Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 27. Juli 2007 – 4 BV 3/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1
§ 40Betr
VG 2001 Nr. 12; BAG Beschluss vom
- Sept. 2003 – 7 ABR 12/03– NZA 2004,278; BAG Beschluss vom
- Mai 1999 – 7 ABR 36/97–
§ 40Betr
VG 1972 Nr. 87; BAG Beschluss vom
- November 1998 – 7 ABR 57/97– NZA 1999, 945; BAG Beschluss vom
- März 1998 – 7 ABR 59/96– AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 57). Der Gesichtspunkt der effizienten Arbeitsweise mittels PC kann die Erforderlichkeit für dessen Zurverfügungstellung begründen, wenn ohne Einsatz des PC andere Betriebsratsaufgaben vernachlässigt werden müssten und nicht mehr oder nicht mehr sachgerecht wahrgenommen werden könnten (BAG Beschluss vom
- Mai 1999 – 7 ABR 36/97–
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VG 1972 Nr. 87). Die Novellierung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat an der Prüfung der Erforderlichkeit nichts geändert. Mit der Einfügung der Informations- und Kommunikationstechnik sollte klargestellt werden, dass diese zu den Sachmitteln eines Betriebsrats gehören. Der Gesetzgeber hat indessen auch am Tatbestandsmerkmal "in erforderlichem Umfang" festgehalten, so dass sich an der Notwendigkeit, die Erforderlichkeit dieser Mittel im Einzelfall zu prüfen, nichts geändert hat. Für zahlreiche Betriebe der Arbeitgeberin ist die Erforderlichkeit eines PC in der Rechtsprechung verneint worden (so Kammerbeschluss vom 15. Jan. 2004 – 9 TaBV 125/02; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 24. Mai 2006 – 9 TaBV 1/06 –; LAG Baden-Württemberg Beschuss vom 27. Jan. 2003 – 18 Ta BV 3/02 –; LAG Berlin Beschluss vom 16. Juli 2002 – 5 TaBV 432/02 –; LAG Berlin Beschluss vom 23. Okt. 2001 – 3 Ta BV 779/01 –; LAG Düsseldorf Beschluss vom 14. Dez. 2004 – 8
(9)TaBV 53/04 –; LAG Hamm Beschluss vom
- März 2006 – 10 TaBV 154/05–; LAG Hamm Beschluss vom
- Juli 2002 – 13 Ta BV 10/02 –; LAG Köln Beschluss vom
- Juni 2002 – 5 Ta BV 22/02 –; LAG Köln Beschluss
- Sept. 2001 – 10 Ta BV 38/01 – BB 2002,579 ; LAG Nürnberg, Beschluss vom
- Okt. 2002 – 1 Ta BV 23/02 –; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom
- Jan. 2007 – 8 TaBV 65/06–; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- Dez. 2000 – 8 Ta BV 796/00 –; LAG Saarland, Beschluss vom
- Mai 2005 – 1 TaBV 1/05 – LAG Saarland Beschluss vom
- Mai 2000 – 1 Ta BV 1/2000 –; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom
- Juni 2003 – 6 TaBV 21/02 –; sämtlich im Anlagenband). Randnummer 19 Im Streitfall ist ein PC nebst Zubehör und Software für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist zwar der Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses. Da sich die Verhältnisse indessen nicht verändert haben und die Betriebsratsaufgaben bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung gleichförmig gestellt haben, können auch noch spätere Ereignisse als repräsentativ zugrunde gelegt werden. Dass die Betriebsratsvorsitzende ihren privaten PC für Betriebsratsarbeiten eingesetzt hat, kann für die Prüfung der Erforderlichkeit eines PC nebst Software keine Rolle spielen, da sie hierzu nicht verpflichtet ist und der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht auf den Einsatz des Privateigentums der Betriebsratsvorsitzenden verweisen kann. Die Ausstattung mit einer elektrischen Schreibmaschine oder der Verweis auf die handschriftliche Herstellung von Einladungen zu Betriebsratssitzungen, Protokollen und Betriebsratsbeschlüssen ist keine zumutbare Arbeitsweise. Noch mit Beschluss vom
- Jan. 2004 – 9 TaBV 125/02 – Bl. ff. d. A.) führte die erkennende Kammer für einen anderen Betrieb des Arbeitgebers aus: "Die Arbeitgeberin zieht es vor, den Betriebsrat mit aus der Sicht des Jahres 2004 "vorsintflutlicher Technik" in Gestalt einer elektrischen Schreibmaschine ohne Speichermöglichkeit auszustatten und die Betriebsratsmitglieder für die händige Erledigung der Schreibarbeiten freizustellen, anstatt diese mit dem durchgängigen Bürostandard eines PC zu versehen. Solange sich dies aber nicht als Behinderung der Betriebsratsarbeit, Willkür oder Schikane darstellt, ist es vom Betriebsrat hinzunehmen." Randnummer 20 Im vorliegenden Fall ist dieses Maß nach weiteren vier Jahren überschritten, wobei dahinstehen kann, ob die elektrische Schreibmaschine überhaupt funktioniert hat. Der Betriebsrat brachte die ihm nach seinem Vortrag zur Verfügung gestellte, aber funktionsunfähige, bei einem Umzug der Filiale verschwundene und wieder aufgetauchte elektrische Schreibmaschine zur Anhörung vor der Beschwerdekammer mit, die sie in Augenschein nahm. Die Mitglieder der Beschwerdekammer steckten den Stecker der elektrischen Leitung in eine Steckdose des Gerichtssaales, betätigten den Ein-/Ausschalter der Schreibmaschine, aber es tat sich nichts. Es kann indessen dahinstehen, ob die Schreibmaschine früher einmal oder bei einem Test im Schreibbüro des Arbeitgebers funktionierte. Die handschriftliche Abfassung der genannten Schriftstücke, Übertragung mit einer Schreibmaschine und Kopieren stellt sich als Behinderung einer auf einem Mindestniveau moderner Schreibtechnik stattfindenden Betriebsratsarbeit dar (§ 78 BetrVG). Dass dem Betriebsrat für seine Tätigkeit eine moderne Schreibtechnik zur Verfügung zu stellen ist, steht außer Streit (siehe nur Richardi/Thüsing, BetrVG,
- Aufl., § 40 Rn. 60). Eine Schreibmaschine, auch wenn es sich um eine elektrische handelt, entspricht dem Standard moderner Schreibtechnik indessen bereits seit längerer Zeit nicht mehr (der Vorsitzende der Beschwerdekammer, der sich nicht als "Computerfreak" bezeichnet, hat zum letzten Mal im Jahre 1990 eine Schreibmaschine benutzt und Schreibmaschinen auf den Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte seit mindestens zehn Jahren nicht mehr gesichtet). Angesichts der zahlreichen Funktionselemente, die heute bereits mit einer Standardsoftware verbunden sind, und des Preisverfalls der neuen Technik wurde die Schreibmaschine in den Büros mittlerweile flächendeckend durch PC und Drucker ersetzt. Der "PC ist zwischenzeitlich von einer Schreibmaschine nicht weniger weit entfernt als diese vom Federkiel" (jurisPR-ArbR 41/2007 Anm. 2, Weyand). Randnummer 21 Die Benutzung eines PC durch den Betriebsrat ist vorliegend nicht nur nützlich oder dient der Arbeitserleichterung, sondern ist für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Der Betriebsrat tagt einmal wöchentlich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Dementsprechend umfangreich sind die Tagesordnungen. Die Tagesordnung vom
- Okt. 2007 (Bl. 180 ff. d. A.) umfasst sechs handschriftlich eng beschriebene Seiten. Auch die Sitzungsprotokolle sind entsprechend umfangreich, z. B. diejenigen vom
- März und
- April 2007 (Bl. 49 ff. d. A.), die von der Betriebsratsvorsitzenden mit ihrem privaten PC übertragen worden sind, und zahlreiche Tagesordnungspunkte und Betriebsratsbeschlüsse enthalten. Das Protokoll vom
- Okt. 2007 (Bl. 183 ff. d. A.) umfasst elf engbeschriebene Seiten. Die Erstellung des elfseitigen handschriftlichen Protokolls in gut lesbarer Schrift ist eine unvertretbare Verschwendung der Arbeitskraft der Betriebsratsvorsitzenden, was auch die Übertragung eines derart umfangreichen Protokolls mit einer elektrischen Schreibmaschine – wenn sie denn funktioniert – betrifft. Statt mit Mustern, der Kopierfunktion und Textbausteinen zu arbeiten, muss die Betriebsratsvorsitzende Stunden an der Schreibmaschine verbringen, darf sich nicht in größerem Umfang vertippen, da sonst der Bogen wieder ausgespannt und erneut begonnen werden muss, sie kann keine Textpassagen kopieren, keine Textbausteine verwenden, muss anschließend die dem Arbeitgeber mitzuteilenden Betriebsratsbeschlüsse nochmals abschreiben (z. B. vom
- Juli 2006 und 10./11./
- Okt. 2007, Bl. 67 ff., 189 ff d. A.), anstatt sie in wenigen Minuten herauszukopieren und auszudrucken. Die Einladungen zu Betriebsratssitzungen müssen Bogen für Bogen in die Schreibmaschine eingespannt und mit der Adresse versehen werden, anstatt sie in wenigen Sekunden mit der Serienbrieffunktion auszudrucken. Auch Entwürfe von Betriebsvereinbarungen können mit einem PC abgespeichert und problemlos abgeändert werden, die verschiedenen Fassungen können – auch in Gestalt von Synopsen – gegenüber gestellt werden. Die Vorstellung des Arbeitgebers ist offenbar, dass der Betriebsrat sich die Vorlagen anderer Betriebsräte besorgt, die für den Betrieb brauchbaren Teile mit einer Schere herausschneidet, andere Teile mit der Schreibmaschine abfasst, ebenfalls ausschneidet, die Teile mit einem Klebestift auf einen Bogen klebt, das ganze kopiert, dies bei jeder Änderung, wobei es bei dieser Vorgehensweise nicht zu größeren Verschiebungen im Text kommen darf, sonst beginnt die Schneide- und Klebearbeit von vorn. So werden vielleicht noch Bastelarbeiten im Kinderhort angefertigt, es ist aber nicht die Arbeitsweise von Betriebsräten im Jahre
- Dabei ist gerade bei Einladungen zu Betriebsratssitzungen mit der jeweiligen Tagesordnung besondere Sorgfalt geboten, weil Arbeitgeber in zahlreichen betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren das ordnungsgemäße Zustandekommen von Betriebsratsbeschlüssen zu bestreiten pflegen, was eine lückenlose Dokumentation des Schriftverkehrs erforderlich macht. Gerade auch das vorliegende Verfahren, in dem die richtige Reihenfolge der geladenen Ersatzmitglieder eines Betriebsratsbeschlusses aus dem Jahre 2006 in Frage gestellt wird, macht deutlich, dass Betriebsräte einen erheblichen Aufwand betreiben müssen, um in einem etwaigen Beschlussverfahren das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses dokumentieren zu können. Ein Abspeichern der Dokumente auf der Festplatte eines PC ist nicht nur nützlich, sondern erspart zeitaufwändiges Herumsuchen und -blättern in Archivordnern, was den Betriebsrat unnötig für diese Zeit an der Erfüllung seiner eigentlichen Pflichten abhält. Randnummer 22 Auch die Anhörungen der Beteiligten zu 2) zur Sollzahlenreduzierung, d. h. der Reduzierung des Arbeitsstundenvolumens, z. B. vom
- März und
- Juni 2007 (Bl. 59 ff. d. A.) betreffend 27 Mitarbeiter/innen, vom
- Nov. 2007 (Bl. 245 d. A.) und wegen beabsichtigter Änderungskündigung (z. B. Schreiben vom
- Jan. 2008, Bl. 242 ff. d. A.) umfassen regelmäßig zahlreiche Mitbestimmungstatbestände nach § 102 BetrVG und führen zu zahlreichen Widersprüchen wie z. B. in dem von der Betriebsratsvorsitzenden auf ihrem privaten PC abgefassten Schreiben vom
- Juli 2007 (Bl. 92 ff. d. A.), das fast fünf engbedruckte Seiten umfasst. Die Widersprüche sind in vielen Fällen inhaltlich relativ gleichförmig und können mit der Kopierfunktion in Sekunden übertragen werden. Mit einer elektrischen Schreibmaschine ist es eine stupide Arbeit von Stunden, immer wieder die gleichen Texte abzuschreiben. Die computerunterstützte Überprüfung und Bearbeitung von Zeiterfassungsbögen zur Kontrolle der Beachtung der damit verbundenen Beteiligungsrechte mittels entsprechender Tabellen erleichtert die Erledigung dieser Aufgabe im Vergleich zu handgefertigten Übersichten ebenfalls stark. Das erstmalige Erstellen von entsprechenden Excel-Tabellen ist zwar zeitaufwändig, aber nicht mehr als handschriftliche Erfassung. Besteht erst einmal eine solche Tabelle, kostet die weitere laufende Bearbeitung nicht mehr viel Zeit. Randnummer 23 Es wird einem Betriebsrat in aller Regel nicht gelingen, konkret und im Detail vorzutragen, welche Betriebsratsaufgaben er vernachlässigen müsste oder nicht wahrnehmen kann, wenn er keinen PC hat (zur entsprechenden Anforderung BAG Beschluss vom
- Mai 1999 – 7 ABR 36/97–
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VG 1972 Nr. 87). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Aufgaben, die vorrangig zu erledigen sind, eben zu Lasten anderer weniger dringender Aufgaben erfüllt werden, notfalls wie hier durch die Betriebsratsvorsitzende zu Hause in der Freizeit am privaten PC. Das ist aber auch in Fällen wie dem vorliegenden nicht der richtige Maßstab, denn noch unwichtigere Aufgaben als die handschriftliche Erstellung zehnseitiger Protokolle, das handschriftliche Exzerpieren von Betriebsratsbeschlüssen, das stupide wiederholte Abtippen von Texten mit einer elektrischen Schreibmaschine oder das Bearbeiten von Entwürfen mit Schere und Klebestift kann ein Betriebsrat jedenfalls in einem Betrieb mit rund 200 Arbeitnehmer/innen in 47 Verkaufsstellen, in dem der Betriebsrat auf die schriftliche Kommunikation angewiesen ist, gar nicht haben. Angesichts der vielfältigen jedenfalls potenziellen Aufgaben (vgl. die Aufstellung des Betriebsrats vom
- Sept. 2007, Bl. 178 d. A.) kann die Verschwendung menschlicher Ressourcen durch seit Jahren überholte Bürokommunikationsmittel unter keinem tatsächlichen Gesichtspunkt gegenüber inhaltlicher Betriebsratsarbeit den Vorrang genießen. Randnummer 24 Angesichts der niedrigen Preise von PC-Massenware, gerade auch des vom Beteiligten zu 1) begehrten PC mit einem Arbeitsspeicher von 512 MB, was aktuell einem sehr niedrigen Ausstattungsniveau entspricht, sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Umstände ersichtlich, die vom Kostenaufwand der begehrten Ausstattung entgegenstehen. Der PC muss nicht intranet- oder internetfähig sein, also kein Modem enthalten, sondern nur zur Textverarbeitung geeignet sein. Da der Betriebsrat keine neue Ausstattung beantragt, wäre zudem auch eine gebrauchte Ausstattung aus dem Bürobereich des Arbeitgebers geeignet. Randnummer 25 Der Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Dies hat der Betriebsrat urkundlich belegt. Er hat die Einladung zur Betriebsratssitzung vom
- Juli 2006 vorgelegt (Bl. 10 d. A.) und die Tagesordnung (Bl. 11 d. A.). TOP 8 nennt die fragliche Angelegenheit. Desgleichen hat er das Protokoll der Sitzung vorgelegt. Warum Frau C nachrücken musste und nicht Frau D, Frau E oder Frau F, hat er in der Beschwerdeerwiderung (Seite 2, 3, Bl. 146, 147 d. A.) unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, worauf verwiesen wird, im Detail erläutert. Randnummer 26 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 27 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002355