VG 11.
VG 11.
VG 23.
VG 7.
VG 3.
Ko-BetrVG-Wolmerath 2.
K-Eisemann 8.
VG Rn. 18; DFL-Maschmann § 40 BetrVG Rn. 14). Da der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber nicht weisungsbefugt ist, führt die Überlassung von Büropersonal zwangsläufig zu einer partiellen Verlagerung des diesem gegenüber auszuübenden Direktionsrechts auf den Betriebsrat. Die Entscheidung, welche in Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallenden Bürotätigkeiten dem Büropersonal übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat (BAG 20.04.2005 – 7 ABR 14/04– BAGE 114/219, zu B I 1). Randnummer 82 Da damit der Betriebrat die Arbeitsaufgaben der Bürokräfte konkretisiert, können gegebenenfalls auch seine Weisungen für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit und damit für die Eingruppierung relevant sein. Aus diesem Grund trifft de Ansicht der Arbeitgeberin, für die Eingruppierung sei allein ihre Tätigkeitsvorgabe maßgeblich, nicht uneingeschränkt zu. Die Überlassung gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist nicht funktionsbezogen. Vielmehr soll mit ihr der gesetzliche Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG erfüllt werden. Dementsprechend ist der Betriebsrat befugt, die zur Verfügung gestellte Bürokraft innerhalb des gesetzlichen Rahmens von § 40 Abs. 2 BetrVG nach seinem Ermessen einzusetzen. Bei Büropersonal gilt insoweit nichts anderes als etwa bei der Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Stellt der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen PC zur Verfügung, kann er dem Betriebsrat gleichfalls nicht im Einzelnen vorschreiben, welche Funktionen der Geräte der Betriebsrat innerhalb seines gesetzlichen Ausstattungsanspruchs nutzen und welche er nicht nutzen darf. Steht die Konkretisierung der Tätigkeit der Bürokraft damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens im Ermessen des Betriebsrats, ist die Ermessensausübung durch den Betriebsrat auch für die Bewertung der Tätigkeit relevant und bei der Prüfung der Eingruppierung zugrunde zu legen. Randnummer 83 Nicht mehr eingruppierungsrelevant sind dagegen Tätigkeiten, die der Betriebsrat der Bürokraft unter Überschreitung des ihm teilweise übertragenen Direktionsrechts zuweist. Der Betriebsrat ist nicht Vertragspartner des Büropersonals und verfügt aus diesem Grund diesem gegenüber nur soweit über das Direktionsrecht, wie der Arbeitgeber ihm dieses übertragen hat. Die Übertragung beschränkt sich auf den Rahmen des gesetzlichen Anspruchs von § 40 Abs. 2 BetrVG. Mehr als diesen Anspruch will der Arbeitgeber durch die Überlassung von Büropersonal regelmäßig nicht erfüllen. Arbeitsanweisungen des Betriebsrats, die das dem Betriebsrat partiell zugewiesene Direktionsrecht überschreiten, sind für die betroffene Bürokraft daher nicht verbindlich. Zudem können sie dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden, solange dieser entsprechende Weisungen des Betriebsrats nicht kennt und hinnimmt. Sie entsprechen vielmehr dem Arbeitgeber nicht zuzurechnenden Weisungen eines Dritten und gehören damit nicht mehr zu den allein eingruppierungsrelevanten vom Arbeitgeber übertragenen Arbeitsaufgaben. Randnummer 84 Der Umfang der Aufgaben, zu denen nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellte Bürokräfte vom Betriebsrat herangezogen werden können, ist bisher wenig geklärt. In der Instanzrechtsprechung und in der Literatur wird die Funktion des Büropersonals meist als Schreib- und Hilfstätigkeit bezeichnet. Als Beispiele werden Schreibarbeiten, Telefondienst, Kopierarbeiten und Botengänge angeführt (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 25.11.1987 – 2 TaBV 3/87– AiB 1988/185; LAG Düsseldorf 08.01.2004 – 11 TaBV 33/03– NZA-RR 2004/358, zu II 1, 2; GK- BetrVG -Weber a.a.O. § 40 Rn. 169; Richardi-Thüsing a.a.O. § 40 Rn. 71; Fitting a.a.O. § 40 Rn. 135; Kreft a.a.O. § 40 Rn. 57; Glock a.a.O. § 40 Rn. 102; ErfK-Eisemann a.a.O. § 40 BetrVG Rn. 18). Auch das Bundesarbeitsgericht hat das überlassene Büropersonal zu den Hilfsmitteln des Betriebsrats gezählt (BAG 20.04.2005 a.a.O., zu B I 1). Der gesetzliche Anspruch ist seinem Wortlaut nach allerdings nicht auf einfache und anspruchslose Tätigkeiten beschränkt (sogar von der Möglichkeit eines Anspruchs auf Überlassung wissenschaftlicher Mitarbeiter ausgehend Wedde a.a.O. § 40 Rn. 118). Tätigkeiten von Büropersonal können durchaus komplex und anspruchsvoll sein. Randnummer 85 § 40 BetrVG verschafft dem Betriebsrat allerdings nur Ansprüche auf Überlassung von Hilfsmitteln für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben. Die Amtstätigkeit der Betriebsratsmitglieder selbst kann ihnen dagegen nicht übertragen werden. Diese obliegt den Mitgliedern des Betriebsrats als unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Allein die gewählten Betriebsratsmitglieder verfügen aufgrund der demokratischen Wahl über das Mandat zur Ausübung von Amtstätigkeit. Randnummer 86 Stellt der Arbeitgeber wie vorliegend dem Betriebsrat ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied als Bürokraft zur Verfügung, ist vergütungsrechtlich zwischen der Tätigkeit als überlassene Bürokraft und der Amtstätigkeit zu differenzieren. Aus dem Prinzip der Unentgeltlichkeit des Amtes folgt, dass die Amtstätigkeit für die Vergütung ohne Bedeutung ist und kein Anlass für eine auch nur geringe Vergütungsleistung sein kann (BAG 05.03.1997 – 7 AZR 581/92– BAGE 85/224, zu II 4 b aa; GK-BetrVG-Weber a.a.O. § 37 Rn. 10). Dementsprechend darf Amtstätigkeit bei der Eingruppierung eines solchen Arbeitnehmers in eine kollektive Vergütungsordnung nicht berücksichtigt werden. Dies wäre mit dem Ehrenamtsprinzip unvereinbar. Für die Eingruppierung maßgeblich ist allein die Tätigkeit, die der betreffende Arbeitnehmer aufgrund der Überlassung seiner Arbeitskraft durch den Arbeitsgeber an den Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG verrichtet. Randnummer 87 c) Die von Frau A aufgrund der Überlassung ihrer Arbeitskraft nach § 40 Abs. 2 BetrVG erbrachten Tätigkeiten rechtfertigen nur eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5. Soweit der Betriebsrat auf aus seiner Sicht höherwertige Arbeitsvorgänge verweist, führen diese entweder nicht zu einer höheren Eingruppierung, oder es handelt sich um nicht eingruppierungsrelevante Amtstätigkeit. Randnummer 88 aa) Dass Frau A sachbearbeitende Aufgaben ausführt, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachbezogene Berufsausbildung erworben werden und dass sie dementsprechend mindestens in die Entgeltgruppe E 5 eingruppiert ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Da die Entgeltgruppen E 5 bis E 7 aufeinander aufbauen und der Betriebsrat auch die qualifizierteren Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppen als erfüllt ansieht, stellt er unstreitig, dass zumindest die Merkmale der niedrigeren Entgeltgruppe E 5 erfüllt sind. In einem solchen Fall bedarf es nur einer pauschalen Überprüfung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgeltgruppe (vgl. BAG 09.03.1994 – 4 AZR 301/93– BAGE 76/90, zu II 1). Diese Prüfung bietet keinen Anhaltspunkt zu Zweifeln am Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 5. Die Aufgabenstruktur entspricht gemäß der Schilderung der Arbeitgeberin im Gegenteil der Entgeltgruppe E 5 und dem diese erläuternden Niveaubeispiel „Durchführen von Sekretariatsaufgaben“. Randnummer 89 bb) Damit obliegt es dem Betriebsrat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG, Tatsachen vorzutragen, die eine höhere als die nach Ansicht der Arbeitsgeberin zutreffende Eingruppierung rechtfertigen (vgl. BAG 22.04.2004 – 8 ABR 10/03– ZTR 2004/582, zu B II 2 c cc). Derartige Tatsachen ergeben sich aus dem Vortrag des Betriebrats nicht. Randnummer 90
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.