Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. April 2007 – 6 BV 2/07 – abgeändert: Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde
§ 83a Nr.
2, zu B II 4; 10. Februar 1999 – 10 ABR 42/98–
§ 83a Nr.
5, zu II 2; 19. Juni 2001 – 1 ABR 48/00–
§ 83a Nr.
8, zu B I 1, 3;
- November 2004 – 1 ABR 48/03– BAGE 112/329, zu B III 3) . Ist ein erledigendes Ereignis in diesem Sinne eingetreten, ist das Verfahren auch nach einer streitigen Erledigungserklärung des Antragstellers einzustellen (BAG
- August 1986 – 3 ABR 21/95 – AP ArbGG § 83 a Nr. 4, zu II 1 b;
- Februar 1999 a. a. O., zu II 2;
- Juni 2001 a. a. O., zu B I 1; GK-ArbGG-Dörner Stand Oktober 2007 § 83 a Rn 30, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) . Randnummer 14
- Streitgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu einer Einstellung oder einer Versetzung ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats gegenwärtig und in Zukunft zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist dagegen nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig war. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins (BAG
- Januar 2005 – 1 ABR 61/03– AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48, zu B I 1;
- Januar 2007 – 1 ABR 16/06– EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3, zu B I 1 a) . Dementsprechend besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag – nur – solange, wie der Arbeitgeber die Durchführung der personellen Maßnahme weiter beabsichtigt ( BAG
- November 2004 a. a. O., zu B II 1) . Verfolgt der Arbeitgeber dagegen eine personelle Maßnahme wegen des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb nicht mehr, führt dies zur Erledigung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG (vgl. zu einer Eingruppierung BAG
- Februar 1999 a. a. O., zu II 3 – 5) . Randnummer 15 Hier kann unterstellt werden, dass die vom Betriebsrat angeführten Maßnahmen zu einer Versetzung von Herrn A im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG geführt haben. Das Verfahren ist jedenfalls deshalb erledigt, weil die Arbeitgeberin mit dem Ablauf der Kündigungsfrist diese Maßnahmen und das darauf gerichtete Zustimmungsersetzungsverfahren nicht weiterverfolgt. Die Arbeitgeberin will Herrn A keinen anderen Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mehr zuweisen, sondern dessen Eingliederung in den Betrieb mit dem Ablauf der Kündigungsfrist aufheben. Da er auch nicht im Rahmen einer Prozessbeschäftigung weiter in den Betrieb eingegliedert ist, verfolgt die Arbeitgeberin die verfahrensgegenständliche Maßnahme nicht mehr weiter. Dasselbe gilt für die vorläufige Durchführung der Maßnahme gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG. Randnummer 16 Der vom Betriebsrat gegen die Einstellung des Verfahrens im Beschwerdetermin vorgetragene Einwand, dass er im Fall des Obsiegens von Herrn A im Kündigungsschutzprozess sein Beteiligungsrecht gemäß § 99 BetrVG verlieren würde, ist aus mehreren Gründen verfehlt. Einerseits kommt es für die Frage der Verfahrenseinstellung allein auf das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers und nicht auf das des lediglich beteiligten Betriebsrats an (BAG
- Februar 1999 a. a. O., zu II 5) . Andererseits wird die Arbeitgeberin ein erneutes Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten haben, wenn sie sich wiederum zur Weiterbeschäftigung von Herrn A veranlasst sehen und sie die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen erneut durchzuführen beabsichtigen sollte, sofern es sich bei diesen tatsächlich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handeln sollte. Da die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Maßnahmen weder erteilt noch nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG fingiert noch gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt wurde, ist Herrn A bisher kein anderer Arbeitsbereich wirksam zugewiesen worden als der, den er bis
- Juni 2006 innehatte. Eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs setzt daher im ggf. fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine erneute Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 99, 100 BetrVG voraus. Randnummer 17
- Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002316