 Bezug genommen.
Hessen und Nassau (DVR/DWHN). Hierbei handelt es sich
sbesondere um den Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und diesen ändernde, ergänzende oder ersetzende Tarifverträge
der Fassung der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes
Hessen und Nassau (BAT/DW). Randnummer 17 Das Arbeitsverhältnis der Klägerseite ging im Jahr 1999 auf das St. M Krankenhaus über. Mit Scheiben vom 22. Juli 2002 wurde die Klägerseite, die zuvor als Köchin und stellvertretende Küchenleiterin und nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses als Küchenhilfe beschäftigt wurde, über die Änderung der Vergütungsvereinbarungen wie folgt unterrichtet: Randnummer 18 "Wie
dem persönlichen Gespräch mit Frau L erläutert, werden Sie ab
Höhe des Unterschiedsbetrages von Vergütungsgruppe V c / L zur Vergütungsgruppe BMTG II/HLT, Lohngruppe III. Diese Zulage vermindert sich bei Erhöhung Ihrer Vergütung um 50 % des entsprechenden Erhöhungsbetrages (z. B.: Tariferhöhung). Des Weiteren wird vereinbart, dass Sie mit Vollendung des
die Entgeltgruppe E1 gem. Anlage 2 zur KDVO ab dem 01. Oktober 2005 eine Bruttovergütung (ohne Zulagen)
Höhe von 1.947,25 € anstatt bisher 1.834,45 €. Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 wandte sich die Klägerseite gegen die erfolgten Kürzungen. Wegen des genauen
halts des Schreibens wird auf die Kopie – Bl. 13 d. A. – Bezug genommen. Randnummer 20 Mit ihrer beim Arbeitsgericht am
teresse – eine Entgeltnachzahlung
Höhe von 1.014,39 € brutto, die restliche Zuwendung
Höhe von 584,21 € brutto, restliches Urlaubsgeld
Höhe von 284,86 € brutto sowie die Feststellung geltend, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist, ihr über den
vielerlei Hinsicht vom BMT-G abweiche. Für den Fall, das die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als dynamische Verweisungsklausel zu verstehen sei, die die Veränderungen der Arbeitsvertragsordnung erfasse, sei sie gemäß § 307
Verbindung mit § 308 Ziffer 4 BGB analog unwirksam. Angesichts der massiven Absenkung der Vergütung seien die Änderungen als unbillig einzustufen und nicht mit dem Schutz vor Outsourcing zu rechtfertigen. Die Klägerseite hat – soweit noch von
teresse – beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 284,86 € brutto Urlaubsgeld zuzüglich Zinsen
Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit
Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit
Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus je 112,71 € brutto seit
bezugnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Diakonischen Werkes nicht der
haltskontrolle, sondern allenfalls einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterlägen. Die Änderungen seien jedoch unter Berücksichtigung der den Mitarbeitern der Entgeltgruppen E 1 und E 2 eingeräumten Arbeitsplatzgarantien bis 30. September 2006 nicht unbillig. Diese Bereiche seien vor der Vereinbarung der KDAVO von Outsourcing und Schließungsabsichten bedroht gewesen, weil die Dienstleistungen –
sbesondere von Reinigungskräften, Küchenmitarbeitern und Boten –, die nicht zum Kernbereich diakonischer sozialer Dienste zählten, auf dem privaten Markt billiger eingekauft werden konnten und noch können. Die KDAVO nehme nunmehr eine Anpassung an normale Marktpreise vor, wodurch diese Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz sichern könnten. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 18. Dezember 2006 die Klage – soweit hier von
teresse – abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe S. 8 bis S. 14 – Bl. 112 bis Bl. 118 d. A. – Bezug genommen. Gegen dieses am
der Diakonie zu sichern. Vielmehr seien rein wirtschaftliche Erwägungen – wie
jedem anderen Betrieb auch – ausschlaggebend. Damit nehme die Beklagtenseite für sich säkulare Gestaltungsfreiheiten
Anspruch, die dem kirchlichen Auftrag, den Präambeln der ArbVO und dem ARRG klar widersprächen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Absenkung der Vergütung offensichtlich unbillig. Im Falle der Klägerin bewegten sich die Lohnabsenkungen nicht
dem vom Bundesarbeitsgericht tolerierten Bereiche von 25 % bis 30 %. Vielmehr liege eine Unterschreitung des Tariflohns von 50 % vor. Zudem sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzunehmen. Es sei sachwidrig, wenn die Vergütung für Tätigkeiten mit Hilfsfunktionen – wie Reinigungs- und Küchendienst – derart drastisch gesenkt würden, während das Einkommen
anderen Berufsgruppen, die gleichermaßen von Outsourcing betroffen seien maßvoll um
sgesamt 20 % gesenkt würden. Ferner erhielten diese Berufsgruppen eine Besitzstandszulage, die sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen um die Hälfte des Erhöhungsbetrages vermindere, während die Vergütungsgruppen E 1 und E 2 eine Besitzstandszulage erhielten, die
vier Stufen um jeweils 25 % jährlich unter Anrechnung der allgemeinen Erhöhung vermindert würden. Randnummer 26 Aber auch dann wenn die KDAVO wirksam eingeführt werden könne, würde sich die Vergütung der Klägerin gleichwohl weiterhin nach der Lohngruppe 3 Stufe 8 des BMT-G II/HLT richten. Von den Parteien sei am 22.07.2002 eine wirksame Nebenabrede getroffen worden, wonach sich die Vergütung
Abweichung vom Arbeitsvertrag vom 05. August 1992 nunmehr nach der Lohngruppe 3 Stufe 8 BMT-G II/HLT richten solle. Mit dieser Regelung sei nicht auf die ArbVO und die Anlage I zur ArbVO mit dem Lohngruppenverzeichnis verwiesen worden, sondern auf den BMT-G II/HLT
seiner Reinform. Damit sei eine vom BMT-G II/DW bzw. der ArbVO abweichende Vereinbarung getroffen worden. Die Klägerin habe zu keinen Zeitpunkt eine der Lohngruppe 3 entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 16. Juli 2007 – Bl. 130 bis Bl. 155 d. A. – Bezug genommen. Randnummer 27
die mit Schriftsatz vom
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 331,84 € brutto seit dem
sgesamt zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und ergänzt es durch eingehende Rechtsausführungen.
sbesondere meint sie, dass die Vergütungsabsenkungen nicht offenbar unbillig seien. Im Falle der Klägerin erreichten sie bei weitem nicht die Grenze von 20 %. Ferner sei im Niedriglohnsektor das Bedürfnis zur Anpassung an das Marktgefüge zu beachten. Im Übrigen werde die arbeitsrechtliche Kommission für die Entgeltgruppen E1 und E2 eine Härtefallregelung beschließen, wonach diesen Lohngruppen eine weitere Verlängerung der Arbeitsplatzgarantie um 2 Jahre (bis 2010) zukomme, zukünftige Abschmelzungen der Besitzstände auf höchstens 150 € begrenzt würden und über die Berücksichtigung von Kinderkomponenten weitere Einschränkungen eingreifen würden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagtenseite wird auf den Schriftsatz vom 17.09.2007 – Bl. 170 bis Bl. 190 d. A. – Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 A. Randnummer 32 Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und von der Klägerseite gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. B. Randnummer 33
der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage – soweit im Berufungsverfahren noch von
teresse – abgewiesen. Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf die begehrten Zahlungen und die beantragten Feststellungen kann sie ebenfalls nicht verlangen. Durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sind anstelle des BAT
der Fassung des Diakonischen Werkes
Hessen und Nassau nach dessen Änderung durch Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission vom 17.05.2005, die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) vom 01. Oktober 2005
das Arbeitsverhältnis einbezogen worden. Sie erstrecken sich auch auf die Vergütungsvereinbarung vom 22. Juli 2002. Die arbeitsvertragliche
bezugnahme der Arbeitsvertragsordnung
der Fassung vom 17.05.2005 und der Neufassung vom 20.07.2005 hält einer Kontrolle nach §§ 305 ff BGB stand. I. Randnummer 34 Der im Berufungsverfahren – erweitert – gestellte Feststellungsantrag führt zu einer Klagehäufung, die nach § 533 ZPO zulässig ist, da die Beklagtenseite eingewilligt hat und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind. Randnummer 35 Die Feststellungsklage genügt
vollem Umfang auch den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse besteht deshalb, weil mit der Feststellungsklage geklärt werden kann, ob und
welchem Umfang sich das Arbeitsverhältnis zukünftig nach den Regelungen der Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 richtet. Dies ist für zahlreiche Rechtsansprüche bedeutsam,
sbesondere auch für die gesondert angesprochene Frage der Vergütung (vgl. dazu BAG
zwischen vergangene Zeiträume betrifft. Der teilweise Übergang zu einer Leistungsklage würde nichts daran ändern, dass eine Feststellung für die Zukunft begehrt werden muss (vgl. BAG 19. November 2005 – 5 AZR 145/05 – Randnr. 13 zit. nach Juris). Randnummer 36 Durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sind anstelle des BAT
Fassung des Diakonischen Werkes
Hessen und Nassau nach dessen Änderung durch Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission vom 17.05.2005, die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) vom 01. Oktober 2005
das Arbeitsverhältnis einbezogen worden. II. Randnummer 37 Der BAT nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen
der Fassung des Diakonischen Werkes ist ein aufgrund kirchlichen Rechts geschaffenes Regelwerk, das lediglich auf den Bestimmungen und der Systematik des BAT aufbaut. Auf das Arbeitsverhältnis finden demgemäß kirchenrechtliche Regelungen, nicht aber der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung (vgl. BAG 06. November 1996 – 10 AZR 287/96– NZA 1996, 659
der Fassung vom 17.05.2005 lässt kirchenrechtlich die Streichung des Urlaubsgeldes zu. Sie erklärt
1 die Bestimmungen des BAT sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge
der jeweils geltenden Fassung für anwendbar. Damit wird der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte erfasst, weil es sich bei diesem um einen den BAT ergänzenden Tarifvertrag handelt (vgl. BAT 17.04.1996 – 10 AZR 558/95– NZA 1997, 55
1 der Arbeitsvertragsordnung ist allerdings den zuständigen Gremien des DWHN die Befugnis vorbehalten, von den
Bezug genommenen Tarifverträgen abzuweichen. Daraus ergibt sich, dass durch die Arbeitsvertragsordnung weder eine statische noch eine dynamische Verweisung auf die
ihr genannten Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes erfolgt. Vielmehr sieht § 1 Abs. 1 eine subsidiäre Bezugnahme auf die Tarifverträge vor, soweit die Arbeitsvertragsordnung selbst keine anderweitigen Regelungen enthält. Der durch die arbeitsvertragliche Kommission eingefügte § 31 stellt eine derartige Abweichung von dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte dar. Randnummer 39 Das Regelwerk ist
der Folgezeit durch die kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) abgelöst worden. Nach § 1 des Artikel 5 der Arbeitsregelung zur Einführung der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung gilt die arbeitsrechtliche Regelung, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 01. Oktober 2005 begonnen hat (Nr. 1) und im Arbeitsvertrag bestimmt wurde, dass die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes
Hessen und Nassau (AngAVO/DW)
der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet (Nr. 2).
Oktober 2005 bestimmt. Randnummer 40 2. Durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel wird sowohl die Ergänzung der Arbeitsvertragsordnung
der Fassung vom 17.05.2005 als auch die Neufassung der Arbeitsvertragsordnung vom 20.07.2005
das Arbeitsverhältnis transformiert. Randnummer 41 a) Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 05. August 1992 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen für Angestellte geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des Diakonischen Werkes
Hessen und Nassau (DVR/ DWHN). Damit wird auf die von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Vertragsordnungen zeit- und
haltdynamisch Bezug genommen. Dies ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrages. Randnummer 42 aa) Der
halt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln, wobei der allgemeine Sprachgebraucht unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs maßgebend ist.
die Auslegung einzubeziehen sind auch die den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen
halt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die
teressenlage der Beteiligten (vgl. BAG
haltlichen Ausgestaltung befassen und auf der Grundlage des Kirchenrechts zustande gekommen sind. Da die Regelung einschränkungslos formuliert ist – es sollen die "jeweiligen für Angestellte geltenden Bestimmungen" erfasst werden, handelt es sich um eine zeit- und
haltsdynamisch ausgestaltete Verweisungsklausel. Es soll nicht nur die übliche Tarifentwicklung des ursprünglich zugrunde gelegten BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge mit vollzogen werden. Auch ein "Tarifwechsel" ist möglich, so dass die Abkopplung der Arbeitsvertragsordnung von den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis durchschlägt. Randnummer 44
haltliche Einschränkungen lassen sich nicht – wie die Klägerseite meint – aus Satz 2 der Bezugnahmeklausel herleiten. Die Regelung gibt nur Auskunft darüber, welche Bestimmungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages maßgebend waren und seinerzeit Geltung beansprucht haben. Dies folgt zwanglos aus dem Zusammenspiel von Satz 1 und Satz 2 der Regelung. Satz 1 enthält den Geltungsbefehl und verweist diesbezüglich auf die kirchenrechtlichen Bestimmungen. Durch sie wird festgelegt, welches Regelungswerk Geltung beanspruchen kann. Demgegenüber teilt der beschreibend formulierte Satz 2 nur die seinerzeit geltende Rechtslage mit. Randnummer 45 Soweit die Klägerseite meint, der Zweck der Regelung bestehe darin, den kirchlichen Arbeitnehmern die Teilhabe an den Errungenschaften der Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes zu sichern, vermag sich dem die Kammer nicht anzuschließen. Die Auffassung fußt auf einer isolierten Betrachtung des Satzes 2 und lässt den Regelungszusammenhang mit Satz 1 des § 2 des Arbeitsvertrages außer Acht. Er zeigt, dass nach Sinn und Zweck der Bezugnahmeklausel die Anwendbarkeit der jeweils einschlägigen Regelungen des kirchlich-diakonischen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sichergestellt werden soll. Randnummer 46 bb) Damit ist die bislang geltende und ihrem materiellen Gehalt nach dem BAT entsprechende Arbeitsvertragsordnung durch die Neufassung abgelöst. Eine Nachwirkung vergleichbar dem § 4 Abs. 5 TVG ist im Streitfalle nicht vorgesehen. Die Neufassung der Arbeitsvertragsordnung hat ab dem 01. August 2005 ihre Vorgängerregelung aufgehoben. Bei ihr handelt es sich seitdem nicht mehr um "geltende Bestimmungen des Dienstvertragsrechts" im Sinne des § 2 des Arbeitsvertrages. III. Randnummer 47 Sowohl die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel selbst, als auch die
Bezug genommene Arbeitsvertragsordnung
der Fassung vom
Arbeitsverträgen mit Arbeitgebern des diakonischen Werkes erwartet werden muss. Bei den von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsvertragsordnungen handelt es sich ferner um das für den Betrieb fachlich und örtlich einschlägige Regelungswerk. Üblich sind auch dynamische Verweisungen (zu den Kriterien: Däubler, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, § 305 c Rn. 22 m. w. N.). Randnummer 50
haltskontrolle zugänglich. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten
haltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbar werden. Andere Bestimmungen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser uneingeschränkten Kontrolle unterliegen
sbesondere Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen (vgl. BAG 14. 03.2007 – 5 AZR 630/06– Rn. 24 zit. nach Juris). Randnummer 52 Auch wenn danach Entgeltvereinbarungen nicht der
haltskontrolle unterliegen, bedeutete dies nicht, dass jede Klausel, die sich auf die Hauptleistungspflichten bezieht, von einer
haltskontrolle freigestellt wäre. So unterliegen einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, der gerichtlichen
haltskontrolle anhand der §§ 305 ff BGB (z.B. BAG
der Kirche, § 15 Rn. 48).
jedem Fall ist die
teressenlage mit der
den §§ 317 ff BGB geregelten
sofern vergleichbar, als sich beide Partner des Arbeitsvertrages der Herrschaft über die Ausfüllung des vertraglich gesetzten Rahmens begeben haben. Dynamische Verweisungsklauseln laufen faktisch auf die Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechts desjenigen hinaus, der die Rechtsmacht
nehat, das Verweisungsobjekt zu ändern. Wegen der Wirkungsähnlichkeit dynamischer Verweisungsklauseln liegt es nahe, sie wie Leistungsbestimmungsrechte einer
haltskontrolle zu unterziehen (vgl. Oetker JZ 2002, 337
der Regel nur im Einvernehmen der Vertragsparteien verändert werden können (vgl. § 311 Abs. 1 BGB, dazu auch BGH 08. November 2001 – III ZR 14/01– Rn. 14 zit. nach Juris). Randnummer 56
ne wohnenden Besonderheiten (vgl. BAG 25.05.2005, 5 AZR 572/04– Rn. 21 zit. nach Juris). Dazu gehört auch, dass kirchliche Arbeitsrecht (vgl. BAG 17. November 2005 – 6 AZR 160/05– Rn. 17 zit. nach Juris). Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten
teressen der Beteiligten zu beantworten. Dabei ist ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen (vgl. BAG 25. April 2007 – 5 AZR 627/06– Rn. 19 zit. nach Juris). Randnummer 58 Danach erweist sich die dynamische Bezugnahmeklausel unter Berücksichtigung der
teressen des Verwenders für den anderen Vertragsteil nicht als unangemessene Benachteiligung. Es ist anzuerkennen, das wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes
teresse der Arbeitgeberseite daran besteht, den
halt des Arbeitsverhältnisses flexibel auszugestalten. Der Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis bedarf ständiger Anpassung, die auch nicht bei Vertragsschluss vorweg genommen werden kann. Das
teresse an einer Flexibilisierung kann schon aus praktischen Gründen nicht durch
dividualvereinbarung befriedigt werden. Abgesehen davon, dass eine einvernehmliche Anpassung nicht immer gelingen wird, geht es im kirchlich-diakonischen Dienst um eine große Anzahl an Arbeitsverträgen. Randnummer 59 Andererseits besteht aufgrund der Verweisungsklausel die Möglichkeit, den
halt des Arbeitsverhältnisses praktisch vollständig zu ändern, ohne dass Anlass und Grenzen des Gestaltungsspielraums aufgezeigt werden. Gleichwohl liegt keine unangemessene Benachteiligung vor, weil das Verweisungsobjekt – die Arbeitsvertragsordnung – aufgrund ihres Entstehungsprozesses und ihrer Funktion nicht mit der Gefahr verbunden ist, dass der Verwender mittels der dynamischen Verweisung seine
teressen einseitig durchsetzen kann (vgl. dazu Oetker, JZ 2002, 337
haltskontrolle unterliegt.
jedem Fall wird durch die einschlägigen Verfahrensregeln die erforderliche Neutralität der arbeitsrechtlichen Kommission gewährleistet mit der Folge, dass ihren Entscheidungen jedenfalls eine größere Richtigkeitsgewähr beizumessen ist, als einer Arbeitsvertragspartei. Die arbeitsrechtliche Kommission ist von der Kirchenleitung unabhängig und paritätisch mit gewählten Repräsentanten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Die Kommissionsmitglieder unterliegen keinen Weisungen und haben eine gleichermaßen unabhängige Stellung wie die Angehörigen der Mitarbeitervertretung der Kirchen (vgl. §§ 6, 10 ARRG).
dieser Ausgestaltung bietet die arbeitsrechtliche Kommission generell eine Gewähr dafür, dass die
teressen der Arbeitnehmer berücksichtigt und diese nicht unangemessen belastet werden. Randnummer 60 dd) Auch aus dem Transparenzgebot lassen sich gegen die Bezugnahmeklausel keine Einwendungen herleiten. Ein Verstoß gegen des Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebotes ist es der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst
der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbestimmungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vor (vgl. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 630/06– Rn. 27 zit. nach Juris). Gemessen daran ist die Verweisungsklausel klar und verständlich. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus ihrer dynamischen Ausgestaltung herleiten. Auch dynamische Bezugnahmeklauseln entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den
teressen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung
Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend (vgl. BAG
haltskontrolle von Vertragsbestimmungen nach §§ 305 ff BGB unterbleibt nach dieser Vorschrift nur bei Verträgen auf dem Gebiet des Familien- oder Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Der Gesetzgeber hat kirchliche Arbeitsvertragsregelungen
Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Vertragsbedingungen nicht
den Gesetzestext aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff BGB unterliegen sollen (vgl. BAG 17. November 2005 – 6 AZR 160/05– Rn. 16 zit. nach Juris,
diese Richtung weisend bereits BAG
den Arbeitsvertrag einbezogen. Eine unzureichende Kenntnisnahmemöglichkeit des Arbeitnehmers steht dem nicht entgegen. § 305 Abs. 2 BGB findet nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB im Arbeitsrecht eine Anwendung und eine Analogie scheidet ebenfalls aus (vgl. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 630/06– Rn. 21 zit. nach Juris). Randnummer 64
haltskontrolle nach § 307 stand. Die unterschiedliche Entstehung von Arbeitsvertragsordnungen und Tarifverträgen rechtfertigen es jedenfalls dann nicht, die kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen einer anderen
haltskontrolle zu unterziehen als sie bei Tarifverträgen vorzunehmen wären, wenn sie einschlägige tarifvertragliche Regelungen ganz oder mit im Wesentlichen gleichen
halten übernehmen. Die materielle Richtigkeitsgewähr tarifvertraglicher Regelungen beruht nicht primär darauf, dass den Tarifvertragsparteien das Mittel des Arbeitskampfes zur Verfügung steht, sondern darauf, dass sie als gleichgewichtig durchsetzungsfähig angesehen werden (vgl. BAG 17. November 2005 – 6 AZR 160/05– Rn. 24 zit. nach Juris).
wieweit kirchliche Arbeitsvertragsordnungen und Tarifverträge hinsichtlich der Richtigkeitsgewähr auf eine Stufe zu stellen sind, wenn
den Arbeitsvertragsordnungen tarifvertragliche Regelungen – wie im Streitfall – nicht übernommen werden, ist bislang noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen auch
BAG
den Kernbereich des Arbeitsvertrages sind allerdings nach den Wertungen des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2006 – 5 AZR 721/05– Rn. 22). Geht es um einen verhältnismäßig kleinen Teil der Gesamtvergütung bleibt der Kernbereich allerdings unangetastet. Das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wird dann nicht grundlegend gestört. Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Arbeitsvertragsordnungen keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 67 cc) Die Arbeitsvertragsordnung greift
den Kernbereich des Arbeitsvertrages der Parteien nicht ein. Die Reduzierung der Gesamtvergütung der Klägerin liegt unter 20 %. Randnummer 68
die E1 ist nicht berechtigt, da die Klägerin nicht niedriger einzugruppieren ist, als es der Umklappkatalog der HTL-Lohngruppen (Anlage zur KDO/AngAVO) vorsieht. Nach § 6 Abs. 1 AngAVO/DW erfolgt die Eingruppierung auf der Grundlage der bisherigen Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle. Danach steht der Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E3 zu. Dies gilt im Streitfall unabhängig davon, ob die Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe E3 tatsächlich vorliegen. Die mündliche Vereinbarung der Lohngruppe 3 Stufe 8 BMT-G II/HLT vom 22. Juli 2002 hat nämlich nicht nur deklaratorische, sondern
soweit konstitutive Bedeutung als durch sie verbindliche eine Vergütung vereinbart werden sollte, deren Wertigkeit der Lohngruppe 3 BMTG-II/HLT entspricht. Dies ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrages nach §§ 133, 157 BGB. Randnummer 69 Grundsätzlich kann die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag nicht so verstanden werden, dass dem Angestellten ein eigenständiger von den tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Wird umfassend auf ein Tarifwerk verwiesen, soll durch die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag nur wiedergegeben werden, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Tarifautomatik als zutreffend angesehen hat (vgl. BAG 16.04.1997 – 4 AZR 463/95– Rn. 15 zitiert nach Juris; BAG 16.02.2000 – 4 AZR 62/99– Rn.47 zitiert nach Juris).
August 1992 haben die Arbeitsvertragsparteien durch den Verweis auf § 22 BAT/DW
Verbindung mit den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zur Arbeitsvertragsordnung für Angestellte zwar ausdrücklich die Grundsätze der Tarifautomatik, wonach die Arbeitnehmer ihrer auszuübenden Tätigkeit entsprechend ohne weiteren gestaltenden Akt der Arbeitgeberin
die zutreffende Tarifgruppe des maßgeblichen Tarifwerks eingruppiert sind, arbeitsvertraglich übernommen. Im Streitfall sind aber Besonderheiten zu berücksichtigen, die für eine konstitutive Vergütungsvereinbarung sprechen. Die Tarifautomatik gilt nicht tarifwerksübergreifend, sondern nur im Rahmen des Tarifwerks für welches sie vereinbart ist. Nach dem Arbeitsvertrag vom 05. August 1992 erstreckt sich mithin die Tarifautomatik nur auf die Vergütungsgruppen, die für Angestellte vorgesehen sind. Das Vergütungssystem für Arbeiter hat die arbeitsvertraglich vereinbarte Tarifautomatik nicht umfasst. Für die gegenteilige Annahme gibt es im Arbeitsvertrag keine Grundlage, da die Arbeitsvertragsparteien
des Ergänzungsvertrages vom 05.08.1992 gerade nicht auf den BMT-G II und das dazugehörende Lohngruppenverzeichnis HLT
der Fassung des Diakonischen Werks Bezug genommen haben. Die mündliche Vereinbarung der Lohngruppe 3 BMTG II/HLT genügt
diesem Zusammenhang nicht, weil darüber hinaus eine umfassende Bezugnahme auf den Tarifvertrag hinzukommen muss (vgl. BAG 16.04.1997 – 4 AZR 463/95– Rn. zitiert nach Juris). Randnummer 70 Gestützt wird das Auslegungsergebnis durch den für die Parteien offensichtlichen Umstand, dass die Tätigkeit einer Küchenhilfe die Einreihung
die Lohngruppe 3 HLT nicht rechtfertigt. Küchenhilfen werden nach den Tätigkeitsbeispielen der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 HLT erfasst. Demgegenüber fallen unter die Lohngruppe 3 Arbeiter bzw. Arbeiterinnen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung
einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die
ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden bzw. Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Beschäftigung mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne der Fallgruppe 1 erfordern, eine verwaltungs- bzw. betriebseigene Prüfung nach den Richtlinien der Anlage 6 erfolgreich abgeschlossen haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerseite hat sie keine unter die Lohngruppe 3 fallenden Tätigkeiten ausgeübt. Randnummer 71 Da es sich um eine konstitutive Vergütungsvereinbarung handelt, vermag an dem Auslegungsergebnis der Umstand nichts zu ändern, dass die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellten
der neuen Arbeitsvertragsordnung entfallen ist. Der Wirksamkeit der mündlichen Vergütungsvereinbarung steht auch nicht § 4 Abs. 2 BAT entgegen. Die Vorschrift betrifft keine Abreden, die sich auf Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung erstrecken. Randnummer 72
Abrede gestellt. Randnummer 74 d)
wieweit bei dynamischen Bezugnahmeklauseln auch bei jeder Änderung des Regelwerks zu fragen ist, ob eine unzulässige Überraschung vorliegt, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Aufgrund der dynamischen Ausgestaltung der Klausel musste die Klägerseite
sbesondere auch mit einer Neugestaltung der Arbeitsvertragsordnung rechnen, die mit einer Abkopplung von den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes verbunden ist. Die weitgehende Orientierung an Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes bedeutet, dass im kirchlich-diakonischen Werk Regelungen übernommen werden, an deren Aushandlung das Diakonische Werk nicht beteiligt ist und die keine kirchenspezifischen Regelungen enthalten. Dieser Umstand steht
einem Spannungsverhältnis zum Konzept des sogenannten Dritten Weges, welcher das staatliche Tarifvertragssystem für den kirchlichen Bereich als ungeeignet für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter ablehnt (vgl. dazu Richardi, Arbeitsrecht
der Kirche, § 10 Rn. 30).
folgedessen ist es nicht überraschend, wenn dieser Zustand beendet wird und Regelungen zur Geltung gebracht werden, die auf die Besonderheiten des Dienstes im diakonischen Werk zugeschnitten sind. Randnummer 75 Ebenfalls offenbleiben kann, ob unter Beachtung der Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) ein nicht hinnehmbarer Überraschungseffekt möglicherweise vorliegen könnte, wenn eine Modifizierung der Arbeitsbedingungen eintritt, die zu einer Verringerung der Vergütung um mehr als ein Viertel oder eine Verkürzung der Arbeitszeit, die mit einer entsprechenden Gehaltskürzung einhergeht, vorliegt (so Thüsing/Lambrich NZA 2002, 1361
diesem Umfang ist mit der Änderung der Arbeitsvertragsordnung nicht verbunden. Randnummer 76 3. Für eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung ist neben der
haltskontrolle nach §§ 305 ff BGB kein Raum. Sie stellen eine abschließende Konkretisierung von Treu und Glauben hinsichtlich einer allgemeinen, allein den
halt einer Regelung überprüfenden Angemessenheitskontrolle dar (vgl. BAG
Anbetracht dessen deutlicher – im Streitfall nicht gegebener – Anhaltspunkte für die Annahme bedurft, dass die Arbeitsvertragsparteien im Gegensatz zu allen übrigen Arbeitsbedingungen nur hinsichtlich der Vergütung eine unmittelbare Bezugnahme auf Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes gewollt hätten. Im Ausgangspunkt richtet sich auch im Falle der Klägerin die Vergütung
folge der arbeitsvertraglich
Bezug genommenen Arbeitsvertragsordnung nach den Entgeltgruppen der KDAVO. Allerdings muss ihr die Beklagte auf dieser Grundlage eine Vergütung gewähren, deren Wertigkeit der Lohngruppe 3 BMTG II/HLT entspricht, da es sich
dieser Hinsicht um eine konstitutive Vergütungsvereinbarung handelt. Randnummer 79 Damit schuldet die Beklagte der Klägerin zwar den Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppen E1 und E3. Dem Gericht ist es aber verwehrt, die begehrte Zahlung auf der Grundlage der Arbeitsvertragsordnung zuzusprechen. Dem steht § 308 Abs. 1 ZPO entgegen, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht kann eine begehrte Leistung auf eine andere Anspruchsgrundlage stützen, also unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt das Beantragte zusprechen (vgl. BAG 18.10.1990 – 2 AZR 172/90– Rn. 27). Bei der Frage,
wieweit sich die Vergütung nach dem Lohntarif für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen bzw. nach den Entgeltgruppen der KDAVO richtet, handelt es sich jedoch nicht bloß um "rechtliche Gesichtspunkte", sondern um eigenständige Klagegründe (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, Einleitung Rn. 84). Die Vergütung nach den jeweiligen Vergütungssystemen stellen sich im Verhältnis zueinander nicht als ein "minus", sondern als ein "aliud" dar. Randnummer 80 2. Nach der Einführung der KDAVO kann die Klägerin die begehrten Feststellungen ebenfalls nicht verlangen. V. Randnummer 81 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie ihr Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Randnummer 82 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002283
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