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Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer 8 Sa 180/07 Urteil Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach dem "Tarifvertrag zur Vereinheitlichung

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 05.12.2006 – 3 Ca 2877/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revi

Art. 3GG Nr.

102). Randnummer 30 Der Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Eine verbotene Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund finden lässt, also die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächlich Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten beachtet werden müssen (ständige Rechtsprechung BAG vom 16.08.2005 a.a.O.). Bei personenbezogenen Ungleichbehandlungen wie bei einer Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BAG vom 12.10.2004 a.a.O. zu B. II. 2. der Gründe). Allerdings wird die gerichtliche Kontrolle durch die Tarifautonomie begrenzt, die Artikel 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien gewährleistet. Den Tarifvertragsparteien steht eine Einschätzungsprärogative zu hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn für eine vereinbarte Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (ständige Rechtsprechung vgl. BAG a.a.O.). Randnummer 31 Die Ausschlusstatbestände des § 2 TV Vereinheitlichung halten diesen rechtlichen Anforderungen stand. Randnummer 32 a) Ausgeschlossen von der Neuregelung sind diejenigen, die zum Stichtag Rente bezogen. Die Gruppe dieser Rentner wird mithin anders behandelt als diejenigen die zum Stichtag noch keine Rente bezogen. Randnummer 33 aa) Grundsätzlich wird es als gerechtfertigt angesehen, wenn Versorgungsberechtigte bei Veränderungen von Versorgungsordnungen nicht genauso behandelt werden, wie noch aktive Arbeitnehmer. Soweit es um Verschlechterungen der Versorgungsansprüche geht, wird dabei Rentnern ein besonderer Bestandschutz zugebilligt (vgl. BAG vom 27.02.2007 – 3 AZR 734/05–

Art. 9GG Nr.

90.). Umgekehrt wird es nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz angesehen, wenn die Verbesserung für aktive Arbeitnehmer nicht auf Rentner erstreckt wird (vgl. BAG vom 28.07.2005 AP Nr. 47 zu § 1 BetrAVG Ablösung; DB 1981 S. 943; BAG vom 14.06.1983 – 3 AZR 565/81– AP Nr. 58 zu § 242 BGB Gleichbehandlung zu III. 3.

  1. a)vom 12.05.1966 – 5 AZR 528/65– BAG 18, 308; BAGE 44, 61 zu III 3 a der Gründe vom 11.09.1980 – 3 AZR 606/79). Das Bundesarbeitsgericht hat weiterhin ausgeführt, dass der Eintritt des Versorgungsfalles eine entscheidende Zäsur und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Vorschriften ist. Mit Eintritt in den Ruhestand erstarkt die Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch. Die veränderte Rechtsstellung rechtfertigt die Unterscheidung (BAG vom 22.02.2000 – 3 AZR 39/99– Ap Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung zu B IV 1.
  2. d)sowie vom 27.06.2006 – 3 AZR 212/05 – vom 25.05.2004– 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11 zu B II 1
  3. d)der Gründe BAG vom 27.06.2006 – 3 AZR 212/05 zu B I 5.
  4. b)bb der Gründe in DB 2007 2491 ). Dem schließt sich die Kammer an. Randnummer 34 Im vorliegenden Fall ergibt sich der Grund für die Differenzierung weiterhin aus dem Zweck der tariflichen Regelung über die Einbeziehung VBL-gleich versicherter Mitarbeiter in die Regelungen des TV A.xx Betriebsrente. Mit dem TV Vereinheitlichung sollten die bisher nebeneinander bestehenden Versorgungssysteme zusammengeführt werden. Eine solche auf die zukünftige Entwicklung gerichtete Regelung bedurfte es für diejenigen, die bereits Rente bezogen, nicht. Deren Rentenanspruchs stand fest, in diesen konnte und sollte verschlechternd nicht eingegriffen werden, für sie bedurfte es auch keines Ersatzes des Gesamtversorgungssystems der abgelösten VBL-Satzung. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes musste die für sie festgesetzte Rente fortbestehen. Für diejenigen, die noch keine VBL-gleiche Rente bezogen hingegen, stand der endgültige Betrag ihrer Rente nicht fest und konnte sich noch verändern. Auch eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Gesamtversorgungssystem war nicht auszuschließen. Genau deswegen sieht der TV Vereinheitlichung eine Garantie bisher erworbener VBL-gleicher Anwartschaften für diejenigen vor, die noch keine Rente bezogen. Randnummer 35
  5. bb)Allerdings ist zu beachten, dass der TV Vereinheitlichung die Verbesserungen durch den TV A.xx Betriebsrente nicht allein auf die noch in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehenden, aktiven Mitarbeiter beschränkt und alle übrigen Arbeitnehmer ausschließt (vgl. zur Rechtfertigung der Differenzierung zwischen aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern Urteil der Kammer vom 21.08.2002 – Hess. LAG 8 Sa 1588/01 – bestätigt durch BAG vom 18.05.2004 – 9 AZR 250/03–

§ 4TVG Luftfahrt Nr.

9). Einbezogen in die Geltung des TV A. Betriebsrente sind nämlich auch bereits bei der Beklagten aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenze ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Übergangsversorgung erhalten. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 2. Hs. TV-Vereinheitlichung. Auch für diese gilt allerdings, dass ihre VBL-gleiche Versorgung noch nicht feststeht und auch insoweit ein Bedarf zur Vereinheitlichung besteht. Randnummer 36 Weiterhin war ihre versorgungsrechtliche Stellung nach § 37 Abs. 4 der bis zum 31.12.2000 geltenden VBL-Satzung der von aktiven Arbeitnehmern angenähert, indem sie während der Zeit der Übergangsversorgung weiter als pflichtversichert galten. Diese Anwärter konnten auch insoweit nicht mit ausgeschiedenen Arbeitnehmern gleichgesetzt werden, als sie nicht aufgrund einer freien Entscheidung aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, sondern aufgrund einer tariflichen Altersgrenze. Wenn die Beklagte konzernweit bei ihrer Vereinheitlichung zwischen Rentnern und aktiven Arbeitnehmern unterschied, so musste die spezielle Gruppe der aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze ausgeschiedenen Mitarbeitern mit Übergangsversorgung den aktiven Mitarbeitern gleichgestellt werden. Randnummer 37

  1. b)Auch der Ausschluss derjenigen, die zum Stichtag keine Rente bezogen, aber das 63. Lebensjahr vollendet hatten, ist sachlich gerechtfertigt. Es bestand kein Grund, diese anders zu behandeln, als diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Rente bezogen. Der TV Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 01.10.1989 der bis zum 01.07.2000 galt sah nämlich vor, dass zwar grundsätzlich die Zahlung der Zusatzrente im Zeitpunkt der frühest möglichen Anspruchnahme der Altersrente aus der Angestelltenversicherung bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder endete, d.h. mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Allerdings war eine Ausnahme vorgesehen für diejenigen, die eine befreiende Lebensversicherung hatten, aus der Ansprüche erst ab Alter 65 bestehen. Diejenigen, die Versorgungsleistungen erst mit dem 65. Lebensjahr beanspruchen, waren danach bevorzugt gegenüber denjenigen, die bereits ab der Vollendung des 63. Lebensjahres Rente beanspruchen konnten, in dem sie – höhere – Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen konnten und dadurch gegebenenfalls sogar eine vergleichsweise höhere Altersversorgung (vgl. dazu BAG vom 14.10.2003 – 9 AZR 678/02– AP Nr. 1 Nr. 31 zu § 1 TVG Tarifverträge: A.xx). Es entspricht einer angemessenen Würdigung des Lebenssachverhaltes und der Interessen der Beteiligten, wenn die Tarifvertragsparteien diese Gruppe genauso behandelt, wie diejenigen, die bereits ab dem 63. Lebensjahr Rente beanspruchen mussten. Randnummer 38
  2. c)Mit dem gewählten Stichtag 02.01.2002 haben die Tarifvertragsparteien nochmals differenziert, in dem sie diejenigen, die nach diesem Stichtag Rente bezogen oder das 63. Lebensjahr vollendeten besser stellten, als diejenigen, bei denen diese Voraussetzungen nach dem Stichtag aber bis zum Abschluss des Tarifvertrages eintraten. Der gewählte Stichtag ist aber nicht willkürlich. Bei Stichtagsregelungen kommt es darauf an, ob die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt wurden und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (ständige Rechtsprechung vgl. nur Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 26.06.2007 – 1 BVR 2204/00). Dem hält der von den Tarifvertragsparteien gewählte Stichtag ohne weiteres stand. Die Kläger rügen nicht, dass sie durch einen weit in die Vergangenheit reichenden Stichtag benachteiligt worden wären – wenn die Tarifvertragsparteien für die Ausschlussklausel auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages abgestellt hätten, wäre der Kläger nämlich auch nicht besser gestellt. Die Wahl dieses Stichtages und damit die Bevorzugung derjenigen, die die Ausschlussvoraussetzungen erst danach erfüllten lag nahe, weil der frühere Versorgungstarifvertrag zu 31.12.2001 gekündigt war und die bisherige VBL-Satzung auf die er sich bezog zu diesem Zeitpunkt auslief. Für die Zeit ab dem 01.01.2002 war deshalb eine Regelung notwendig. Ab diesem Zeitpunkt konnten Mitarbeiter auch das Inkrafttreten einer Neuregelung erwarten. Sie zu benachteiligen, weil die Tarifvertragsparteien bis zum Jahr 2005 brauchten um die Neuregelung abzuschließen, wäre höchst bedenklich gewesen. Randnummer 39 3. Es liegt auch keine verbotene Diskriminierung wegen Alters vor. Die oben ausgeführten Gründe rechtfertigen auch die Jahrgänge vor 1939 von der Neuregelung auszuschließen. Randnummer 40 Dies gilt auch für die übrigen gerügten Normverstöße. Randnummer 41 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Randnummer 42 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002328

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