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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 39/07 Urteil Die Parteien streiten um die Zahlung einer tarifvertraglichen Schichtzulage.

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom

  1. Oktober 2006, Az.: 4 Ca 10676/05 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.542,88 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertzweiundvierzig und 88/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 207,18 EUR (in Worten: Zweihundertsieben und 18/100 Euro) seit
  2. Dezember 2002, 428,28 EUR (in Worten: Vierhundertachtundzwanzig und 28/100 Euro) seit
  3. Dezember 2003, 450,36 EUR (in Worten: Vierhundertfünfzig und 36/100 Euro) seit
  4. Dezember 2004 und aus 457,06 EUR (in Worten: Vierhundertsiebenundfünfzig und 06/100 Euro) seit
  5. Januar 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/
  6. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zahlung einer tarifvertraglichen Schichtzulage. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom
  7. Juli 1997 (Teilzeitarbeitsvertrag mit variabler Arbeitszeit zur Anpassung an den Arbeitsanfall, Bl. 25 f d. A.) seit dem
  8. August 1997 als Teilzeit-Hilfskraft im Betreuungsdienst in der Abteilung FRA SX 13 beschäftigt. Randnummer 3 Der Arbeitsvertrag, auf den im Übrigen wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen verwiesen wird, lautet auszugsweise:
  9. Arbeitszeit

(1)Herr A erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem betrieblichen Bedarf. Die Dauer der Arbeitszeit beträgt vom 01.08.1997 bis zum 31.12.1997 440 Stunden und ab 01.01.1998 1040 Stunden für den Zeitraum von 12 Monaten (Jahresarbeitszeit). Die sich daraus ergebende wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit richtet sich nach der von Lufthansa abgeforderten Arbeitsleistung.
(2)Herr A ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn Lufthansa ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mitteilt.
(3)Die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung wird sodann im Bedarfsfall jeweils mindestens 4 aufeinanderfolgende Stunden täglich erfolgen. ... Randnummer 4 Gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u. a. aus den für die Beklagte geltenden Tarifverträgen. Der Kläger ist außerdem tarifgebunden. Randnummer 5 Protokollnotiz XI zum Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal der Beklagten, der B sowie der Gesellschaften im "Tarifvertrag zur Erweiterung des Geltungsbereiches" (G-TVG), gültig ab 01. Oktober 1992 in der überarbeiteten Fassung vom 12. Mai 2005 lautet: Für Mitarbeiter, die am 31.12.2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen, gelten §§ 11, 22, 23 Abs.
(3a), 31 und 32 Abs.
(3)in der am 31.12.2004 geltenden Fassung fort. Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2004 bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages begründet wird oder erneut begründet wird, gelten die Regeln dieser Protokollnotiz nicht. Randnummer 6 § 22 MTV Nr. 14 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung lautet:
(1)Die im Schichtdienst beschäftigten Mitarbeiter erhalten eine Schichtzulage gem. Anlage 1 des Vergütungstarifvertrages.
(2)Mitarbeiter, deren tägliche Grundarbeitszeit regelmäßig in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr beginnt und deren durchschnittliche monatliche Grundarbeitszeit mehr als 70 % Nachtarbeitsanteil aufweist, erhalten neben dem Nachtzuschlag (§ 23 Abs.
(4)) eine Nachtzulage, deren Höhe sich aus Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag ergibt. Randnummer 7 Der MTV Nr. 14 in der seit 01. Januar 2005 geltenden Fassung sieht keine Schichtzulage mehr vor. Randnummer 8 § 8 MTV Nr. 14 lautet auszugsweise:
(1)Die Lage der täglichen Grundarbeitszeit (Beginn und Ende) wird im Allgemeinen für einzelne Betriebsteile oder bestimmte Tätigkeiten durch Dienstpläne festgelegt (Normaldienst).
(2)Die Lage der täglichen Grundarbeitszeit wird durch Schichtpläne geregelt, wenn die betrieblichen Verhältnisse die Ableistung der Arbeit über einen bestimmten Zeitraum (Schichtperiode) in Schichten erfordern und der tägliche Arbeitsbeginn sich bei den Schichtabschnitten derselben Periode oder innerhalb des Schichtabschnitts regelmäßig ändert (Schichtdienst). ... Randnummer 9 Protokollnotiz IV zum Vergütungstarifvertrag Nr. 40 für das Bodenpersonal, gültig ab
  1. Januar 2003 (einschließlich des
  2. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom
  3. Mai 2005) (in der Folge: VTV Nr. 40) lautet auszugsweise: Für Mitarbeiter, die am 31.12.2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen, gelten § 7 ... und Anlage I in der am 31.12.2004 geltenden Fassung fort. Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2004 bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages begründet wird oder erneut begründet wird, gelten die Regeln dieser Protokollnotiz nicht. Randnummer 10 § 7 VTV Nr. 40 in der am
  4. Dezember 2004 geltenden Fassung lautet: Die Höhe der Schicht- und Nachtzulage (§ 22 MTV) bestimmt sich nach der Anlage I dieses Tarifvertrages. Randnummer 11 Anlage I zum VTV Nr. 40 in der am
  5. Dezember 2004 geltenden Fassung lautet auszugsweise: § 1
(1)Beschäftigte im Schichtdienst (§ 8 Abs.
(2)MTV) haben Anspruch auf die Zahlung einer Schichtzulage gemäß § 22 Abs.
(1)MTV, § 7 VTV, wenn sie nach einem Schichtplan arbeiten, der mindestens 20 % Schichten (schichtplanmäßige tägliche Arbeitszeit) aufweist, die ganz oder teilweise in die Zeit zwischen 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
(2)Die Höhe der Schichtzulage beträgt 3,6 % der individuellen Grundvergütung.
(3)Für tatsächlich geleistete Nacht- bzw. Sonntagsarbeitsstunden im Rahmen von Schichtdienst werden daneben Nacht- bzw. Sonntagszuschläge gemäß § 23 MTV i.V.m. § 9 VTV gezahlt. § 2
(1)Die Schichtzulage wird gewährt, wenn an allen Arbeitstagen eines Kalendermonats nach dem betreffenden Schichtplan gearbeitet wird, desgleichen bei bezahltem Urlaub bzw. bezahlter zeitweiligen Arbeitsbefreiung gemäß §§ 12, 12a Abs
(2), 27, 32 und 33 MTV sowie bei betrieblichen Lehrgängen und praktischen Schulungen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Schichtzulage zeitanteilig gezahlt.
(2)Bei kurzfristigen Unterbrechungen bis zu 16 aufeinander folgenden Kalendertagen im Kalendermonat, die der Beschäftigte nicht selbst zu vertreten hat, wird die Schichtzulage weitergezahlt.
(3)Hinsichtlich der Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden die Beschäftigten im Schichtdienst bei betrieblichen Lehrgängen und praktischen Schulungen so gestellt, als hätten sie die für diesen Tag geschuldete schichtplanmäßig vorgesehene Grundarbeitszeit erbracht. Das Gleiche gilt bei kurzfristigen Unterbrechungen im Sinne des Abs.
(2). § 3 Die Schichtzulage wird wie die Zeitzuschläge in dem auf den Schichtdienst folgenden Monat zusammen mit der Monatsvergütung gezahlt. Randnummer 12 Die in der Abteilung FRA SX 13 im Betreuungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer werden zu unterschiedlichen und wechselnden Arbeitszeiten eingesetzt. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob auch die sog. Abruf-Mitarbeiter, damit auch der Kläger, einen tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage haben, oder nur die von der Beklagten so bezeichneten Schichtdienst-Mitarbeiter. Dass jedenfalls diese im Schichtdienst tätig sind, steht außer Streit. Randnummer 13 Für diese sog. Schichtdienst-Mitarbeiter erstellt die Beklagte einen sog. Schichtplan (beispielhaft Bl. 43 d. A.), der in der Regel nach einigen Jahren überarbeitet und dem betrieblichen Bedarf angepasst wird. Auf der Grundlage dieses Schichtplans wird für die diesem zugeordneten Arbeitnehmer ein Jahresdienstplan (beispielhaft Bl. 44 d. A.) erstellt. Der Einsatz der sog. Schichtdienst-Mitarbeiter erfolgt dann in der Regel nach diesem Jahresdienstplan. Randnummer 14 Die sog. "Abruf-Mitarbeiter" können bis zum
  1. eines Monats auf einem Monatsrequestbogen ihren Wünsche angeben, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie im Folgemonat gerne arbeiten würden. Diese Mitarbeiter werden je nach betrieblichem Bedarf und wenn möglich in Übereinstimmung mit ihren Wünschen eingesetzt. Sie erhalten vier Tage vor Monatsbeginn einen Dienstplan mit vorläufig festgelegten Arbeitszeiten. Lediglich zum Zwecke der Urlaubsplanung erhalten diese Arbeitnehmer einen Jahresdienstplan (beispielhaft Bl. 47 d. A.). Randnummer 15 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage. Die Ableistung seiner Arbeitszeit erfolge nach einem Monatsdienstplan, in dem jeder Mitarbeiter einer bestimmten Schicht zugeordnet werde, wobei der tägliche Arbeitsbeginn immer zwischen früh und spät wechsele. Randnummer 16 Mit seiner am
  2. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am
  3. Januar 2006 zugestellten Klage hat er eine tarifvertragliche Schichtzulage für die Zeit vom
  4. Januar 2002 bis
  5. Dezember 2005 geltend gemacht und zur Berechnung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Anlage "Forderungsaufstellung" (Bl. 6 d. A.) sowie die eingereichten An- und Abwesenheitsübersichten (Bl. 59 f d. A.) verwiesen. Randnummer 17 Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.715,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 379,83 € seit dem
  6. Januar 2002, 428,28 € seit dem
  7. Dezember 2003, 450,36 € seit dem
  8. Dezember 2004 und 457,06 € seit dem
  9. Januar 2006 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage zu, da er als Abruf-Mitarbeiter nicht im Tarifsinne im Schichtdienst beschäftigt sei. Der Kläger arbeite nicht nach einem Schichtplan. Seine Arbeit werde flexibel an den Arbeitsanfall angepasst und erfolge nicht nach einer Regel oder einem festen Muster. Seine Arbeitszeit ändere sich auch nicht regelmäßig. Er sei keinem festen Plan unterworfen, könne damit flexibel und unregelmäßig eingesetzt werden. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Einsatz der sog. Schichtdienstmitarbeiter aufgrund des erstellten Schichtplans und der hierauf beruhenden Jahresdienstpläne einem bestimmten und sich wiederholenden Muster folgt. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am
  10. Oktober 2006 verkündetes Urteil, Az. 4 Ca 10676/05, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei kein Beschäftigter im Schichtdienst i.S.d. § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14, da sich sein täglicher Arbeitsbeginn nicht regelmäßig ändere. Zwar ändere sich auch bei den Dienstplänen der Abruf-Mitarbeiter der tägliche Arbeitsbeginn dauernd. Es fehle aber am Merkmal der Regelmäßigkeit. Dieses bedeute, einer bestimmten festen Ordnung folgend, die durch eine stete Wiederkehr des gleichen gekennzeichnet sei. Den Dienstplänen der Abruf-Mitarbeiter liege aber im Gegensatz zu den Schichtplänen der Schichtdienst-Mitarbeiter kein festes Muster zugrunde, das gleich bleibend wiederkehre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 119 bis 121 d. A.) verwiesen. Randnummer 21 Gegen dieses ihm am
  11. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  12. Januar 2007 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom
  13. Februar 2007 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
  14. März 2007 am
  15. März 2007 begründet. Randnummer 22 Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag und hält an seiner Auffassung fest, er sei Beschäftigter im Schichtdienst i.S.d. § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Anlage I zum VTV. Er wendet sich gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts insbesondere des Begriffs "regelmäßig" und meint, dieser erfordere keine Regel im Sinne einer Änderung des Beginns des täglichen Arbeitsbeginns nach einem sich wiederholenden und wiederkehrenden Muster. Randnummer 23 Im Verhandlungstermin vom
  16. November 2007 nahm er die Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 172,65 € brutto nebst anteiligen Zinsen – hierbei handelt es sich um die für die Monate Januar 2002 bis Juni 2002 geltend gemachten Beträge – zurück, Randnummer 24 so dass er nunmehr noch beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  17. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.542,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 207,18 € seit dem
  18. Dezember 2002, 428,28 € seit dem
  19. Dezember 2003, 450,36 € seit dem
  20. Dezember 2004 und 457,06 seit dem
  21. Januar 2006 zu zahlen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Randnummer 27 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  22. Oktober 2006, 4 Ca 10676/05, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Randnummer 29 Sie ist auch, soweit nach Teilklagerücknahme noch über sie zu entscheiden, begründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 22 Abs. 1 MTV Nr. 14, 7 VTV Nr. 40, 1 Abs. 1 und 2 der Anlage I zum VTV– jeweils in der am
  23. Dezember 2004 geltenden Fassung – i.V.m. Protokollnotiz XI zum MTV Nr. 14, Protokollnotiz IV zum VTV Nr. 40 und § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2005 Schichtzulagen von insgesamt 1.542,88 € brutto zu zahlen. Randnummer 30 Der Kläger leistet Schichtdienst. Randnummer 31 Die Tarifvertragsparteien haben in § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 den Begriff des Schichtdiensts bestimmt. Hiernach ist erforderlich, dass – die betrieblichen Verhältnisse die Ableistung der Arbeit über einen bestimmten Zeitraum – bezeichnet als Schichtperiode – in Schichten erfordern, – die Lage der täglichen Grundarbeitszeit durch Schichtpläne geregelt wird und – der tägliche Arbeitsbeginn sich bei den Schichtabschnitten derselben Periode oder innerhalb des Schichtabschnittes regelmäßig ändert. Randnummer 32 Damit kann wie beispielsweise auch im Rahmen von § 67 Nr. 34 BMT-G II (vgl. hierzu BAG
  24. April 2005 – 10 AZR 302/04– BMT-G II § 24 Nr. 3) zunächst auf den Begriff der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung abgestellt werden. Hiernach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebs oder wie hier einer Abteilung zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat (BAG
  25. Januar 1983 – 3 AZR 447/80– AP BMT-G II § 24 Nr. 1; BAG
  26. Februar 1988 – 6 AZR 203/85– AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 17; BAG
  27. Oktober 1996 – 10 AZR 232/96 – AP BAT § 33a Nr. 12; BAG
  28. November 1997 – 10 AZR 27/97– ZTR 1998, 181; BAG
  29. Januar 2001 – 10 AZR 106/00– EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 6; BAG
  30. April 2005 – 10 AZR 302/04– aaO) . Randnummer 33 Diese Voraussetzung ist erfüllt. Im Bereich Betreuungsdienste der Abteilung FRA SX 13 werden ganzjährig und jeden Tag Dienstleistungen erbracht, die täglich über die vertragliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgehen und von sich untereinander ablösenden Arbeitnehmern geleistet werden. Dies ist unstreitig. Zu diesen Arbeitnehmern gehören nicht nur die sog. Schichtdienst-Mitarbeiter, sondern auch die sog. Abruf-Mitarbeiter wie der Kläger. Randnummer 34 Weitere Voraussetzung bereits des Begriffs der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung ist, dass sich der Teil der arbeitenden Arbeitnehmer und der Teil, der arbeitsfreie Zeit hat, sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen, wobei eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden muss (BAG
  31. Februar 1988 – 6 AZR 203/85– aaO; BAG
  32. Dezember 1993 – 10 AZR 368/93– AP BAT § 33a Nr. 3; BAG
  33. Januar 2001 – 10 AZR 106/00– aaO) . Dem entspricht es, wenn § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 fordert, dass die Lage der täglichen Grundarbeitszeit durch Schichtpläne geregelt wird. Randnummer 35 Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Identische Aufgabenwahrnehmung im Bereich Betreuung bei Austauschbarkeit steht außer Streit. Auch die Arbeitszeit der Abruf-Mitarbeiter, damit auch die des Klägers, wird durch Schichtpläne geregelt. Dass für die Abruf-Mitarbeiter kein Jahresdienstplan auf der Grundlage eines zuvor von der Abteilung nach dem betrieblichen Bedarf erstellten "Schichtplans" erstellt wird, ist nicht entscheidend. Der tarifvertragliche Begriff des Schichtplans im Sinne des § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 beschränkt sich nicht auf einen für die Dauer von mehreren Jahren erstellten Schichtplan, anhand dessen die Beklagte für einen Teil der in der Abteilung Betreuungsdienste – nämlich die sog. Schichtdienst-Mitarbeiter – Jahresdienstpläne erstellt. Unter einem Schichtplan ist vielmehr allgemein die zeitlich geregelte Reihenfolge zu verstehen, in der die über die Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers hinausgehende Arbeitsaufgabe mehreren untereinander austauschbaren Arbeitnehmern übertragen wird und mit der der Arbeitgeber die Arbeitsaufgabe, die für diese Arbeitsaufgabe eingesetzten Arbeitnehmer und den zeitlichen Umfang ihres Einsatzes festlegt (BAG
  34. April 2005, 10 AZR 302/04– aaO) . Dies erfolgt für die Abruf-Mitarbeiter durch die ihnen jeweils für den Folgemonat übersandten Dienstpläne. Der Begriff des Schichtplans erfordert nicht, dass bereits eine Regelung für die Dauer eines Jahres zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob Schichtperiode im Sinne des § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 das Kalenderjahr ist oder nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 8 Abs. 2 MTV Nr.
  35. Auch hiernach ist nur erforderlich, dass die Lage der täglichen Grundarbeitszeit geregelt wird. Gefordert wird nicht, dass dies bereits für einen Zeitabschnitt von zumindest einem Jahr erfolgt. Randnummer 36 Dass die Abruf-Mitarbeiter vor Erstellung ihrer Dienstpläne Wünsche äußern können, an welchen Tagen und mit welchem Arbeitsbeginn sie im Folgemonat arbeiten möchten, und dass diesen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird, ist nicht entscheidend. Dies ändert nichts am Charakter der Dienstpläne als Schichtplan. Es ist ohne Bedeutung, ob der Dienstplan vom Arbeitgeber bestimmt wird oder vom Mitarbeiter selbst. Maßgebend ist allein dass der Arbeitnehmer nach einem Dienstplan eingesetzt wird (BAG
  36. Oktober 1996 – 10 AZR 232/96– aaO) , wobei als weitere Voraussetzung hinzukommen muss, dass sich hierdurch der tägliche Arbeitsbeginn bei den Schichtabschnitten derselben Periode oder innerhalb des Schichtabschnittes regelmäßig ändert. Randnummer 37 Auch diese weitere Voraussetzung ist erfolgt. Offen bleiben kann, welche Zeiträume mit den Begriffen "Schichtabschnitt" und "Schichtperiode" in § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 gemeint sind. Jedenfalls änderte sich der tägliche Arbeitsbeginn des Klägers im Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2005 auch innerhalb eines jeden Kalendermonats. Randnummer 38 Hierin liegt auch eine regelmäßige Änderung im Sinne des § 8 Abs. 2 MTV Nr.
  37. Die Kammer folgt nicht der Auslegung des Arbeitsgerichts, wonach der Begriff "regelmäßig" im Sinne "einer bestimmten Ordnung folgend, die durch eine stete Wiederkehr des gleichen gekennzeichnet ist" auszulegen ist und die Wiederkehr eines gleich bleibenden Musters des Schichtplans erfordert. Das Adjektiv regelmäßig weist verschiedene Bedeutungen auf. Zum einen kann es in der Tat als "nach einer bestimmten Regel (geschehend, verlaufend, eintretend)" bzw. als "in gleichen Abständen (sich wiederholend)" zu verstehen sein. Zum anderen kann ihm die Bedeutung "immer, gewohnheitsmäßig, gewöhnlich" zukommen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 5
(1983), 325) . In diesem letztgenannten Sinn wird es von den Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 gebraucht. Mit dem Erfordernis der regelmäßigen Änderung des täglichen Arbeitsbeginns fordern die Tarifvertragsparteien nicht, dass der jeweiligen Änderung des täglichen Arbeitsbeginns ein feststehendes Muster zugrunde liegt, das sich in feststehenden Rhythmen und damit zeitlich voraussehbar wiederholt. Sie fordern vielmehr unabhängig vom Rhythmus der einzelnen Schichten und einem zugrundeliegenden Muster ein Mindestmaß an Häufigkeit des Wechsels des täglichen Arbeitsbeginns. Randnummer 39 Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass das Bundesarbeitsgericht den Begriff "regelmäßig" dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend auch bereits als ein Geschehen verstanden hat, das nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge wiederkehrt, wobei es nicht auf den Rhythmus der Wiederholung ankomme, vielmehr Schwankungen und Ausnahmen des Geschehensablaufs möglich seien. Entscheidend sei die Gleichförmigkeit über eine bestimmte Zeit und damit eine gewisse Stetigkeit und Dauer (BAG
  1. November 1992 – 6 AZR 228/91– AP MTB II SR 2a § 2 Nr. 1 m.w.N.) . Diese auf die Begriffe der "regelmäßigen Arbeitszeit" und der "regelmäßigen Arbeitsstelle" bezogene Auslegung ist in dieser Form allerdings nicht auf den einer "regelmäßigen Änderung" zu übertragen. Nach § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 ist nur erforderlich, dass überhaupt sich der tägliche Arbeitsbeginn innerhalb eines bestimmten Zeitraums (bei den Schichtabschnitten oder innerhalb des Schichtabschnittes) regelmäßig ändert. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn sich innerhalb des Zeitraums der tägliche Arbeitsbeginn nur einmal ändert (BAG
  2. März 1995 – 10 AZR 164/94 – ZTR 1995, 407 ) . § 8 Abs. 2 MTV Nr. 14 stellt dagegen nicht darauf ab, wie sich der Beginn der täglichen Arbeitszeit ändert und dass sich diese Änderung in künftigen Perioden entsprechend wiederholt, fordert damit keine regelmäßige Form der Änderung des Arbeitsbeginns, sondern nur, dass eine solche überhaupt regelmäßig stattfindet. Auch die einmal monatlich erfolgende Änderung des Arbeitsbeginns, die keinem bestimmten Muster folgt, ist damit eine regelmäßige Änderung des Arbeitsbeginns, da sie immer bzw. gewöhnlich stattfindet, gleichgültig, wie sie im Einzelnen ausgestaltet ist. Dem entspricht es, wenn das Bundesarbeitsgericht den Begriff "ständig" im Zusammenhang mit dem Begriff des "ständigen Schichtarbeiters" in anderen Tarifverträgen (hier: § 24 Abs. 2 BMT-G II) synonym mit "sehr häufig", "fast ausschließlich", "dauernd" oder eben auch "regelmäßig" verwendet (BAG
  3. November 1997 – 10 AZR 27/97– aaO; BAG
  4. April 2005 – 10 AZR 302/04– aaO) . Dem entspricht es ferner, wenn das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit dem Erfordernis des "regelmäßigen" Austauschs der sich bei Schichtarbeit ablösenden Arbeitnehmer den Begriff "regelmäßig" im Sinne von "kontinuierlich, mit einer gewissen Dauer" verwendet (BAG
  5. Februar 1988 – 6 AZR 203/85– aaO) . Der Begriff der "Regelmäßigkeit" wird damit nicht durch den Aspekt des Regelhaften, des sich wiederholenden festen Musters oder des bei Kenntnis der Regel für die Zukunft Prognostizierbaren geprägt, sondern durch die Intensität der Inanspruchnahme im Sinne von sehr häufig, immer oder gewöhnlich. Randnummer 40 Diese Auslegung des Begriffs "regelmäßig" wird auch dem Sinn und Zweck der Schichtzulage gerecht. Mit dieser sollen Erschwernisse abgegolten werden, die dadurch entstehen, dass die Schichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn oder ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt (BAG
  6. April 2005 – 10 AZR 302/04– aaO) . Hierbei kommt es nicht auf ein sich nach bestimmten Regeln wiederholenden Muster der Einsatzzeiten an. Die Erschwernis besteht nicht darin, dass der Arbeitnehmer beispielsweise am
  7. Februar eines Jahres weiß, dass er ab
  8. Juli wieder in demselben Rhythmus zur Schichtarbeit herangezogen wird. Die Erschwernis besteht in der Einwirkung auf den Lebensrhythmus und der Intensität der Heranziehung zu sich ändernden Arbeitszeiten dadurch, dass sich der Beginn der Arbeitszeit gewöhnlich, immer oder eben "regelmäßig" ändert. Randnummer 41 Der tägliche Arbeitsbeginn des Klägers hat sich in diesem Sinn regelmäßig geändert. Dies folgt aus den von der Beklagten selbst erstellten An- und Abwesenheitsübersichten (Bl. 59 f). Der Einsatz des Klägers erfolgte dabei auch immer zu bestimmten Schichten, beispielsweise f4 (Beginn 6.30 Uhr), f1 (Beginn 5.30 Uhr), s6 (Beginn 15.00 Uhr, s3 (Beginn 13.45 Uhr), s1 (Beginn 13.45 Uhr), G1 (Beginn 10.00 Uhr), m2 (Beginn 9.45 Uhr) und f0 (Beginn 5.00 Uhr), wobei der entsprechende Vortrag des Klägers von der Beklagten nicht bestritten wird und sich die Existenz dieser Schichten aus dem von der Beklagten vorgelegten beispielhaften Mitarbeiterdienstplan für Abruf-Mitarbeiter (Bl. 47) selbst ergibt. Randnummer 42 Der Umstand, dass der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages flexibel einsetzbar ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ob und inwieweit diese Flexibilität auch dem Kläger zu Gute kommt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreit ohne Bedeutung. Unabhängig davon kommt diese Flexibilität der Abruf-Mitarbeiter, die nach Erläuterung der Beklagten im Verhandlungstermin vom
  9. November 2007 den überwiegenden Anteil der im Betreuungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer darstellen, jedenfalls auch der Beklagten in ihrer Einsatzplanung zu Gute und ermöglicht ihr kurzfristige Reaktionen auf veränderte betriebliche Erfordernisse, ggf. unter Einsparung der sog. VDS-Zuschläge wegen Schichtverlegung und Abweichung von Jahresdienstplan. Soweit die Beklagte meint, bei den den Abruf-Mitarbeitern übersandten Dienstplänen seien lediglich vorläufig Arbeitszeiten festgelegt, die jedoch gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrages jeweils bis vier Tage im Voraus noch geändert werden könnten, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Solange die Dienstpläne nicht geändert werden, ist nach ihnen zu verfahren und hat der Arbeitnehmer die hierin ausgewiesenen Arbeitszeiten einzuhalten. Dass die Arbeitszeiten des Klägers wiederum in dem hier im Streit stehenden Zeitraum nach Übersendung der monatlichen Dienstpläne geändert wurden, behauptet die Beklagte selbst nicht. Randnummer 43 Die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs ist schlüssig dargelegt durch Vorlage der Aufstellung "Forderung Schichtzulage" (Bl. 6 d. A.), aus der sich für die einzelnen Monate zutreffend die Zahl und der prozentuale Anteil der Schichten ergibt, die ganz oder teilweise in die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr fallen, in der rechnerisch zutreffend auf der Grundlage des jeweiligen Grundgehalts die Schichtzulage von 3,6 % der jeweiligen individuellen Grundvergütung ermittelt ist und die in den tatsächlichen Angaben zu der Zahl der Dienste und den in die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallenden Schichten jedenfalls für den noch im Streit stehenden Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2005 durch die von der Beklagten erstellten An- und Abwesenheitsschichten belegt wird. Randnummer 44 Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Randnummer 46 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002296

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