Zur Geltung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für Wasserbauarbeiten verrichtenden Arbeitgeber Leitsatz 1. Wasserbauarbeiten setzen voraus, dass es sich um die Erstellung v
§ 4Bauindustrie Nr.
79; Urteil vom
- Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; Urteil vom
- Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 -; Urteil vom
- März 2006 - 10 AZR 392/05 -; Urteil vom
- Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 =
§ 4Bauindustrie Nr.
128; Urteile vom 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 289 =
§ 4Bauindustrie Nr.
132). Dabei wiederum ist von der überwiegenden Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres auszugehen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes mindestens über ein Kalenderjahr erstrecken (vgl. nur BAG AP Nr. 82 und 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV 2000 genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2000, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen (ständige Rechtsprechung: vgl. BAG Urteil vom
- Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - BAGE 45, 11; Urteil vom
- Januar 2004 - 10 AZR 182/03– a.a.O.; Urteil vom
- Mai 2004 - 10 AZR 488/03 -; Urteil vom
- März 2006 - 10 AZR 392/05 -; Urteil vom
- Oktober 2006 - 10 AZR 576/05– a.a.O.; Urteile vom
- November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 – a.a.O.). Erläutern die Tarifvertragsparteien ein solches Tätigkeitsbeispiel in einem Klammerzusatz, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die im Klammerzusatz genannten Beispiele das Tätigkeitsbeispiel erfüllen (vgl. BAG Urteil vom
- September 2004 - 10 AZR 562/03 -; Urteil vom
- September 1995 - 10 AZR 1018/94 -; Urteil vom
- September 1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238). Im Übrigen ist die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV zu beachten, wonach bestimmte Betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen sind. Randnummer 25 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer festzustellen, dass der Betrieb der Beklagten im gesamten genannten Zeitraum nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2000 unterfiel. Randnummer 26 Die gewerblichen Arbeitnehmer, die in den Jahren 2000 bis 2002 für die Beklagte tätig waren (nachstehend vollständig erfasst), haben in den einzelnen Kalenderjahren nicht arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten im Sinne des VTV ausgeführt. Randnummer 27 Dabei sind zunächst die Arbeiten in der Kiesgrube, das Beladen von Lkws mit Kies (auch der eigenen Lkws der Beklagten) sowie das Aufbereiten von Kies und das bloße Transportieren von Kies zu Baustellen (auch zu eigenen Baustellen der Beklagten) insgesamt nicht als bauliche Tätigkeiten zu qualifizieren. Es sind insoweit auch keine Zusammenhangstätigkeiten mit baugewerblichen Tätigkeiten gegeben. Randnummer 28 Nicht zu den baugewerblichen Tätigkeiten im Sinne des VTV 2000 gehört die Urproduktion, also das Gewinnen von rohen Naturerzeugnissen wie von Mineralien aller Art, z.B. von Kies (BAG Urteil vom
- September 2007 – 10 AZR 415/06 -). All die im Vorabsatz aufgeführten weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kiesgewinnung sind jedenfalls als Zusammenhangstätigkeiten mit der Kiesgewinnung zu sehen (anerkannt sind derartige Zusammenhangstätigkeiten im bereits zitierten Urteil des BAG vom
- September 2007 – 10 AZR 415/06 -), sie stehen damit im Zusammenhang, sind für die sachgerechte Durchführung und Abwicklung der Urproduktion notwendig und werden daher nach der Verkehrssitte dieser zugerechnet. Damit können sie nicht – quasi überlagernd – als Zusammenhangstätigkeiten mit baugewerblichen Tätigkeiten gewertet werden. Mit anderen Worten: Soweit nach der Verkehrssitte die Zuordnung von Zusammenhangstätigkeiten zu baugewerblichen Tätigkeiten (dazu BAG Urteil vom
- August 2006 – 10 AZR 756/05 -; weiter BAG Urteil vom
- März 2002 - 10 AZR 458/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 253 =
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113) an sich möglich wäre – insbesondere beim Kiestransport zu eigenen Baustellen der Beklagten -, wird diese Zuordnung gelöst, wenn und soweit die fraglichen Tätigkeiten sich bereits als Zusammenhangstätigkeiten zu nicht-baugewerblichen Tätigkeitsbereichen des Betriebes darstellen und sich damit eine speziellere Zuordnung ergibt. Randnummer 29 Weiter sind Fahrten bezüglich Aushub und/oder Verfüllmaterial von und zu fremden Baustellen, auf denen von der Beklagten mit Personal vermietete Baumaschinen eingesetzt waren, für die Beklagte nicht als Zusammenhangstätigkeiten zu baugewerblichen Tätigkeiten der Beklagten zu werten. Randnummer 30 Zusammenhangstätigkeiten setzen eine eigene bauliche Tätigkeit voraus, da nur dann aufgrund der Verkehrssitte eine zusammenfassende Betrachtung möglich ist (ähnlich bereits das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
- Juli 2005 - 10 Sa 1425/04 -). Damit sind zwar Zusammenhangstätigkeiten zum Vermieten von Baumaschinen mit Personal zur Erbringung baulicher Leistungen – aufgeführt im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV 2000 - grundsätzlich denkbar, sie müssen sich dann aber auf dieses Vermieten als solches beziehen, wie dies im Urteil des BAG vom
- August 2006 – 10 AZR 756/05– angesprochen ist. Ein Beispiel für eine solche Zusammenhangstätigkeit wäre damit der Antransport der Baumaschine zur Baustelle. Hingegen genügt nicht ein Zusammenhang allgemein mit den Arbeiten auf der Baustelle – nur ein solcher ist bei den An- und Abtransportfahrten bezüglich Aushub und Füllmaterial gegeben -, da es sich insofern nicht um bauliche Tätigkeiten der Beklagten handelt. Die bereits angesprochene Entscheidung des BAG vom
- August 2006 – 10 AZR 756/05– besagt nichts Gegenteiliges. Randnummer 31 Zu Meliorationsarbeiten liegt kein ausreichender Vortrag des Klägers vor, und dazu ist trotz entsprechenden Hinweises in der Folge nichts Näheres ausgeführt worden. Randnummer 32 Im Übrigen stehen nach dem klägerischen Vortrag Wasserbauarbeiten im Sinne des Katalogs des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV 2000 in Rede (Anhaltspunkte für Wasserwerksbauarbeiten bestehen nicht, ebenso trotz diesbezüglicher Diskussion nicht für Wasserhaltungsarbeiten). Mit dem Bundesarbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass Wasserbauarbeiten im Sinne dieser Bestimmung mangels einer Definition im Tarifvertrag nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen sind (BAG Urteil vom
- April 2000 – 10 AZR 47/99 -; BAG Urteil vom
- März 2006 – 10 AZR 392/05 -). Danach ist unter Wasserbau der Bau von Anlagen im Wasser zu verstehen (BAG Urteil vom
- März 2006 – 10 AZR 392/05 -), wobei diese Anlagen unterschiedlichen Zielen der Wasserwirtschaft dienen können (BAG Urteil vom
- April 2000 – 10 AZR 47/99 -; BAG Urteil vom
- März 2006 – 10 AZR 392/05 -). Anders definiert (in Übereinstimmung mit BAG Urteil vom
- April 2000 – 10 AZR 47/99 -): Unter Wasserbau sind bauliche Maßnahmen für die Zwecke der Wasserwirtschaft, zum Schutz vor Naturkatastrophen, zur Minimierung von Landverlusten, zur Vermeidung von Wassermangel, zur Regulierung des Bodenwasserhaushalts, zur Reduzierung oder Verhinderung von Wasserverschmutzungen, zum Landschafts- und Umweltschutz, zur Energieerzeugung, für die Belange der Schifffahrt und der Fischerei sowie für Erholungszwecke zu verstehen. Dabei reichen Arbeiten zu den genannten Zwecken allein nicht aus, es muss sich vielmehr, wie die zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zutreffend belegen, stets um die Erstellung von Bauten oder Anlagen handeln bzw. um Arbeiten, die der Instandsetzung oder Instandhaltung der Bauten bzw. Anlagen dienen. Randnummer 33 Das, was die Zeugen insoweit bekundet haben, stellt sich jedoch ganz überwiegend nicht als Wasserbauarbeiten in diesem Sinne dar. Randnummer 34 Soweit der Zeuge Leonhard B. Anfang des Jahres 2002 für 2,5 Monate Kies ausgebaggert hat, lässt seine Aussage keine Wasserbauarbeiten erkennen. Wasserstraßenbau liegt insofern unstreitig nicht vor, und es ist nicht zu sehen, welche bauliche Anlage oder welche Bauten dabei errichtet worden sein könnten. Auch Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an oder für bauliche Anlagen/Bauten sind nicht feststellbar, zumal der Zeuge mit der Auffüllung von Kies im Stausee nicht selbst befasst war. Als bauliche Tätigkeiten sind jedoch die drei Wochen bei der Flussmeisterstelle C. zu werten: Bachbettverbauung mit großen Wasserbausteinen ist als Erstellen einer baulichen Anlage im Rahmen des Wasserbaus zu werten, ansonsten handelt es sich insofern um Wegebauarbeiten im Sinne des Katalogs des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV
- Zur Abrundung des Bildes sei hier auch gleich auf die sonstigen Tätigkeitsbereiche des Zeugen eingegangen: Die Werkstattarbeiten mit ca. 2,5 Monaten in der Zeit ab Januar in den Jahren 2000 und 2001 sind neutral zu sehen, d.h. entsprechend dem Anteil der baugewerblichen und der sonstigen Tätigkeiten anteilig aufzuteilen. Nicht als baugewerbliche Tätigkeit stellt sich der Winterdienst (jeweils 2 Wochen in den Jahren 2000 und 2001) dar. Die 10 Tage an Lkw-Tätigkeiten sind an sich unterschiedlich zuzuordnen, da es zum Teil um Kiesanlieferung ging (dazu s. schon oben) und ansonsten zum Teil um Fahrten für Baustellen der Beklagten, zum Teil aber auch um Fahrten für Dritte. Einer genauen Aufgliederung bedarf es indes insoweit nicht, da es im Ergebnis – dazu unten – nicht darauf ankommt. Der Rest der Tätigkeiten des Zeugen – Vermietung einer Baumaschine mit Personal für bauliche Tätigkeiten (s. Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV 2000) – ist als baugewerblich einzustufen, auch wenn er selbst insoweit nur ein Drittel seine Arbeitszeit ansetzt, was aber nicht zu den sonstigen präzisen Zeitanteilsangaben passt. Randnummer 35 Die Aussage des Zeugen D. ergibt keine Wasserbauarbeiten und keine Zusammenhangsarbeiten damit. Seine Tätigkeit stand im Zusammenhang mit der Entnahme von Kies an einer Auffangstelle oberhalb des E. , stand also nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von baulichen Anlagen/Bauten. Auch wenn die Kiesentnahme dem Schutz des F. diente, kann sie jedoch nicht als Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Speichers gesehen werden, da sie sich außerhalb des Speichers abspielte. Randnummer 36 Die Aussage des Zeugen G. ergibt gleichfalls nichts für Wasserbauarbeiten oder Zusammenhangsarbeiten damit. Seine Tätigkeit stand im Zusammenhang mit der Kiesentnahme aus einem der Einläufe des H. . Auch wenn diese Kiesentnahme dem Schutz des I. diente, kann sie jedoch nicht als Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Speichers gesehen werden, da sie sich außerhalb des Speichers abspielte. Soweit die Kiesentnahme dazu diente, das Bachbett wieder frei zu bekommen, ist nicht zu sehen, welche baulichen Anlagen/Bauten damit erstellt worden sein könnten. Die Variante „Wasserstraßenbau“ scheidet ebenfalls aus, da es sich bei dem Zufluss zum J. nicht um eine Wasserstraße handelt. Randnummer 37 Schließlich ergibt die Aussage des Zeugen K. auch keine Arbeiten des Wasserbaus oder Zusammenhangstätigkeiten damit. Soweit der Zeuge direkt für die Beklagte gearbeitet hat –Kiesherausschöpfen aus einem Bach – gilt das bezüglich des Zeugen L. Ausgeführte entsprechend. Die Tätigkeiten für das Wasserwirtschaftsamt M. werden vom Zeugen zwar pauschal als Wildbachverbauung angesprochen, doch ist vor dem Hintergrund der übrigen Zeugenaussagen davon auszugehen, dass die Baggertätigkeiten der Kiesentnahme dienten, wofür das bereits Ausgeführte entsprechend gilt. Die Werkstattarbeiten sind auch hier als neutral zu werten (dazu schon oben). Das Gericht geht nach der Zeugenaussage insoweit von insgesamt drei Monaten aus, jeweils einem halben Monat im Dezember und 2,5 Monaten Anfang des Jahres. Randnummer 38 Unter Anwendung der dargestellten Abgrenzungen und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten detaillierten Würdigungen einzelner Zeugenaussagen ergeben die Zeugenaussagen sowie die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen der Parteivernehmung klar, dass die baugewerblichen Arbeiten in den betroffenen Kalenderjahren jeweils deutlich unter 50 % der jährlichen Gesamtarbeitszeit liegen. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Richtigkeit ihrer Aussagen bestehen durchweg nicht; dasselbe gilt für die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten. Randnummer 39 Für das Kalenderjahr 2000 ist auf der Basis der Beschäftigungszeiten der einzelnen Arbeitnehmer von einer jährlichen Gesamtarbeitszeit von 102,65 Mann-Monaten auszugehen, wobei auch aus Sicht der Parteien keine Bedenken gegen das Arbeiten mit Mann-Monaten (MM) bestehen. Die Berechnung der Kammer, wie sie nachfolgend dargestellt wird und die weitestgehend auf dem Vortrag der Parteien basiert (etwa erforderliche Zusatzbegründungen sind jeweils angebracht), ist den Parteien vorab offen gelegt worden, durchgreifende Einwände dagegen sind nicht geltend gemacht. Im Einzelnen ist von folgenden Mann-Monaten pro Arbeitnehmer auszugehen: N.: 3,13 MM O.: 12 MM P.: 3,35 MM Q.: 0 MM (nach eigener Aussage nicht im Dezember 2000 beschäftigt, von den Parteien so akzeptiert) R.: 9,74 MM S.: 1,62 MM (da nur mit 30 Stunden/Monat beschäftigt) T.: 8,2 MM U.: 9,29 MM (Beschäftigungszeit so auch laut Zeugenaussage, von den Parteien so akzeptiert) V.: 9,13 MM W. 2 MM (hierbei bleibt es nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der Parteien am
- Januar 2008) X.: 8,87 MM Y.: 9,1 MM Z.: 4,23 MM A.: 1,06 MM (auch nach der Aussage des Zeugen keine Teilzeittätigkeit) B.: 12 MM C.: 8,93 MM Summe: 102,65 MM Randnummer 40 Für das Kalenderjahr 2001 ist auf der Basis der Beschäftigungszeiten der einzelnen Arbeitnehmer von einer jährlichen Gesamtarbeitszeit von 143,18 Mann-Monaten auszugehen, wobei sich auch insofern keine Bedenken gegen das Arbeiten mit Mann-Monaten (MM) ergeben haben. Die Berechnung der Kammer, wie sie nachfolgend dargestellt wird und die weitestgehend auf dem Vortrag der Parteien basiert (etwa erforderliche Zusatzbegründungen sind jeweils angebracht), ist den Parteien vorab offen gelegt worden, durchgreifende Einwände dagegen sind nicht geltend gemacht. Im Einzelnen ist von folgenden Mann-Monaten pro Arbeitnehmer auszugehen: D. 2,16 MM (12 Monate zu je 30 Stunden) E. 9,64 MM F. 12 MM G. 10,32 MM H. 6,77 MM (laut eigener Aussage nur bis September 2001, von den Parteien so akzeptiert) I.: 10,48 MM J.: 12 MM (die vage Zeugenaussage erlaubt keine Reduzierung gegenüber dem Vortrag der beiden Parteien) K.: 1,89 MM L.: 1 MM (keine Anhaltspunkte für eine Teilzeitbeschäftigung) M.: 12 MM N.: 9,93 MM O.: 7 MM P.: 12 MM Q.: 8,97 MM R.: 10 MM S.: 5,97 MM T.: 11,05 MM Summe: 143,18 MM Randnummer 41 Für das Kalenderjahr 2002 schließlich ist auf der Basis der Beschäftigungszeiten der einzelnen Arbeitnehmer von einer jährlichen Gesamtarbeitszeit von 138,26 Mann-Monaten auszugehen, wobei sich auch insofern keine Bedenken gegen das Arbeiten mit Mann-Monaten (MM) ergeben haben. Die Berechnung der Kammer, wie sie nachfolgend dargestellt wird und die weitestgehend auf dem Vortrag der Parteien basiert (etwa erforderliche Zusatzbegründungen sind jeweils angebracht), ist den Parteien vorab offen gelegt worden, durchgreifende Einwände dagegen sind nicht geltend gemacht. Im Einzelnen ist von folgenden Mann-Monaten pro Arbeitnehmer auszugehen: U. 9 MM (ganzjährig beschäftigt ab Frühjahr, d.h. als Mittelwert der Daten der Vorjahre ab
- April 2002; Beschäftigung auch im Jahre 2002 ist nach der Aussage des Zeugen unstreitig geworden) V.: 2,16 MM (wie zu 2001) W.: 12 MM X.: 12 MM Y.: 1 MM Z.: 2,46 MM A.: 7,19 MM B.: 12 MM (vgl. Bemerkung zu 2001) C.: 0,97 MM D.: 5,32 MM E.: 5 MM F.: 4,77 MM G.: 2,74 MM H.: 7,52 MM I.: 1 MM J.: 12 MM K.: 12 MM L.: 8,97 MM M.: 12 MM N.: 8,16 MM Summe: 138,26 MM Randnummer 42 Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beiden Parteien zur Beweiswürdigung kommt die Kammer auf der Basis eingehender Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten der einzelnen Arbeitnehmer in dem wie folgt dargestellten Umfang als baugewerblich zu bewerten sind. Auf die detaillierte Wiedergabe der den Parteien bekannten Zeugenaussagen wird dabei verzichtet, und die Bewertung ist, soweit sie nicht bereits oben dargestellt worden ist, jeweils zusätzlich im erforderlichen Umfang begründet. O. 0 % Bau (nur Arbeiten für und im Rahmen der Kiesgrube, wie dargestellt nicht baulich) P. Baulich 2000:7,52 MM 2001: 8,96 MM 2002: 8,32 MM (Die Arbeiten in der Kiesgrube sind nicht baulich, wie oben dargestellt, also pro Kalenderjahr jeweils abzüglich 3 Wochen = 0,68 MM pro Kalenderjahr; Rest baulich: Straßenbau- und Tiefbauarbeiten für die Beklagte und im Rahmen des Verleihs von Baumaschinen mit Personal) Q. 20 % Bau (insoweit Zusammenhangsarbeiten für Baustellen der Beklagten; zu 80 % indes Fahrten für Dritte) R. 0 % Bau (Fahrten für Dritte, für die Beklagte nur Kiestransport) S. 50 % Bau (Aushubarbeiten und Abbrucharbeiten mit zusammen 50 % baulich, Rest im Rahmen der Kiesgrube) T. 75 % Bau (75 % Aushub von Baugruben für die Beklagte, Rest Arbeit in der Kiesgrube) U. 0 % Bau (die Aussage des Zeugen recht-fertigt nicht die Annahme von Wasserbauarbeiten wie oben dargestellt) V. 0 % Bau (Kiestransport wie bezüglich der Zeugen Melf und Hartl [s. oben] nicht baulich; im Übrigen ist er für Baustellen Dritter gefahren oder war mit dem Lkw an Dritte verliehen – beides ist nicht baulich [bezüglich des Verleihs von Lkws vgl. unten zum Zeugen Jaud]) W. 20 % Bau (ist überwiegend für andere Firmen gefahren, für die Beklagte auch Kiestransporte – damit lassen sich nur 20 % an baugewerblichen Zusammenhangstätigkeiten annehmen) X. 2 % Bau (2 % für Transport von Baustellenaushub anzusetzen; im Übrigen Fahrten für Dritte oder Kiestransport für die Beklagte) Y. 10 % Bau (Fahrten für Dritte und Kiestransport nicht baulich; mangels detaillierter Angaben können nur 10 % als auf Abfuhr von Baugrubenaushub und Bauabbruch für die Beklagte anfallend angesetzt werden) Z. 80 % Bau (von 3,32 MM) (2 MM neutral: Werkstatt; vom Rest 20 % Kiestransport, sonst baulich) A. 25 % Bau (insoweit für die Beklagte Abfuhr von Aushub; Rest Kiestransport und Verleih mit Lkw an Dritte [insoweit wie unten zum Zeugen Jaud]) B. 35 % Bau (15 % Freilegen von Drainagen und Kabeln; 20 % Aushub-Transport für die Beklagte; im Übrigen Kiestransport und Fahrten für Dritte) C. 9 MM in den Jahren 2001 und 2001, 2,27 MM im Jahre 2002 (für 2000 und 2001: 10 Tage Lkw mit im Detail unklarer Zuordnung, 2 Wochen Winterdienst, ca. 2,5 MM neutral: Werkstatt in den Jahren 2000 und 2001; im Jahre 2002 2,5 Monate nicht-bauliches Kiesbaggern; Rest baulich: also 9 Monate in den Jahren 2000 und 2001, 2,22 Monate im Jahre 2002) D. 80 % Bau (klare Angabe des Zeugen insoweit, Rest Kiesgrube) E. 2 % Bau (minimaler baulicher Einsatz als Handlanger bzw. für Reinigungsarbeiten; teilweise neutral: Aufräumarbeiten, Reinigungsarbeiten an Lkws, wobei eine nähere Quantifizierung nicht nötig ist) F. 2 % Bau (minimal Fahrten von Baugrubenaushub für die Beklagte; sonst Fahrten für Dritte und Kiestransport) G. 0 % Bau (Fahrten für Dritte, für die Beklagte nur Kiestransport) H. 5 % Bau (insoweit Transport von Baugrubenaushub für die Beklagte; ansonsten Kiestransporte sowie Fahrten für Dritte) I. 50 % Bau (25 % Baustellenaushub und 25 % Umsetzen von Maschinen, jeweils für die Beklagte; im Übrigen Fahrten für Dritte und Kiestransport) J. 45 % Bau (Kiesausbaggerungsarbeiten wie bereits oben dargestellt nicht baulich, ebenso nicht die Kiesgrubenarbeiten; nach der endgültigen und maßgeblichen Aussage am Ende zum geringeren Teil die baulichen Tätigkeiten, so dass insofern 45 % angesetzt werden) K. 100 % Bau (Bauliche Tätigkeiten und Zusammenhangstätigkeiten für die Beklagte) L. 0 % Bau (die Aussage des Zeugen rechtfertigt nicht die Annahme von Wasserbauarbeiten wie oben dargestellt) M. 0 % Bau (Verleih mit Lkw ist nicht baugewerblich, da ein Lkw wegen der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten keine Baumaschine darstellt: vgl. etwa BAG Urteil vom
- August 2006 – 10 AZR 756/05 -) N. 25 % Bau (laut eigener Angabe; 65 % neutral; Rest Kiesgrube) O. 0 % Bau (0,5 MM neutral im Dezember, 2,5 MM neutral Januar bis Mitte März: jeweils Werkstatt; die vom Zeugen angegebene Wildbachverbauung lässt sich wie oben dargestellt nicht als baulich qualifizieren) Randnummer 43 Somit ergibt sich für die Jahre 2000 bis 2002 jeweils folgendes Bild: Randnummer 44 Baugewerbliche Tätigkeiten im Jahre 2000: P.: 0,78 MM Q.: 9 MM R.: 2,68 MM S.: 0 MM T.: 0,49 MM U.: 0 MM V.: 7,52 MM W.: .86 MM X.: 0 MM Y.: 0 MM Z.: 1,77 MM A.: 0,18 MM B.: 2,12 MM C.: 0 MM D.: 0 MM E.: 2,23 MM Summe: 28,63 MM Randnummer 45 Baugewerbliche Tätigkeiten im Jahre 2001: F. 0 MM G. 8.96 MM H. 2,4 MM I. 0 MM J. 3,39 MM K.: 2,10 MM L.: 0,24 MM M.: 1,89 MM N.: 0 MM O.: 0 MM P.: 2,48 MM Q.: 2,45 MM R.: 9 MM S.: 0,18 MM T.: 0,2 MM U.: 0 MM V.: 0,55 MM Summe: 33,84 MM Randnummer 46 Baugewerbliche Tätigkeiten im Jahre 2002: W. 8,32 MM X.: 0 MM Y.: 2,4 MM Z.: 0 MM A.: 0,5 MM B.: 1,85 MM C.: 0 MM D.: 0,24 MM E.: 0,1 MM F.: 2,66 MM G.: 1,75 MM H.: 2,27 MM I.: 2,19 MM J.: 0,15 MM K.: 0,02 MM L.: 0 MM M.: 0,6 MM N.: 4,04 MM O.: 0 MM P.: 2,04 MM Summe: 29,13 MM Randnummer 47 Da die ermittelten baugewerblichen Tätigkeiten jeweils deutlich unter 50 % der jährlichen betrieblichen Gesamtarbeitszeit (in MM) liegen, bedarf es keiner exakten Zuordnung der neutralen Tätigkeiten - diese würden das Gesamtbild nicht entscheidend verändern. Dasselbe gilt für die 10 Tage an Lkw-Tätigkeiten des Zeugen Leonhard Q. . Selbst wenn man schließlich zugunsten der Klägerin die vom Zeugen R. angesprochene Wildbachverbauung entgegen der obigen Zuordnung doch als bauliche Tätigkeit einordnen und damit eine Vermietung von Baumaschinen mit Personal zur Erbringung baulicher Leistungen annehmen wollte, ergäbe sich damit kein für die Klägerin positives Gesamtbild. Randnummer 48 Eine weitere Beweisaufnahme war nicht veranlasst. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen S. haben beide Parteien nicht für erforderlich gehalten. Und soweit Beweisanträgen der Klägerin nicht nachgegangen worden ist, standen diese im Zusammenhang mit der Einordnung der Kiesgrubenarbeiten, des Kiestransports und der Zusammenhangstätigkeiten mit der Vermietung von Baumaschinen mit Personal. Ein Eingehen darauf erübrigte sich, da die Kammer insoweit wie dargestellt nicht den Ausgangspunkten der Klägerin folgt. Randnummer 49 Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 50 Die Revision gegen diese Urteil wird zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002372