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Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6/11 Sa 280/07 Urteil Die Parteien streiten über die Erhöhung eines tariflichen Übergangsgeldes aufgrund ein

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom

  1. Januar 2007 – 5 Ca 405/06 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1) 235,86 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,31 € seit dem
  2. Juni 2006 39,31 € seit dem
  3. Juli 2006 39,31 € seit dem
  4. August 2006 39,31 € seit dem
  5. September 2006 39,31 € seit dem
  6. Oktober 2006 39,31 € seit dem
  7. November 2006 an den Kläger Ziff. 2) 568,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94,82 € seit dem
  8. Juni 2006 94,82 € seit dem
  9. Juli 2006 94,82 € seit dem
  10. August 2006 94,82 € seit dem
  11. September 2006 94,82 € seit dem
  12. Oktober 2006 94,82 € seit dem
  13. November 2006 an den Kläger Ziff. 3) 538,74 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 89,79 € seit dem
  14. Juni 2006 89,79 € seit dem
  15. Juli 2006 89,79 € seit dem
  16. August 2006 89,79 € seit dem
  17. September 2006 89,79 € seit dem
  18. Oktober 2006 89,79 € seit dem
  19. November 2006 an den Kläger Ziff. 4) 567,06 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94,51 € seit dem
  20. Juni 2006 94,51 € seit dem
  21. Juli 2006 94,51 € seit dem
  22. August 2006 94,51 € seit dem
  23. September 2006 94,51 € seit dem
  24. Oktober 2006 94,51 € seit dem
  25. November 2006 an den Kläger Ziff. 5) 425,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70,99 € seit dem
  26. Juni 2006 70,99 € seit dem
  27. Juli 2006 70,99 € seit dem
  28. August 2006 70,99 € seit dem
  29. September 2006 70,99 € seit dem
  30. Oktober 2006 70,99 € seit dem
  31. November 2006 an den Kläger Ziff. 6) 487,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81,27 € seit dem
  32. Juni 2006 81,27 € seit dem
  33. Juli 2006 81,27 € seit dem
  34. August 2006 81,27 € seit dem
  35. September 2006 81,27 € seit dem
  36. Oktober 2006 81,27 € seit dem
  37. November 2006 an den Kläger Ziff. 7) 480,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 80,12 € seit dem
  38. Juni 2006 80,12 € seit dem
  39. Juli 2006 80,12 € seit dem
  40. August 2006 80,12 € seit dem
  41. September 2006 80,12 € seit dem
  42. Oktober 2006 80,12 € seit dem
  43. November 2006 an den Kläger Ziff. 8) 487,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81,27 € seit dem
  44. Juni 2006 81,27 € seit dem
  45. Juli 2006 81,27 € seit dem
  46. August 2006 81,27 € seit dem
  47. September 2006 81,27 € seit dem
  48. Oktober 2006 81,27 € seit dem
  49. November 2006 an den Kläger Ziff. 9) 239,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,85 € seit dem
  50. Juni 2006 39,85 € seit dem
  51. Juli 2006 39,85 € seit dem
  52. August 2006 39,85 € seit dem
  53. Oktober 2006 39,85 € seit dem
  54. November 2006 an den Kläger Ziff. 10) 487,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81,27 € seit dem
  55. Juni 2006 81,27 € seit dem
  56. Juli 2006 81,27 € seit dem
  57. August 2006 81,27 € seit dem
  58. September 2006 81,27 € seit dem
  59. Oktober 2006 81,27 € seit dem
  60. November 2006 an den Kläger Ziff. 11) 471,42 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 78,57 € seit dem
  61. Juni 2006 78,57 € seit dem
  62. Juli 2006 78,57 € seit dem
  63. August 2006 78,57 € seit dem
  64. September 2006 78,57 € seit dem
  65. Oktober 2006 78,57 € seit dem
  66. November 2006 an den Kläger Ziff. 12) 542,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91,46 € seit dem
  67. Juli 2006 91,46 € seit dem
  68. August 2006 91,46 € seit dem
  69. September 2006 91,46 € seit dem
  70. Oktober 2006 91,46 € seit dem
  71. November 2006 an den Kläger Ziff. 13) 548,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91,40 € seit dem
  72. Juni 2006 91,40 € seit dem
  73. Juli 2006 91,40 € seit dem
  74. August 2006 91,40 € seit dem
  75. September 2006 91,40 € seit dem
  76. Oktober 2006 91,40 € seit dem
  77. November 2006 an den Kläger Ziff. 14) 546,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91,08 € seit dem
  78. Juni 2006 91,08 € seit dem
  79. Juli 2006 91,08 € seit dem
  80. August 2006 91,08 € seit dem
  81. September 2006 91,08 € seit dem
  82. Oktober 2006 91,08 € seit dem
  83. November 2006 an den Kläger Ziff. 15) 646,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,71 € seit dem
  84. Juni 2006 107,71 € seit dem
  85. Juli 2006 107,71 € seit dem
  86. August 2006 107,71 € seit dem
  87. September 2006 107,71 € seit dem
  88. Oktober 2006 107,71 € seit dem
  89. November 2006 an den Kläger Ziff. 16) 538,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 89,82 € seit dem
  90. Juni 2006 89,82 € seit dem
  91. Juli 2006 89,82 € seit dem
  92. August 2006 89,82 € seit dem
  93. September 2006 89,82 € seit dem
  94. Oktober 2006 89,82 € seit dem
  95. November 2006 an den Kläger Ziff. 17) 279,24 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46,54 € seit dem
  96. Juni 2006 46,54 € seit dem
  97. Juli 2006 46,54 € seit dem
  98. August 2006 46,54 € seit dem
  99. September 2006 46,54 € seit dem
  100. Oktober 2006 46,54 € seit dem
  101. November 2006 an den Kläger Ziff. 18) 413,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 68,85 € seit dem
  102. Juni 2006 68,85 € seit dem
  103. Juli 2006 68,85 € seit dem
  104. August 2006 68,85 € seit dem
  105. Oktober 2006 68,85 € seit dem
  106. November 2006 an den Kläger Ziff. 19) 411,54 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 68,59 € seit dem
  107. Juni 2006 68,59 € seit dem
  108. Juli 2006 68,59 € seit dem
  109. August 2006 68,59 € seit dem
  110. September 2006 68,59 € seit dem
  111. Oktober 2006 68,59 € seit dem
  112. November 2006 an den Kläger Ziff. 20) 548,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91,48 € seit dem
  113. Juni 2006 91,48 € seit dem
  114. Juli 2006 91,48 € seit dem
  115. August 2006 91,48 € seit dem
  116. September 2006 91,48 € seit dem
  117. Oktober 2006 91,48 € seit dem
  118. November 2006 an den Kläger Ziff. 21) 538,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 89,82 € seit dem
  119. Juni 2006 89,82 € seit dem
  120. Juli 2006 89,82 € seit dem
  121. August 2006 89,82 € seit dem
  122. September 2006 89,82 € seit dem
  123. Oktober 2006 89,82 € seit dem
  124. November 2006 an den Kläger Ziff. 22) 538,44 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 89,74 € seit dem
  125. Juni 2006 89,74 € seit dem
  126. Juli 2006 89,74 € seit dem
  127. August 2006 89,74 € seit dem
  128. Oktober 2006 89,74 € seit dem
  129. November 2006 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Erhöhung eines tariflichen Übergangsgeldes aufgrund eines Tarifabschlusses vom
  130. Dezember
  131. Randnummer 2 Die Kläger waren als Fluglotse bei der Beklagten beschäftigt. Sie schieden aus dem Dienst bei der Beklagten aus und erhielten ein sog. Übergangsgeld auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Flugtauglichkeit gemäß FISichPersAusV für bei der Beklagten beschäftigte Fluglotsen (Loss of Licence-TV Lotsen) vom
  132. Juli 1993 i. V. m. dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der Beklagten beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen) vom
  133. Juli 1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom
  134. November 2002 ein sog. Übergangsgeld. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach § 5 Ü-VersTV-Lotsen. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: § 5 Höhe des Übergangsgeldes

(1)Das monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres 70% der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. (...)
(2)(...)
(3)(...)
(4)Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz. (...) Randnummer 3 § 18 Abs. 1 Satz 2 des in Bezug genommenen Manteltarifvertrages lautet: Die Vergütung besteht aus dem Grundbetrag nach dem Vergütungstarifvertrag (VTV) und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag (ZTV). Randnummer 4 Die Vergütung der Fluglotsen ist bei der Beklagten ebenfalls tariflich geregelt. Danach erhalten die Lotsen eine Grundvergütung abhängig von einer Einstufung in bestimmte Gehaltsgruppen (Gruppe 1 – 11) und abhängig von der Einstufung in bestimmte Gehaltsstufen (Stufe 1 – 3) nach dem sog. Vergütungstarifvertrag. Daneben erhalten die Fluglotsen eine sog. operative Zulage, abhängig von der Einstufung in eine bestimmte Kategorie (Kategorie I – VII) nach dem sog. Zulagentarifvertrag. Dies ist jedenfalls der Stand zum Zeitpunkt des hier streitigen Tarifabschlusses des Jahres
  1. Randnummer 5 Streitig ist zwischen den Parteien die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung gem. § 5 Abs. 5 Ü-VersTV-Lotsen. Erstmals mit dem Tarifabschluss des Jahres 2005 wurde bei der Beklagten nämlich die Vergütung der Fluglotsen hinsichtlich der Grundvergütung gem. VTV und hinsichtlich der operativen Zulage gem. ZTV nicht um einen einheitlichen Prozentsatz erhöht. Vielmehr wurde mit Wirkung vom
  2. Mai 2006 die Grundvergütung um 2,5% angehoben und ebenfalls mit Wirkung vom
  3. Mai 2006 die operative Zulage um 7%. Diese prozentuale Tariflohnerhöhung ab dem
  4. Mai 2006 gab die Beklagte insoweit an die Kläger weiter, als sie deren Übergangsgeld um 2,5% erhöhte. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen i. V. m. dem Tarifabschluss vom
  5. Dezember 2005 ab dem
  6. Mai 2006 einen Anspruch auf ein Übergangsgeld haben, bei dem der sich aus der Grundvergütung ergebende Anteil des Übergangsgeldes um 2,5% und der sich aus der operativen Zulage ergebende Anteil des Übergangsgeldes um 7% gesteigert wird. Hieraus errechnen sich die zuletzt zwischen den Parteien unstreitigen Nachzahlungsbeträge für die Monate Mai bis Oktober
  7. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  8. Januar 2007 abgewiesen. Es hat angenommen, dass bereits die Auslegung von § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen zu dem Ergebnis führe, dass mit dem Begriff Tarifgehälter die monatliche Grundvergütung nach dem Vergütungstarifvertrag gemeint sei. Dies ergebe sich aus der Definition des Begriffs Gehalt und aus einer Gegenüberstellung der Begriffe Gehalt und Zulage. Unter Gehalt verstehe man die regelmäßige monatliche Bezahlung oder die Arbeitsvergütung. Das Gehalt sei die Vergütung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Das Gehalt werde unmittelbar für die Erbringung der Arbeitsleistung bezahlt. Zulagen würden hingegen zum Ausgleich von besonderen Umständen oder besonderen Erschwernissen bezahlt. Dies gelte auch für die von der Beklagten gewährte operative Zulage nach dem Zulagentarifvertrag. Diese operative Zulage werde zum Ausgleich der mit der Tätigkeit im operativen Dienst verbundenen Belastungen und Beanspruchung gezahlt. Dies werde daran deutlich, dass die operativen Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag der Höhe nach entsprechend der Belastungs- und Beanspruchungssituation in den verschiedenen Niederlassungen der Beklagten variieren. Die operative Zulage der Beklagten sei also kein Gehalt im Sinne von Vergütung für Arbeitsleistung. Den Klägern sei auch nicht darin zu folgen, dass unter "Tarifgehälter" im Sinne von § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen nur die Vergütungsbestandteile nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages zu verstehen seien. § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV sei in § 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen ausdrücklich erwähnt, ohne dass die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen diesen Begriff aufgegriffen hätten. Auch sonst werde im Tarifwerk der Beklagten an zahlreichen Stellen auf die Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, warum die Tarifvertragsparteien des Ü-VersTV-Lotsen, wenn sie in § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen eine Anpassung des Übergangsgeldes an die Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV gewollt hätten, dies nicht ausdrücklich durch Bezugnahme auf die Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV geregelt haben, sondern stattdessen den Begriff der "Tarifgehälter" gewählt haben. Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus gemeint, dass die von den Klägern vorgenommene Auslegung zu einer künstlichen Aufspaltung des Übergangsgeldes in die ursprünglichen Berechnungsgrundlagen führe. Die Argumentation der Kläger vernachlässige auch, dass im Übergangsgeld zusätzlich zur Grundvergütung und zur operativen Zulage anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld enthalten sei. Es komme im Weiteren auch nicht darauf an, wie man den Begriff des "Tarifgehalts" im Sinne von § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen verstehe sondern auch darauf, wie man den Begriff Übergangsgeld verstehe. Wenn man das Übergangsgeld als eine aus Vergütungsbestandteilen zusammengesetzte Gesamtvergütung verstehe, so sei eine unterschiedliche Erhöhung der einzelnen Bestandteile nicht möglich. Verstehe man das Übergangsgeld allerdings als selbstständige Vergütung, komme eine Anpassung an die Tarifgehälter nur einheitlich mit einem Prozentsatz in Frage. Das Übergangsgeld sei aber nach dem Ü-VersTV-Lotsen eine selbstständige Vergütung. Das Arbeitsgericht hat weiter gemeint, dass schließlich zu berücksichtigen sei, dass die operative Zulage bei der Berechnung des Übergangsgeldes nur deshalb Berücksichtigung finde, weil sie einen nicht unerheblichen Anteil an der Vergütung der Fluglotsen ausmache und deshalb deren Besitzstand gewahrt werden solle. Letztlich hat das Arbeitsgericht gemeint, spreche auch die Umsetzung der Tariflohnerhöhung im Hinblick auf die Einmalzahlung für das von ihm vertretene Auslegungsergebnis. Die Einmalzahlung von 16,37% auf die tarifliche Grundvergütung (§ 2 Abs. 1 VTV Nr. 2) erhielten nach der tariflichen Regelung in § 2 Abs. 5 VTV Nr. 2 Empfänger des Übergangsgeldes nämlich bezogen auf das Übergangsgeld und nicht bezogen auf den darin enthaltenen Teil der tariflichen Grundvergütung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 7 Gegen dieses Urteil haben die Kläger innerhalb der in der Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom
  9. August 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Kläger meinen, das Arbeitsgericht habe bei seiner Überlegung übersehen, dass nach § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen von "Tarifgehältern" die Rede sei. Was Tarifgehälter seien, sei in § 18 MTV geregelt, nämlich der Grundbetrag und die feste monatliche Zulage. Die Kläger meinen weiter, der Blick des Arbeitsgerichts auf Duden gebe wenig her. Man müsse arbeitsrechtlich denken und die Begriffe arbeitsrechtlich interpretieren. Die Begriffe "Gehalt" und "Vergütung" stünden nebeneinander. Es gebe keinen arbeitsrechtlichen Erfahrungssatz, wonach die Begriffe "Gehalt" und "Grundvergütung" nebeneinander stünden. Hingegen würden die Begriffe "Bruttogehalt" und "Bruttovergütung" synonym verwandt. Die Kläger meinen auch, die Auslegung des Arbeitsgerichts widerspreche zwei wesentlichen Aspekten: Das Arbeitsgericht anerkenne nicht den Wortbestandteil "Tarif" und es erkenne nicht den Plural in dem Wortbestandteil "Gehälter". Tarif sei für sich genommen schon mehr als der Grundbetrag, in Verbindung aber mit dem im Plural verwendeten Wortbestandteil "Gehälter" ergebe sich, dass zwingend mehr sich dahinter verbergen müsse als der Grundbetrag nach dem VTV. Die Kläger meinen weiter, wenn das Übergangsgeld sich aus zwei Entgeltbestandteilen ermittele, könne die Tariflohnerhöhung des Übergangsgeldes sich nicht nur aus dem einen Entgeltbestandteil ergeben. Randnummer 8 Die Kläger beantragen: Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom
  10. Januar 2007 – 5 Ca 405/06 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 1) 235,86 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,31 € seit dem
  11. Juni 2006 39,31 € seit dem
  12. Juli 2006 39,31 € seit dem
  13. August 2006 39,31 € seit dem
  14. September 2006 39,31 € seit dem
  15. Oktober 2006 39,31 € seit dem
  16. November 2006 an den Kläger Ziffer 2) 568,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94,82 € seit dem
  17. Juni 2006 94,82 € seit dem
  18. Juli 2006 94,82 € seit dem
  19. August 2006 94,82 € seit dem
  20. September 2006 94,82 € seit dem
  21. Oktober 2006 94,82 € seit dem
  22. November 2006 an den Kläger Ziffer 3) 538,74 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 89,79 € seit dem
  23. Juni 2006 89,79 € seit dem
  24. Juli 2006 89,79 € seit dem
  25. August 2006 89,79 € seit dem
  26. September 2006 89,79 € seit dem
  27. Oktober 2006 89,79 € seit dem
  28. November 2006 an den Kläger Ziffer 4) 567,06 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94,51 € seit dem
  29. Juni 2006 94,51 € seit dem
  30. Juli 2006 94,51 € seit dem
  31. August 2006 94,51 € seit dem
  32. September 2006 94,51 € seit dem
  33. Oktober 2006 94,51 € seit dem
  34. November 2006 an den Kläger Ziffer 5) 425,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70,99 € seit dem
  35. Juni 2006 70,99 € seit dem
  36. Juli 2006 70,99 € seit dem
  37. August 2006 70,99 € seit dem
  38. September 2006 70,99 € seit dem
  39. Oktober 2006 70,99 € seit dem
  40. November 2006 an den Kläger Ziffer 6) 487,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81,27 € seit dem
  41. Juni 2006 81,27 € seit dem
  42. Juli 2006 81,27 € seit dem
  43. August 2006 81,27 € seit dem
  44. September 2006 81,27 € seit dem
  45. Oktober 2006 81,27 € seit dem
  46. November 2006 an den Kläger Ziffer 7) 480,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 80,12 € seit dem
  47. Juni 2006 80,12 € seit dem
  48. Juli 2006 80,12 € seit dem
  49. August 2006 80,12 € seit dem
  50. September 2006 80,12 € seit dem
  51. Oktober 2006 80,12 € seit dem
  52. November 2006 an den Kläger Ziffer 8) 487,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81,27 € seit dem
  53. Juni 2006 81,27 € seit dem
  54. Juli 2006 81,27 € seit dem
  55. August 2006 81,27 € seit dem
  56. September 2006 81,27 € seit dem
  57. Oktober 2006 81,27 € seit dem
  58. November 2006 an den Kläger Ziffer 9) 239,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,85 € seit dem
  59. Juni 2006 39,85 € seit dem
  60. Juli 2006 39,85 € seit dem
  61. August 2006 39,85 € seit dem
  62. Oktober 2006 39,85 € seit dem
  63. November 2006 an den Kläger Ziffer 10) 487,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81,27 € seit dem
  64. Juni 2006 81,27 € seit dem
  65. Juli 2006 81,27 € seit dem
  66. August 2006 81,27 € seit dem
  67. September 2006 81,27 € seit dem
  68. Oktober 2006 81,27 € seit dem
  69. November 2006 an den Kläger Ziffer 11) 471,42 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 78,57 € seit dem
  70. Juni 2006 78,57 € seit dem
  71. Juli 2006 78,57 € seit dem
  72. August 2006 78,57 € seit dem
  73. September 2006 78,57 € seit dem
  74. Oktober 2006 78,57 € seit dem
  75. November 2006 an den Kläger Ziffer 12) 542,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91,46 € seit dem
  76. Juli 2006 91,46 € seit dem
  77. August 2006 91,46 € seit dem
  78. September 2006 91,46 € seit dem
  79. Oktober 2006 91,46 € seit dem
  80. November 2006 an den Kläger Ziffer 13) 548,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91,40 € seit dem
  81. Juni 2006 91,40 € seit dem
  82. Juli 2006 91,40 € seit dem
  83. August 2006 91,40 € seit dem
  84. September 2006 91,40 € seit dem
  85. Oktober 2006 91,40 € seit dem
  86. November 2006 an den Kläger Ziffer 14) 546,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91,08 € seit dem
  87. Juni 2006 91,08 € seit dem
  88. Juli 2006 91,08 € seit dem
  89. August 2006 91,08 € seit dem
  90. September 2006 91,08 € seit dem
  91. Oktober 2006 91,08 € seit dem
  92. November 2006 an den Kläger Ziffer 15) 646,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,71 € seit dem
  93. Juni 2006 107,71 € seit dem
  94. Juli 2006 107,71 € seit dem
  95. August 2006 107,71 € seit dem
  96. September 2006 107,71 € seit dem
  97. Oktober 2006 107,71 € seit dem
  98. November 2006 an den Kläger Ziffer 16) 538,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 89,82 € seit dem
  99. Juni 2006 89,82 € seit dem
  100. Juli 2006 89,82 € seit dem
  101. August 2006 89,82 € seit dem
  102. September 2006 89,82 € seit dem
  103. Oktober 2006 89,82 € seit dem
  104. November 2006 an den Kläger Ziffer 17) 279,24 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46,54 € seit dem
  105. Juni 2006 46,54 € seit dem
  106. Juli 2006 46,54 € seit dem
  107. August 2006 46,54 € seit dem
  108. September 2006 46,54 € seit dem
  109. Oktober 2006 46,54 € seit dem
  110. November 2006 an den Kläger Ziffer 18) 413,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 68,85 € seit dem
  111. Juni 2006 68,85 € seit dem
  112. Juli 2006 68,85 € seit dem
  113. August 2006 68,85 € seit dem
  114. Oktober 2006 68,85 € seit dem
  115. November 2006 an den Kläger Ziffer 19) 411,54 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 68,59 € seit dem
  116. Juni 2006 68,59 € seit dem
  117. Juli 2006 68,59 € seit dem
  118. August 2006 68,59 € seit dem
  119. September 2006 68,59 € seit dem
  120. Oktober 2006 68,59 € seit dem
  121. November 2006 an den Kläger Ziffer 20) 548,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91,48 € seit dem
  122. Juni 2006 91,48 € seit dem
  123. Juli 2006 91,48 € seit dem
  124. August 2006 91,48 € seit dem
  125. September 2006 91,48 € seit dem
  126. Oktober 2006 91,48 € seit dem
  127. November 2006 an den Kläger Ziffer 21) 538,92 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 89,82 € seit dem
  128. Juni 2006 89,82 € seit dem
  129. Juli 2006 89,82 € seit dem
  130. August 2006 89,82 € seit dem
  131. September 2006 89,82 € seit dem
  132. Oktober 2006 89,82 € seit dem
  133. November 2006 an den Kläger Ziffer 22) 538,44 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 89,74 € seit dem
  134. Juni 2006 89,74 € seit dem
  135. Juli 2006 89,74 € seit dem
  136. August 2006 89,74 € seit dem
  137. Oktober 2006 89,74 € seit dem
  138. November 2006 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Gerade der Hintergrund für die Gewährung der operativen Zulage, die unterschiedliche Belastung der Mitarbeiter der Beklagten, spreche dafür – so die Beklagte –, dass vorliegend der auf die operative Zulage angewandte Tariferhöhungsprozentsatz bei den Klägern nicht zur Geltung kommen müsse und solle. Es sei nämlich nicht ersichtlich, wieso eine gesteigerte Belastung, die künftig möglicherweise durch eine überproportionale Erhöhung der operativen Zulage ausgeglichen werden soll, auch den Klägern zugute kommen soll, die gar nicht mehr selbst aktiv tätig und mithin von der Belastung nicht betroffen sind. Die Beklagte meint auch, gestützt auf die Information der Gewerkschaft der Flugsicherung vom
  139. Dezember 2005 (Bl. 76 – 78 d. A.), dass diese die Auslegung der Tarifvertragsparteien wiedergebe, wonach die 2,5%ige lineare Anpassung bei den Übergangsversorgten die Gesamtvergütung betreffe. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom
  140. Januar 2007 – 5 Ca 405/06 – ist schon aufgrund der Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht statthaft und außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. Randnummer 13 Auch in der Sache ist die Berufung der Kläger begründet. Dabei folgt das Berufungsgericht hinsichtlich der in der zweiten Instanz nicht mehr streitigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage den Ausführungen des Arbeitsgerichts voll und ganz. Es wird daher auf I. der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen. Anders als das Arbeitsgericht ist das Berufungsgericht jedoch der Ansicht, dass die Klage nicht nur zulässig sondern auch begründet ist. Die Kläger haben nach § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen einen Anspruch auf Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhung ab dem
  141. Mai 2006 im begehrten Umfang. Zu diesem Ergebnis gelangt die Berufungskammer durch Auslegung des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – weil den normativen Teil eines Tarifvertrages betreffend – nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu erfolgen hat. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 AZR 172/04– AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge Lufthansa). Randnummer 14 Anders als das Arbeitsgericht meint, ist die Berufungskammer allerdings der Ansicht, dass nicht schon der Tarifwortlaut des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen zweifelsfrei ergibt, dass mit dem Begriff "Tarifgehälter" nur die monatliche Grundvergütung nach dem Vergütungstarifvertrag gemeint sein kann. Einen derartigen eindeutigen Gebrauch des Begriffs Tarifgehalt lässt sich den Tarifverträgen der Beklagten nicht entnehmen. Schon der Vergütungstarifvertrag spricht nicht von Tarifgehalt, sondern von einer tariflichen Grundvergütung. Der Begriff "Gehalt" taucht lediglich in der Überschrift des § 3 VTV Nr. 2 auf, wenn dort von einer "Gehaltstabelle" die Rede ist. Im Übrigen verwenden die Parteien den übergeordneten Begriff der Vergütung. § 18 Abs. 1 des Manteltarifvertrages der Beklagten in der Fassung vom
  142. November 2004 versteht unter der Vergütung die Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag VTV und ggf. nach dem Zulagentarifvertrag ZTV. Der Begriff des Tarifgehalts ist im Tarifwerk der Beklagten danach an keiner Stelle definiert und taucht auch mit Ausnahme in § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen an anderer Stelle nicht auf. Auch sonst kann dem Arbeitsgericht nicht darin gefolgt werden wenn es meint, dass die operative Zulage der Beklagten nicht als Gehalt im Sinne einer regelmäßigen monatlichen Bezahlung bzw. im Sinne einer Vergütung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit anzusehen ist. Die Berufungskammer ist der Ansicht, dass die operative Zulage eine unmittelbar für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Vergütung im Sinne eines in den beteiligten Rechtskreisen als "Gehalt" bezeichneten Vergütungsbestandteils zu verstehen ist. Nach der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung müsste es sich ansonsten bei der operativen Zulage um einen Aufwendungsersatz handeln. Dies ist ersichtlich nicht der Fall und wird bei der Beklagten auch nicht so gehandhabt, denn dann würde die operative Zulage beispielsweise nicht im Rahmen der Urlaubsvergütung oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gezahlt. Es steht diesem Auslegungsergebnis auch nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht richtigerweise darauf verweist, dass das Übergangsgeld nach dem Ü-VersTV-Lotsen eine selbstständige Vergütung darstellt. Dies hilft nämlich für die Auslegung des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen deshalb nicht weiter, weil hier die Tarifvertragsparteien die weitere Entwicklung des Übergangsgeldes im Hinblick auf Tariflohnerhöhungen an die Bezugsgröße der Tarifgehälter gekoppelt haben, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt um die Frage der Auslegung des Begriffs Tarifgehalt geht. Wenn das Arbeitsgericht hierzu im Weiteren meint, dass der Umstand, dass das Übergangsgeld eine selbstständige Vergütung darstellt, dafür spreche, dass eine Anpassung nur mit einem einheitlichen Prozentsatz erfolgen könne, so bleibt das Arbeitsgericht jedoch die Erklärung schuldig, warum dieser einheitliche Prozentsatz dann 2,5% und nicht 7% betragen soll. Dies verdeutlicht wiederum, dass es letztlich nicht um die Frage der Bestimmung der Rechtsnatur des Übergangsgeldes geht sondern um die Frage der Auslegung des Anknüpfungspunkts für eine Erhöhung des Übergangsgeldes unter Rückgriff auf die tarifliche Erhöhung der "Tarifgehälter". Randnummer 15 Abgesehen von der hier vertretenen Auslegung nach dem Wortlaut sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die gegen das hier vertretene Auslegungsergebnis sprechen. Gerade die auch vom Arbeitsgericht angeführte Besitzstandswahrung, dass nämlich die operative Zulage einen nicht unerheblichen Anteil an der Vergütung des Fluglotsen ausmache und auch deshalb in der Berechnung des Übergangsgeldes bei Eintritt in die Übergangsversorgung Berücksichtigung findet, spricht im Gegenteil dafür, dass die tarifliche Entwicklung der operativen Zulage dann auch für den Übergangsversorgten im Rahmen einer Erhöhung seines Übergangsgeldes Berücksichtigung finden muss. Wenn die Beklagte meint – wie in der Berufungserwiderung ausgeführt –, dass im Hinblick auf gesteigerte Belastungen nunmehr die operative Zulage gegenüber der tariflichen Grundvergütung höher anzuheben ist, und dass dies nur hinsichtlich der aktiv Beschäftigten Anwendung finden soll, so muss nach Dafürhalten der Berufungskammer § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen geändert werden. Solange nämlich die Erhöhung des Übergangsgeldes entsprechend der tariflichen Entwicklung der Tarifgehälter erfolgen soll, partizipiert der Übergangsversorgte dann eben auch an einer im Verhältnis zur tariflichen Grundvergütung höheren Erhöhung der operativen Zulage. Anderenfalls darf die Erhöhung des Übergangsgeldes nicht an die Tarifentwicklung der aktiv beschäftigten Fluglotsen angeknüpft werden. Der Wille der Tarifvertragsparteien, wie er im Wortlaut des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen zum Ausdruck kommt ist aber gerade der, dass das Übergangsgeld entsprechend der tariflichen Entwicklung der Tarifgehälter der aktiv beschäftigten Fluglotsen erhöht wird. Damit partizipiert ein Übergangsversorgter auch ggf. an einer proportional zur tariflichen Grundvergütung höheren Erhöhung der operativen Zulage. Hiergegen sprechen auch keine Praktikabilitätsgesichtspunkte. Es ist zwar aufwendig das Übergangsgeld jetzt in seine Berechnungsbestandteile aufzuteilen, nämlich in die Grundvergütung und die operative Zulage. Eine Aufteilung im Weiteren in das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld muss nicht erfolgen, da dieses an der tariflichen Entwicklung der Gesamtvergütung nach § 18 Abs. 1 MTV anknüpft. Es ist aber nicht ein unüberwindbares Hindernis die Umsetzung der Tariflohnerhöhung auf die Übergangsgelder durch entsprechende Aufsplittung auf die Berechnungsbestandteile Grundvergütung und operative Zulage durchzuführen. Im Übrigen wäre unter dem Argument der Praktikabilität auch eine Erhöhung der Übergangsversorgung um 7% zu begründen. Dies zeigt, dass letztlich auch das Praktikabilitätsargument nicht eine Beschränkung der Erhöhung der Übergangsversorgung ab dem
  143. Mai 2006 um lediglich 2,5 Prozentpunkte begründen kann. Randnummer 16 Letztlich spricht auch die Umsetzung der Tariflohnerhöhung im Hinblick auf die Einmalzahlung von 16,37% auf die tarifliche Grundvergütung bei den Übergangsversorgungen gem. § 2 Abs. 5 VTV Nr. 2 dahingehend, dass die Übergangsversorgten diese 16,37% auf das Übergangsgeld erhalten, nicht gegen das hier vertretene Auslegungsergebnis. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die Tarifvertragsparteien an diesem Punkt durchaus eine Besserstellung der Übergangsversorgten haben vereinbaren können. Es lässt sich der Regelung in § 2 Abs. 5 VTV Nr. 2 jedenfalls nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien damit § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen aufheben bzw. abändern wollten. Auch lässt sich hieraus keine praktische Tarifübung ergänzend zur Auslegung heranziehen. Die Tarifvertragsparteien standen erstmals mit dem Tarifabschluss vom
  144. Dezember 2005 wegen des Umstands, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals die tarifliche Grundvergütung und die operativen Zulagen mit einem unterschiedlichen Prozentsatz erhöht wurden, vor der Umsetzung dieser Tariflohnerhöhungen auf das Übergangsgeld. Eine Tarifübung dahingehend, dass die Tarifvertragsparteien das Übergangsgeld mit der tariflichen Grundvergütung des VTV Nr. 2 gleichgesetzt haben, kann aus § 2 Abs. 5 VTV Nr. 2 damit nicht hergeleitet werden. Im Übrigen kann nach diesseits vertretener Ansicht eine Tarifübung auch nicht bestehende tarifvertragliche Ansprüche negieren. Hierzu bedarf es schon einer entsprechenden Änderung der anspruchsbegründenden tarifvertraglichen Norm – hier des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen –, soweit dies unter Besitzstandswahrungsgesichtspunkten für bereits Übergangsgeld beziehende Berechtigte möglich ist. Randnummer 17 Die Beklagte hat als unterlegene Partei gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 18 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002353

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