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Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer 7/16 Sa 1167/07 Urteil Die Parteien streiten um die Höhe einer tariflichen Funktionszulage.

Tenor In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom

  1. April 2007 – 3 Ca 432/06 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 979,42 EUR (in Worten: Neunhundertneunundsiebzig und 42/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 74,77 EUR (in Worten: Vierundsiebzig und 77/100 Euro) brutto seit
  2. Januar 2006,
  3. Februar 2006,
  4. März 2006,
  5. April 2006,
  6. Mai 2006,
  7. Juni 2006,
  8. Juli 2006,
  9. August 2006,
  10. September 2006 und
  11. Oktober 2006 und aus jeweils 77,24 EUR (in Worten: Siebenundsiebzig und 24/100 Euro) brutto seit
  12. November 2006,
  13. Dezember 2006 und
  14. Januar 2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Höhe einer tariflichen Funktionszulage. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem
  15. März 1972 bei der Beklagten im Bereich der Montage von Telekommunikationseinrichtungen als Monteur beschäftigt. Zwischen den Parteien finden kraft Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft ver. di und der A geschlossenen Tarifverträge Anwendung. Randnummer 3 Mit Wirkung ab dem
  16. Juli 2001 wurde bei der Beklagten das "Neue Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS)" eingeführt. Es besteht aus folgenden vier Tarifverträgen: – Manteltarifvertrag (MTV) – Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) – Entgelttarifvertrag (ETV) – Tarifvertrag Sonderregelungen (TV SR) Randnummer 4 Unter anderem ist durch die Neuregelung an die Stelle der bis zum
  17. Juni 2001 jeweils für tatsächlich unter erschwerten Bedingungen ausgeführte Arbeiten gezahlten Erschwerniszulage eine Funktionszulage getreten, die als monatlicher Pauschalbetrag zur Auszahlung gelangt. Hierzu enthält § 44 ERTV folgende Regelung: § 44 Funktionszulage

(1)Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, erhalten eine Funktionszulage.
(2)...
(3)Folgende besondere Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse sind insbesondere zu berücksichtigen: – Wärme, Kälte und andere Witterungseinflüsse, – Lärm, Staub, – besonders schmutzige oder ekelerregende Arbeiten, – Arbeiten mit gesundheitsbelastenden bzw. ätzenden oder giftigen Stoffen/Lösungsmitteln – Arbeiten im Wasser oder Schlamm – starke Vibrationen.
(4)Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung der besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse: ... – für Stufe 4, besonders starke Einflüsse bei ... 32 Wochenstunden ab 1. Januar 2005: 80,00 € ab 1. November 2006: 82,50 € ...
(5)Die Funktionszulage wird als monatliche Pauschale gezahlt. ... Randnummer 5 Der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR), der für die Arbeitnehmer Anwendung findet, die schon am
  1. Juni 2001 und noch am
  2. Juli 2001 im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten standen, enthält Übergangsregelungen, darunter folgende Regelung zur Funktionszulage: § 22 Funktionszulage
(1)Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001) gilt folgende Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine Funktionszulage: ... Stufe 4 – 433 51 (Vervielfältiger) – 554 49 (Monteur)
(2)Abweichend von Absatz 1 und § 44 Abs. 4 ERTV erhalten alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrags (1. Juli 2001), bis eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 v. H.. Die Beiträge erhöhen sich in gleichem Maße wie das Monatsentgelt aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen.
(3)... Randnummer 6 Dem Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit als Monteur die so genannte Aufgabenträgernummer (AtNr.) 554 49 zugeordnet. Ab dem
  1. Juli 2001 bezog er die von der Beklagten in Anwendung des Referenzprinzips gem. § 22 Abs. 2 TV SR berechnete Funktionszulage in Höhe von monatlich 7,73 € brutto. Randnummer 7 Im Jahre 2003 führte die Beklagte unter der Bezeichnung "NICE" eine Organisationsmaßnahme durch, die u. a. zur Bildung neuer Niederlassungen der Beklagten und zur Verlagerung des Bereichs "Schalten im Netz" führte. Im Zuge dieser Maßnahme wurde der Kläger mit Wirkung zum
  2. November 2003 vom Ressort Produktion Technik Infrastruktur in B zur Niederlassung TI NL Mitte versetzt und ist seither ausschließlich mit Montagen im Außenbereich befasst. Die jetzige Arbeit umfasst das Aufbauen und Montieren von Kabelgestellen, und das Verdrahten von Gestellen Damit sind auch Arbeiten wie das Stemmen von Durchbrüchen, Löt- und Reinigungsarbeiten verbunden, die weitestgehend in Technikräumen durchgeführt werden. Alle Arbeiten, die direkt beim Kunden durchzuführen waren, sind weggefallen. Er ist nunmehr der AtNr. 332 49 zugeordnet, welche der Sache nach unstreitig die Nachfolgebezeichnung der AtNr. 554 49 ist. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  3. Juli 2006 (Bl. 5 d. A.) beantragte der Kläger die Zahlung der Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 ERTV ab dem
  4. November 2003 in Höhe von 82,50 € monatlich. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom
  5. September 2006 ab. Randnummer 9 Mit der am
  6. November 2006 bei Gericht eingegangenen, mit Schriftsatz vom
  7. Februar 2007 erweiterten Klage fordert der Kläger die Zahlung der pauschalierten Funktionszulage in Höhe von monatlich 84,97 € brutto für den Zeitraum Januar 2006 bis Januar
  8. Randnummer 10 Der Kläger hat die Ansicht geäußert, seine gesamte Tätigkeit habe sich im Zuge der Versetzung geändert, da der weggefallene Aufgabenbereich "Schalten im Netz" vor dem
  9. November 2003 70 bis 80% der Gesamttätigkeit ausgemacht habe. Deshalb stehe ihm seither eine pauschalierte Funktionszulage nach §§ 44 Abs. 4 ERTV, 22 Abs. 1 TV SR in der begehrten Höhe an Stelle der gezahlten Zulage nach dem Referenzprinzip zu. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 979,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 74,77 € brutto seit
  10. Januar,
  11. Februar,
  12. März,
  13. April,
  14. Mai,
  15. Juni,
  16. Juli,
  17. August,
  18. September,
  19. Oktober 2006 und aus jeweils 77,24 € seit
  20. November,
  21. Dezember 2006 und
  22. Januar 2007 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat die Auffassung geäußert, der Kläger übe seit dem Monat November 2003 keine "andere Gesamttätigkeit" i. S. d. § 22 Abs. 2 TV SR aus, da er nach wie vor als Monteur tätig ist und seine Aufgaben auch weiterhin derselben Aufgabenträgernummer zugeordnet sind. Randnummer 14 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 80 – 85 d. A.) verwiesen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Randnummer 16 Gegen dieses Urteil vom
  23. April 2007, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Randnummer 17 Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Tatsachenvortrag hinsichtlich der ab dem
  24. November 2003 ausgeübten Tätigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere habe die Beklagte seine Behauptung, die weggefallenen Tätigkeiten beim Kunden im Bereich "Schalten im Netz" hätten 70 – 80% seiner Gesamtarbeitszeit eingenommen, nicht substanziiert bestritten. Genauere Angaben seien ihm aber nicht möglich. Randnummer 18 Dadurch, dass nunmehr zu 100% statt früher zu 20 – 30% Montagearbeiten in Technikräumen und nicht mehr beim Kunden anfielen, habe seine Aufgabenstellung ein gänzlich anderes Gepräge bekommen, so dass von einer "anderen Gesamttätigkeit" i. S. d. § 22 Abs. 2 TV SR auszugehen sei. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom
  25. April 2007 – Az. 3 Ca 432/06 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 979,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 74,77 € brutto seit
  26. Januar 2006,
  27. Februar 2006,
  28. März 2006,
  29. April 2006,
  30. Mai 2006,
  31. Juni 2006,
  32. Juli 2006,
  33. August 2006,
  34. September 2006,
  35. Oktober 2006 und aus jeweils 77,24 € brutto seit
  36. November 2006,
  37. Dezember 2006 und
  38. Januar 2007 zu zahlen Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie bestreitet die Angaben des Klägers, die Arbeiten im Bereich "Schalten im Netz" hätten 70 – 80% ausgemacht. Diese Angabe sei angesichts der Vielzahl von unterschiedlichen Tätigkeiten zu ungenau und pauschal. Randnummer 22 Sie bleibt darüber hinaus bei der Auffassung, eine Änderung der Gesamttätigkeit i. S. d. § 22 Abs. 2 TV SR könne nur angenommen werden, wenn sich die Aufgabenträgernummer geändert habe. Im Übrigen bleibe Monteurstätigkeit Monteurstätigkeit, gleich, ob die Montage beim Kunden oder am Netz außerhalb erfolgt. Es liege in der Natur der Sache, dass Tätigkeiten einer Berufsgruppe sich im Laufe der Jahre verändern. Entscheidend sei, dass auch die veränderte Tätigkeit noch von der Aufgabenträgernummer des Monteurs erfasst wird. Diese Auslegung folge auch aus der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1 zum ERTV), wo in Nr. 1 geregelt ist: "Das Aufgabengebiet entspricht der einem Aufgabenträger zugewiesenen Gesamttätigkeit." Darüber hinaus hätten die Tarifvertragsparteien in Nr. 2 geregelt, dass auch in Fällen, in denen einzelne Tätigkeiten und Merkmale aus den Richtbeispielen nicht erfüllt sind, dies für die Anwendung des Richtbeispiels unschädlich ist, "soweit hierdurch die prägende Gesamtanforderung nicht berührt wird". Daraus folge, dass eine Gesamttätigkeit immer einer Aufgabenträgernummer zugeordnet sei und dieser auch entspreche. Entscheidungsgründe Randnummer 23 I. Randnummer 24 Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. II. Randnummer 25 Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 26 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger ab dem
  39. November 2003 und damit jedenfalls auch im Klagezeitraum die Zahlung einer Funktionszulage gem. §§ 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV, 22 Abs. 1 TV SR in der unstreitigen Höhe, da sich ab diesem Zeitpunkt die Gesamttätigkeit des Klägers nicht nur vorübergehend geändert hat. Damit entfiel zugleich gem. § 22 Abs. 2 TV SR die abweichende Berechnung der Funktionszulage nach dem Referenzprinzip, die nur solange galt, bis eine "andere Gesamttätigkeit" ausgeübt wird. Randnummer 27 Bereits nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien entfiel durch die Versetzung des Klägers mit Wirkung vom
  40. November 2003 die gesamte Tätigkeit im Bereich "Schalten im Netz", somit sämtliche Montagetätigkeiten an Telekommunikationseinrichtungen der Kunden in deren Gebäuden. Ebenso unstreitig erstreckt sich nunmehr die gesamte Montagetätigkeit des Klägers auf das Aufbauen, Montieren und Verdrahten von Kabelgestellen, wobei auch Durchbrüche gestemmt werden müssen, Löt- und Reinigungsarbeiten anfallen und diese Arbeiten weitestgehend in Technikräumen durchgeführt werden. Wenn der Kläger weiter angegeben hat, dass solche Arbeiten früher nur zu 20 – 30% der Gesamtarbeitszeit anfielen, während 70 – 80% auf Arbeiten beim Kunden entfielen, so ist dieser Vortrag insbesondere im Hinblick auf den erwidernden Tatsachenvortrag der Beklagten nicht unsubstanziiert, hat doch die Beklagte nicht einmal bestritten, dass die Arbeiten beim Kunden im Bereich "Schalten im Netz" früher den überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachten. Ebenso wenig hat die Beklagte prozentuale Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang nach ihren Feststellungen Arbeiten beim Kunden oder aber im Außenbereich oder in technischen Räumen anfielen. Daher ist zumindest davon auszugehen, dass der Teil der Gesamtarbeitszeit weggefallen ist, der früher den überwiegenden Anteil ausmachte. Randnummer 28 Dadurch hat sich das Gepräge seiner Montagetätigkeit derart geändert, dass von einer anderen Gesamttätigkeit ausgegangen werden muss. Randnummer 29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Eingruppierungsstreitigkeiten kommt es für die Beurteilung einer in mehreren abtrennbaren Teiltätigkeiten ausgeübten Tätigkeit regelmäßig darauf an, ob zum überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit Teiltätigkeiten verrichtet werden, die den höherwertigen Ansprüchen entsprechen (vgl. zuletzt BAG Urteil vom
  41. Mai 2007 – 4 AZR 457/06 – RdNr. 36 der Entscheidungsgründe m. w. N. ). Diese Grundsätze können entsprechend bei der Frage, ob sich die Gesamttätigkeit geändert hat, herangezogen werden. Randnummer 30 Bei den unterschiedlichen Tätigkeiten der Monteure – sei es an Telekommunikationseinrichtungen beim Kunden, sei es im technischen Bereich – handelt es sich um mehrere abtrennbare Teiltätigkeiten, die auf Grund der völlig unterschiedlichen Umgebungs- und Belastungseinflüsse, auf die der Kläger zutreffend hingewiesen hat, gerade im Hinblick auf den Sinn der in § 44 ERTV geregelten Funktionszulage durchaus unterschiedlich zu bewerten sind. Deshalb hat sich durch die Änderung des Anteils der Einzeltätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit die Tätigkeit insgesamt in ihrem Gepräge so geändert, dass die Sonderregelung des § 22 Abs. 2 TV SR keine Anwendung mehr findet. Randnummer 31 Dies entspricht durchaus auch dem Zweck der Regelung, die ja nach ihrem klaren Wortlaut eine Übergangsregelung darstellt und deshalb bei jeder Änderung der Gesamttätigkeit die Rückkehr zur regelhaften Vergütung, d. h. der Funktionszulage unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 ERTV vorsieht. Dem widerspräche jede Perpetuierung eines von den Tarifvertragsparteien als solchen gewollten Übergangszustandes. Denn die Vergütung nach dem Referenzprinzip, wie es in § 22 Abs. 2 TV SR begründet ist, birgt stets die Gefahr einer zufälligen Zusammensetzung der Zulage aufgrund besonders hoher oder besonders niedriger Zulagen im Referenzzeitraum in sich. Dies ist während eines Übergangszeitraums durchaus sinnvoll, um beiden Arbeitsvertragsparteien den Übergang auf ein neues, rein aufgabenbezogenes Vergütungssystem zu erleichtern, das die tatsächliche Belastung beim einzelnen Montageauftrag zugunsten einer typisierten Betrachtung außer Acht lässt. Eine Fortschreibung einer solchen zufällig zu Stande gekommenen Zulagenhöhe selbst nach einer so erheblichen Änderung des Aufgabenzuschnitts wie im vorliegenden Fall führt auch deshalb zu einem an sich tarifwidrigen Zustand, weil neu eingestellte Monteure mit derselben Aufgabenträgernummer unzweifelhaft einen Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 ERTV haben. Randnummer 32 Eine Änderung der Gesamttätigkeit hat auch nicht notwendigerweise eine geänderte Aufgabenträgernummer zur Voraussetzung. Eine solche Gleichsetzung der Begriffe ergibt sich insbesondere nicht aus den zu Grunde liegenden tarifvertraglichen Regelungen. Insofern kann auf die beiden Parteien bekannten zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des LAG Schleswig-Holstein vom
  42. Februar 2004 (3 Sa 342/03– II (B) der Entscheidungsgründe, zitiert nach juris ) verwiesen werden. Danach haben die Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 1 TV SR als Beendigungstatbestand für die abweichende Regelung gerade nicht die Zuweisung einer anderen Aufgabenträgernummer, sondern einer anderen Gesamttätigkeit festgelegt. Dem folgt auch die erkennende Kammer und verweist wegen der Argumentation im einzelnen auf die durchweg zutreffenden Erwägungen des LAG Schleswig-Holstein. III. Randnummer 33 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterliegt, § 91 ZPO. Randnummer 34 Da es sich im vorliegenden Fall um die Auslegung bundesweit gültiger Tarifverträge handelt, eine Vielzahl ähnlicher Verfahren vor mehreren Gerichten verschiedener Instanz anhängig und Urteile mit gegensätzlichem Ergebnis bereits ergangen sind, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002418

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