Keine Verfahrensunterbrechung aufgrund Insolvenz bei Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen,
- Juli 2007, 4 Ca 449/06, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom
- Juli 2007 – 4 Ca 449/06 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300 €. Randnummer 3 Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten über diverse Vergütungsforderungen und weiterer Ansprüche des dortigen Klägers. Das Arbeitsgericht ordnete das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers, des Beklagten des Ausgangsverfahrens, zum Gütetermin vom
- Dezember 2006 an. Der Beschwerdeführer erschien ohne vorherige Entschuldigung nicht. Das Arbeitsgericht bestimmte Kammertermin zunächst auf den
- Februar 2007 und ordnete das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers erneut an. Mit Schriftsatz vom
- Februar 2007 beantragte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Verlegung des Kammertermins und begründete dies mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag und bestimmte einen neuen Kammertermin auf den
- April
- Mit Schriftsatz vom
- April 2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erneut eine Terminverlegung unter Hinweis auf eine Kur des Beschwerdeführers bis
- April
- Das Arbeitsgericht verlegte darauf den Kammertermin auf den
- Mai
- Mit Schriftsatz vom
- Mai 2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers eine Verlegung dieses Termins, da der Beschwerdeführer bis
- Mai 2007 krank geschrieben sei. Darauf bestimmte das Arbeitsgericht einen neuen Kammertermin auf den
- Juli 2007 und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Erscheinen in diesem Termin zwingend erforderlich sei, da gegebenenfalls eine Parteivernehmung durchgeführt werde. Eine erneute Entschuldigung wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung setze die Vorlage eines Verhandlungsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attests voraus. Am
- Juni 2007 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erklärte, er wisse nicht, warum dieser nicht erschienen sei. Darauf setzte das Arbeitsgericht das angefochtene Ordnungsgeld fest. Aufgrund des Termins erließ es einen Beweisbeschluss, demgemäß der Beschwerdeführer als Partei vernommen werden soll. Randnummer 4 Der Beschwerdeführer legte gegen den am
- August 2007 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss am
- August 2007 sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat und die der Beschwerdeführer trotz einer entsprechenden Auflage der Beschwerdekammer nicht begründet hat. Am Randnummer 5
- August 2007 eröffnete das Amtsgericht Gießen die Insolvenz über das Vermögen des Beschwerdeführers. II. Randnummer 6 Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
- Das Beschwerdeverfahren ist trotz der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht nach § 240 S. 1 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung betrifft höchstpersönliche Rechtsbeziehungen des Schuldners nicht (Uhlenbruck InsO
- Aufl. § 35 Rn. 22; Musielak-Stadler ZPO
- Aufl. § 240 Rn. 5; Zöller-Greger ZPO
- Aufl. § 240 Rn. 8). Dies trifft auf eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 380 Abs. 3 ZPO zu. Mit einem Ordnungsgeld gemäß §§ 380 Abs. 1 S. 1, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO wird ein persönliches Verschulden einer Partei mit einer straf-bzw. bußgeldähnlichen Sanktion geahndet (vgl. etwa Hess. LAG
- Februar 2006 – 4 Ta 20/06– AuR 2006/175 L, zu II 2;
- September 2006 – 4 Ta 388/06 – n.v., zu II 1;
- Mai 2007 – 4 Ta 157/07– BeckRS 2007/4, zu II 2; jeweils m. w. N.) . Es fehlt daher ebenso wie bei einem Straf-und Bußgeldverfahren ein Anlass für die Annahme einer Verfahrensunterbrechung. Die Ahndung eines derartigen Verschuldens liefe leer, wenn sie von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betroffenen abhinge.
- Das Arbeitsgericht hat das Ordnungsgeld zu Recht gemäß §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 1 S. 1 ZPO wegen des Nichterscheinens des Beschwerdeführers im Termin vom
- Juli 2007 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sein Ausbleiben vor und nach dem Termin mit keinem Wort entschuldigt. Randnummer 7 Das Ordnungsgeld ist auch nicht in der Höhe zu beanstanden. Zwar kommt in der Regel bei einer finanziell leistungsfähigen Partei bei einer erstmaligen Säumnis nur ein Ordnungsgeld von bis zu 200 € in Betracht ( Hess. LAG
- Mai 2007 a. a. O., zu II 2 ). Hier ist angesichts der Umstände jedoch eine Überschreitung dieses Betrages gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdeführer vor dem Termin über die allgemeine Belehrung gemäß § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO hinaus ausdrücklich darüber belehrt, dass seine Präsenz wegen der beabsichtigten Parteivernehmung zwingend erforderlich sei und dass eine erhebliche Entschuldigung die vorherige Vorlage eines Verhandlungsunfähigkeit belegenden ärztlichen Attestes voraussetzt. Wenn der Beschwerdeführer darauf gleichwohl ohne jegliche Information der Verfahrensbeteiligten ausblieb, handelte es sich um eine gravierende Brüskierung des Gerichts und aller anderen Verfahrensbeteiligten, die bisher mit großer Geduld und großem Verständnis auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen reagiert hatten. Dies macht die Ermessensausübung des Arbeitsgerichts bei der Bestimmung der Höhe des Ordnungsgeldes gut vertretbar.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 8 Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002287