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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 1717/07 Urteil Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz, nachdem der Kläger die Berufung gegen d

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2007 – 7 Ca 3669/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz, nachdem der Kläger die Berufung gegen die ursprünglich mitverklagte Beklagte zu 2) zurückgenommen hat, noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das regelmäßige Altersteilzeitentgelt des Klägers rückwirkend und für die Zukunft aufzustocken. Randnummer 2 Der am

  1. Mai 1945 geborene Kläger war ab dem
  2. Juli 1984 bei der Beklagten, einer Herstellerin von Software, beschäftigt. Die Beklagte zahlte an den Kläger ein fixes Grundgehalt und erbrachte Provisionszahlungen in monatlich unterschiedlicher Höhe. Im Zeitraum September 2005 bis August 2006 betrug die durchschnittliche Provisionszahlung an den Kläger € 1.902,00 im Monat. Randnummer 3 Bei der ursprünglichen Beklagten zu 2), der A., handelt es sich um einen Personaldienstleister, der Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlässt. Randnummer 4 Die Parteien verhandelten über einen Altersteilzeitvertrag für den Kläger, wobei zwischen ihnen streitig war, ob und ggf. in welcher Höhe die Provisionszahlungen bei der Berechnung des Altersteilzeitentgelts zu berücksichtigen seien. Randnummer 5 Mit Datum
  3. August/
  4. September 2006 schlossen der Kläger sowie die Beklagte und die frühere Beklagte zu 2) einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, in welchem unter anderem Folgendes geregelt ist: "Artikel 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit B. § 1 Beendigung; Abrechnung; Zeugnis
  5. Das zwischen dem Mitarbeiter und C. bestehende Arbeitsverhältnis wird hiermit im gegenseitigen Einvernehmen zum 30.09.2006 beendet. ... § 3 Ausgleichsquittung
  6. Der Mitarbeiter und D. sind sich einig, dass durch den Abschluss dieses 3-Seiten-Vertrages mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 1 dieses Vertrages sowie etwaiger Ansprüche aus dem E.-Sozialplan vom
  7. August 2006 sämtliche Ansprüche des Mitarbeiters gegenüber F. ausgeschlossen und voll umfänglich abgegolten sind. ... Artikel 2 Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit G. § 1 Beginn Das Arbeitsverhältnis beginnt ab dem 01.10.2006 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis. ... § 4 Altersteilzeitentgelt Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt, das sich nach der reduzierten Arbeitszeit bemisst. Das Entgelt wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt. Gemäß H.-Berechnung im ersten Jahr monatlich 4.206,59 €, im zweiten Jahr monatlich 3.503,87 €. ... § 5 Aufstockungsbetrag und Beiträge zur Rentenversicherung Der Arbeitnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag auf das Altersteilzeitentgelt. Dieser Betrag ist so zu bemessen, dass das Regelarbeitsentgelt gemäß § 3 ATG um 31 Prozentpunkte auf 81 % aufgestockt wird. ... § 14 Schlussbestimmungen ... Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom
  8. November 1987 in der sich aus dem Arbeitsvertrag, den Vertragsanlagen und Nachträgen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu I. bestehenden Fassung ...". Randnummer 6 Wegen des gesamten Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 4 bis Bl. 13 d. A. Bezug genommen. Randnummer 7 Unter dem Datum
  9. September/
  10. Oktober 2006 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Vereinbarung, welche unter anderem folgenden Inhalt hat: Vereinbarung Zwischen der J. ... und Herrn K. ... wird als Anlage zum Altersteilzeitvertrag vom
  11. August 2006 folgendes vereinbart:
  12. Herr L. erhält eine Abfindung in Höhe von € 8.000,00 brutto gemäß den geltenden steuerlichen Bestimmungen. Der Abfindungsanspruch entsteht mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Die Zahlung der Abfindung entfällt, sofern die rechtliche Überprüfung ergibt, dass die vom September 2005 bis August 2006 erzielten Provisionen in Höhe von € 22.824,00 bzw. 1.902,00 € pro Monat zum Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit hinzugerechnet werden.
  13. Das monatliche Bruttoentgelt für die Altersteilzeit erhöht sich um € 1.902,00, sofern die rechtliche Prüfung ergibt, dass die erzielten Provisionen zu dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit hinzugerechnet werden müssen. ...
  14. Mit der Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, abgegolten." Randnummer 8 Wegen des gesamten Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Bl. 14 bis Bl. 15 d. A. Bezug genommen. Randnummer 9 Die Beklagte zahlte an den Kläger im September 2006 den Abfindungsbetrag in Höhe von € 8.000,00 aus. Randnummer 10 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, beide Beklagten seien als Gesamtschuldner verpflichtet, dass an ihn zu zahlende Altersteilzeitentgelt um € 1.902,00 brutto monatlich zu erhöhen, was sich insbesondere aus der Vereinbarung vom
  15. September/
  16. Oktober 2006 ergäbe. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt,
  17. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 22.824,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.902,00 brutto seit dem
  18. November 2006,
  19. Dezember 2006,
  20. Januar 2007,
  21. Februar 2007,
  22. März 2007,
  23. April 2007,
  24. Mai 2007,
  25. Juni 2007,
  26. Juli 2007,
  27. August 2007,
  28. September 2007 und
  29. Oktober 2007 zu zahlen;
  30. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Regelarbeitsentgelt des Klägers um monatlich € 1.902,00 brutto ab dem
  31. Oktober 2007 aufzustocken. Randnummer 12 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu, eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe nicht und darüber hinaus unterfielen etwaige Ansprüche des Klägers der vertraglichen Ausschlussklausel. Die Beklagten haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die in der Vergangenheit gezahlten Provisionen ein schon deshalb nicht beim Regelarbeitsentgelt zu berücksichtigen, da ansonsten Doppelzahlungen möglich seien; da der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsvertrag weiterhin zur Anwendung komme, könne der Kläger nämlich in der Arbeitsphase weiterhin Provisionen verdienen. Die Beklagten haben darüber hinaus die Ansicht vertreten, die in der Vergangenheit gezahlten Provisionen seien schon deshalb nicht beim Regelarbeitsentgelt zu berücksichtigen, da ansonsten Doppelzahlungen entstünden: da der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsvertrag weiterhin zur Anwendung komme, könne der Kläger nämlich in der Arbeitsphase weiterhin Provisionen verdienen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom
  32. Oktober 2007 – 7 Ca 3669/07 – die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, dem Kläger stünde gegenüber der Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Zahlung des – ggf. erhöhten – Altersteilzeitentgelts zu, da sich der Kläger seit dem
  33. Oktober 2006 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) befände. Im Übrigen würden auch etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) von der Abgeltungsklausel in Artikel 1 § 3 Ziff. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrages erfasst. Aus der mit der Beklagten zu 1) gesondert abgeschlossenen Vereinbarung vom
  34. September/
  35. Oktober 2006 ergäbe sich ebenfalls kein Zahlungs- bzw. Erhöhungsanspruch. Darüber hinaus sei das Altersteilzeitentgelt auch zutreffend gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ATG berechnet worden, da es sich bei den an den Kläger in der Vergangenheit gezahlten Provisionen nicht um Entgeltbestandteile gehandelt habe, die laufend und regelmäßig gezahlt würden. Im Übrigen ergebe sich auch aus Ziff.
  36. dieser Vereinbarung nicht, dass die Beklagte zu 1) Schuldnerin des Altersteilzeitentgelts sei. Auch die Beklagte zu 2) sei nicht verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Altersteilzeitentgelt zu zahlen, das sie zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 ATG bei der Berechnung des Altersteilzeitentgelts die früheren Provisionszahlungen der Beklagten zu 1) nicht berücksichtigt habe. Randnummer 15 Dieses Urteil ist dem Kläger am
  37. Oktober 2007 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am
  38. November 2007 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  39. Januar 2008 am
  40. Januar 2008 bei Gericht eingegangen. Randnummer 16 Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, aufgrund der Vereinbarung vom
  41. September/
  42. Oktober 2006 sei die Beklagte verpflichtet, das Altersteilzeitentgelt um € 1.902,00 zu erhöhen. Der an ihn gezahlte Abfindungsbetrag sei quasi eine Abschlagszahlung. Jedenfalls stünde ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da streitig gewesen sei, ob die Provisionen zum Altersteilzeitentgelt hinzuzurechnen seien; sofern die rechtliche Prüfung ergebe, dass die durchschnittliche Provision zu berücksichtigen sei, hätte der Kläger diesen Betrag auch erhalten sollen. Die Vereinbarung vom
  43. September/
  44. Oktober 2006 habe er mit dem Personalreferenten der Beklagten M. verhandelt, welcher den Wortlaut vorgegeben habe. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung habe der Kläger dazu veranlasst werden sollen, die Altersteilzeitvereinbarung mit der früheren Beklagten zu 2) einzugehen, welche eine Konstruktion zur Verfügung gestellt habe, um den Personalabbau der Beklagten durchzuführen. Der Kläger behauptet, der Personalreferent N. habe gegenüber dem Kläger erklärt, dass er den Erhöhungsbetrag von € 1.902,00 erhalte, falls die Frage geklärt werde, ob die durchschnittlich erzielten Provisionen dem Regelarbeitsentgelt hinzuzurechnen seien oder nicht. Von daher sei es für ihn bei Abschluss dieser Vereinbarung ohne Bedeutung gewesen, ob die Beklagte ab dem
  45. Oktober 2006 noch sein Vertragspartner wäre. Randnummer 17 Der Kläger beantragt,
  46. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom
  47. Oktober 2007, Az.: 7 Ca 3669/07 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 22.824,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.902,00 brutto seit dem
  48. November 2006,
  49. Dezember 2006,
  50. Januar 2007,
  51. Februar 2007,
  52. März 2007,
  53. April 2007,
  54. Mai 2007,
  55. Juni 2007,
  56. Juli 2007,
  57. August 2007,
  58. September 2007 und
  59. Oktober 2007 zu zahlen;
  60. Die Beklagten zu verurteilen, das Regelarbeitsentgelt des Klägers um monatlich € 1.902,00 ab dem
  61. Oktober 2007 aufzustocken. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, dass dem Kläger über die Regelungen in der Vereinbarung vom
  62. September/
  63. Oktober 2006 hinaus weitere Zusagen gemacht worden seien. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs habe der Kläger nicht dargetan. Darüber hinaus stehe mangels Angriff in der Berufungsbegründung fest, dass die an den Kläger gezahlten Provisionen kein Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 ATG darstellten. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
  64. Juni 2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Randnummer 22 Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn dem Kläger steht ab dem
  65. Oktober 2006 kein um € 1.902,00 erhöhtes Altersteilzeitentgelt zu. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen: Randnummer 23 Aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom
  66. August/
  67. September 2006 steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch für den Zeitraum nach dem
  68. September 2006 nicht mehr zu. Die Parteien haben nicht nur geregelt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zum
  69. September 2006 beendet ist. Die Parteien haben darüber hinaus ausdrücklich klargestellt, dass ab dem
  70. Oktober 2006 das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der früheren Beklagten zu 2) begründet wird. Darüber hinaus haben die Parteien in Artikel 1 § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche Ansprüche des Mitarbeiters gegenüber der Beklagten voll umfänglich abgegolten sind, soweit nicht Betriebsrentenansprüche betroffen seien. Randnummer 24 Aus der Zusatzvereinbarung vom
  71. September/
  72. Oktober 2006 ergibt sich kein Anspruch auf die erhöhte Auszahlung des Altersteilzeitentgelts gegenüber der Beklagten. In Ziffer
  73. dieser Vereinbarung hat die Beklagte dem Kläger die Zahlung einer Abfindung zugesagt, welche auch an den Kläger ausgezahlt worden ist. Die Zahlung der Abfindung stand unter der Voraussetzung, dass die rechtliche Überprüfung ergäbe, dass das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit des Klägers nicht um € 1.902,00 monatlich zu erhöhen sei. Diese Vereinbarung kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte die Überprüfung der zwischen den Parteien streitigen Frage durchführt und, sofern sie zu dem Ergebnis kommt, dass das Regelarbeitsentgelt nicht zu erhöhen ist, die Abfindung an den Kläger auszahlt. Das ist vorliegend geschehen. In Ziffer
  74. dieser Vereinbarung haben die Parteien sodann lediglich festgehalten, dass sich das monatliche Bruttoentgelt für die Altersteilzeit um € 1.902,00 erhöht, sofern die rechtliche Prüfung ergibt, dass die erzielten Provisionen zu dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit hinzugerechnet werden müssen. Selbst wenn allerdings die Beklagte bei ihrer rechtlichen Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die monatlichen Provisionen in Höhe von € 1.902,00 zum Regelarbeitsentgelt hinzugerechnet werden müssten, folgt aus Ziffer 2 dieser Vereinbarung nicht, dass die Beklagte selbst die erhöhte Altersteilzeitvergütung schuldet. In Ziffer 2 der Vereinbarung ist lediglich die rechtliche Schlussfolgerung festgehalten, dass sich das Bruttoentgelt erhöht, wenn das Regelarbeitsentgelt entsprechend neu bewertet wird. Geschuldet ist die Altersteilzeitvergütung allerdings nach wie vor entsprechend dem Altersteilzeitarbeitsvertrag von der früheren Beklagten zu 2). Randnummer 25 Unabhängig von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen steht dem Kläger eine erhöhte Altersteilzeitvergütung nicht entsprechend dem Altersteilzeitgesetz zu. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff.
  75. a) Altersteilzeitgesetz setzt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann. Was unter dem Regelarbeitsentgelt zu verstehen ist, ist in § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz geregelt. Danach ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des
  76. Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind ausdrücklich nicht berücksichtigungsfähig. Mit dieser ab dem
  77. Juli 2004 in Kraft getretenen Neuregelung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Ermittlung der Entgeltbestandteile, die beim Altersteilzeitentgelt zu berücksichtigen sind, durch die Einführung des Regelarbeitsentgelts zu vereinfachen. Während bis zum
  78. Juni 2004 die Entgeltbestandteile aufgrund einer konkreten Betrachtungsweise ermittelt wurden, wobei auch unregelmäßig gezahlte Entgeltbestandteile Berücksichtigung fanden, bleiben bei der Ermittlung des Regelarbeitsentgelts ab dem
  79. Juli 2004 nicht laufend und regelmäßig gezahlte Entgeltbestandteile außer Betracht. Von daher sind beim Beklagten die an diesen ausgezahlten Provisionen zu Recht außer Ansatz geblieben (vgl. zur Ermittlung des Regelarbeitsentgelts Kallhoff, Umbau des Altersteilzeitgesetzes im Rahmen von "Hartz III", NZA 2004, 692; Kittner/Zwanziger Arbeitsrecht Handbuch für die Praxis
  80. Aufl. 2005 § 130 Rn 52 a) . Die weiteren in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a Altersteilzeitgesetz genannten Voraussetzungen sind zwischen den Parteien nicht streitig. Randnummer 26 Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht dargetan. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Es ist nicht ersichtlich, welche Pflicht die Beklagte verletzt haben könnte. Es ist der Beklagten unbenommen eine – ggf. auch unzutreffende – Rechtsansicht zu vertreten. Zwischen den Parteien war während der Verhandlungen über den Altersteilzeitvertrag streitig, ob Provisionen beim Regelarbeitsentgelt zu berücksichtigen sind. Die Beklagte war der Ansicht, dass das nicht der Fall sei, und hat eine erneute Überprüfung zugesagt. Selbst wenn diese Überprüfung ergeben hätte, dass die Provisionen beim Regelarbeitsentgelt zu berücksichtigen wären, würde sich ein Erhöhungsanspruch des Klägers nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, sondern nur dann ergeben, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen gemäß dem Altersteilzeitgesetz vorlägen. Die Altersteilzeitvergütung müsste sodann vom Schuldner, nämlich der früheren Beklagten zu 2), auf der Basis des entsprechend erhöhten Regelarbeitsentgelts neu berechnet und ausgezahlt werden. Randnummer 27 Der Kläger trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 28 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002475

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