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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 TaBV 147/07 Beschluss Zur Eingruppierung einer dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bü

Zur Eingruppierung einer dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bürokraft nach dem ERA Leitsatz Für die Eingruppierung einer dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung ge

§ 40Rn. 171; Richardi/Thüsing Betr

VG 11.

§ 40Rn. 73; Wedde in Däubler/Kittner/Klebe Betr

VG 11.

§ 40Rn. 121; Fitting Betr

VG 23.

§ 40Rn. 137; Glock in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai Betr

VG 7.

§ 40Rn. 103; Kreft in Wlotzke/Preis Betr

VG 3.

§ 40Rn. 58; Ha

Ko-BetrVG-Wolmerath 2.

§ 40Rn. 26; Erf

K-Eisemann 8.

§ 40Betr

VG Rn. 18; DFL-Maschmann § 40 BetrVG Rn. 14). Da der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber nicht weisungsbefugt ist, führt die Überlassung von Büropersonal zwangsläufig zu einer partiellen Verlagerung des diesem gegenüber auszuübenden Direktionsrechts auf den Betriebsrat. Die Entscheidung, welche in Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallenden Bürotätigkeiten dem Büropersonal übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat (BAG 20.04.2005 – 7 ABR 14/04– BAGE 114/219, zu B I 1). Randnummer 82 Da damit der Betriebrat die Arbeitsaufgaben der Bürokräfte konkretisiert, können gegebenenfalls auch seine Weisungen für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit und damit für die Eingruppierung relevant sein. Aus diesem Grund trifft de Ansicht der Arbeitgeberin, für die Eingruppierung sei allein ihre Tätigkeitsvorgabe maßgeblich, nicht uneingeschränkt zu. Die Überlassung gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist nicht funktionsbezogen. Vielmehr soll mit ihr der gesetzliche Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG erfüllt werden. Dementsprechend ist der Betriebsrat befugt, die zur Verfügung gestellte Bürokraft innerhalb des gesetzlichen Rahmens von § 40 Abs. 2 BetrVG nach seinem Ermessen einzusetzen. Bei Büropersonal gilt insoweit nichts anderes als etwa bei der Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Stellt der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen PC zur Verfügung, kann er dem Betriebsrat gleichfalls nicht im Einzelnen vorschreiben, welche Funktionen der Geräte der Betriebsrat innerhalb seines gesetzlichen Ausstattungsanspruchs nutzen und welche er nicht nutzen darf. Steht die Konkretisierung der Tätigkeit der Bürokraft damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens im Ermessen des Betriebsrats, ist die Ermessensausübung durch den Betriebsrat auch für die Bewertung der Tätigkeit relevant und bei der Prüfung der Eingruppierung zugrunde zu legen. Randnummer 83 Nicht mehr eingruppierungsrelevant sind dagegen Tätigkeiten, die der Betriebsrat der Bürokraft unter Überschreitung des ihm teilweise übertragenen Direktionsrechts zuweist. Der Betriebsrat ist nicht Vertragspartner des Büropersonals und verfügt aus diesem Grund diesem gegenüber nur soweit über das Direktionsrecht, wie der Arbeitgeber ihm dieses übertragen hat. Die Übertragung beschränkt sich auf den Rahmen des gesetzlichen Anspruchs von § 40 Abs. 2 BetrVG. Mehr als diesen Anspruch will der Arbeitgeber durch die Überlassung von Büropersonal regelmäßig nicht erfüllen. Arbeitsanweisungen des Betriebsrats, die das dem Betriebsrat partiell zugewiesene Direktionsrecht überschreiten, sind für die betroffene Bürokraft daher nicht verbindlich. Zudem können sie dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden, solange dieser entsprechende Weisungen des Betriebsrats nicht kennt und hinnimmt. Sie entsprechen vielmehr dem Arbeitgeber nicht zuzurechnenden Weisungen eines Dritten und gehören damit nicht mehr zu den allein eingruppierungsrelevanten vom Arbeitgeber übertragenen Arbeitsaufgaben. Randnummer 84 Der Umfang der Aufgaben, zu denen nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellte Bürokräfte vom Betriebsrat herangezogen werden können, ist bisher wenig geklärt. In der Instanzrechtsprechung und in der Literatur wird die Funktion des Büropersonals meist als Schreib- und Hilfstätigkeit bezeichnet. Als Beispiele werden Schreibarbeiten, Telefondienst, Kopierarbeiten und Botengänge angeführt (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 25.11.1987 – 2 TaBV 3/87– AiB 1988/185; LAG Düsseldorf 08.01.2004 – 11 TaBV 33/03– NZA-RR 2004/358, zu II 1, 2; GK- BetrVG -Weber a.a.O. § 40 Rn. 169; Richardi-Thüsing a.a.O. § 40 Rn. 71; Fitting a.a.O. § 40 Rn. 135; Kreft a.a.O. § 40 Rn. 57; Glock a.a.O. § 40 Rn. 102; ErfK-Eisemann a.a.O. § 40 BetrVG Rn. 18). Auch das Bundesarbeitsgericht hat das überlassene Büropersonal zu den Hilfsmitteln des Betriebsrats gezählt (BAG 20.04.2005 a.a.O., zu B I 1). Der gesetzliche Anspruch ist seinem Wortlaut nach allerdings nicht auf einfache und anspruchslose Tätigkeiten beschränkt (sogar von der Möglichkeit eines Anspruchs auf Überlassung wissenschaftlicher Mitarbeiter ausgehend Wedde a.a.O. § 40 Rn. 118). Tätigkeiten von Büropersonal können durchaus komplex und anspruchsvoll sein. Randnummer 85 § 40 BetrVG verschafft dem Betriebsrat allerdings nur Ansprüche auf Überlassung von Hilfsmitteln für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben. Die Amtstätigkeit der Betriebsratsmitglieder selbst kann ihnen dagegen nicht übertragen werden. Diese obliegt den Mitgliedern des Betriebsrats als unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Allein die gewählten Betriebsratsmitglieder verfügen aufgrund der demokratischen Wahl über das Mandat zur Ausübung von Amtstätigkeit. Randnummer 86 Stellt der Arbeitgeber wie vorliegend dem Betriebsrat ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied als Bürokraft zur Verfügung, ist vergütungsrechtlich zwischen der Tätigkeit als überlassene Bürokraft und der Amtstätigkeit zu differenzieren. Aus dem Prinzip der Unentgeltlichkeit des Amtes folgt, dass die Amtstätigkeit für die Vergütung ohne Bedeutung ist und kein Anlass für eine auch nur geringe Vergütungsleistung sein kann (BAG 05.03.1997 – 7 AZR 581/92– BAGE 85/224, zu II 4 b aa; GK-BetrVG-Weber a.a.O. § 37 Rn. 10). Dementsprechend darf Amtstätigkeit bei der Eingruppierung eines solchen Arbeitnehmers in eine kollektive Vergütungsordnung nicht berücksichtigt werden. Dies wäre mit dem Ehrenamtsprinzip unvereinbar. Für die Eingruppierung maßgeblich ist allein die Tätigkeit, die der betreffende Arbeitnehmer aufgrund der Überlassung seiner Arbeitskraft durch den Arbeitsgeber an den Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG verrichtet. Randnummer 87 c) Die von Frau A aufgrund der Überlassung ihrer Arbeitskraft nach § 40 Abs. 2 BetrVG erbrachten Tätigkeiten rechtfertigen nur eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5. Soweit der Betriebsrat auf aus seiner Sicht höherwertige Arbeitsvorgänge verweist, führen diese entweder nicht zu einer höheren Eingruppierung, oder es handelt sich um nicht eingruppierungsrelevante Amtstätigkeit. Randnummer 88 aa) Dass Frau A sachbearbeitende Aufgaben ausführt, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachbezogene Berufsausbildung erworben werden und dass sie dementsprechend mindestens in die Entgeltgruppe E 5 eingruppiert ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Da die Entgeltgruppen E 5 bis E 7 aufeinander aufbauen und der Betriebsrat auch die qualifizierteren Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppen als erfüllt ansieht, stellt er unstreitig, dass zumindest die Merkmale der niedrigeren Entgeltgruppe E 5 erfüllt sind. In einem solchen Fall bedarf es nur einer pauschalen Überprüfung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgeltgruppe (vgl. BAG 09.03.1994 – 4 AZR 301/93– BAGE 76/90, zu II 1). Diese Prüfung bietet keinen Anhaltspunkt zu Zweifeln am Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 5. Die Aufgabenstruktur entspricht gemäß der Schilderung der Arbeitgeberin im Gegenteil der Entgeltgruppe E 5 und dem diese erläuternden Niveaubeispiel „Durchführen von Sekretariatsaufgaben“. Randnummer 89 bb) Damit obliegt es dem Betriebsrat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG, Tatsachen vorzutragen, die eine höhere als die nach Ansicht der Arbeitsgeberin zutreffende Eingruppierung rechtfertigen (vgl. BAG 22.04.2004 – 8 ABR 10/03– ZTR 2004/582, zu B II 2 c cc). Derartige Tatsachen ergeben sich aus dem Vortrag des Betriebrats nicht. Randnummer 90

(1)Das Ausführen von Diktaten, auch das von Diktaten nach Stichworten unter Rückgriff auf vorliegende Unterlagen, das Erstellen von Protokollen, das Sichten und Verteilen der Eingangspost sowie deren Verteilung nach eindeutig erkennbarer Priorität, das Zusammenstellen, Überprüfen und Versandfertigmachen der Ausgangspost, die Vereinbarung und Verfolgung von Terminen nach vorgegebenen Regeln, die Fristüberwachung nach vorgegebenen Regeln, das Annehmen, Herstellen und Weiterleiten von Telefongesprächen, das Beschaffen und Weiterleiten von Informationen von internen und externen Stellen, das Betreuen von Besuchern sowie das Führen und Organisieren der Ablage des Betriebsrats entsprechen dem Niveaubeispiel „Durchführung von Sekretariatsaufgaben“. Bei diesen Funktionen handelt es sich um typische Sekretariatstätigkeiten, die der Entgeltgruppe E 5 entsprechen. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass es sich dabei um schwierige oder gar umfassende sachbearbeitende Aufgaben handelt, die über eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung hinaus eine zusätzliche Fachausbildung oder mehr- oder gar langjährige Berufserfahrung im Sinne der Entgeltgruppen E 6 oder E 7 verlangen. Randnummer 91
(2)Soweit der Betriebsrat behauptet, Frau A erstelle Schreiben und Bekanntmachungen des Betriebsrats nach Stichpunkten ohne Rückgriff auf bereits vorliegende Unterlagen, würde es sich um nicht eingruppierungsrelevante Amtstätigkeit handeln. Die Vertretung des Betriebsrats nach außen im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse ist Aufgabe des Vorsitzenden bzw. dessen Vertreters (§ 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Dementsprechend obliegt es diesen oder den Mitgliedern nach §§ 28, 28 a BetrVG gebildeter Ausschüsse und Arbeitsgruppen, Stellungnahmen und Bekanntmachungen des Betriebsrats zu formulieren. Die inhaltliche Ausgestaltung und Formulierung des Schriftverkehrs ist originäre Betriebratstätigkeit. Aufgabe des Büropersonals gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist gegebenenfalls die schreibtechnische Ausführung des Schriftverkehrs des Betriebsrats, nicht aber dessen inhaltliche Gestaltung. Randnummer 92 Nichts anderes gilt für die Kommunikation mit anderen Gremien der Betriebsverfassung wie Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie mit Gewerkschaften, Sachverständigen usw.. Das Annehmen, Herstellen und Weiterleiten von Kontakten mit diesen, das Beschaffen von Informationen von diesen sowie das Betreuen von Besuchern kann dagegen ein § 40 Abs. 2 BetrVG unterfallender Verwaltungsaufwand sein, der allerdings nur zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 führt. Die unmittelbar der Ausübung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats dienende inhaltlich-sachliche Auseinandersetzung mit diesen Gremien und Personen ist dagegen wiederum originäre Amtstätigkeit. Würde der Betriebsrat derartige Aufgaben auf Büropersonal im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG verlagern, würde er einen Teil seiner Amtspflichten an dieses delegieren. Randnummer 93
(3)Die Einberufung von Betriebsratssitzungen und die Ladung der für diese zuständigen Betriebsratsmitglieder ist nach § 29 Abs. 2 S. 1, S. 3 BetrVG ebenfalls Aufgabe des Vorsitzenden. Dieser kann zur schreibtechnische Umsetzung der Ladungen Büropersonal heranziehen, nicht aber zur Bestimmung gegebenenfalls nach § 25 BetrVG heranzuziehender Ersatzmitglieder. Sollte Frau A derartige Aufgaben ausführen, handelte es sich um an sie delegierte Aufgaben des Vorsitzenden. Randnummer 94
(4)Die Behandlung arbeitsrechtlicher Fragen von Arbeitnehmern und die Beratung von Arbeitnehmern über derartige Fragen ist – soweit derartige Aufgaben nicht ohnehin außerhalb des Mandats des Betriebsrats liegen – ebenfalls originäre Amtstätigkeit. Die Arbeitgeberin verweist zu Recht darauf, dass die Mitglieder des Betriebsrats hierfür gemäß § 37 Abs. 6, Abs. 7 BetrVG geschult werden. Diese Schulung dient der Bewältigung der Amtstätigkeit und ist daher keine zusätzliche Ausbildung im Sinne der Entgeltgruppe E 7. Randnummer 95
(5)Soweit die Vertretungstätigkeit von Frau A während der Abwesenheiten des Betriebsratsvorsitzenden den Telefondienst im Sinne des Niveaubeispiels „Durchführung von Sekretariatsaufgaben“ überschreitet, übt Frau A Aufgaben des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG aus. Auch dies ist originäre Amtstätigkeit und nicht Aufgabe des Büropersonals nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Randnummer 96 cc) Damit rechtfertigt keiner der vom Betriebsrat angeführten Arbeitsvorgänge eine die Entgeltgruppe E 5 übersteigende Eingruppierung. Die Überlassung einer administrativen Assistenz gemäß der Entgeltgruppe E 6 oder gar einer Leitungsassistenz im Sinne der Entgeltgruppe E 7 dürfte den gesetzlichen Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG regelmäßig überschreiten. Selbst wenn entgegen dieser Würdigung jedoch einzelne der vom Betriebsrat angeführten Tätigkeiten oberhalb der Entgeltgruppe E 5 liegen sollten, ergibt sich aus dem Vortrag des Betriebsrats jedenfalls nicht, dass diese gemäß § 3 I
(2)ERA die Gesamttätigkeit prägen und damit für die Eingruppierung ausschlaggebend sind. Randnummer 97 3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zugelassen. Der Umfang der Tätigkeiten, die ein Betriebsrat Büropersonal gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG übertragen kann, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Eingruppierung von Bürokräften ist höchstrichterlich bisher wenig geklärt und hat größere praktische Relevanz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002366

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