Obsah (5)
§ 22§ 1§ 256§ 4§ 47Tarifkonkurrenz - Zuordnungstarifvertrag Leitsatz Unwirksame Feststellungs- und Unterlassungsanträge von Betriebsräten und einer Gewerkschaft im Hinblick auf einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Betr
§ 22Betr
VG 1972 Nr. 2). Auch nach erneuter erfolgreicher Anfechtung war die Amtszeit des Beteiligten zu 1) zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Beschwerdegericht nicht beendet. Randnummer 31 Die Betriebsvertretungen, die durch die tarifvertragliche Regelung nach § 3 BetrVG betroffen sind, weil die Wahlbezirke der Betriebsräte neu geregelt worden sind, oder weil Bereichsbetriebsräte gebildet werden, wodurch die Kompetenzen der Betriebsräte geschmälert werden könnten, sind in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen und deshalb antragsbefugt (vgl. Richardi, BetrVG,
- Aufl., § 3 Rz. 94). Randnummer 32 Eine Beteiligung sämtlicher betroffener Betriebsräte, Bereichsbetriebsräte und Gesamtbetriebsräte findet nicht statt, weil eine § 9 TVG entsprechende Bindungswirkung nicht gegeben ist. Die (subjektive) Rechtskraft eines nach dem Amtsermittlungsgrundsatz durchgeführten Beschlussverfahrens soll zwar um der Einheitlichkeit der Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtslage willen und aus Gründen der Prozessökonomie möglichst weit erstreckt werden. Eine unnötige, durch keinen erkennbaren sachlichen Grund geforderte Erweiterung der im Verfahren zu hörenden Stellen soll aber nicht herbeigeführt werden. Ansonsten besäße das Erfordernis des Beteiligtseins mit Blick auf die unterschiedlichen Vertretungsorgane nach dem Betriebsverfassungsgesetz keine Begrenzungsfunktion. Vielmehr wären an einem Verfahren über die Zuordnung einzelner Betriebe unabhängig davon, durch wen es eingeleitet wurde, stets sämtliche örtlichen Betriebsräte, der Gesamt- und gegebenenfalls der Konzernbetriebsrat zu beteiligen (vgl. BAG Beschluss vom 28.03.2006 - 1 ABR 59/04 - AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Die antragstellenden Betriebsräte sind keine Prozessstandschafter für alle Vertretungsorgane. Sie machen eine § 3 BetrVG widersprechende Zuordnung jeweils für ihre Betriebe geltend. Nicht jeder Betriebsrat ist von der Bildung eines gemeinsamen Gesamtbetriebsrats und von Bereichsvertretungen gleich betroffen. Eine Entscheidung schaffte dementsprechend keine gleichförmige Bindungswirkung für alle Betriebsräte der durch den ZuordnungsTV geregelten Zuordnungen. Randnummer 33 Die Feststellungsanträge sind nicht begründet, weil diese als sog. Globalanträge unbegründet sind. Sie sind zwar hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie beziehen sich einschränkungslos auf den gesamten Tarifvertrag. Derartige Globalanträge, die auch in Form von Feststellungsanträgen gestellt werden können (BAG Beschluss vom
- April 2004 - 7 ABR 35/03 - AP § 95 SGB IX Nr. 2; BAG Beschluss vom
- Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232 = AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 23, zu B II 1 der Gründe) genügen dem Bestimmtheitserfordernis, weil sie die gesamte Regelung erfassen und deshalb nichts unbestimmt lassen. Ob die Regelung insgesamt unwirksam ist, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages (BAG in st. Rspr., etwa Beschluss vom
- September 1991 - 7 ABR 63/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40 =
BetrVG 1972 § 40 Nr. 67, zu B III 1 und 2 der Gründe). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sämtliche im ZuordnungsTV geregelten betrieblichen Zuordnungen gegen § 3 BetrVG verstoßen oder evtl. unwirksame Einzelregelungen entspr. § 139 BGB zur Gesamtunwirksamkeit des ZuordnungsTV führen. Überwiegend wird angenommen, dass bei Unwirksamkeit einzelner Tarifbestimmungen wegen Verstoßes gegen Gesetze oder die Verfassung nur diese Klauseln unwirksam sind. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt in der Regel entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dargestellt (BAG in stRspr., etwa Urteil vom
- Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - NZA 2007, 1439). Hier können die Regelungen über die Zuordnung der Betriebe durchaus für sich gesehen Bestand haben, auch wenn z. B. die Regelung über den gemeinsamen Gesamtbetriebsrat oder die Bereichsbetriebsräte unwirksam wäre. Randnummer 34 Ein Verstoß der Regelungen des Tarifvertrages über die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen innerhalb des Geschäftsbereiches der F sowie über die Bildung des Gesamtbetriebsrats F (GBR) vom
- Nov. 2005 (Bl. 84 ff. d. A.) gegen § 3 Abs. 1 BetrVG kann indessen nicht festgestellt werden. Die Beteiligten zu 2), 3) und 6) bis 13) haben vorgetragen, durch das Geschäftsmodell H mit seiner branchen- und marktorientierten Organisation wäre es zu einer Vielzahl von zusätzlichen kleinen Betrieben im Sinne des § 1 BetrVG häufig auch an einem Standort gekommen, insbesondere die vier IBU-Zentralen und die … Center. Eine solche Aufsplitterung der Arbeitnehmervertretungen sei einer effektiven Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nicht dienlich. Durch den Zuordnungstarifvertrag sei die Bildung einheitlicher Betriebsratsgremien ermöglicht worden. Inwiefern dies nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BetrVG entspricht, vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen, weil die Zusammenlegung von Kleinbetrieben zwangsläufig zur Einschränkung von Nähe zwischen Belegschaft und Vertretungsorgan führt. „Nähe“ ist jedoch kein zwingendes Kriterium des § 3 BetrVG. Sind aber die Regelungen zu den betrieblichen Zuordnungen, die für sich gesehen Bestand haben können, wirksam, sind die Globalanträge bereits deshalb unbegründet. Randnummer 35 Kann nach alldem nicht festgestellt werden, dass der ZuordnungsTV unwirksam ist, sind auch die auf Untersagung seiner Anwendung gerichteten Anträge unbegründet. Randnummer 36 III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) ist ebenfalls unbegründet. Ihr Antrag ist statthaft und zulässig. Es handelt sich in der Sache um eine Verbandsklage nach § 9 TVG. Danach können Tarifvertragsparteien – hier die in den Betrieben der tarifvertragsschließenden Unternehmen vertretene Gewerkschaft X und diese Unternehmen – Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Tarifvertrages erheben (vgl. BAG Urteil vom
- Nov. 1995 – 3 AZR 676/94–
§ 1TVG Betriebsnorm Nr.
1). § 9 TVG ermöglicht den Tarifvertragsparteien eine abstrakte Feststellungsklage über den Inhalt einer Tarifnorm (BAG a.a.O.). Die Verbandsklage ist zwar gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG im Urteilsverfahren zu erheben. Es handelt sich nicht schon deshalb um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, weil es sich um einen Tarifvertrag über betriebsverfassungsrechtliche Fragen gemäß §§ 3 BetrVG, 1 TVG handelt. Dass die Verbandsklage im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren durchgeführt worden ist, hat das Beschwerdegericht jedoch nicht zu prüfen. Das Rechtsmittelgericht prüft nach § 65 ArbGG nicht, ob die Verfahrensart zulässig ist. § 65 ArbGG ist auch im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren anzuwenden (vgl. BAG Beschluss vom
- Mai 1992 - 1 ABR 1/92 - NZA 1992, 1089). Eine Ausnahme von der beschränkten Prüfungskompetenz ist nicht gegeben, da keine/r der Beteiligten die unrichtige Verfahrensart gerügt hat. Eine Missachtung der in §§ 48 ArbGG, 17 a GVG geregelten Verfahrensgrundsätze kann nicht festgestellt werden. Randnummer 37 Eine Beteiligung sämtlicher Normunterworfenen findet angesichts des Charakters des Verfahrens als abstraktes Normenkontrollverfahren nicht statt (ebenso Hess. LAG Beschluss vom
- April 2005 – 9/5 TaBV 115/04– Juris; Löwisch / Rieble TVG § 9 Rz. 35). Randnummer 38 Eine Verbandsklage, also eine Klage zwischen Tarifvertragsparteien um die Wirksamkeit eines Tarifvertrages, wird als Feststellungsklage für zulässig gehalten (vgl. BAG Urteil vom
- Mai 2001 - 4 AZR 387/00–
§ 256ZPO Nr.
56; BAG Urteil vom 3. Febr. 1998 – 4 AZR 513/87 –
§ 4TVG Druckindustrie Nr.
14; BAG Urteil vom 11. Sept. 1991 – 4 AZR 71/91–
§ 1TVG Durchführungspflicht Nr. 1; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arb
GG,
- Aufl., § 2 Rz. 12; Wiedemann, TVG.
- Aufl., § 1 Rz. 719). Randnummer 39 Der ZuordnungsTV ist wirksam. Seine Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit der Beteiligten zu 5). Der bezeichnete Tarifvertrag ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, worauf die Beteiligte zu 5) abstellt, weil er nicht unter Einbeziehung der Beteiligten zu 5) und damit nicht mit allen für das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossen worden ist. Randnummer 40 Die Rechtsfrage, wie die Tarifkollision zu lösen ist, ist in der Diskussion. Teilweise wird angenommen, dass es im Bereich von Betriebsnormen und gemeinsamen Einrichtungen keine Tarifkonkurrenz geben könne und das Prinzip des Vorrangs stärkerer mitgliedschaftlicher Legitimation gelte (vgl. DKK-Trümmner, BetrVG,
- Aufl., § 3 Rz. 157; Löwisch/Rieble TVG,
- Aufl., § 4 Rz. 151; Wiedemann-Wank, TVG,
- Aufl., § 4 Rz. 299 e; umfassend Friese ZfA 2003, 237, 272 ff.), teilweise wird angenommen, dass sämtliche einander widersprechende Regelungen unwirksam seien (Annuß, NZA 2002, 290, 293). Andere meinen, dass bei mehreren für den Betrieb oder das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften der Tarifvertrag nur mit den Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden könne (Däubler, TVG, § 3 Rz. 76; Fitting, BetrVG.
- Aufl., § 3 Rz. 16; GK-Kraft/Franzen, BetrVG,
- Aufl., Rz. 34; Teusch NZA 2007, 129). Nur so ließen sich die mit der Funktion des § 4 Abs. 2 TVG befriedigend nicht lösbaren Tarifkonkurrenzprobleme vermeiden. Machten mehrere Gewerkschaften ihre Tarifzuständigkeit geltend, könne der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden (vgl. Fittung a.a.O.). Ein späterer mit einer anderen Gewerkschaft abgeschlossener Tarifvertrag sei nach dem insoweit geltenden Prioritätsprinzip unwirksam. Randnummer 41 Das Gesetz verlangt indessen nicht, den Tarifvertrag mit allen für das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften einheitlich abzuschließen, wobei generell der Gefahr begegnet werden sollte, dass die jeweiligen tarifpolitischen Ordnungsvorstellungen zum Rechtsprinzip erhoben werden. Eine „Zwangstarifgemeinschaft“ (DKK-Trümmner, a.a.O. Rz. 157 a) lässt sich mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbaren, da die Tarifvertragsfreiheit auch die Willensfreiheit der Gewerkschaften einschließt, sich in einer Tarifgemeinschaft zusammenzuschließen (ebenso Hess. LAG Beschluss vom
- Aug. 2007 – 9 TaBV 23/07 - Juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 70/07; Plander, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein 2006, S. 969, 977). Es bestehen zudem keine durchschlagenden Bedenken dagegen, dass es Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungsinhalten geben kann, deren Geltungswirkung sich aus den Regelungen über Tarifkonkurrenzen ergibt (ebenso Hess. LAG Urteil vom
- Sept. 2007 – 9/5 Sa 411/07– n.v.; Hess. LAG Beschluss vom
- Aug. 2007 – 9 TaBV 23/07 - Juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 70/07; DKK-Trümmner, a.a.O. Rz. 157; dazu auch Teusch NZA 2007, 129). Da es insoweit keine Tarifpluralität geben kann, weil wegen § 4 Abs. 2 TVG stets alle Arbeitnehmer im Betrieb erfasst werden (Teusch NZA 2007, 129; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, S. 248, 306), muss die Tarifkonkurrenz auf der Grundlage des Spezialitätsgrundsatzes aufgelöst werden. Randnummer 42 Die Meinung, dass nach Abschluss eines Tarifvertrages mit einer verhandlungsbereiten Gewerkschaft ein Prioritätsprinzip gelte (etwa Fitting a.a.O.), ist abzulehnen. Woraus sich das zitierte Prioritätsprinzip ableiten soll, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich dem Tarifvertragsgesetz nicht entnehmen. Einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG stellt es auch dar, dass die mitgliederstärkste Gewerkschaft das Abschlussprivileg erhalten soll. Für den Ausschluss einer Gewerkschaft mit einer geringeren Mitgliederzahl gibt es keine tragfähige Grundlage. Die Auffassung ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht in Einklang zu bringen, abgesehen von dem Problem der Feststellung der jeweiligen Mitgliederzahl. Randnummer 43 Letztendlich sah es auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
- Mai 2005 (- 7 ABR 10/04 -
§ 47Betr
VG 2001 Nr. 3) hinsichtlich der Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen für unproblematisch an, dass der dort zu beurteilende Tarifvertrag nicht von allen, sondern nur von der im Unternehmen mehrheitlich vertretenen Gewerkschaft abgeschlossen worden ist. Nach § 3 Abs. 2 TVG komme es nur auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an, während die der Arbeitnehmer ohne Bedeutung sei. Nichts anderes gilt für den Bereich des § 4 Abs. 2 TVG. Randnummer 44 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 12 V ArbGG nicht. Randnummer 45 Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 5) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, wie eine Tarifkonkurrenz im Rahmen des § 3 Abs. 1 BetrVG zu lösen ist, von allgemeinem Interesse und klärungsbedürftig ist. Hinsichtlich der übrigen Beteiligten besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine gesetzlich begründete Veranlassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002300