Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. November 2006 – 3 Ca 85/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
§ 112Nr.
72, zu II 2 b; 19. Oktober 1999 – 1 AZR 838/98–
§ 112Nr.
135, zu I 1; 05. Oktober 2000 – 1 AZR 48/00–
§ 112Nr.
141, zu II 2 c) . Randnummer 21 Nach dieser Rechtsprechung ist der Überbrückungszweck von Sozialplanleistungen längstens beschränkt auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem für die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit des Bezugs von Altersrente besteht (BAG 19. Oktober 1999 a. a. O., zu I 1; 30. Oktober 2001 – 1 AZR 65/01–
§ 112Nr.
145, zu I 2 b) . Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht den vollständigen Ausschluss von Arbeitnehmern, die sofort nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder mit dem Ende ihres Arbeitslosengeldanspruchs zum – ggf. vorzeitigen – Bezug gesetzlicher Altersrente berechtigt sind, vom Anspruch auf Sozialplanleistungen trotz des dadurch bedingten Eintritts nicht unerheblicher Versorgungsnachteile im Ruhestand aufgrund der Interessen anderer von Dauerarbeitslosigkeit bedrohter, nicht rentenberechtigter Arbeitnehmer als gerechtfertigt erachtet (BAG 26. Juli 1988 – 1 AZR 156/87–
§ 112Nr.
45; 31. Juli 1996 – 10 AZR 45/96–
§ 112Nr.
103, zu II 2) . Da der Kläger jedenfalls die Abfindung gemäß Ziffer 3 d SP und nach der Protokollnotiz vom 11. Februar 2005 erhalten hat, erlangte er aufgrund des SP mehr, als es gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Zweck eines Sozialplans geboten hätte. Randnummer 22
- bb)Es ist allerdings aus mehreren Gründen zweifelhaft, ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festgehalten werden kann. Bereits nach den Vorgaben des deutschen Rechts erscheint es wenig einleuchtend, Versorgungsnachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der früheren Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsänderung sowie durch den Bezug von Arbeitslosengeld vor Inanspruchnahme der Altersrente aus dem Kreis der mit einem Sozialplan zu mildernden wirtschaftlichen Nachteile generell auszuschließen. Die bisherige Rechtsprechung reflektiert eine Zeit, in der Arbeitnehmer typischerweise ihr Berufsleben bei einem Arbeitgeber verbrachten und in der sie im Ruhestand durch die gesetzliche Altersrente und ggf. durch Betriebsrente so abgesichert waren, dass sie gegenüber der Zeit ihrer aktiven Erwerbstätigkeit keine erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen hinnehmen mussten. Inzwischen sind jedoch Erwerbsbiografien verbreitet, die durch den Wechsel zwischen Arbeitgebern und zwischen aktiver Tätigkeit und Zeiten gekennzeichnet sind, in denen Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund der Umstände keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Gleichzeitig werden Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und die gesetzliche Altersrente zunehmend eingeschränkt. Randnummer 23 Diese Einflüsse bewirken, dass der Zwang zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente erhebliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Absicherung im Alter bewirken kann, die von den betroffenen älteren Arbeitnehmern regelmäßig auch nicht mehr durch anderweitige Tätigkeit ausgeglichen werden können und von diesen daher bis zu ihrem Lebensende hingenommen werden müssen. Derartige Nachteile unterscheiden sich strukturell nicht von denen jüngerer Arbeitnehmer, die gezwungen sind, aufgrund einer durch eine Betriebsänderung ausgelösten Beschäftigungslosigkeit andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen und dadurch wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Betriebsänderung erleiden. Daher spricht bereits § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dafür, dass die Betriebsparteien bei der Sozialplangestaltung im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch wegen der Betriebsänderung drohende Nachteile unmittelbar vor dem Rentenalter und nach dessen Eintritt im Verhältnis zu den zu prognostizierenden wirtschaftlichen Nachteilen anderer Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen haben (Hess. LAG 05. Juni 2007 – 4/19 Sa 2030/06– Juris, zu 2 b; in diesem Sinne die Umstände des Einzelfalls abwägend bereits BAG 31. Juli 1996 a. a. O., zu II 2
- c). Randnummer 24 Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a. F. das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 1, 2, 6 der Richtlinie 2000/78/EG für die Differenzierung wegen des aufsteigenden Alters bereits teilweise umgesetzt war (BAG 19. Juni 2007 – 1 AZN 1043/06 – n. v., zu 1 c aa; 02. Oktober 2007 – 1 AZN 793/07– Juris, zu I 2 a; GK-BetrVG-Kreutz 8. Aufl. § 75 Rn 60) . Die Norm war daher auch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG im Sinne dieser Richtlinie europarechtskonform auszulegen. Hinzu kommt, dass auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als mit einer Rechtsnorm vergleichbares richterrechtliches Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts bereits vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie europarechtskonform auszulegen war. Daher kann der Gleichbehandlungsgrundsatz einschließlich seiner in § 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG a. F. enthaltenen Ausprägungen bereits seit der Verabschiedung der Richtlinie 2000/78/EG am 27. November 2000 nicht mehr so ausgelegt werden, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmer als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn es sich um eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie handelt (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 528/05– NZA 2006/1217, zu B II 1; zur richtlinienkonformen Auslegung von Generalklauseln des nationalen Rechts vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie vgl. BGH 05. Februar 1998 – I ZR 211/95– NJW 1998/2208, zu B II 2; 12. Juni 2001 – X ZR 150/99– BB 2001/1549, zu 2
- d). Das in der Richtlinie konkretisierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters hatte daher über den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Ergebnis bereits vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie unmittelbare Drittwirkung im Arbeitsrecht (BAG 11. April 2006 a. a. O., zu B II 1
- c). Daher ist der Maßstab der Richtlinie hier für die Auslegung von § 75 Abs. 1 BetrVG maßgeblich. Randnummer 25
- cc)Die Klausel von Ziffer 3 c, d SP bewirkt eine unmittelbare Differenzierung wegen des Alters im Sinne von Art. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 a der Richtlinie 2000/78/EG. Arbeitnehmer, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine nach Ziffer 3 d SP berechnete Abfindung, während jüngere Arbeitnehmer bei gleicher Beschäftigungszeit und gleicher Vergütungshöhe die regelmäßig höhere Abfindung nach Ziffer 3 c SP erhalten. Zudem bewirkt die Formel von Ziffer 3 d SP, dass Arbeitnehmer eine umso geringere Leistung erhalten, je näher sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung ihres 65. Lebensjahres standen. Daher knüpft auch die mit dieser Formel bewirkte Dynamik der Leistungsberechnung anspruchsbeschränkend unmittelbar an das aufsteigende Alter an. Diese Differenzierung wird vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst, da Regelungen über einen Anspruch auf Sozialplanabfindungen Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c der Richtlinie sind (vgl. Leuchten NZA 2002/1254, 1260; Schweibert FS ARGE Arbeitsrecht S. 1001 ff.; HaKo-AGG-Brors § 10 Rn 129 ff.) . Randnummer 26 Bei einer rein wortlautbezogenen Auslegung könnte die durch die Klausel von Ziffer 3 c, d SP bewirkte Differenzierung wegen des Alters nicht als gerechtfertigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden. Nach dieser Regelung ist eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine unzulässige Diskriminierung, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und wenn das Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Als die Klausel von Ziffer 3 c, d SP rechtfertigender Differenzierungsgrund kommt nach dem Vortrag der Beklagten lediglich das Ziel in Betracht, die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge zu berücksichtigen, so dass in größerem Umfang Mittel für weniger gut abgesicherte und damit bedürftigere jüngere Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Mit dem Gebrauch des Differenzierungskriteriums der Vollendung des 60. Lebensjahres wird jedoch nicht berücksichtigt, dass mindestens 60 Jahre alte Arbeitnehmer nicht zwingend über existenzsichernde Ansprüche auf Altersrente und auf Arbeitslosengeld bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verfügen. Bei atypischen Erwerbsbiografien können die einschlägigen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein. Randnummer 27 Das in Ziffer 3 c, d verwendete Differenzierungskriterium korrespondiert daher bei abstrakter Betrachtung nicht vollständig mit dem Differenzierungszweck. Das europarechtliche Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch, dass bei altersbedingten Ausnahmeregelungen die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes soweit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden müssen. Nur dann kann eine Differenzierung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein (EuGH 22. November 2005 – C-144/04– EzA TzBfG § 14 Nr. 21 – Mangold ./. Helm, Tz. 64, 65) . Bei abstrakter Betrachtung ist daher der Gebrauch des Differenzierungskriteriums "Vollendung des 60. Lebensjahres" in Ziffer 3 c, d SP ebenso unverhältnismäßig wie das vom Europäischen Gerichtshof (22. November 2005 a. a. O.) beanstandete Differenzierungskriterium "Vollendung des 52. Lebensjahres" in § 14 Abs. 3 TzBfG a. F. (ähnlich HaKo-AGG-Brors § 10 Rn 130; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt § 10 Rn 45) . Randnummer 28 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Regelung von Ziffer 3 c, d SP gemäß §§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zwar die Rechtsnatur einer Rechtsnorm hat, gleichwohl aber nicht wie typischerweise Gesetze für eine unbestimmte Anzahl von Fällen getroffen wurde, sondern für eine bei Abschluss des SP feststehende Zahl individualisierbarer Personen, nämlich für lediglich zwei Arbeitnehmer einschließlich des Klägers. Die Betriebsparteien konnten daher konkret prüfen, ob die mit dem Kriterium "Vollendung des 60. Lebensjahres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" erfassten Arbeitnehmer entsprechend des Differenzierungszwecks tatsächlich durch Rentenansprüche wirtschaftlich abgesichert waren. Dies war auch der Fall. Der Kläger hat die Darstellung der Beklagten nicht bestritten, dass Frau E ebenso wie er selbst nach dem Bezug von Arbeitslosengeld übergangslos Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Randnummer 29 Das Ziel, eine wirtschaftliche Absicherung rentennaher Jahrgänge bei der Abfindungsbemessung anspruchsbeschränkend zugunsten weniger gut abgesicherter jüngerer Arbeitnehmer zu berücksichtigen, ist legitim im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung von Sozialplänen in § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BetrVG sowie der zwischenzeitlich in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers und der ganz überwiegenden Ansicht (etwa HaKo-AGG-Brors § 10 Rn 135; Bauer/Göpfert/Krieger a. a. O. § 10 Rn 54; MüKo-BGB-Thüsing 5. Aufl. § 10 AGG Rn 40; Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn 450, 932; Leuchten NZA 2002/1254, 1260; Schweibert a. a. O., S. 1001, 1011; Bertelsmann ZESAR 2005/242, 252 f.; Besgen BB 2007/213, 218; Annuß BB 2006/325, 327; BB 2006/1629, 1634; kritisch oder ablehnend dagegen ErfK-Schlachter § 10 AGG Rn 10; von Roettecken AGG § 10 Rn 185 – 191, 211 – 214) . Randnummer 30 Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass Sozialplanabfindungen vom europarechtlichen Entgeltbegriff erfasst würden und dass aus diesem Grund das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis mit der Konsequenz zu berücksichtigen sei, dass die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwingend ein Kriterium für die Berechnung des Sozialplananspruchs zu sein habe. Ersteres kann unterstellt werden. Auch wenn Sozialplanabfindungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts als Entgelt zu behandeln sein sollten, gebietet der europarechtliche Diskriminierungsschutz nicht die vom Kläger geforderte Zwecksetzung der Belohnung von Betriebstreue. Entgelt muss nicht notwendigerweise die Funktion der Belohnung geleisteter Arbeit und bewiesener Betriebstreue haben. Zur Rechtfertigung von Differenzierungen bei der Entgeltleistung erforderlich ist lediglich irgendein legitimes Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedsstaates (vgl. etwa EuGH 14. Dezember 1995 – C-317/93– AP EWG-Richtlinie 79/7 Nr. 1, Tz. 28; 06. Februar 1996 – C-457/93– AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 72, Tz. 36; 03. Oktober 2006 – C-17/05– EzA EWG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 20, Tz. 32) . Um welches Ziel es sich jeweils handelt, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Randnummer 31 Der Zweck von Sozialplanleistungen ist im deutschen Betriebsverfassungsrecht klar definiert. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dienen sie dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den betroffenen Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen. Der Umfang dieser Nachteile steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Sozialplanleistungen haben eine künftige wirtschaftliche Nachteile betreffende Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion und dienen nicht der Entschädigung für den Verlust eines sozialen Besitzstandes oder einer nachträglichen Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Arbeit und gezeigte Betriebstreue. Die Berücksichtigung der Unternehmenszugehörigkeit bei der Berechnung von Sozialplanabfindungen ist typisierend nur insoweit gerechtfertigt, wie mit einer ansteigenden Beschäftigungsdauer eine Verengung oder Qualifikation und eine Minderung der Chancen der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verbunden ist (BAG 14. August 2001 – 1 AZR 760/00–
§ 112Nr.
142, zu II 1 a; 12. November 2002 – 1 AZR 58/02–
§ 112Nr.
159, zu III 2
- a). Damit steht die Dauer der Beschäftigung mit dem Umfang der wirtschaftlichen Nachteile aufgrund einer Betriebsänderung nicht generell in Zusammenhang. Randnummer 32 Dementsprechend dient es einer sinnvollen Sozialplangestaltung, eine mit dem aufsteigenden Alter verbundene bessere wirtschaftliche Absicherung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Verfügen bestimmte Arbeitnehmer über eine derartige Absicherung, benötigen sie Ausgleichsleistungen lediglich in geringerem Umfang als andere Arbeitnehmer. Diesen unterschiedlichen Bedürfnissen differenzierend Rechnung zu tragen, ist ein legitimes Ziel, da dadurch die regelmäßig begrenzten Sozialplanmittel nach der jeweiligen Erforderlichkeit des Ausgleichs wirtschaftlicher Nachteile zweckgerecht verteilt werden können. Randnummer 33 Schließlich braucht nicht entschieden zu werden, ob die mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedsstaaten eingeräumte Ausnahmeregelung vom Verbot der Altersdiskriminierung gemäß der Ansicht des Klägers eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers verlangt oder ob auch autonome Regelungen der betrieblichen Sozialpartner als Rechtsgrundlage ausreichen können (hierzu Schweibert a. a. O. S. 1001, 1007 m.w.N.) . Für die Sozialplangestaltung enthält das deutsche Recht mit den Regelungen von § 112 BetrVG, insbesondere mit § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BetrVG, hinreichende Vorgaben des Gesetzgebers. Die konkrete Ausgestaltung dieser Vorgaben im Einzelfall durch die Betriebspartner verbietet EG-Recht nicht (HaKo-AGG-Brors § 10 Rn 131) . Randnummer 34
- dd)Die Klausel von Ziffer 3 c, d SP ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Erreichung ihres Zwecks angemessen und erforderlich. Dies gilt insbesondere für das Differenzierungskriterium der Vollendung des 60. Lebensjahres. Stichtagsregelungen und die mit ihnen verbundenen Pauschalisierungen sind in Sozialplänen unvermeidlich und zulässig, soweit die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert ist (BAG 24. Januar 1996 – 10 AZR 155/95–
§ 112Nr.
98, zu 2 c; 05. Oktober 2000 a. a. O., zu II 2
- c). Frau E und der Kläger waren als einzige von der Klausel betroffene Arbeitnehmer bereits aufgrund ihrer sozialrechtlichen Ansprüche relativ gut abgesichert. Jüngeren Arbeitnehmern drohte dagegen im Fall längerer Arbeitslosigkeit die Inanspruchnahme von Sozialhilfe und daher eine wesentlich beträchtlichere wirtschaftliche Einbuße. Dies rechtfertigte eine Abfindungsberechnungsformel, durch die die typischerweise von Dauerarbeitslosigkeit besonders bedrohte Altersgruppe der Arbeitnehmer ab 50 tendenziell die höchsten Abfindungsbeträge erhielt. Dieses Ziel wurde mit der gefundenen Regelung auch erreicht. Von den 16 Arbeitnehmern, denen höhere Leistungen als dem Kläger und Frau E zustanden, gehörten nur fünf nicht zu dieser Gruppe, nämlich Herr N, Herr O, Herr P, Herr Q und Herr J. Diese erhielten abgesehen von Herrn N jeweils nur bis zu € 4.000 höhere Beträge als der Kläger. Diese Differenzierungen beruhten mit Ausnahme von Herrn O auf deutlich längeren Beschäftigungszeiten und Unterhaltspflichten gegenüber einem oder zwei bzw. im Fall von Herrn N sogar gegenüber drei Kindern. Die Regelung von Ziffer 3 SP war daher geeignet, die unterschiedlichen wirtschaftlichen Risiken der einzelnen Arbeitnehmergruppen auf angemessene Weise zu mildern. Randnummer 35 In diesem Zusammenhang sind die konkreten Arbeitsmarktchancen der einzelnen Arbeitnehmer und deren vom Kläger im Schriftsatz vom 11. September 2007 angeführte weitere Beschäftigungskarriere nicht von Bedeutung. Die Betriebspartner können und müssen dem Sozialplan eine notwendigerweise pauschalierende Prognose zugrunde legen. Diese ist vorliegend nicht zu beanstanden. Randnummer 36 Zutreffend ist allerdings, dass die Regelung von Ziffer 3 c SP die Gefahr einer besonderen Bevorzugung der Jahrgänge knapp vor der Vollendung des 60. Lebensjahres auslöste, da diese durch das Kriterium des Alters in der Formel von Ziffer 3 c SP unmittelbar und durch die Kriterien "Betriebszugehörigkeit" und – unter Umständen – "Bruttomonatsentgelt" mittelbar begünstigt wurden. Gleichwohl ist die Regelung bei Berücksichtigung der notwendigen Pauschalisierung verhältnismäßig. Dabei ist entscheidend, dass die nächstältesten Arbeitnehmer mit höherem Abfindungsanspruch als der Kläger, nämlich der am 22. November 1946 geborene Herr R (€ 47.818,98 Abfindung), der am 23. Oktober 1948 geborene Herr G (€ 47.278,19 Abfindung), der am 31. Juli 1949 geborene Herr H (€ 43.995,04 Abfindung), der am 07. September 1949 geborene Herr S (€ 42.654,07 Abfindung) und der am 05. Dezember 1949 geborene Herr F (€ 49.928,70 Abfindung) nicht übergangslos oder allenfalls unter erheblich größeren Renteneinbußen in vorgezogene Altersrente wechseln konnten. Randnummer 37 Zudem waren alle fünf Arbeitnehmer mindestens zehn Jahre länger beschäftigt als der Kläger. Ihnen drohten angesichts des längeren zu überbrückenden Zeitraums deutlich größere wirtschaftliche Nachteile durch die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse als dem Kläger, dessen Nachteile in erheblichem Umfang bereits durch die gewährten Sozialplanleistungen ausgeglichen werden. Die Gesamtleistung von € 28.400 deckte den Nettoeinkommensverlust des Klägers während seiner Arbeitslosigkeit von Dezember 2005 bis Dezember 2007 in Höhe von € 28.000 (25 Monate x € 1.120) vollständig ab. Zudem macht die Beklagte zu Recht geltend, dass die ersparten Fahrtkosten von ca. € 165 pro Monat (25 km x 22 Arbeitstage x € 0,30 pro Kilometer) von dem Einkommensverlust abzusetzen sind. Dem steht der Einwand des Klägers, er habe diese Kosten durch einen Umzug einsparen können, nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich im Fall des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses einen Umzug durchgeführt hätte. Zudem hätte auch ein Umzug nicht unerhebliche Kosten ausgelöst. Ist daher von durch die Arbeitslosigkeit ersparten Aufwendungen von gut € 4.000 auszugehen, konnte der Kläger mit der Sozialplanabfindung auch die Rentenkürzung von € 90 pro Monat für einen Zeitraum von gut vier Jahren kompensieren. Hinzu kommt der Zinsvorteil durch die Auszahlung des Gesamtbetrages im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung. Dafür, dass diese Milderung der wirtschaftlichen Nachteile des Klägers diesen unverhältnismäßig gegenüber den Arbeitnehmern benachteiligen, die eine höhere Abfindung erhielten, ist nichts ersichtlich. Jedenfalls bestand für die Betriebsparteien kein Anlass für eine derartige Prognose. Randnummer 38
- ee)Die Rüge des Klägers, dass die Regelung von Ziffer 3 d SP eine systemwidrige Abweichung von der mit Ziffer 3 c SP nach Auffassung des Klägers angestrebten "Belohnung" von Betriebstreue und Alter enthalte, trifft nicht zu. Diese Ziele waren erkennbar gerade nicht Zweck der Regelung. In § 2 IA und in Ziffer 1 SP wurde vielmehr klargestellt, dass die Sozialplanleistungen dem gesetzlichen Zweck von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dienen sollten, also der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile durch die Betriebsänderung. Die Kriterien "Alter" und "Beschäftigungsdauer" dienten daher nur der Bestimmung des mit ihnen in Zusammenhang stehenden Ausgleichsbedarfs. Dies wird nicht zuletzt gerade durch den Ausnahmetatbestand von Ziffer 3 d SP belegt, der – wie dargelegt – gerade der relativ guten Absicherung des Klägers und von Frau E Rechnung trägt. Randnummer 39
- ff)Weiter ist die Zulässigkeit einer eine anderweitige wirtschaftliche Absicherung berücksichtigenden Klausel wie der von Ziffer 3 d SP entgegen der Ansicht des Klägers nicht von der Festlegung eines Abfindungsvolumens im Sozialplan abhängig. Ob ein solches Volumen im Sozialplan ausdrücklich bezeichnet oder von den Betriebspartnern den Sozialplanverhandlungen nur ausdrücklich oder gedanklich zugrunde gelegt wird, ändert an dem Umstand nichts, dass durch Anspruchskürzungen gegenüber besser abgesicherten Arbeitnehmern Mittel frei werden, die dadurch für bedürftigere Arbeitnehmer vorgesehen werden können. Eine derartige Kalkulation der zu erwartenden Sozialplankosten durch beide Betriebsparteien liegt Sozialplänen regelmäßig zugrunde, auch wenn für diese nicht ausdrücklich ein bestimmtes Budget festgelegt wurde. Randnummer 40 Die von der Beklagten später im Rahmen von Vergleichen über den Sozialplan hinaus erbrachten Abfindungsleistungen konnten schließlich von den Betriebsparteien bei der Sozialplangestaltung nicht berücksichtigt werden und spielen für die Sozialplanansprüche keine Rolle. Randnummer 41 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 42 Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zugelassen, da die Auswirkungen des EG-rechtlich gebotenen Verbots der Altersdiskriminierung und die der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs auf die Zulässigkeit von leistungsbeschränkenden Differenzierungen wegen des Alters in Sozialplanklauseln wie der von Ziffer 3 c, d SP große Bedeutung für die Praxis haben und höchstrichterlich bisher nicht geklärt sind. Randnummer 43 Zu der von der Kammer angeregten einvernehmlichen Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens – 1 AZR 740/07 –, in dem es um einen vergleichbaren Sachverhalt geht, war die Beklagte nicht bereit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002288