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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 TaBV 134/07 Beschluss Versetzung - Einstellung § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 87 Abs 3 S 4 ArbGG, § 2 BetrVG, §

Versetzung - Einstellung Leitsatz Einzelfall eines teilweise erfolgreichen Verfahrens gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 9. Mai 2007, 9/5 BV 30/06,

§ 99Rn.

142). Trotz des Bestreitens der Arbeitgeberin fehlt jegliche Begründung des Betriebsrats, aus welchen Gründen Herr R, Herr S und Herr T sowie die angebliche „Vielzahl“ vom Betriebsrat nie individualisierter Mitarbeiter, „die jetzt zum Beispiel in F von der Kündigung bedroht“ seien, mit Herrn M vergleichbar sein könnten. Der Betriebsrat hat trotz der gegenteiligen Darlegungen der Arbeitgeberin keinerlei Umstände aufgezeigt, aus denen geschlossen werden könnte, das diese Arbeitnehmer den Anforderungen der Stelle aufgrund ihrer fachlichen und persönlichen Qualifikationen genügen. Randnummer 43 Auf eine eventuelle Benachteiligung von Herrn N, Herrn O und Frau P kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da sich der Betriebsrat in seinem Widerspruch auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung dieser Arbeitnehmer nicht berufen hat. Ein Betriebsrat bestimmt mit seiner Widerspruchsbegründung den Prüfungsgegenstand in einem folgenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Er kann in diesem zwar neue rechtliche Argumente für seinen auf bestimmte tatsächliche Umstände gestützten Widerspruch vortragen. Ihm ist es jedoch verwehrt, nach Ablauf der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG neue Lebenssachverhalte als Grundlage des Widerspruchs einzuführen. Der Arbeitgeber soll sich im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht mit immer neuen Sachverhalten auseinandersetzen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 28. April 1998 – 1 ABR 50/97– BAGE 88/310, zu B ll; 18. September 2002 – 1 ABR 56/01– AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 31, zu B l 3). Da sich der Betriebsrat mit seinem Widerspruch nicht auf eine Benachteiligung der drei genannten Arbeitnehmer berufen hat, ist kein Raum für eine Berücksichtigung dieser erst im Beschwerdetermin erhobenen Rüge. Randnummer 44

(3)Der Betriebsrat hat zwar in der Einleitung seines Widerspruchsschreibens auf den Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG Bezug genommen. Er hat jedoch weder vorgerichtlich noch im vorliegenden Verfahren begründet, inwiefern Herr M durch die Maßnahme im Sinne dieser Norm benachteiligt worden sein soll. Randnummer 45
(4)Weiter rügt der Betriebsrat zu Unrecht, es sei eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben. Eine unzureichende Ausschreibung in anderen Betriebsstätten als der in F hat der Betriebsrat nicht dargelegt. In F war die Arbeitgeberin zu einer Ausschreibung nicht mehr verpflichtet. Es kann daher dahinstehen, ob ihre Darstellung zutrifft, dass sie die Stelle auch in der dortigen Betriebsstätte gemäß § 2 GBV ausgeschrieben hat. Randnummer 46 Die Arbeitgeberin ist allerdings nach § 2 Abs. 1 GBV zu einer Ausschreibung aller zu besetzenden Stellen an den schwarzen Brettern der einzelnen Betriebsteile verpflichtet. Dazu gehörte in der Vergangenheit auch die Betriebsstätte F. Zur näheren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre zahlreichen ähnliche Maßnahmen der Arbeitgeberin betreffenden Entscheidungen (vgl. etwa Hess. LAG
  1. Februar 2007 – 4 TaBV 143/06 – n.v.). Die Regelung von § 2 GBV ist jedoch dahingehend auszulegen, dass sich die Ausschreibungspflicht nur auf Betriebsteile bezieht, die während der Ausschreibungsfrist noch aktiv betrieben und in denen noch für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kommende Arbeitnehmer beschäftigt werden. Andernfalls wäre die Ausschreibung eine reine Förmelei. Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist über deren Wortlaut hinaus der von den Betriebsparteien beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit diese in der Betriebsvereinbarung Niederschlag gefunden haben. Dabei ist der Gesamtzusammenhang der Regelung einzubeziehen und davon auszugehen, dass die Betriebsparteien im Zweifel eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung angestrebt haben (vgl. etwa BAG
  2. Oktober 1995 – 2 AZR 269/95– BAGE 81/86, zu ll 4 a;
  3. Mai 2001 – 3 AZR 401/00 – EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 3, zu l). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit § 2 GBV von der Arbeitgeberin eine objektiv sinnlose Ausschreibung in nicht mehr aktiven Betriebsstätten verlangt werden sollte. Randnummer 47 Nach dem verwertbaren Sachvortrag der Beteiligten ist davon auszugehen, dass während der Ausschreibungsfrist vom
  4. Oktober 2006 bis zum
  5. November 2006 ein Aushang der Ausschreibung in der Betriebsstätte F objektiv sinnlos gewesen wäre. In diesem Zeitraum wurden dort nur Mitarbeiter in der Poststelle und im Empfang beschäftigt, die unstreitig für die Vorgesetztenposition des Shiftleaders von vornherein nicht in Betracht kamen. Hinsichtlich der seinerzeit freigestellten Fer Mitarbeiter genügte die von der Arbeitgeberin dargelegte Zusendung der Ausschreibungen an diese persönlich. Randnummer 48 Das Bestreiten dieses Vortrags durch den Betriebsrat und dessen Behauptung, während der Ausschreibungsfrist sei in F noch der für die ausgeschriebene Position in Betracht kommende Arbeitnehmer Fett beschäftigt worden, weist die Kammer gemäß § 87 Abs. 3 Satz 4 BetrVG zurück. Diese Behauptungen wurden erstmals im Beschwerdetermin vom
  6. November 2007 vorgetragen. Der Betriebsrat hätte sie nach der gegenteiligen Sachdarstellung der Arbeitgeberin in der Beschwerdebegründung spätestens in der Beschwerdeerwiderung darlegen können. Ihre Zulassung würde die Erledigung des Verfahrens verzögern, weil dann die Beteiligten zur Angabe von Beweismitteln angehalten und sodann ggf. in einem späteren Termin eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müsste. Bei rechtzeitigem Vortrag wäre dies bereits im Termin vom
  7. November 2007 möglich gewesen. Randnummer 49
(5)Schließlich fehlt eine Tatsachengrundlage, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass wegen der Versetzung von Herrn M im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG die begründete Besorgnis bestand, dass der Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung gestört werden könnte. Der Betriebsrat hat zur Begründung dieses massiven Vorwurfs gegen Herrn M nichts vorgetragen. Randnummer 50
  1. cc)Gegen die auf der Versetzung beruhende Eingruppierung von Herrn M hat der Betriebsrat keine von der Versetzung unabhängigen Einwände erhoben. Daher ist mit der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung auch dessen Zustimmung zur Eingruppierung zu ersetzen. Randnummer 51 2. Die vorläufige Durchführung der Versetzung von Frau J war im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Dagegen kann hinsichtlich Herrn L und Herrn M eine entsprechende Feststellung nicht getroffen werden. Randnummer 52
  2. a)Dem Antrag kann hinsichtlich Herrn L und Herrn M jedenfalls deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 100 BetrVG nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat. Randnummer 53 Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläufig durch, hat er nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat unverzüglich über diese zu unterrichten. Dies löst die Obliegenheit des Betriebsrats gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG aus, unverzüglich mitzuteilen, wenn er die Maßnahme nicht aus sachlichen Gründen für dringend erforderlich hält. Die Unterrichtung des Betriebsrats soll diesen in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Durchführung der Maßnahme erfüllt sind. Deshalb muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die sachlichen Gründe nennen, die aus seiner Sicht die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme begründen. Nur nach einer entsprechenden Information kann der Betriebsrat die Entscheidung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG treffen (GK-BetrVG-Kraft/Raab a.a.O § 100 Rn. 23; Schlochhauer in Hess/Schlochauer/ Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG 7.

§ 100Rn. 16; Fitting Betr

VG 23.

§ 100Rn. 8; Richardi/Thüsing in Richardi Betr

VG 10.

§ 100Rn. 15; Kittner/Bachner in Daubler/Kittner/Klebe Betr

VG 10.

§ 100Rn. 15; Erf

K-Kania 8.

§ 100Betr

VG Rn. 3; Woitaschek in Gross/Thon/Ahmad/ Woitaschek BetrVG § 100 Rn. 4; HWK-Ricken 2.

§ 100Betr

VG Rn. 12; Etzel Betriebsverfassungrecht 8.

Rn. 784). Verletzt der Arbeitgeber die Begründungspflicht, ist die Durchführung der personellen Maßnahme unzulässig. Es fehlt eine Verfahrensvoraussetzung (LAG Frankfurt/Main

  1. September 1986 – 4 TaBV 134/85– NZA 1987/645L; Hess. LAG
  2. Oktober 2006 – 4 TaBV 42/02 – AuR 2007/145L, zu B ll;
  3. November 2006 – 4 TaBV 108/06– AuR 2007/185L, zu ll 2; GK-BetrVG-Kraft/Raab a.a.O. § 100 Rn. 23; Kittner/Bachner a.a.O. § 100 Rn. 16; ErfK-Kania a.a.O. § 100 BetrVG Rn. 3; Matthes DB 1989/1285, 1287; a.A. HWK-Ricken a.a.O. § 100 BetrVG Rn. 12: Möglichkeit der Nachholung der Unterrichtung im Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). In diesem Fall kann die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme nicht festgestellt werden, da das Verfahren nicht wirksam eingeleitet wurde. Randnummer 54 Auch eine Nachholung der Begründung nach Einleitung des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist nicht möglich. Eine derartige Nachholung wäre nicht unverzüglich im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Zudem ist das gesamte Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG insgesamt auf zügige Durchführung angelegt. Der Arbeitgeber soll den Betriebsrat unverzüglich über die Maßnahme unterrichten (§ 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Darauf soll der Betriebsrat unverzüglich widersprechen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Schließlich soll der Arbeitgeber den Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung binnen drei Tagen nach dem Widerspruch des Betriebsrats beim Arbeitsgericht einreichen. Mit diesem Verfahren wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Mangel auf der ersten Stufe des Verfahrens noch nach Einleitung der dritten Verfahrensstufe heilen könnte (Hess. LAG
  4. Oktober 2006 a.a.O., zu B ll;
  5. November 2006 a.a.O., zu ll 2). Randnummer 55 Die Unterrichtung über die vorläufige Durchführung der Versetzungen von Herrn L und Herrn M genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Herrn L betreffende Anhörung ist völlig nichtssagend. Aus ihr wird weder deutlich, welche Reorganisation abgeschlossen werden sollte, noch aus welchen konkreten Gründen deren kurzfristiger Abschluss tatsächlich dringend erforderlich gewesen sein soll. Ähnliches gilt für die Herrn M betreffende Unterrichtung. In dieser ist nur von der Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages die Rede. Mitbestimmt ist jedoch nicht die Verlängerung eines Zeitvertrages, sondern die Versetzung, d. h. die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Versetzung erläuternde Angaben enthielt die Unterrichtung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dagegen nicht. Randnummer 56 Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht auf den Umstand berufen, dass die Shiftleaderpositionen Vorgesetztenstellen sind und deren durchgehende Besetzung generell zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufes notwendig ist. Dies mag in der Sache zutreffen und könnte unter Umständen eine geeignete Begründung für die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme sein. Derartige Gründe hat die Arbeitgeberin jedoch in ihren Unterrichtungsschreiben nicht geltend gemacht. Randnummer 57 b) Dagegen ist dem Frau J betreffenden Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG stattzugeben. Hier trifft die Rüge des Betriebsrats nicht zu, dass die Arbeitgeberin die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme begründende Umstände nicht hinreichend konkret angegeben habe. Die Arbeitgeberin hat in ihrer Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausgeführt, dass die Stelle sofort besetzt werden müsse, da zur Gewährleistung des Betriebsablaufs ein Ansprechpartner für ihre „Servicepartner“ benötigt werde, weil kein anderer Sachbearbeiter in der Lage sei, diese Position auszufüllen. Dies ist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung und rechtfertigt gleichzeitig die Annahme der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Versetzung. Die Richtigkeit des sich aus dieser Begründung ergebenen Sachvortrags der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat nicht bestritten. Randnummer 58 III. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002313

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