Tenor Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom
(56)). Nach §138 SGB IX gelten im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten Beschäftige, sofern sie nicht nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer einzustufen sind, als arbeitnehmerähnliche Personen, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass neben der Arbeitsleistung die Betreuung und Förderung des behinderten Menschen im Vordergrund stehen, handelt es sich um eine zivilrechtliche Beziehung, die nach § 138 Abs. 1 SGB IX eine arbeitsrechtliche Komponente hat. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem behinderten Menschen in den Geltungsbereich der Arbeitsschutzgesetzgebung einzubeziehen (vgl. Münchner Handbuch - Cramer §237 Rn 38; Neumann-Wendz, Handbuch SGB IX, § 22 Rn. 43). Der mit dem Aufnahmeanspruch verbundene Kontrahierungszwang spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht für eine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses. Im Arbeitsrecht ist beispielsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Wiedereinstellungsanspruch nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung (vgl. BAG
- Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - Rn 25 zitiert nach juris) und damit ein Kontrahierungszwang anerkannt und im Zivilrecht kann im Einzelfall ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verband mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich bestehen (vgl. BGH 23.11.1998 - II ZR 54/98 - NJW 1999, 1326ff). Randnummer 11 Es ist darüber hinaus insgesamt sachgerecht und entspricht auch dem Erfordernis einer klaren und praktikablen Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeiten sowie dem Ziel einer weitgehenden Integration des schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben, wenn für alle Streitigkeiten in der Rechtsbeziehung zwischen dem Behinderten und dem rechtlich gleichgeordneten Träger der Werkstätte der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Die Regelungen im Zuständigkeitskatalog des § 2 ArbGG sind weit auszulegen. Es ist seit jeher das Ziel des Arbeitsgerichtsgesetztes, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in so greifbar naher Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, dass sie überwiegend durch das Arbeitsverhältnis bestimmt werden, auch prozessual im Rahmen der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu erfassen (vgl. BAG 19.3.1975 - 4 AZR 270(74 - AP Nr. 14 zu §5 TVG; BAG
- November 1979 - 4 AZR 3/78 - Rn. 13, 14; zitiert nach Juris; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 2 Rn. 6; Bader /Creutzfeldt/Friedrich, ArbGG, §2 Rn 1). Dementsprechend werden von der Ziffer 3 a des § 2 Abs. 1 ArbGG nicht nur Streitigkeiten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern auch solche erfasst, in denen es um die Begründung des Vertragsverhältnisses geht (vgl. ErfK-Koch, §2 Rn. 17; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 2 Rn. 53; Hauck/Helml, ArbGG, §2 Rn 22). Nichts anderes gilt für die Auslegung der Ziffer 10 des § 2 Abs. 1 ArbGG. Da dem Gesetzgeber die vom Bundesarbeitsgericht praktizierte weite Auslegung des Zuständigkeitskataloges für Arbeitsverhältnisse bekannt war, muss davon ausgegangen werden, dass er die durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom
- Juli 1996 eingefügte Ziffer 10 des § 2 Abs. 1 ArbGG ebenfalls umfassend verstanden wissen wollte. Dafür spricht auch der Wortlaut, da in Ziffer 10 in Anlehnung an Ziffer 3 a die Formulierung „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (...) aus arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen“ gewählt wurde. Der Hinweis in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG auf § 138 SGB IX dient lediglich der Qualifizierung der Rechtsstellung der Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen und damit der Kennzeichnung des erfassten Rechtsverhältnisses und nicht - wie die Beklagte meint - einer Beschränkung der Rechtswegzuständigkeit auf Rechtsstreitigkeiten, die in einem bereits bestehenden arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis wurzeln. Die von der Beklagten befürwortete strikte Trennung von Streitigkeiten die einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis entspringen und solchen, die der Begründung des Rechtsverhältnisses dienen, ist im Gesetz nicht angelegt. Zwar kommt das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis bereits mit der Aufnahme in die Werkstatt zustande (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 138 Rn. 20) und der darauf gerichteter Anspruch ist in § 137 SGB IX geregelt. Durch den Aufnahmeanspruch aus § 137 SGB IX wird aber der Inhalt der zwischen dem Träger der Werkstätte und dem behinderten Menschen bestehenden Rechtsbeziehung keineswegs abschließend geregelt. Vielmehr bedarf es hierfür weiterer Vereinbarungen zwischen dem behinderten Menschen und dem Träger der Werkstätte. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung hat der behinderte Mensch ebenfalls einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch, der allerdings nicht in § 137 SGB IX, sondern wiederum in § 138 Abs. 3 SGB IX eingeräumt wird (vgl. Neumann/Pahlen, SGB IX, Rn. 20). Die enge Verknüpfung zeigt sich auch daran, dass der Aufnahmeanspruch zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch führt, §137 Abs. 2 SGB IX. Randnummer 12 C Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Randnummer 13 D Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 Satz 2, 77 Abs. 2 ArbGG ist nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002477