Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. September 2007 – 3 BV 13/07 – zum Teil abgeändert: Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen. D
§ 118Nr.
18, zu B I 2 a;
- Juli 2005 – 7 ABR 54/04– BAGE 115/257, zu B II 1 a) . Bei einem Streit über Mitbestimmungsrechte muss klar erkennbar sein, an welchen Maßnahmen des Arbeitgebers der Betriebsrat beteiligt werden soll (BAG
- Oktober 2007 – 1 ABR 60/06– z.V.v., zu B II 2) . Randnummer 13 Dies lassen die Anträge der Arbeitgeberinnen nicht zu. Die Anträge und darauf basierend die Tenorierung des Arbeitsgerichts umfassen Tabellen, in denen im Wesentlichen die Namen der betroffenen Arbeitnehmer, die Firma ihres Vertragsarbeitgebers sowie eine organisatorische Zuordnung der Arbeitnehmer in mit "Ebene 2" bis "Ebene 6" bezeichnete Unternehmens- oder Betriebseinheiten angegeben sind. Zum Teil sind die Spalten nur bis zu "Ebene 3" ausgefüllt. Soweit Angaben bis zur "Ebene 6" enthalten sind, beschränken sich diese auf Bezeichnungen wie "Multichannel Management Systems", "Team 2", "Software Engineering Services Telco Core", "Marketing Sales & Service Systems", "Network Infrastructure Services" usw.. Randnummer 14 Die Arbeitgeberinnen haben im Beschwerdetermin eingeräumt, dass diese Organisationseinheiten jeweils diverse Arbeitsplätze mit unterschiedlichen Funktionen umfassen. Damit genügt die Bezeichnung der Organisationseinheit, der die Arbeitnehmer zugeordnet werden sollen, nicht zur hinreichend bestimmten Angabe der personellen Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein sollen. Versetzung ist nach der Legaldefinition von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Für die Bestimmung des Arbeitsbereichs maßgeblich ist der Maßstab von § 81 BetrVG. Kennzeichnend ist danach die Aufgabe und die Verantwortung des jeweiligen Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und deren Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs (§ 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Das Vorliegen einer Versetzung setzt eine so erhebliche Änderung dieser Umstände voraus, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit dadurch ändert (ständige Rechtsprechung, etwa BAG
- April 1996 – 1 AZR 743/95–
§ 95Nr.
34, zu I 1; 27. Juni 2006 – 1 ABR 35/05–
§ 95Nr.
47, zu B I 2 a aa; 28. August 2007 – 1 ABR 70/06– DB 2008/70, zu B II 2
- a). Arbeitsbereich ist damit der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (BAG 27. Juni 2006 a. a. O., zu B I 2 a
- aa). Randnummer 15 Den Anträgen der Arbeitgeberinnen lässt sich nicht entnehmen, welche neuen Arbeitsbereiche im vorstehenden Sinn den betroffenen Arbeitnehmern zugewiesen werden sollen. Da die allein bezeichneten neuen Organisationseinheiten verschiedene Arbeitsaufgaben und damit verschiedene Arbeitsbereiche im gesetzlichen Sinn umfassen, werden die personellen Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, nicht bestimmbar angegeben. Dies wäre allerdings unter Umständen anders, wenn gemäß der Darstellung der Arbeitgeberin alle Funktionen der Arbeitnehmer unverändert geblieben wären und die Arbeitsplätze in ihrer bisherigen Form in den neuen Organisationseinheiten fortgeführt würden. Auch dann hätte es jedoch zur Individualisierung der neuen Arbeitsbereiche zumindest einer Bezeichnung dieser Funktionen bedurft. Da dies auch nach dem Hinweis der Beschwerdekammer vom 21. Januar 2008 unterblieben ist, genügen die Anträge und ihre Begründung nicht zur Bestimmung der Maßnahmen, an denen der Betriebsrat beteiligt werden soll. Randnummer 16 Hinzu kommt, dass der Antragsbegründung nicht zu entnehmen ist, ob es sich bei diesen Maßnahmen überhaupt in den jeweiligen Einzelfällen um Versetzungen handelt. Zwar kann die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus einer betrieblichen Einheit und seine Zuordnung in eine andere Einheit als Versetzung mitbestimmungspflichtig sein (BAG 29. Februar 2000 – 1 ABR 5/99–
§ 95Nr.
36, zu B II 2 a;
- Juni 2006 a. a. O., zu B I 2 a aa) . Es besteht jedoch weitgehend Konsens, dass ein Wechsel des Vorgesetzten ohne Änderung der Einordnung des Arbeitnehmers in die betriebliche Struktur nicht den gesetzlichen Versetzungsbegriff erfüllt (vgl. etwa GK-BetrVG-Kraft/Raab
- Aufl. § 99 Rn 71; Fitting, BetrVG,
- Aufl., § 99 Rn 117; Schlochauer in Hess/Schlo-chauer/Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG
- Aufl. § 99 Rn 47 b; HaKo-BetrVG-Kreuder
- Aufl. § 99 Rn 40; Woitaschek in Gross/Thon/Woitaschek/Ahmad BetrVG § 99 Rn 13; ErfK-Kania
- Aufl. § 99 BetrVG Rn 14) . Auch führt nicht jede ggf. nach § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG mitbestimmungspflichtige wesentliche Änderung der Betriebsorganisation zu Versetzungen. Wird eine betriebliche Einheit unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Organisation einer anderen Leitungsstelle zugeordnet, werden die in der Einheit tätigen Arbeitnehmer nicht im Sinne der §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 BetrVG versetzt (BAG
- April 1984 – 1 ABR 67/82–
§ 95Nr.
4, zu B 4) . Nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin ist nicht auszuschließen, sondern sogar nicht unwahrscheinlich, dass jedenfalls ein Teil der betroffenen Arbeitnehmer lediglich im Rahmen ihrer bisherigen betrieblichen Einheiten neuen Leitungsstellen zugeordnet werden soll. Es fehlt daher insgesamt an einer hinreichenden Bezeichnung der personellen Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein sollen. Randnummer 17
- Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Randnummer 18
- Für das weitere Vorgehen der Beteiligten weist die Kammer auf Folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind in Gemeinschaftsbetrieben bei Beteiligungsrechten, die nicht die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Vertragsarbeitgeber betreffen, Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten auf Arbeitgeberseite alle an der Führungsvereinbarung beteiligten Unternehmen (vgl. etwa BAG
- Mai 2007 – 1 ABR 32/06–
§ 1Gemeinsamer Betrieb Nr.
30, zu B III 2
- a). Da Gegenstand der Mitbestimmung bei Versetzungen die kollektive Ordnung des Betriebs und nicht die arbeitsvertragliche Beziehung der Arbeitsvertragsparteien ist, sind für Versetzungen nicht allein die jeweiligen Vertragsarbeitgeber, sondern alle an der Führungsvereinbarung beteiligten Arbeitgeber zuständig (BAG 29. September 2004 – 1 ABR 39/03– BAGE 112/100, zu B I 2
- a). Die Antragstellerinnen haben daher zu Recht den Betriebsrat gemeinsam gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt. Dagegen wären ihre zuletzt auf die jeweiligen Vertragsarbeitgeberinnen beschränkten Anträge in der Fassung aus dem erstinstanzlichen Kammertermin mangels Aktivlegitimation der einzelnen Vertragsarbeitgeberinnen als unbegründet zurückzuweisen gewesen, wenn sie zulässig gewesen wären. Die Anträge hätten vielmehr von beiden Antragstellerinnen gemeinsam für alle betroffenen Arbeitnehmer gestellt werden müssen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002351