Zum Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei dem auf einem Austritt beruhenden Verlust der gewerkschaftlichen Vertretung im Prozess Leitsatz Kündigt ein bislang von seiner Gewerkschaft im Rechtsstreit vertretener Arbeitnehmer das Mandatsverhältnis zur Gewerkschaft und tritt gleichzeitig aufgrund wirksamer Kündigung aus der Gewerkschaft aus, so kann ihm für die Zeit nach seinem Austritt aus der Gewerkschaft Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, er habe ohne hinreichenden Grund gewerkschaftlichen Rechtsschutz aufgegeben. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
(579); LAG Niedersachsen 10.02.1992 MDR 1993, 91). Schließlich kann PKH ausnahmsweise auch dann nach Instanzende mit Rückwirkung gewährt werden, wenn das Gericht verpflichtet gewesen wäre, rechtzeitig auf die Aufklärung unklarer, für die PKH-Bewilligung wesentlicher Punkte hinzuwirken. Denn aus einer Verletzung gerichtlicher Obliegenheiten nach § 139 ZPO darf dem Antragsteller kein Nachteil erwachsen (vgl. Kammerbeschluss v. 16.09.1999 aaO).So ist es hier. Das Arbeitsgericht hat den vor Verfahrensabschluss eingegangenen Antrag des Klägers, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beilag, nicht vor Verfahrensablauf beschieden und dem Kläger im übrigen noch im letzten Termin Gelegenheit gegeben, ergänzendes vorzutragen. Damit ist der Kläger so zu stellen, wie gestanden hätte, wenn das Arbeitsgericht rechtzeitig entschieden hätte. Randnummer 6 Auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz muss sich der Kläger nicht verweisen lassen. Randnummer 7 Richtig ist, dass eine Partei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, wenn sie als Gewerkschaftsmitglied kostenlosen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können. Denn der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs.2 ZPO. Insoweit kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer von dem Anspruch Gebrauch macht, also tatsächlich einen Gewerkschaftssekretär bevollmächtigt. Entscheidend ist vielmehr allein die Zuordnung des Anspruchs auf kostenlose Prozessvertretung zu vermögenswerten Rechten, die die bedürftige Partei nach § 11a Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 115 Abs.1 S.1 ZPO vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzusetzen hat (vgl. z.B. LAG Bremen
- November 1994 NZA 1995,912; LAG Schleswig-Holstein
- Oktober 2003 NZA-RR 2004,104; LAG Köln
- März 2004 AuR 2004, 319; Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 2004 § 11a Rz 75; Steffen AR-Blattei SD 1290 Rz 86). Die in der Satzung einer Gewerkschaft enthaltene Kann-Bestimmung, einem Mitglied Rechtsschutz durch Beauftragte und Tragung der Verfahrenskosten zu gewähren, ändert daran nichts, solange der Rechtsschutz nicht abgelehnt worden ist oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird (vgl. LAG Frankfurt/Main 14.08.1987 ARST 1988,163). Anderes gilt nur dann, wenn der Klagepartei die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes unzumutbar ist (vgl. LAG Köln v. 16.02.1983, EzA § 115 ZPO Nr.7; LAG Hamm v. 25.02.1987 NJW 1987, 1358 ) oder ihr Rechtsbegehren im Interessengegensatz zum Anliegen ihrer Gewerkschaft steht (vgl. LAG Düsseldorf v. 02.01.1986 LAGE § 115 ZPO Nr.21; LAG Frankfurt/Main v. 29.06.1988 – 12 Sa 533/88.). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz als Vermögen im Sinne von § 115 ZPO anzusehen, bestehen nicht (vgl. BSG
- März 1996 AP Nr. 1 zu § 11 ArbGG 1979).Mit dem Arbeitsgericht kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger vorgetragenen Gründe, weshalb er im Laufe des Verfahrens keine weitere Vertretung durch die Gewerkschaft wünschte, nicht hinreichen, um die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes als unzumutbar erscheinen zu lassen. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nämlich nicht an. Im Zeitpunkt des arbeitsgerichtlichen Kammertermins vom
- Januar 2008, und damit vor Verfahrensbeendigung, konnte der Kläger nämlich deshalb nicht auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz verwiesen werden, weil er vorgetragen hat, zum Ende des Jahres 2007 aus der Gewerkschaft NGG ausgetreten zu sein und eine entsprechende Bestätigung der NGG vorgelegt hat. Mit Austritt aus der Gewerkschaft endete für ihn die Möglichkeit solchen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, so dass einzusetzendes Vermögen nicht (mehr) verfügbar war. Randnummer 8 Unerheblich ist, ob der Kläger für den Austritt aus der Gewerkschaft NGG triftige Gründe hatte. Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Bewilligung von PKH müsse auch dann abgelehnt werden, wenn eine Partei im Laufe des Prozesses ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft ohne hinreichenden Grund aufkündige, weil sie sie dadurch einen einsetzbaren Vermögenswert zumindest leichtfertig oder gar gezielt zur Herbeiführung ihrer Bedürftigkeit bzw. einer Anwaltsbeiordnung aufgebe und damit ohne Sachgrund auf den kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz verzichtet werde (vgl. LAG Köln
- März 2004 aaO.; LAG Rheinland-Pfalz
- Mai 2004 9 Ta 89/04 [juris]; ArbG Düsseldorf
- Juni 2005 AE 2006,297).Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 9 Die durch Art. 9 Abs.3 S.1 GG geschützte Koalitionsfreiheit schließt das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (vgl. BVerfG
- Juni 1983 BVerfGE 64, 208, 213 ; BAG
- Juni 2006 AP Nr. 22 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit; BAG
- Dezember 2002 AP Nr. 162 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Zwar stellt nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, bereits einen unzulässigen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar (vgl. BAG
- Dezember 2002 aaO) So können etwa Satzungen von Koalitionen die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Verbandszugehörigkeit begrenzen, indem sie Kündigungsfristen vorsehen. Derartigen zeitlichen Beschränkungen der Freiheit zum Verbandsaustritt sind aber durch Art. 9 Abs.3 S. 1 GG enge Grenzen gesetzt, weil die durch Art. 9 Abs.1 GG garantierte Freiheit, eine Koalition zu verlassen, nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden darf. (vgl. BGH
- Juli 1977 AP Nr.25 zu Art. 9 GG; BGH
- September 1980 AP Nr.33 zu Art. 9 GG).Danach hatte der Kläger das Recht, die Gewerkschaft NGG unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfristen für seine Mitgliedschaft aus jedem beliebigen Grund zu verlassen und damit gleichzeitig, als notwendige Folge des Austritts, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz aufzugeben. Hierfür kann er nicht dadurch quasi bestraft werden, dass ihm nunmehr, soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH im übrigen vorliegen, die Bewilligung von PKH allein im Hinblick auf den vor Verfahrensabschluss ohne zureichenden Grund erfolgten Gewerkschaftsaustritt verweigert wird. Denn darin läge eine mit Art. 9 Abs.3 S.1 GG nicht zu vereinbarenden Erschwerung des Gewerkschaftsaustritts. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und PKH gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ei, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten. Aus dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich nämlich nicht mehr herleiten, als dass ein Gewerkschaftsmitglied zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen muss und einen Anspruch auf PKH erst dann hat, wenn die Gewerkschaft keinen Rechtsschutz gewährt. Das Subsidiaritätsprinzip gebietet es dagegen nicht, auf grundgesetzlich verbürgte Rechte wie die Möglichkeit eines, auch grundlosen, Austritts aus einem Arbeitnehmerverband unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfristen zu verzichten, um dem Justizfiskus zu entlasten. Für die Bewilligung von PKH gilt nämlich der Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im allgemeinen oder ihr Unvermögen, die Prozesskosten aufzubringen, durch früheres Verhalten verschuldet hat, (vgl. BGH
- Januar 2006 FamRZ 2006,891). Ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn eine Partei den Gewerkschaftsaustritt nur deshalb erklärt, um gezielt in einem Rechtsstreit eine PKH-Bewilligung zu erreichen, kann dahinstehen. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich Randnummer 10 Da es für die Bewilligung von PKH auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. Entscheidungsreife ankommt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO,
- Aufl.2007, § 119 Rz. 44), sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers maßgeblich, wie sie sich im letzten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht darstellten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr Gewerkschaftsmitglied, so dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen werden konnte. Eine Rückwirkung der Bewilligung von PKH auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang des Schriftsatzes v.
- November 2007) kommt zwar nicht in Betracht, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch Gewerkschaftsmitglied war und sein Tatsachenvortrag, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht eine Unzumutbarkeit der Vertretung durch die Gewerkschaft ergibt. Das ist jedoch unerheblich, weil zwischen Antragstellung und dem
- Januar 2008 (Wirksamwerden des Gewerkschaftsaustritts) keine Umstände eingetreten sind, die zu Mehrkosten gegenüber einer PKH-Bewilligung ab
- Januar 2008 führen. Randnummer 11 Kann danach PKH nicht im Hinblick auf „vereitelten“ gewerkschaftlichen Rechtsschutz versagt werden, war dem Arbeitsgericht die Neubescheidung zu übertragen (§ 572 Abs.3 ZPO). Das ist schon deshalb unvermeidlich, da das Arbeitsgericht konsequenterweise nicht geprüft hat, ob hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bestanden hat und diese nicht mutwillig war. Hier eine eigene Prüfung vorzunehmen, erscheint der Beschwerdekammer untunlich. Darüber hinaus wird das Arbeitsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers Ratenzahlungsverpflichtungen zur Folge haben oder nicht. Randnummer 12 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil bei erfolgreicher Beschwerde im PKH-Verfahren keine Gerichtskosten anfallen und es eine Kostenerstattung nicht gibt (§ 127 Abs.4 ZPO).Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 iVm § 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 78 S. 1 ArbGG iVm § 574 Abs. 1 ZPO Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002447