Verdachtskündigung - Pflicht des Arbeitgebers zur Sachverhaltsaufklärung Leitsatz Verbleiben nach der Anhörung des Arbeitnehmers Zweifel am Tathergang, obliegt es dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Pfli
§ 626Nr.
76, zu B III 1; 26. August 1993 – 2 AZR 154/93–
§ 626Nr.
112, zu B I 1 c). Randnummer 19 Eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung kann auch auf den schwerwiegenden Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schweren Verfehlung des Arbeitnehmers gestützt werden. Erforderlich ist dazu, dass starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhen, dass die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zu zerstören, und dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorwurf gegeben hat (BAG 06. Dezember 2001 – 2 AZR 496/00–
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36, zu B I 1; 10. Februar 2005 – 2 AZR 189/04– AP KSch
G § 1 Nr. 79, zu B I 4 a). Bleiben nach der Anhörung des Arbeitnehmers Zweifel, gehört zu den gebotenen Aufklärungsmaßnahmen auch die Befragung der Personen, die an dem zum Anlass der Kündigung genommenen Vorgang beteiligt waren oder Kenntnisse über diesen haben (vgl. LAG Nürnberg 10. Januar 2006 – 6 Sa 258/05 –FA 2006/282 L, zu II 4, 5). Geprüft werden muss insbesondere, ob nicht andere Personen als Täter in Betracht kommen (LAG Schleswig-Holstein 25. Februar 2004 – 3 Sa 491/03– NZA-RR 2005/132, zu II 2; APS-Dörner § 626 BGB Rn. 357). Nicht in Betracht kommt eine Verdachtskündigung, wenn eine Tatkündigung aus den den Inhalt des Verdachts bildenden Umständen am Abmahnungserfordernis scheitern würde (vgl. BAG 21. Februar 2002 – 2 AZN 909/01– AP ArbGG 1979 § 72 a Nr. 43). Randnummer 20 2. Nach diesem Maßstab ist die Kündigung weder als Tat- noch als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Randnummer 21
- a)Die von der Beklagten behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der BTM-Entnahme und –verabreichung aus der Zeit bis März 2006 kommen für sich als Kündigungsgrund nicht in Betracht, da sie Gegenstand der drei Kritikgespräche in der Zeit von April bis Juni 2006 waren. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Klägerin in diesen Gesprächen tatsächlich abgemahnt oder nur ermahnt wurde. Die Verzichtswirkung einer Ermahnung unterscheidet sich nicht von der einer Abmahnung (BAG 31. Juli 1986 a. a. O., zu II 2 a). Randnummer 22
- b)Dass die Klägerin in den von der Beklagten dargelegten Fällen aus der Zeit von Januar bis März 2006 nicht nur die Patientenunterlagen korrekt geführt hat, sondern die dort angegebenen Mengen Dolantin entwendet oder selbst konsumiert hat, lässt sich nicht feststellen. Insoweit besteht mangels konkreter Indizien auch kein hinreichend sicherer Tatverdacht. Feststellbar sind nur Differenzen zwischen den Eintragungen im BTM-Buch und in den Patientenakten, nicht aber deren Ursachen. Ursachen der Differenzen kann es jedoch viele gegeben haben. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin in den fraglichen Fällen nur die Eintragung der Verabreichung der Medikamente versäumte. Dies wäre als Kündigungsgrund jedenfalls wegen der nachfolgenden einschlägigen Er- oder Abmahnungen verbraucht. Mit den vorliegenden Indizien kann kein schwerwiegender Unterschlagungsverdacht gegen die Klägerin begründet werden, sondern allenfalls eine entsprechende spekulative Vermutung. Eine solche begründet keine starken Verdachtsmomente gegen die Klägerin. Randnummer 23
- c)Dass es nicht erwiesen ist, dass die Klägerin am 12. Oktober 2006 der Patientin A Atosil anstelle der verordneten 100 mg Dolantin verabreicht hat und das Dolantin entwendet hat, räumt auch die Beklagte ein. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob die ohne Einwilligung der Patientin durchgeführte Urinanalyse und die sich aus dieser ergebende Erkenntnis, dass die Patientin Atosil und nicht Dolantin erhalten hat, überhaupt verwertet werden kann. Auch wenn dies unterstellt wird, ist nicht bewiesen, dass die Klägerin der Patientin das Atosil gab und dass sie das Dolantin unterschlagen hat. Es bleibt lediglich ein allerdings nicht ganz fern liegender Verdacht, dass dies so gewesen sein könnte. Widerlegt wird der Entlastungsvortrag der Klägerin, dass das Atosil bereits vor ihrer Behandlung gegeben worden sein musste und dass die Dolantinampullen versehentlich zu Bruch gegangen sind, dadurch jedoch nicht. Randnummer 24 Auch eine Verdachtskündigung kann auf diesen Vorfall nicht gestützt werden. Einzuräumen ist der Beklagten allerdings, dass dessen Umstände auffällig und geeignet sind, den von der Beklagten geltend gemachten Verdacht gegen die Klägerin auszulösen. Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Klägerin sich nach ihrer Darstellung zunächst an den Vorfall überhaupt nicht erinnern konnte und ihre entlastende Schilderung erst mit Schriftsatz vom 02. Februar 2007 kurz vor dem erstinstanzlichen Kammertermin vortragen ließ. Randnummer 25 Eine Verdachtskündigung scheitert jedoch jedenfalls daran, dass die Beklagte nicht alle ihr zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen und damit den Verdacht nicht hinreichend validiert hat. Sie hat im Berufungstermin eingeräumt, dass sie wegen dieses Vorfalls allein die Leitende Pflegekraft befragt hat. Dies genügte zur Erfüllung der besonderen Aufklärungsobliegenheiten des Arbeitgebers vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung nicht. Bei Verdachtskündigungen besteht in besonderem Maß die Gefahr, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wird. Daher obliegt es dem Arbeitgeber, vor der Kündigung die ihm auf zumutbare Weise zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten über den wahren Tathergang auszuschöpfen (BAG 28. November 2007 – 5 AZR 952/06– NZA-RR 2008/344, zu II 1 b bb). Zu dem Vorfall vom 12. Oktober 2006 hätte die Beklagte die weiteren Frau A behandelnden Pflegekräfte und die Patientin selbst befragen müssen. Dies hätte die Möglichkeit eröffnet, umfassende Informationen über den Ablauf der Behandlung zu erlangen. Durch die Befragung der Kolleginnen und der Patientin hätte geprüft werden können, ob das Atosil tatsächlich von der Klägerin und nicht von einer anderen Kollegin verabreicht wurde. Gegebenenfalls hätte ein negatives Ergebnis den Verdacht gegen die Klägerin erhärtet. Zudem hätte die Chance bestanden, Informationen über den Verbleib der Dolantinampullen zu erlangen. Randnummer 26 Der Umstand, dass die Klägerin nach der Darstellung der Beklagten vorgerichtlich nicht bereit war, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, ändert an der Notwendigkeit der Befragung der weiteren an der Behandlung von Frau A beteiligten und der Patientin selber nichts. Eine solche Haltung eines Arbeitnehmers entbindet den Arbeitgeber zwar von der Obliegenheit, den Arbeitnehmer weiter anzuhören (BAG 13. September 1995 – 2 AZR 587/94–
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
25, zu II 4 a;
- November 2007 a. a. O., zu II 1 b cc), nicht aber von der, andere zur Verfügung stehende Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Randnummer 27 d) Es verbleiben damit als Pflichtverletzungen der Klägerin die Nichtdurchführung einer ärztlichen Weisung zur Dolantinverabreichung an die Patientin A, die unzutreffende Eintragung der Verabreichung von 100 mg Dolantin in der Patientenakte und die Nichtangabe des von der Klägerin behaupteten Bruchs der beiden Dolantinampullen. Auch hier ist der Entlastungsvortag der Klägerin, die Verabreichung des Dolantin sei nicht mehr notwendig gewesen, weil die Patientin bereits eingeschlafen gewesen sei, nicht widerlegt. Eine Gefährdung oder gar eine Schädigung der Gesundheit der Patientin durch das Verhalten der Klägerin ist daher nicht feststellbar. Die verbleibenden Unkorrektheiten sind nicht gewichtig genug, um die Beendigung des mehr als 17 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dies gilt selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin im Rahmen der drei Gespräche im zweiten Quartal 2006 einschlägig abgemahnt worden sein sollte. Weitere Unkorrektheiten vergleichbarer Art hat die Beklagte für die Zeit nach diesen Gesprächen nicht behauptet. Wiederholte sich eine unkorrekte Aktenführung daher lediglich in einem einzigen nicht besonders gewichtigen Fall, spricht dies eher für einen Erfolg der Kritikgespräche. Eine die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machende Belastung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus einem derartigen Einzelfall jedenfalls nicht. Randnummer 28
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 29 Ein Grund zu Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002472