GG-Dörner Stand Dezember 2007 § 89 Rn. 36; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5.
30). Randnummer 12 Zweck des Begründungszwangs für ein Rechtsmittel ist auch im Beschlussverfahren eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens und eine Konzentration des Streitstoffs. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen klarmachen und konkret angeben, wie er durch de erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist und welche Tatsachenfeststellungen und/oder welche die Entscheidung tragenden Rechtsansichten der ersten Instanz aus seiner Sicht unzutreffend sind (LAG Frankfurt am Main 23.02.1988 a.a.O.; für das Berufungsverfahren etwa BAG 26.04.2000 – 4 AZR 170/99– AP TVG § 1 Kündigung Nr. 4, zu I 2; 06.03.2003 – 2 AZR 596/02– AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32, zu II 1 a; BGH 06.05.1999 – III ZR 265/98– LM ZPO § 519 Nr. 142, zu II 1). Dazu genügt eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nicht (BAG 10.02.2005 – 6 AZR 183/04–EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40, zu 2 a; Schwab/Weth-Busemann a.a.O. § 89 Rn. 15). Der Rechtsmittelführer kann allerdings an seiner bisherigen Rechtsaufassung festhalten, sofern er Gründe nennt, warum diese im Gegensatz zu der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden richtig sein soll (BAG 24.01.2001 – 5 AZR 132/00– n.v., zu II 2 b). Auch bedarf die Rechtsmittelbegründung weder eines bestimmten Mindestumfangs, noch muss sie schlüssig oder rechtlich haltbar sein (BAG 25.03.2004 – 2 AZR 399/03– AP BMTG-II § 54 Nr. 5, zu B I 2; BGH
VG 10.
VG 23.
219, 220). Randnummer 16 Dies trifft hier zu. Die Arbeitgeberin hatte vor der Einstellung von Herrn A weder die Gruppenvertretung gemäß § 88 Abs. 1 TV PV unterrichtet und deren Zustimmung eingeholt, noch hat sie die Gruppenvertretung im Sinne von § 89 Abs. 2 S. 1 TV PV unverzüglich über eine vorläufige Durchführung der Maßnahme unterrichtet. Es fehlt daher ein ordnungsgemäß eingeleitetes Beteiligungsverfahren. Randnummer 17 b) Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht dem Widerantrag stattgegeben. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer stehen den Gruppenvertretungen der Arbeitgeberin im Fall der Verletzung ihrer Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des TV PV dieselben Abwehrrechte zu, über die gesetzliche Betriebsräte in entsprechenden Fällen verfügen (Hess. LAG 04.07.2006 – 4/18 TaBV 46/05 – AuR 2007/226 L, zu B III 3 a, mit näherer Begründung). Daher ist insbesondere § 101 BetrVG analog anzuwenden (Hess. LAG 27.07.1993 – 4 TaBV 173/92 – n.v.; 06.02.2001 – 4 TaBV 27/00 – n.v., zu II B 1; 02.11.2004 a.a.O., zu II 1 a). Die Arbeitgeberin hat danach die Einstellung von Herrn A gemäß § 101 S. 1 BetrVG in Verbindung mit § 89 Abs. 3 TV PV spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses aufzuheben. Randnummer 18 Der auf die Erfüllung dieses Anspruchs gerichtete Antrag der Gruppenvertretung konnte bereits im vorliegenden Verfahren gestellt werden. Es entspricht einer verbreiteten Ansicht in der Literatur, dass die Arbeitnehmervertretung einen Aufhebungsantrag gemäß § 101 S. 1 BetrVG stellen kann, wenn der Arbeitgeber die personelle Maßnahme vorläufig durchführt. Gegebenenfalls kann der Antrag als Widerantrag im Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG/§ 89 Abs. 2 S. 3 TV PV gestellt werden (vgl. etwa GK-BetrVG-Kraft/Raab a.a.O. § 101 Rn. 9; Richardi-Thüsing a.a.O. § 101 Rn. 13; Fitting a.a.O. § 101 Rn. 3; Schlochauer in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG 7.
VG § 101 Rn. 7). Tatsächlich handelt es sich bei einem derartigen Antrag um eine Klage auf zukünftige Leistung, für deren Zulässigkeit die allgemeinen Maßstäbe der §§ 257 ff. ZPO gelten. Voraussetzung für die Stattgabe eines derartigen Widerantrags ist deshalb nach § 259 ZPO eine nach den Umständen gerechtfertigte Besorgnis, dass sich der Arbeitgeber der rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs entziehen könnte. Eine derartige Besorgnis wird regelmäßig nicht zu verneinen sein, wenn der Arbeitgeber wie hier die Maßnahme unter Verletzung von Beteiligungsrechten der Arbeitnehmervertretung vorläufig durchgeführt hat. Es liegt dann bei ihm, die Besorgnis auszuräumen, dass er in Zusammenhang mit der personellen Maßnahme erneut Betriebsverfassungsrecht verletzen könnte. Hier sind keine dazu geeigneten Umstände vorgetragen. Randnummer 19 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002360
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