Kollektivrechtlicher Unterlassungsanspruch, OT-Mitgliedschaft, Nachbindung, Nachwirkung Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 5. April 2006, 14 Ca 7365/05, Urteil nachgehend BAG, 25. Februar 2009, 4 AZR 986/07, Urteil: Zurückweisung Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2006 - 14 Ca 7365/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die klagende Gewerkschaft macht einen kollektivrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, mit dem sie sich gegen die Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden durch vertragliche Einheitsregelungen wendet, welche die vom Manteltarifvertrag vorgesehene Wochenarbeitszeit von 38 Stunden überschreiten. Randnummer 2 Die Beklagte ist die A Tochterfirma eines B Lebensmittelkonzerns. Sie beschäftigt in ihrer Zentrale in C ca. 1.250 Arbeitnehmer. Davon sind ungefähr 900 so genannte Tarifangestellte oder - zu einem kleineren Anteil - gewerbliche Arbeitnehmer. Die Arbeitsverträge dieser Beschäftigten nehmen Bezug auf die fachlich und räumlich für den Betrieb geltenden Tarifverträge. Weiter arbeiten ca. 350 so genannte AT-Angestellte in der C Zentrale. Deren Arbeitsverträge verweisen nur teilweise oder gar nicht auf Tarifverträge. Die klagende Gewerkschaft ist im Betrieb der Beklagten in C vertreten; streitig ist, wie hoch der Organisationsgrad der Arbeitnehmer ist. Randnummer 3 Bis ungefähr Frühsommer 2005 hielt die Beklagte sich bei allen Arbeitnehmern der Zentrale, welche nicht als AT-Angestellte galten, an die einschlägigen Tarifverträge, ungeachtet der Tarifbindung der Arbeitnehmer. Dies galt auch für die in § 3 des Manteltarifvertrages der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2001, in Kraft getreten zum 01. Januar 2002 (folgend: MTV), geltende Arbeitszeit von 38 Wochenstunden. Randnummer 4 Ab diesem Zeitpunkt trat die Beklagte auf Mitgliederversammlungen an ihre Beschäftigten heran. Den einzelnen Arbeitnehmern wurden gleich lautende Ergänzungen zu den Arbeitsverträgen zur Unterzeichnung vorgelegt. Diese hatten auszugsweise folgenden Wortlaut: „Zwischen der D AG und … wird abweichend von den bisherigen Verweisen auf die Vorschriften des bisherigen Manteltarifvertrages folgende Änderungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vereinbart: Ab dem 01. Juli 2005 gilt für dieses Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2001 in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Ausnahmen: a ) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer - ausschließlich der Pausen - beträgt entgegen § 3 Abs. 1 des Manteltarifvertrages 40 Stunden (…).“ Randnummer 5 Wegen des weiteren Inhalts der Änderungsangebote wird auf die Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2005 sowie vom 15. Juli 2005 verwiesen (Anlagen K 7, K 8 zur Klageschrift, Bl. 36 - 38 d. A.). Nach Angaben der Beklagten stimmten ca. 90% der 900 „Tarifarbeitnehmer“ der Änderung zu. Randnummer 6 Die Beklagte war zumindest bis 31. März 2005 Vollmitglied des Arbeitgeberverbandes Ernährung, Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Kurzbezeichnung: VAV. Die Mitglieder des VAV hatten anlässlich ihrer Mitgliederversammlung am 27. Mai 2004 die Einführung einer OT-Mitgliedschaft beschlossen. Wegen des Inhalts des Beschlusses der Satzungsänderung wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09. Januar 2006 Bezug genommen (Bl. 67 d. A.). Die Satzungsänderung ist beim Amtsgericht E als Registergericht zur Vereinsregisternummer XXX am 17. August 2004 eingetragen worden (vgl. Bestätigung des Registergerichts als weitere Anlage zum Schriftsatz vom 09. Januar 2006, Bl. 68 f. d. A.). Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Satzung des VAV nach Eintrag dieser Satzungsänderung wird auf die mit der Klageschrift eingereichte Kopie verwiesen (Bl. 40 - 48 d. A.). Randnummer 7 Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 gegenüber ihrem Verband „… gemäß den Bestimmungen des § 4 der Verbandssatzung (…) den Wechsel des derzeitigen Status unserer Mitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung.“ Weiter bat die Beklagte den Verband „… bis auf Weiteres über diesen Schritt - soweit möglich - Stillschweigen zu bewahren.“ (siehe Kopie als Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.2007, Bl. 203 d. A.). Randnummer 8 Die klagende Gewerkschaft hat mit ihrer am 31. August 2005 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängig gemachten Klage die Ansicht vertreten, sie könne von der Beklagten die Unterlassung der Vereinbarung einer vom Manteltarifvertrag abweichenden Wochenarbeitszeit verlangen. Die Voraussetzungen eines quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs wegen eines Eingriffs in Art. 9 Abs. 3 GG lägen vor, da die Anwendung eines Tarifvertrages teilweise vereitelt werden solle. Die Beklagte habe eine kollektive Gesamtordnung durch die gleich lautenden Individualvereinbarungen über eine 40-Stunden-Woche neu schaffen wollen. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern ihrer A-zentrale in C in Abweichung von dem betrieblich allgemein angewandten Manteltarifvertrag der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2001 während dessen Laufzeit eine jeweils inhaltsgleiche betriebliche Einheitsregelung mit dem Inhalt, die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer auf mehr als 38 Stunden, insbesondere auf 40 Wochenstunden, zu verlängern bzw. das regelmäßige Arbeitszeitvolumen von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern proportional entsprechend, insbesondere um 5,26%, zu erhöhen, vorzuschlagen, zu vereinbaren und anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um solche Beschäftigte, mit denen die Beklagte AT-Verträge ohne Verweis auf die für den Betrieb fachlich und räumlich gültigen Tarifverträge abgeschlossen hat; 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die beantragten Verpflichtungen zu Ziffer 1. ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Ordnungsgeld anzudrohen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Eingriff in die Koalitionsfreiheit sei nicht gegeben. Es könne ihr nicht verwehrt sein, mit nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern Vereinbarungen zu treffen, welche vom Tarifvertrag abwichen. Sie habe auch keine Kenntnis darüber, welche ihrer Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert seien und welche nicht. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 05. April 2006 verkündetes Urteil abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin könne einen kollektivrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Individualvereinbarungen im Urteilsverfahren geltend machen. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da ein qualifizierter und vorsätzlicher Tarifbruch nicht festgestellt werden könne. Ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch setze einen qualifizierten Tarifbruch voraus, der ein tatsächlich tarifwidriges Verhalten in einem erheblichen Maß fordere. Da die Klägerin nicht dargelegt habe, gegenüber wie vielen tariflich organisierten Mitarbeitern abweichende Vertragsbedingungen durchgesetzt wurden, könne nicht festgestellt werden, dass die kollektive Ordnung des Tarifvertrages in Frage gestellt und nicht nur einzelne Arbeitsverhältnisse individualrechtlich gestört wurden. Der Vortrag der Klägerin, die Zahl ihrer Mitglieder unter den Beschäftigten erreiche das Quorum des § 17 KSchG, sei unzureichend. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 109 - 116 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Gegen das ihr am 24. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Juni 2006, einem Montag, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. August 2006 am 23. August 2006 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 14 Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 05. April 2006 vereinbarte die klagende Gewerkschaft mit dem VAV am 17. Mai 2006 einen Tarifvertrag Flexible Arbeitszeit für die Feinkost-, Nährmittel- und Teilwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz, gültig ab 01. Juni 2006 (folgend: Flexi-TV). Wegen des Inhalts des Flexi-TV wird vollständig auf die als Anlage B 4 mit der Berufungserwiderung überreichte Kopie verwiesen (Bl. 153 f. d. A.). Randnummer 15 Eine wortgleiche Regelung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit ist im Mai 2006 zwischen der klagenden Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband VAV auch für die Getränkeindustrie - außer Brauereien und Sektkellereien - in Hessen mit Wirkung ab 01. Juni 2006 vereinbart worden. Dies wurde jedoch nicht in Form eines Zusatztarifvertrages vereinbart, sondern als neuer § 3a in den Manteltarifvertrag dieser Branche aufgenommen (vgl. Auszug aus diesem Manteltarifvertrag als Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.10.2007, Bl. 214 - 216 d. A.). Randnummer 16 Der Geschäftsführer des VAV bestätigte außerdem eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft F, niedergelegt am 17. Mai 2006, wonach die Tarifvertragsparteien mit Unterzeichnung u.a. des Flexi-TV auf eine Kündigung des MTV für die Nährmittelindustrie Hessen und Rheinland Pfalz vom 26. Oktober 2001 vor dem 30. Juni 2009 verzichteten. Abweichend hiervon wurde eine Kündigung mit den Forderungen zu § 3 a MTV (Altersteilzeit), § 4 Ziffer 3 MTV (Definition Nachtarbeit) und § 17 Ziffer 5 MTV (Berechnung des Urlaubsgeldes) frühestens zum 31. März 2008 zugelassen (vgl. Kopie der Vereinbarung als Anlage K 13 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.05.2007, Bl. 193 d. A.). Randnummer 17 Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass der Arbeitsdirektor der Beklagten bis einschließlich 30. Juni 2006 Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des VAV war. Randnummer 18 Ein Tarifausschuss oder ein Unterausschuss gem. § 14 der Satzung des VAV ist, obwohl satzungsgemäß vorgesehen, bisher nie gebildet worden. Tarifverhandlungen wurden in so genannten Branchenfenstern von den einzelnen Fachbereichen geführt. Ein Streikfonds ist nicht vorgesehen. Die Beklagte ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 vollständig aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und somit seit 01. Januar 2007 nicht mehr OT-Mitglied. Randnummer 19 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen im Berufungsrechtszug. Sie vertritt die Ansicht, zur Bejahung eines kollektivrechtlichen Unterlassungsanspruchs müsse nicht ein bestimmter Organisationsgrad der Arbeitnehmer im Betrieb erreicht und festgestellt werden. Ausreichend sei, dass die tarifliche Ordnung im Betrieb gelte und die Arbeitgeberin sich ohne Unterscheidung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern gegen die tarifliche Ordnung wende. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass ihr Beweisantritt durch Vernehmung des Geschäftsführers der F Region C dazu, dass das Quorum des § 17 KSchG im Betrieb der Zentrale erfüllt werde, ausreichend sei. Es könne von ihr nicht verlangt werden, die Gewerkschaftsmitglieder unter den Arbeitnehmern namentlich zu benennen. Randnummer 20 Die Klägerin vertritt die Auffassung, der MTV gelte auch weiterhin gem. § 3 Abs. 1 TVG im Betrieb der Beklagten. Der Wechsel der Beklagten zu einer OT-Mitgliedschaft habe nicht zum Verlust der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG geführt. Die Satzung des VAV regele die Voraussetzungen und Folgen einer Mitgliedschaft in § 4 Abs. 2 nur unzureichend. Auch OT-Mitglieder seien den Satzungszielen verpflichtet. Sie seien vom Willensbildungsprozess nicht ausreichend ausgeschlossen. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass der Arbeitsdirektor der Beklagten noch bis 30. Juni 2006 Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gewesen sei, der die Geschäftsführung kontrolliere und so Einfluss auf Tarifverhandlungen und -abschlüsse nehmen könne. Das im Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2004 deutlich werdende Bestreben, den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft geheim zu halten, mache darüber hinaus deutlich, dass sich die Beklagte die Tarifbindung von Fall zu Fall vorbehalten wollte. Dies sei unzulässig. Randnummer 21 Aufgrund der fortdauernden Tarifbindung der Beklagten über den 31. März 2005 hinaus gem. § 3 Abs. 1 TVG und nicht nur nach § 3 Abs. 3 TVG habe der Manteltarifvertrag auch nach dem 01. Juni 2006 in der Zentrale der Beklagten normativ gegolten. Hilfsweise ist die Klägerin der Auffassung, auch eine etwaige Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG (Nachbindung) sei durch den Abschluss des Flexi-TV nicht beendet worden. Die Tarifparteien hätten ausdrücklich einen separaten Tarifvertrag geschlossen, um das Regelungsgefüge des Manteltarifvertrages fortbestehen zu lassen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2006 - 14 Ca 7365/06 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern ihrer A-Zentrale in C in Abweichung von dem betrieblich allgemein angewandten Manteltarifvertrag der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26.10.2001 während dessen Laufzeit eine jeweils inhaltsgleiche betriebliche Einheitsregelung mit dem Inhalt, die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer auf mehr als 38 Stunden, insbesondere auf 40 Wochenstunden, zu verlängern bzw. das regelmäßige Arbeitszeitvolumen von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern proportional entsprechend, insbesondere um 5,26%, zu erhöhen, vorzuschlagen, zu vereinbaren und anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um solche Beschäftigte, mit denen die Beklagte AT-Verträge ohne Verweis auf die für den Betrieb fachlich und räumlich gültigen Tarifverträge abgeschlossen hat; 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die beantragten Verpflichtungen zu Ziffer 1. ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Ordnungsgeld anzudrohen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, sie sei wegen ihres Wechsels in eine OT-Mitgliedschaft ab dem 01. April 2005 nur noch gem. § 3 Abs. 3 TVG an den MTV gebunden gewesen. Die Nachbindung habe zum 01. Juni 2006 geendet. Zumindest seit diesem Zeitpunkt könne ihr Verhalten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr als tarifwidrig qualifiziert werden. Ihr Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft sei wirksam erfolgt. Die Satzung des VAV differenziere ausreichend zwischen den Pflichten und Rechten der Vollmitglieder und der OT-Mitglieder. Sie behauptet weiter, ihr Arbeitsdirektor habe nach dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft bis 30. Juni 2006 an verbandstarifpolitischen Entscheidungen nicht mehr teilgenommen. Randnummer 26 In Bezug auf den Abschluss des Flexi-TV ist die Beklagte der Ansicht, dass die Tarifpartner das Ende der Nachbindung nicht dadurch umgehen konnten, dass sie einen zusätzlichen Tarifvertrag abschlossen. Das Vorgehen im Tarifbereich Getränkeindustrie Hessen verdeutliche, dass inhaltlich eine Regelung des Manteltarifvertrags aufgehoben worden sei. Diese Änderung sei einem Neuabschluss gleichzustellen, der von ihr nicht mehr kraft Verbandszugehörigkeit als Vollmitglied legitimiert wurde. Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 16. April 2007 (Bl. 161 f. d. A.) und vom 24. Oktober 2007 (Bl. 218 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. April 2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 2 a ArbGG zugelassen worden und auch nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) statthaft. Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Randnummer 29 Es kann nach § 65 ArbGG offen bleiben, ob das Urteilsverfahren die zulässige Verfahrensart ist. Dies ist im zweiten Rechtszug nicht mehr zu überprüfen. Randnummer 30 Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil ein Anspruch der klagenden Gewerkschaft auf Unterlassung zumindest mittlerweile nicht mehr besteht. Randnummer 31 Ein kollektivrechtlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB (BAG Beschluss vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - NZA 1999, 887; BAG Urteil vom 15.03.2003 - 4 AZR 271/02 - NZA 2003, 1221) ist nur gegeben, solange die Störung andauert. Ein Arbeitgeber muss ein Verhalten nicht unterlassen, welches in der Vergangenheit zwar tarifwidrig war, nunmehr aber zulässig ist, da kein Geltungsanspruch des Tarifvertrags mehr besteht. Hierauf besteht kein Anspruch. Randnummer 32 Die Umgestaltung der Arbeitsverträge in der Zentrale der Beklagten in C durch die mit dem überwiegenden Teil der Arbeitnehmer vereinbarte Geltung einer 40-Stunden-Woche durch vertragliche Einheitsregelungen ist nicht mehr tarifwidrig. Der Manteltarifvertrag für die Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2001, in Kraft getreten zum 01. Januar 2002 (MTV), gilt nicht mehr normativ gem. § 3 Abs. 1 TVG oder § 3 Abs. 3 TVG. Die Beklagte ist nicht mehr tarifgebunden. Randnummer 33 Die Beklagte darf seit Abschluss des Tarifvertrages Flexible Arbeitszeit vom 15. Mai 2006, in Kraft getreten zum 01. Juni 2006 (Flexi-TV), mit den Arbeitnehmern ihrer Zentrale in C Verträge über die Dauer der Wochenarbeitszeit schließen. Diese Vereinbarungen sind jeweils „andere Abmachungen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. Es ist tarifrechtlich zulässig, nur nachwirkende Inhaltsnormen eines Tarifvertrages abzuändern. Dies gilt auch dann, wenn die arbeitsvertragliche Vereinbarung schon vor Eintritt der Nachwirkung getroffen wurde (BAG Urteil vom 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 - NZA 2006, 923; BAG Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 867/06 - NZA 2007, 1045). Geltendes Tarifrecht wird nur verdrängt, wenn der betreffende Tarifvertrag im Betrieb normativ gilt (BAG Beschluss vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - NZA 1999, 887). Randnummer 34 Offen bleiben kann daher ausdrücklich, ob ein kollektivrechtlicher Unterlassungsanspruch nur bei einem „qualifizierten Tarifbruch“ existiert, wie das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung angenommen hat. Es ist nicht mehr zu entscheiden, ob ein bestimmtes Quorum von tarifgebundenen Arbeitnehmern erreicht werden muss, gegenüber denen ein Tarifbruch erfolgte und wie dies ggf. von der klagenden Gewerkschaft nachzuweisen ist. I. Randnummer 35 Der MTV und damit dessen § 3, durch den eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden bestimmt wird, galt wegen des Wechsels der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft zum 01. April 2005 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gem. § 3 Abs. 1 TVG für die Arbeitsverhältnisse tarifgebundener Beschäftigter der Beklagten. Der Wechsel der Beklagten von einer (Tarif-)Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine OT-Mitgliedschaft war wirksam und hat zum Ende der Tarifgebundenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG geführt. Dies war festzustellen, da auch eine Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG seit dem 01. Juni 2006 nicht mehr besteht (siehe II.). 1. Randnummer 36 Der Wechsel eines Arbeitgebers, der Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, welcher in dem von seiner Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich tarifzuständig ist, in eine von diesem Verband ebenfalls satzungsgemäß vorgesehene OT-Mitgliedschaft ist generell zulässig und führt mit dem Wirksamwerden des Wechsels zum Ende der auf § 3 Abs. 1 TVG gegründeten Tarifgebundenheit. An deren Stelle tritt eine auf den jeweiligen Tarifvertrag bezogene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG (BAG Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - NZA 2006, 1225). Randnummer 37 Auch eine OT-Mitgliedschaft in einem so genannten Stufenmodell ist grundsätzlich zulässig (BAG Beschluss vom 18.07.2006, a.a.O.; BAG Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - DB 2005, 2305; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2007 - 7 Sa 86/06 - DB 2007, 1092, Revision anhängig unter 4 AZR 316/07). Randnummer 38 Die Satzung des Arbeitgeberverbandes Ernährung, Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (VAV) sieht eine OT-Mitgliedschaft vor. Randnummer 39 Sie ist ausschließlich in § 4 Abs. 2 der Satzung geregelt und wird bezeichnet als „Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung“. 2. Randnummer 40 Das Bundesarbeitsgericht hat in dem angeführten Beschluss vom 18. Juli 2006 (- 1 ABR 36/05 - NZA 2006, 1225) entschieden, dass der Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne die Folge der Tarifbindung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegenstehen (Rn 54). Mitglieder, welche von einer solchen Möglichkeit Gebrauch machten, seien dann keine Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG. Ob Verbände in ihrer Satzung eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung einschränkungslos vorsehen können, ob und ggf. in welchem Umfang die OT-Mitglieder von der tarifpolitischen Willensbildung des Verbandes ausgeschlossen sein müssen und welche Fristen bei einem Statuswechsel zum Schutze der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie einzuhalten seien, wurde ausdrücklich nicht entschieden (Rn 61). Gleiches gilt für die Frage, welche Rechtsfolgen bei etwaigen Fehlern oder unzureichenden Satzungsbestimmungen eintreten (ebenfalls offen lassend, welche konkreten Mängel bei einem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft die Tarifgebundenheit fortbestehen lassen: BAG Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - DB 2005, 2305).
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