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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Ta 260/08 Beschluss Aussetzung § 55 ArbGG, § 97 ArbGG

Aussetzung Leitsatz Auch eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG kann nach § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG allein durch den Vorstzenden getroffen werden. Verfahrensgang vorgehend ArbG Offe

§ 55Rn. 32; Germelmann in Germelmann/ Matthes/Prütting/Müller- Glöge Arb

GG 6.

§ 55Rn.

21 c). Es gibt keinen Grund, diese Entscheidung zwingend der Kammer in voller Besetzung vorzubehalten. Das Gesetz enthält ausdrücklich keine derartige Beschränkung. Liegen die Voraussetzungen von § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG vor, entspricht es vielmehr dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, die Möglichkeit von § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG zu nutzen. Randnummer 8 2. Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht eine Verletzung von § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG. Randnummer 9 Nach dieser Norm hat das Gericht einen Rechtsstreit bis zur Erledigung des in § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Im Beschwerdeverfahren ist die Aussetzungsentscheidung des aussetzenden Gerichts nur begrenzt überprüfbar. Andernfalls würde die Beurteilung von Rechtsfragen, die nach der gesetzlichen Konzeption in einem Berufungs- und gegebenenfalls in einem Revisionsverfahren überprüft werden sollen, systemwidrig bereits im Beschwerdeverfahren von den Rechtsmittelgerichten überprüft. Daher kann im Beschwerdeverfahren nur von einer fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Frage der Tariffähigkeit des Verbandes ausgegangen werden, wenn diese offensichtlich ist (BAG 28. Januar 2008 – 3 AZB 30/07–EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 9, zu II 2 a). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 10

  1. a)Dass der Hinweis der Beklagten auf die Ausschlussfrist von Ziffer 12 des Arbeitsvertrages und ihr Verwirkungseinwand keine durchgreifenden Einwände gegen die Klageforderung sind, hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt. Der Beschwerdeführer hat dies nicht in Abrede gestellt. Es ist auch kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die Beklagte bis zum Kammertermin weitere Einwände hätte vortragen können als sie es in der Klageerwiderung getan hat. Daher konnte das Arbeitsgericht bei seiner Aussetzungsentscheidung die Voraussetzungen von § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG hinreichend prüfen und durfte daher bereits außerhalb eines Kammertermins entscheiden. Randnummer 11
  2. b)Die Annahme, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Tariffähigkeit der CGZP abhängt, ist nicht offensichtlich unzutreffend. Es spricht vielmehr viel dafür, dass sie richtig ist. Randnummer 12 Der Anspruch gemäß § 9 Nr. 2 AÜG setzt voraus, dass nicht ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Mit den durch § 1 Nr. 4 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen Tarifverträgen bestehen derartige tarifliche Regelungen. Die Klageforderung kann daher nur begründet sein, wenn die in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam sind. Dies könnte sich ersichtlich lediglich aus einer fehlenden Tariffähigkeit der CGZP ergeben. Randnummer 13 Die Verweisungsklausel von § 1 Nr. 4 des Arbeitsvertrages dürfte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen die §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2, 308 Nr. 4 BGB verstoßen. Es handelt sich bei dieser Klausel um eine sogenannte große dynamische Verweisungsklausel, mit der die Arbeitsbedingungen an die Tarifverträge gebunden werden sollen, die jeweils für den Arbeitgeber einschlägig sind, und zwar auch im Fall eines Branchenwechsels. Die Wirksamkeit derartiger Klausel wurde vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa BAG 30. August 2000 – 4 AZR 581/99– BAGE 95/296, zu I 1 c bb). In der neueren Literatur wird auch die formularmäßige Vereinbarung derartiger Klauseln allgemein als AGB-rechtlich zulässig betrachtet (vgl. etwa Lorenz in Däubler TVG 2.

§ 3Rn.

217 – 220; Oetker in Wiedemann TVG 7.

§ 3Rn.

299 – 307; Stein in Kempen/Zachert TVG 4.

§ 3Rn.

163, 164; Däubler in Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 2.

§ 305c BGB Rn. 22, 40 – 45; Erf

K-Preis 8.

§§ 305– 310 BGB Rn.

13 – 15; Gotthardt in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar 3.

§ 305c BGB Rn.

5). Hauptargument dafür ist, dass es sich um im Arbeitsleben verbreitete Klauseln handelt, die dem oft bestehenden Interesse an einheitlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb dienen, und dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG vom Arbeitgeber nur einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die im Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge fordert. Derartige Klauseln sind weder überraschend noch auf unzulässige Weise intransparent. Unklar ist nicht der Inhalt der Verweisungsklausel, sondern nur die Frage, welche Tarifverträge für den Arbeitgeber zukünftig einschlägig sein werden. Dies unterscheidet große dynamische Verweisungsklauseln nicht von kleinen dynamischen Verweisungsklauseln, deren Wirkung das Bundesarbeitsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung sogar erweitert hat (BAG

  1. April 2007 – 4 AZR 652/05– EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, zu B II 2 a). Randnummer 14 Eine solche Klausel ermöglicht auch nicht dem Arbeitgeber eine im Sinne von § 308 Abs. 1 Nr. 4 BGB unzumutbare Änderung der versprochenen Leistung. In einem Arbeitsverhältnis, das Tarifverträgen unterliegt, gibt es keine festen gegenseitigen vertraglichen Leistungsversprechen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich Arbeitszeit und Vergütung. Diese hängen vielmehr vom Inhalt der jeweils geltenden Tarifverträge ab. Aus diesem Grund gilt für durch eine solche Klausel gebundene Arbeitnehmer nichts anderes als für Arbeitnehmer, die nach § 3 TVG normativ tarifgebunden sind. Dies ist nach der sich aus dem Gesetz ergebenden Wertung nicht unzumutbar. Randnummer 15
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 16 Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002485

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