Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2007, 5 Ca 2016/07, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft übe
§ 242Auskunftspflicht Nr.
38 m.w.N.) . Diese Situation liegt vor, denn die Klägerin benötigt zur Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs auf Zahlung einer Kapitalabfindung gemäß § 4 Abs. 1 TV ÜV Information über die für sie vorgenommenen steuerlich zulässigen Rückstellungen, über die sie unverschuldet nicht verfügt und die die Beklagte ihr ohne Weiteres erteilen kann. Randnummer 24 Zutreffend ist, dass ein Auskunftsanspruch dann nicht besteht, wenn feststeht, dass der verfolgte Hauptanspruch nicht entstanden, untergegangen oder nicht mehr durchsetzbar ist, der Auskunftsanspruch damit grundsätzlich das Bestehen des Hauptanspruchs voraussetzt (BAG 05. September 1995 – 9 AZR 660/94–
§ 196Nr.
16; BAG 19. April 2005 – 9 AZR 188/04–
§ 242Auskunftspflicht Nr.
39) . Randnummer 25 Ein Anspruch auf Zahlung der Kapitalabfindung nach § 4 Abs. 1 TV ÜV besteht aber dem Grunde nach, denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde unfreiwillig beendet. Randnummer 26 Die Frage ob das Arbeitsverhältnis unfreiwillig oder freiwillig beendet wurde, ist aus der Sicht des Arbeitnehmers und nicht etwa aus der Sicht des Arbeitgebers zu beantworten. Hiervon gehen die Tarifvertragsparteien als selbstverständlich aus. Dies zeigen im Übrigen der Zusammenhang mit §§ 3, 3a TV ÜV, der Umstand, dass die Kapitalabfindung anstelle einer Flugdienstuntauglichkeitsleistung gewährt wird, die Rückausnahme in § 4 Abs. 2 TV ÜV sowie der Umstand, dass die Leistungen dem Arbeitnehmer erkennbar nicht bei Eigenkündigung, also für den Arbeitgeber unfreiwilliger Beendigung, zustehen sollen. Dementsprechend gehen auch die Parteien übereinstimmend davon aus, dass ein Fall unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegt. Dies ist auch zutreffend. Randnummer 27 Die Tarifvertragsparteien haben die Begriffe der freiwilligen oder unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht definiert. Unter freiwillig ist "ungezwungen", "von selbst", "aus eigenem Antrieb" zu verstehen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 2
(1981), 848) . Demgegenüber bezeichnet unfreiwillig "nicht freiwillig", "gezwungen", "gegen den eigenen Willen", aber auch "ohne Absicht", "nicht gewollt" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 6
(1984), 394) . Randnummer 28 Anknüpfungspunkt für die Frage der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit ist nach § 4 Abs. 1 TV ÜV die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsverhältnisse werden neben hier offensichtlich nicht in Betracht kommenden Tatbeständen wie Fristablauf oder Bedingungseintritt insbesondere durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge beendet. Aufhebungsverträge beruhen auf übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien, damit auf Privatautonomie auch des Arbeitnehmers, und führen damit für diesen unzweifelhaft nicht zu einer unfreiwilligen, sondern freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wirksame arbeitgeberseitige Kündigungen führen nicht aufgrund eigener Willenserklärung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern aufgrund der Ausübung eines Gestaltungsrechts des Arbeitgebers durch einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung. Sie sind vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig, damit für ihn unfreiwillig. Auf die Motivations- und Interessenlage des Arbeitnehmers stellt § 4 Abs. 1 TV ÜV nicht ab. So kann es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer sich aus welchen Gründen auch immer gezwungen sieht, eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen. Ebenso kann es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer eine arbeitgeberseitige Kündigung begrüßt, mit ihr einverstanden ist oder sie akzeptiert. Dies ändert nichts am Rechtscharakter des Beendigungstatbestands als Aufhebungsvertrag und damit freiwilliger Beendigung oder Kündigung und damit unfreiwilliger Beendigung. Randnummer 29 Dass die Klägerin nach Ausspruch der Kündigung vom
- September 2003 einen Vergleich geschlossen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dass der Vergleichsschluss vom
- September 2006 durch die Klägerin freiwillig erfolgte, steht außer Frage. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, einen Vergleich abzuschließen. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, einen Vergleich zu vereinbaren. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vergleichsabschluss zwar freiwillig erfolgte, der Vergleichsabschluss aber nicht das Arbeitsverhältnis beendete. Das Arbeitsverhältnis wurde nach dem Inhalt des Vergleichs vielmehr durch die Kündigung vom
- September 2003 beendet. Damit liegt gerade kein Aufhebungsvertrag vor. Der Abschluss des Vergleichs vom
- September 2006 ändert am Beendigungstatbestand einer arbeitgeberseitigen Kündigung nichts. Der Umstand, dass überhaupt eine Einigung der Parteien erfolgte, ist nicht entscheidend. Es ist vielmehr von Bedeutung, welchen Inhalt diese Vereinbarung hat. Randnummer 30 Der Vergleich vom
- September 2006, der in Kündigungsschutzprozessen nicht unüblichen "Abfindungsvergleichen" entspricht, stellt keinen Aufhebungsvertrag dar, sondern einen bloßen Abwicklungsvertrag. Durch den Vergleich vom
- September 2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht einvernehmlich aufgehoben und die vorausgegangene Kündigung vom
- September 2003 damit auch nicht gegenstandslos. Randnummer 31 Mit einem Abwicklungsvertrag vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet. Es ist in der Regel gekennzeichnet durch den (vertraglichen) Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung. Mit solchen nach geltendem Recht unbedenklich zulässigen Abfindungs- und Abwicklungsverträgen "erkauft" sich der Arbeitgeber die von ihm angestrebte Planungssicherheit. Gegenstand des Vertrags ist die Hinnahme der Kündigung unter Verzicht auf die Inanspruchnahme des staatlichen Rechtsschutzes. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird damit nicht durch den Abwicklungsvertrag, sondern durch einen anderen Tatbestand bewirkt, hier: die Kündigung vom
- September
- Ein Aufhebungsvertrag ist dagegen eine Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis. Er führt selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG
- April 2007 – 6 AZR 622/06–EzA InsO § 113 Nr. 19) . Randnummer 32 Die Parteien haben im Vergleich die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom
- September 2003 vereinbart. Die Formulierung "Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der krankheitsbedingten Kündigung (vom) 12.09.2003 zum 30.04.2004 mit sozialer Auslauffrist am 31.12.2004 beendet worden ist" stellt die für Abwicklungsvereinbarungen typischerweise verwendete Formulierung dar (BAG
- April 2007 – 6 AZR 622/06– aaO) . Dass die ordentliche Kündigung vom
- September 2003 zum
- April 2004 ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Vereinbarung aber erst zum
- Dezember 2004 endete, ist unerheblich. Hierin liegt lediglich eine den Rechtscharakter als Abwicklungsvereinbarung nicht beeinträchtigende Modifizierung der Kündigungsfrist, durch die kein eigener Beendigungstatbestand geschaffen wurde (BAG
- April 2007 – 6 AZR 622/06– aaO), wobei die Kündigungsfrist noch nicht einmal abgekürzt, sondern – auch dies ist für in Kündigungsschutzrechtsstreiten im Vergleichswege abgeschlossene Abwicklungsvereinbarungen nicht untypisch – verlängert wurde. Randnummer 33 Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
- Juli 2006, 17 Sa 2017/05, noch nicht rechtskräftig. Damit stand im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gerade nicht rechtskräftig fest, dass die Kündigung vom
- September 2003 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hatte und zwischen ihnen überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies stand auch nicht "mehr oder minder" fest. Mehr oder minder waren allenfalls die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen. Dies ändert nichts daran, dass Rechtskraft noch nicht eingetreten war und die Parteien über den Streitgegenstand disponieren konnten. War Rechtskraft noch nicht eingetreten und stand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses damit gerade noch nicht fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, liegt auch keine rückwirkende Beendigung eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Vereinbarung selbst vor. Hiervon – und damit von einer Aufhebungsvereinbarung – könnte allenfalls dann ausgegangen werde, wenn der Vergleich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom
- Juli 2006 abgeschlossen worden wäre. Randnummer 34 Ob die Kündigung vom
- September 2006 nur "pro forma" ausgesprochen wurde und einzig dem Zweck diente, in einem wegen ihr eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einen gerichtlichen Vergleich schließen zu können, um dem Titulierungsinteresse der Klägerin bei Vermeidung einer notariellen Beurkundung nachkommen zu können, ist unerheblich. Die Kündigung vom
- September 2006 ist angesichts der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung ohnehin gegenstandslos, da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom
- September 2003 zum
- Dezember 2004 beendet wurde. In welcher Form die Vereinbarung geschlossen wurde, ist ohne Bedeutung. Die Parteien hätten anstelle eines gerichtlichen Vergleichs ebenso einen außergerichtlichen Vergleich schließen können, sei es privatschriftlich, sei es notariell beurkundet. Wenn die Parteien – möglicherweise aus den im Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom
- Juli 2006 aufgeführten Gründen – meinten, aufgrund einer auszusprechenden aber zur Zeit eigentlich überhaupt nicht gewollten weiteren Kündigung ein weiteres gerichtliches Verfahren führen und dort einen gerichtlichen Vergleich wegen einer vorangegangenen Kündigung – über die aber eben noch nicht rechtskräftig entscheiden war und die sich im Stadium "zwischen den Instanzen" befand – schließen zu sollen und wenn sie ferner die Möglichkeit eines nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht nach § 278 Abs. 6 ZPO zu schließenden Vergleichs nicht in Betracht ziehen wollten, bewegten sie sich dennoch im Rahmen des Zulässigen, auch wenn Rechtsschutz wegen einer Kündigung vom
- August 2006 überhaupt nicht ihr Ziel war. Vor allem betrifft dies aber lediglich die Form der getroffenen Vereinbarung und nicht ihren Inhalt. Randnummer 35 Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ausführt, das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs stelle ein freiwilliges Ausscheiden dar, wird dem nicht gefolgt. Die zitierte Entscheidung betrifft zunächst die vom Landesarbeitsgericht Köln bejahte Frage, ob ein vor Gericht zur Beendigung einer Kündigungsschutzklage abgeschlossener Abfindungsvergleich eine Auflösungsvereinbarung i.S.d. Ziffer XIV (b) 1d der Anlage 1 zur AVR bzw. § 1 des Zuwendungstarifvertrages zum BAT darstellt, wobei ausgeführt wird, auch das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund eines bei Gericht vereinbarten Abfindungsvergleichs sei ein freiwilliges Ausscheiden (LAG Köln
- April 1997 – 9 Sa 1400/96– n.v., juris) . Diese Entscheidung wurde aber durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts gerade aufgehoben. Hiernach läge ein Auflösungsvertrag nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis gerade durch den Vergleich beendet würde. In diesem Fall würde der Prozessvergleich selbst und allein die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirken. Dies ist gerade dann nicht der Fall, wenn die Parteien des Prozessvergleichs in ihrer Vereinbarung im Gegenteil bestimmen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte arbeitgeberseitige Kündigung beendet wird. Damit ist festgelegt, dass Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eben diese arbeitgeberseitige Kündigung sein soll (BAG
- September 1998 – 10 AZR 398/97– AP ZPO § 794 Nr. 48) . Dies wiederum entspricht auch der von der Kammer vertretenen Auffassung. Randnummer 36 Auch bei gerichtlichem Abwicklungsvergleich beruht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der mit der Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung des Arbeitgebers. Beruht sie auf einer einseitigen rechtsgestaltenden Willenserklärung des Arbeitgebers, ist sie für den Arbeitnehmer unfreiwillig i.S.d. § 4 Abs. 1 TV ÜV. Der TV ÜV fordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Kündigung überhaupt nach § 4 KSchG angreift. Er fordert auch nicht, dass eine Kündigungsschutzklage unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel zu führen ist. Auch die nicht gemäß § 4 KSchG durch Kündigungsschutzklage angegriffene arbeitgeberseitige Kündigung stellt eine unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, obwohl der Arbeitnehmer seine Entscheidung zur Klageerhebung freiwillig trifft. Auch nach Klagerücknahme oder Rechtsmittelrücknahme des Klägers im Kündigungsschutzrechtsstreit beruht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Kündigung des Arbeitgebers und ist damit für den Arbeitnehmer unfreiwillig, obwohl er seine Entscheidung zu den Prozesshandlungen freiwillig trifft. Auch bei einer Abwicklungsvereinbarung ist die auf der Kündigung des Arbeitgebers beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses damit unfreiwillig, obwohl der Arbeitnehmer seine Entscheidung freiwillig trifft, ob und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen er bereit ist, diese Kündigung zu akzeptieren und auf Rechtsschutz hiergegen zu verzichten. Entscheidend ist, wodurch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt wird, nicht, aufgrund welcher – naturgemäß freiwilliger – Überlegungen, Erwägungen und Motive der Arbeitnehmer auf Rechtsschutz hiergegen verzichtet. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Randnummer 38 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002345