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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 153/07 Beschluss Anwaltsvergütung - Beratungskosten - Betriebsratswahl - Schulungskosten - Wahlvorsta

Obsah (6)§ 40§ 83a§ 103§ 20§ 76a§ 80

Anwaltsvergütung - Beratungskosten - Betriebsratswahl - Schulungskosten - Wahlvorstand Leitsatz Ein Anspruch auf Freistellung von einer Vergütungsforderung für eine anwaltliche Rechtsberatung des Wahl

§ 40Betr

VG 2001 Nr. 10; BAG Beschluss vom

  1. Aug. 2004 – 7 ABR 60/03 - NZA 2005, 168). Das vorliegende Verfahren betrifft den Wahlvorstand mithin nicht mehr. Randnummer 19 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 20 Der hinsichtlich ihres Widerantrages infolge einseitiger Erledigungserklärung der Beteiligten zu 2) gemäß § 263 ZPO zulässigerweise geänderte, auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache gerichtete Antrag ist begründet. Bei einer lediglich einseitigen Erledigungserklärung hat das Rechtsmittelgericht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu prüfen, ob das Verfahren tatsächlich erledigt ist. Ist das der Fall, so ist das Verfahren ebenso einzustellen, wie wenn die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Voraussetzung für eine Einstellung nach einseitiger Erledigungserklärung ist im Beschlussverfahren anders als im Urteilsverfahren mithin nicht, dass der Sachantrag ursprünglich zulässig und begründet war. Allein ein tatsächlich erledigendes Ereignis und die einseitige Erledigungserklärung durch den Antragsteller führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 83 a ArbGG (BAG Beschluss vom
  2. Aug. 1996 - 3 ABR 21/95–

§ 83aArb

GG 1979; BAG Beschluss vom 23. Juni 1993 - 2 ABR 58/92 -

§ 103Betr

VG 1972 Nr. 34; BAG Beschluss vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89 -

§ 83aArb

GG 1979 Nr. 1). Randnummer 21 Das Verfahren ist hinsichtlich des Widerantrages der Beteiligten zu 2) in Höhe eines Betrages von EUR 2.730,84 erledigt und wird entsprechend §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt, weil insoweit Erfüllungswirkung eingetreten ist. Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet werden, bewirken zwar grundsätzlich keine Erfüllung (BGH Urteil vom 22.05.1990 - IX ZR 229/89 - NJW 1990, 2756; BGH Urteil vom

  1. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - NJW 1981, 2244). Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass das Bestehen der Schuld rechtskräftig festgestellt wird. Dieser Vorbehalt lässt die Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe. Der Beteiligte zu 1) kann jedoch den genannten Betrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückverlangen, weder nach § 717 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB, noch unmittelbar nach § 812 Abs. 1 BGB. Auch über den darüber hinaus gehenden Betrag in Höhe von EUR 990,63 hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Rückforderung seitens der Beteiligten zu 2) stand § 814 BGB nicht entgegen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat. Die hier vorausgesetzte positive Kenntnis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistung kann nicht festgestellt werden. Die Beteiligte hat gezahlt, weil sie davon ausging, den gezahlten Betrag zu schulden, nicht jedoch, obwohl sie wusste, dass sie nichts schuldet. Randnummer 22 Der Beteiligte zu 1) ist aktivlegitimiert. Der Wahlvorstand hat bestehende Freistellungsansprüche wirksam an die Rechtsanwälte A und B abgetreten und Rechtsanwalt A seine Forderung nach der Abtretungserklärung vom
  2. Dez. 2006 (Bl. 97 d. A.) wirksam an den Beteiligten zu 1). Durch diese weitere Abtretungsvereinbarung ist der Anspruch gemäß § 398 Satz 1 und 2 BGB auf den Beteiligten zu 1) übergegangen. Randnummer 23 Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung für die vom Beteiligten zu 1) durchgeführte Schulung des Wahlvorstands gemäß §§ 20 Abs. 3, 37 Abs. 6 BetrVG (vgl. BAG Beschluss vom
  3. Juni 1984 – 6 AZR 3782 –

§ 20Betr

VG 1972 Nr. 13; Hess. LAG Beschluss vom

  1. Juni 1985 – 14/5 TaBV 91/84 – Juris; ArbGG Frankfurt am Main Beschluss vom
  2. März 1999 – 14 BV 210/98– AiB 1999, 401 = Juris) besteht jedoch nicht. Ein Anspruch des Beteiligten zu 1) aus abgetretenem Recht gegen die Beteiligte zu 2) auf Zahlung der Vergütung nach § 20 Abs. 3 BetrVG für die Durchführung der Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, setzt einen Beschluss des Wahlvorstands zur Teilnahme an der durchgeführten Veranstaltung voraus (BAG Beschluss vom
  3. März 2000 - 7 ABR 11/98 - NZA 2000, 838). Über die Durchführung einer Schulungsveranstaltung wurde jedoch kein Beschluss gefasst. Die vom Beteiligten zu 1) vorgelegte Bestätigung des Vorsitzenden des Wahlvorstandes vom
  4. Febr. 2006 (Bl. 9 d. A.) ist, eine entsprechende Beschlussfassung unterstellt, keine ausreichende Grundlage für die Durchführung einer Schulungsveranstaltung. Danach hat der Wahlvorstand beschlossen, die Rechtsanwälte A und B mit seiner Beratung und der Vertretung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der anstehenden Betriebsratswahl zu beauftragen und die hierdurch gegen den Arbeitgeber entstehenden Ansprüche auf Freistellung von den Kosten nach § 20 Abs. 3 BetrVG an die Rechtsanwälte A und B abzutreten. Genau diese Beauftragung teilte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom
  5. März 2006 sodann der Beteiligten zu 2) mit und legte sie auch seiner Rechnung vom
  6. Juni 2006 (Bl. 12 bis 14 d. A.) zu Grunde. Die Schulungsveranstaltung am
  7. März 2006 und die Tätigkeiten für ihre Vorbereitung am
  8. und
  9. sowie am
  10. März und ihre Nachbereitung betreffen weder eine Vertretung der rechtlichen Interessen des Wahlvorstandes noch eine Beratung. Eine Beratung grenzt sich von einer Schulung dadurch ab, dass die Schulung – wie die Gliederung des Beteiligten zu 1) (Bl. 85 d. A.) auch belegt - einen allgemeinen Überblick über das Thema gibt, während eine Beratung sich auf ein bestimmtes Ziel oder eine gewünschte Lösung eines Rechtsproblems bezieht. Randnummer 24 Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist auch, was die Tätigkeiten vom 4.,
  11. und
  12. April betrifft, nicht begründet. Es handelt sich hierbei zwar jeweils um eine Beratung entsprechend der Beauftragung, es ist jedoch streitig, ob der Wahlvorstand überhaupt einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Beauftragung des Beteiligten zu 1) gefasst hat. Der Freistellungs- bzw. Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1) knüpft an seine Beauftragung durch einen Beschluss des Wahlvorstandes an. Er setzt eine wirksame Beschlussfassung voraus ( vgl. BAG Beschluss vom
  13. April 1996 - 7 ABR 40/95 -

§ 76aBetr

VG 1972 Nr. 10; BAG Beschluss vom 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 -

§ 76aBetr

VG 1972 Nr. 7). Dieser Beschluss muss den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen. Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Wahlvorstandes, hat dieser die Tatsachen zum Zustandekommen seines Beschlusses vorzutragen (vgl. BAG Beschluss vom

  1. Nov. 2005 – 7 ABR 12/05– Juris). Hier hat die Arbeitgeberin die Beschlussfassung erst- und zweitinstanzlich gerügt, eine Beweisaufnahme nach § 83 Abs. 2 ArbGG durch Vernehmung der Mitglieder des Wahlvorstandes (Seite 2 der Antragsschrift) ist jedoch nicht durchzuführen. Randnummer 25 Es besteht schon deshalb kein Vergütungsanspruch für die Beratung, weil der Beteiligte zu 1) hierüber mit der Beteiligten zu 2) keine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG getroffen hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein Anspruch ergibt sich nicht bereits aus § 20 Abs. 3 BetrVG. Nach dieser Vorschrift trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Hierzu können die Aufwendungen für eine erforderliche Schulungsveranstaltung gehören oder die Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl (BAG Beschluss vom
  2. April 2003 – 7 ABR 29/02–

§ 20Betr

VG 2001 Nr. 1; Löwisch/Thüsing, BetrVG, § 20 Rz. 37; Fitting, BetrVG § 20 Rz. 38; DKK-Schneider, § 20 BetrVG Rz. 30). Unter § 20 Abs. 3 BetrVG fallen alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Betriebsratswahl sowie der Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind. § 80 Abs. 3 BetrVG ist durch diese Vorschrift jedoch nicht aufgehoben. Ein Rechtsanwalt, der vom Wahlvorstand zur Beratung über Wahlfragen hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die dabei entstehenden Kosten sind nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG erstattungsfähig (BAG Beschluss vom 15. Nov. 2000 - 7 ABR 24/00 -

§ 40Betr

VG 1972 Nr. 92; BAG Beschluss vom 26. Febr. 1992 - 7 ABR 51/90 -

§ 80Betr

VG 1972 Nr. 40). Insbesondere ist eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung notwendig oder die Ersetzung der Willenserklärung des Arbeitgebers durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (BAG a.a.O.). § 20 Abs. 3 BetrVG deckt nicht ohne weitere Voraussetzungen alle Wahlkosten ab. So muss eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, müssen Sachmittel entsprechend § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich sein und bedarf die Hinzuziehung eines (Rechts)Sachverständigen der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. § 20 Abs. 3 BetrVG enthält keinen Hinweis darauf, dass § 80 Abs. 3 BetrVG hier nicht gilt und der Wahlvorstand zunächst ohne Konkretisierung durch eine Vereinbarung eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen kann. Vielmehr bedarf es auch insoweit einer vorherigen Festlegung, die im Verweigerungsfall auch durch ein (Eil)Beschlussverfahren erzielt werden kann. Randnummer 26 Soweit der Widerantrag - wegen der zugesprochenen Zinsen - nicht für erledigt erklärt worden ist, ist die Beschwerde ebenfalls nicht begründet. Der Beteiligte zu 1) schuldet die Zinsen als Prozesszinsen für die Zeit bis zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR 2.730,84. Randnummer 27 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 28 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde mit den sich aus dem Tenor ergebenden Einschränkungen wegen grundsätzlicher Bedeutung gesetzlich veranlasst, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Geltendmachung von Beratungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl einer vorherigen Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG bedarf oder diese Vorschrift im Rahmen des § 20 Abs. 3 BetrVG nicht heranzuziehen ist, von allgemeiner Bedeutung und höchstrichterlich noch zu klären ist, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002317

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