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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 TaBV 241/07 Beschluss Anspruch der Gruppenvertretungen des fliegenden Personals im Lufthansa-Konzern auf A

Anspruch der Gruppenvertretungen des fliegenden Personals im Lufthansa-Konzern auf Aufhebung einer personellen Maßnahme - Widerantrag Leitsatz 1. Den Gruppenvertretungen des fliegenden Personals im XX

§ 89Rn. 15; GK Arb

GG-Dörner Stand Dezember 2007 § 89 Rn. 36; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5.

§ 89Rn.

30). Randnummer 12 Zweck des Begründungszwangs für ein Rechtsmittel ist auch im Beschlussverfahren eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens und eine Konzentration des Streitstoffs. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen klarmachen und konkret angeben, wie er durch de erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist und welche Tatsachenfeststellungen und/oder welche die Entscheidung tragenden Rechtsansichten der ersten Instanz aus seiner Sicht unzutreffend sind (LAG Frankfurt am Main 23.02.1988 a.a.O.; für das Berufungsverfahren etwa BAG 26.04.2000 – 4 AZR 170/99– AP TVG § 1 Kündigung Nr. 4, zu I 2; 06.03.2003 – 2 AZR 596/02– AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32, zu II 1 a; BGH 06.05.1999 – III ZR 265/98– LM ZPO § 519 Nr. 142, zu II 1). Dazu genügt eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nicht (BAG 10.02.2005 – 6 AZR 183/04–EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40, zu 2 a; Schwab/Weth-Busemann a.a.O. § 89 Rn. 15). Der Rechtsmittelführer kann allerdings an seiner bisherigen Rechtsaufassung festhalten, sofern er Gründe nennt, warum diese im Gegensatz zu der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden richtig sein soll (BAG 24.01.2001 – 5 AZR 132/00– n.v., zu II 2 b). Auch bedarf die Rechtsmittelbegründung weder eines bestimmten Mindestumfangs, noch muss sie schlüssig oder rechtlich haltbar sein (BAG 25.03.2004 – 2 AZR 399/03– AP BMTG-II § 54 Nr. 5, zu B I 2; BGH

  1. Mai 1999 a. a. O., zu II 1). Randnummer 13 Für die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags zu 2) fehlt eine diesem Maßstab entsprechende Begründung. Die Begründung erschöpft sich insoweit in einem pauschalen Hinweis auf den Vortrag der Arbeitgeberin in erster Instanz. Mit der insoweit tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts, dass die Arbeitgeberin die Gruppenvertretung nicht im Sinne von § 89 Abs. 2 S. 1 TV PV unverzüglich über die vorläufige Durchführung der Einstellung unterrichtet hat, setzt sich die Begründung in keiner Weise auseinander. Durch die sonstige Begründung der Beschwerde wird dieser Mangel nicht geheilt. Ein Zustimmungsersetzungsantrag nach § 88 Abs. 8 TV PV und ein auf die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme gerichteter Antrag gemäß § 89 Abs. 2 S. 3 TV PV betreffen unterschiedliche Streitgegenstände mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Da beide Ansprüche voneinander unabhängig sind, bedürfen sie einer separaten Rechtsmittelbegründung (Hess. LAG 03.07.2007 – 4 TaBV 204/06– AuR 2008/78, zu II 1). Da hinsichtlich des Antrags zu 2) eine die gesetzlichen Anforderungen erfüllende Begründung fehlt, ist die Beschwerde insoweit nach § 89 Abs. 3 S. 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 14
  2. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Randnummer 15 a) Die Zustimmung der Gruppenvertretung zur Einstellung von Herrn A ist nicht gemäß § 88 Abs. 8 TV PV zu ersetzen, da die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat. Nach der gemäß § 99 TV PV maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsgesetz wird die Stellungnahmefrist von § 88 Abs. 6 TV PV erst durch eine den gesetzlichen (bzw. tarifvertraglichen) Anforderungen entsprechende Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung in Gang gesetzt. Dies setzt eine ausreichende Unterrichtung über die personelle Maßnahme voraus (BAG 14.12.2004 – 1 ABR 55/03– BAGE 113/109, zu B II 2 a; 28.06.2005 – 1 ABR 26/04– BAGE 115/173, B II 2 a). Dies gilt nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer entsprechend, wenn die Arbeitnehmervertretung entgegen § 88 Abs. 1 TV PV nicht vor der Durchführung der personellen Maßnahme unterrichtet wurde und wenn bei ihrer Durchführung kein Verfahren nach § 89 Abs. 2 TV PV eingeleitet wurde (Hess. LAG 02.11.2004 – 4 TaBV 19/04 – n.v., zu II 1 a). Dann bleibt die Durchführung der Maßnahme unzulässig, solange der Arbeitgeber nicht auf ordnungsgemäße Weise ein erneutes Beteiligungsverfahren einleitet (GK-BetrVG-Kraft/Raab 8.

§ 99Rn. 170; Richardi-Thüsing Betr

VG 10.

§ 99Rn. 285; Fitting Betr

VG 23.

§ 99Rn.

219, 220). Randnummer 16 Dies trifft hier zu. Die Arbeitgeberin hatte vor der Einstellung von Herrn A weder die Gruppenvertretung gemäß § 88 Abs. 1 TV PV unterrichtet und deren Zustimmung eingeholt, noch hat sie die Gruppenvertretung im Sinne von § 89 Abs. 2 S. 1 TV PV unverzüglich über eine vorläufige Durchführung der Maßnahme unterrichtet. Es fehlt daher ein ordnungsgemäß eingeleitetes Beteiligungsverfahren. Randnummer 17 b) Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht dem Widerantrag stattgegeben. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer stehen den Gruppenvertretungen der Arbeitgeberin im Fall der Verletzung ihrer Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des TV PV dieselben Abwehrrechte zu, über die gesetzliche Betriebsräte in entsprechenden Fällen verfügen (Hess. LAG 04.07.2006 – 4/18 TaBV 46/05 – AuR 2007/226 L, zu B III 3 a, mit näherer Begründung). Daher ist insbesondere § 101 BetrVG analog anzuwenden (Hess. LAG 27.07.1993 – 4 TaBV 173/92 – n.v.; 06.02.2001 – 4 TaBV 27/00 – n.v., zu II B 1; 02.11.2004 a.a.O., zu II 1 a). Die Arbeitgeberin hat danach die Einstellung von Herrn A gemäß § 101 S. 1 BetrVG in Verbindung mit § 89 Abs. 3 TV PV spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses aufzuheben. Randnummer 18 Der auf die Erfüllung dieses Anspruchs gerichtete Antrag der Gruppenvertretung konnte bereits im vorliegenden Verfahren gestellt werden. Es entspricht einer verbreiteten Ansicht in der Literatur, dass die Arbeitnehmervertretung einen Aufhebungsantrag gemäß § 101 S. 1 BetrVG stellen kann, wenn der Arbeitgeber die personelle Maßnahme vorläufig durchführt. Gegebenenfalls kann der Antrag als Widerantrag im Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG/§ 89 Abs. 2 S. 3 TV PV gestellt werden (vgl. etwa GK-BetrVG-Kraft/Raab a.a.O. § 101 Rn. 9; Richardi-Thüsing a.a.O. § 101 Rn. 13; Fitting a.a.O. § 101 Rn. 3; Schlochauer in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG 7.

§ 101Rn. 11; Woitaschek in Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek Betr

VG § 101 Rn. 7). Tatsächlich handelt es sich bei einem derartigen Antrag um eine Klage auf zukünftige Leistung, für deren Zulässigkeit die allgemeinen Maßstäbe der §§ 257 ff. ZPO gelten. Voraussetzung für die Stattgabe eines derartigen Widerantrags ist deshalb nach § 259 ZPO eine nach den Umständen gerechtfertigte Besorgnis, dass sich der Arbeitgeber der rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs entziehen könnte. Eine derartige Besorgnis wird regelmäßig nicht zu verneinen sein, wenn der Arbeitgeber wie hier die Maßnahme unter Verletzung von Beteiligungsrechten der Arbeitnehmervertretung vorläufig durchgeführt hat. Es liegt dann bei ihm, die Besorgnis auszuräumen, dass er in Zusammenhang mit der personellen Maßnahme erneut Betriebsverfassungsrecht verletzen könnte. Hier sind keine dazu geeigneten Umstände vorgetragen. Randnummer 19 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002360

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