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Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer 16 Sa 211/08 Urteil Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Durchführung von Bauhilfsarbeiten für Subun

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Durchführung von Bauhilfsarbeiten für Subunternehmen - Unwirksamkeit der Einschränkung der AVE zu Abschn III Nr 5 wegen fehlender Bestimmtheit - Tarifplural

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Damit betrifft der VTV freilich auch nur die verfahrensrechtliche Seite der das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffenden materiellen sozialkassentarifvertraglichen Regelungen (§ 8 BRTV/Bau, Berufsbildungstarifvertrag, Tarifverträge über Altersversorgung). Der Sache nach handelt es sich danach bei den nach dem VTV an den Kläger als gemeinsame Einrichtung zu erbringenden Leistungen von Arbeitgebern um Leistungen für die Arbeitnehmer selbst, also um tarifvertragliche Inhaltsnormen (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 TVG), Für diese ist grundsätzlich beiderseitige Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien ( § 4 Abs.1 TVG) erforderlich. Nichts anderes kann dann im Hinblick auf Beitragsverpflichtungen gegenüber einer gemeinsamen Einrichtung gelten. Die Begründung einer solchen Verpflichtung erfordert beiderseitige Tarifgebundenheit oder deren Ersetzung durch Allgemeinverbindlicherklärung (vgl. BAG

  1. Oktober 1993 AP Nr.42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse; BAG
  2. Dezember 1958 AP Nr.1 zu § 4 TVG Ausgleichskasse; Jacobs/Krause/Oetker, Tarifvertragsrecht
  3. Aufl. 2007 § 4 Rz 115; Löwisch/Rieble aaO. § 3 Rz 115; Wiedemann/Oetker TVG
  4. Aufl. 2007 § 1 Rz 842ff). In letzterem Fall gelten die Tarifnormen nach §§ 5 Abs.4, 4 Abs.2 TVG nämlich auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend auch im Verhältnis zur Gemeinsamen Einrichtung Randnummer 45 Der VTV war im Klagezeitraum für allgemeinverbindlich erklärt. Randnummer 46 Aufgrund des Sachvortrages der Klägerin zu den arbeitszeitlich überwiegend vom Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum durchgeführten Tätigkeiten folgt auch nicht, dass eine Einschränkung der AVE für die Beklagte einschlägig ist. Randnummer 47 Nach der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom
  5. Februar 2006 (BAnz Nr 71 v.
  6. April 2006 S. 2729 ff ist die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des für 2006 geltenden VTV mit Wirkung ab
  7. Januar 2006) nach III der Bekanntmachung u.a. wie folgt eingeschränkt: Randnummer 48 Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland …
  8. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am
  9. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anlage II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist. Randnummer 49 Anhang II lautet u.a. wie folgt: Randnummer 50 Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Randnummer 51 Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk) und die Betriebe der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern). Randnummer 52 Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben: Randnummer 53 - Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Heimen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenabschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen, - Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifend koordinieren, - montagefertige Teile und Erzeugnisse insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten, - Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Objektplanung, Gebäudeverwaltung; Bestattungen und Überführungen Verstorbener unter Beachtung der Vorschriften durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren und Behördengänge abwickeln. Randnummer 54 Zwar ist die Beklagte als Mitglied der Tischlerinnung ... mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff. Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass von ihrem Betrieb im Kalenderjahr 2006 überwiegend Tätigkeiten im Sinne des in der Anlage II beschriebenen fachlichen Geltungsbereichs des MTV/Saar durchgeführt worden sind. Denn aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass arbeitszeitlich überwiegend die zu den Spiegelstrichen aufgeführten Tätigkeiten von der Beklagten im Kalenderjahr 2006 ausgeführt worden sind. Randnummer 55 Nach dem Vortrag der Klägerin sollen im Kalenderjahr von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend die beschriebenen Trocken- und Montagebauarbeiten sowie Brandschutz- und Wärmedämmarbeiten durchgeführt worden sein. Unterstellt werden mag an dieser Stelle, dass die bezeichneten Trocken- und Montagearbeiten solche sind, die zu den im fachlichen Geltungsbereich des MTV/Saar genannten Tätigkeiten gehören. Dass diese überwiegend durchgeführt worden sind, hat die Klägerin nämlich nicht behauptet. Randnummer 56 Wärmedämm- und Brandschutzarbeiten sind im fachlichen Geltungsbereich des MTV/Saar nicht ausdrücklich als Tätigkeiten aufgeführt. Zwar ist dort (Spiegelstrich 2) allgemein vom Einbau, der Montage, der Instandhaltung, der Wartung und Restaurierung von „Produkten und Objekten“ die Rede. Die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien des MTV/Saar insoweit auch den Einbau von Dämm- und Brandschutzmaterial erfasst sehen wollen, verbietet sich jedoch deshalb, weil die Vornahme von Wärmedämm- und Brandschutzarbeiten, wie ausgeführt, herkömmlicherweise eine Tätigkeit des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers ist und mit dem Holz- und Kunststoffverarbeitenden Handwerk in der Regel nichts zu tun hat. Das ist den fachkundigen Tarifvertragsparteien des MTV/Saar bekannt gewesen. Das zwingt zu dem Schluss, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie derartige Tätigkeiten vom fachlichen Geltungsbereich des MTV/Saar erfasst sehen wollen, dies ausdrücklich klargestellt hätten. Das ist nicht geschehen. Randnummer 57 Da die Klägerin im Berufungsrechtszug ausgeführt hat, Wärmedämm- und Brandschutzarbeiten hätten den Schwerpunkt der Tätigkeit ausgemacht, lässt der eigene Sachvortrag der Klägerin nicht den Schluss zu, die bezeichneten Trocken- und Montagearbeiten seien arbeitszeitlich durchgeführt worden. Randnummer 58 Allerdings hat die Beklagte den danach schlüssig eine Geltung des VTV ergebenden Vortrag der Klägerin über die arbeitszeitlich überwiegend durch ihren Betrieb durchgeführten Tätigkeit hinreichend bestritten. Denn sie hat im Einzelnen ausgeführt, nicht die von der Klägerin behaupteten, sondern andersartige Tätigkeiten hätten mehr als die Hälfte der von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitszeit ausgemacht. Soweit das Arbeitsgericht insoweit die Ansicht vertreten hat, der Beklagtenvortrag sei deshalb unerheblich, weil Tätigkeiten aufgeführt worden seien, die auch im baulichen Bereich anfallen können und daher der Zusatz „ohne baulichen Zusammenhang“ inhaltleer sei, vermag die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Die Klägerin hatte sich erstinstanzlich das Vorbringen der Beklagten nicht, auch nicht hilfsweise, zu Eigen gemacht. Es ist im Zivilprozess jedoch nicht zulässig, dem Kläger einen Erfolg aufzunötigen, den er mit seiner tatsächlichen Begründung nicht haben will (vgl. BGH
  10. Juni 1989 NJW 1989,2756 ; BGH
  11. Februar 2000 WM 2000, 670 ; Kammerurteil v.
  12. Juli 2006 – 16 Sa 1966/03). Die in diesem Zusammenhang vom Arbeitsgericht herangezogene Mitgliedschaft der Beklagten in einer der Tarifvertragsparteien des VTV ist insoweit ohne Belang. Dadurch ist der Vortrag der Beklagten nicht widersprüchlich geworden. Zum einen besagt eine derartige Mitgliedschaft nichts zwingendes über die arbeitszeitlich im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten, zum andern räumt die Beklagte selbst ein, dass sie zu ca. 20% Tätigkeiten ausführt, die, wie noch auszuführen ist, als Trocken- und Montagebauarbeiten qualifiziert werden können. Randnummer 59 Der Vortrag der Beklagten ist jedoch deshalb nicht erheblich, weil nach deren eigenen Vorbringen Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte, und des Vertragens von Materialien auf Baustellen, im Bereich der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens von Baustellen sowie der Einrichtung von Baustellen für Subunternehmer der Beklagten durchgeführt worden sind und diese Tätigkeiten zusammen mit der Durchführung von speziellen und besonderen Zuschnitten im Bereich der Holz- und Kunststoffverarbeitung sowie teilweise auch von Metallpaneelen, und mit der Erstellung hochwertiger Spezialausbauten, nämlich Wandverkleidungen, Trennwänden, Abtrennungen und Deckenbekleidungen in öffentlichen und gewerblichen Objekten, inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten, arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt worden sind. Diesen Vortrag hat sich die Klägerin im Berufungstermin ausdrücklich hilfsweise zu Eigen gemacht. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich durchweg um bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs.2 VTV, auch die angeführte Einschränkung der AVE greift nicht ein. Randnummer 60 Insoweit gilt: Randnummer 61 Die Erstellung von Wandverkleidungen, Trennwänden, Abtrennungen und Deckenbekleidungen ist, wie bereits ausgeführt, eine bauliche Tätigkeit nach § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Die Vornahme von speziellen und besonderen Zuschnitten im Bereich der Holz- und Kunststoffverarbeitung sowie teilweise auch von Metallpaneelen ist nichts anderes als eine Vorbereitungsarbeit für die anschließende Montage der Teile, weil die Zuschnitte dazu bestimmt sind, die Baufertigteile etwaigen im Einzelfall auftretenden besonderen Bedürfnissen anzupassen. Damit handelt es sich um einen integralen Bestandteil der von den Arbeitnehmern der Beklagten durchgeführten Trocken- und Montagebauarbeiten. Randnummer 62 Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte, und des Vertragens von Materialien auf Baustellen, im Bereich der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens von Baustellen sowie der Einrichtung von Baustellen für Subunternehmer der Beklagten sind bauliche Leistungen im Sinne der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. II VTV. Randnummer 63 Richtig ist zunächst, das diese Tätigkeiten nicht bereits deshalb bauliche im tariflichen Sinne sind, weil sie für Subunternehmer der Beklagten, die insoweit die eigentlichen Trocken- und Montagbauarbeiten durchführten, erbracht wurden. Denn allein aufgrund des Umstandes, dass ein Betrieb Subunternehmer einsetzt, die bauliche Tätigkeiten durchführen, erbringt ein Betrieb keine baulichen Leistungen (vgl. Kammerurteil v.
  13. Dezember 2003 – 16 Sa 2976/98). Randnummer 64 Nach § 1 Abs. 2 VTV erfasst der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages Betriebe, von denen arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Betrieb ist nach dem Sprachgebrauch des Arbeitsrechts eine Organisationseinheit, mit der bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Eine Organisationseinheit, die bauliche Tätigkeiten an Dritte (Sub- oder Nachunternehmer) vergibt, verfolgt allein durch die Vergabe baulicher Arbeiten selbst arbeitstechnisch keine baulichen Zwecke. Denn weder werden von dieser arbeitstechnischen Organisationseinheiten Bauten erstellt (§ 1 Abs. 2 Abschnitt I VTV), noch bauliche Leistungen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II und III VTV) erbracht. Vielmehr liegt der Zweck der Tätigkeiten, arbeitstechnisch gesehen, in der Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der baulichen Leistungen. Ganz in diesem Sinne ist denn auch anerkannt, dass ein Bauträgerunternehmen nicht unter § 1 Abs. 2 VTV fällt (vgl. BAG 09.05.1995 - 9 AZR 971/93). Dass der Auftraggeber der Subunternehmer unter Umständen seinen Vertragspartnern gegenüber die Erbringung baulicher Leistungen schuldet, ändert daran nichts. Denn § 1 Abs. 2 VTV stellt darauf ab, ob die überwiegende betriebliche Tätigkeit eine bauliche ist, nicht aber darauf, ob vom Unternehmen vertragliche Verpflichtungen zur Durchführung baulicher Leistungen eingegangen worden sind. Das übersieht das LAG Berlin (Urteil vom 11.03.2002 - 9 Sa 2283/01), wenn es ausführt, ein Betrieb falle auch dann unter den Geltungsbereich des VTV, wenn er bauliche Leistungen (dort: Einbau von Fenstern und Türen) nicht durch eigene Arbeitnehmer, sondern überwiegend durch selbst beauftragte Subunternehmer erbringen lasse, maßgeblich sei die gegenüber dem Auftraggeber geschuldete Werkleistung. Randnummer 65 Dieser Sicht steht nicht entgegen, dass Einweisungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf Arbeitnehmer von Subunternehmern, die bauliche Leistungen durchführen, zu den baulichen Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV zählen (vgl. BAG 11.06.1997, AP Nr. 200 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26.05.1993 - 10 AZR 310/92; Kammerurteile vom 06.08.1990 - 16 Sa 306/90 und vom 08.11.1999 - 16 Sa 394/99). Denn in einem solchen Fall erbringt der Betrieb des Auftraggebers mit den Einweisungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten selbst bauliche Leistungen, weil diese Tätigkeiten bei natürlicher Betrachtungsweise selbst integraler Bestandteil der baulichen Leistungen des Auftraggebers sind. Denn Einweisungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten dienen unmittelbar dazu, die baulichen Tätigkeiten arbeitstechnisch ordnungsgemäß durchzuführen. Damit liegt ein unmittelbarer Bauwerksbezug vor. Randnummer 66 Für Subunternehmer erbrachte Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte, und des Vertragens von Materialien auf Baustellen, im Bereich der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens von Baustellen sowie der Einrichtung von Baustellen sind im vorliegenden Fall jedoch bauliche Leistungen nach § 1 Abs.2 Abschn. II VTV. Randnummer 67 Nach § 1 Abs.2 Abschn. II VTV erfasst Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Randnummer 68 Baulicher Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Arbeiten, die, sei es auch nur auf einem kleinen Gebiet, dazu bestimmt sind, ein Gebäude oder sonstiges Bauwerk instand zu setzen oder instand zu halten (st. Rspr. vgl. z.B. BAG
  14. September 1990, AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob es sich um „bauliche Leistungen“ handelt, bemisst sich dabei nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung nach dem Zweck der Tätigkeit und nach der betrieblichen Einrichtung. Randnummer 69 Das Verbringen von Menschen und Material zur Baustelle, das Vertragen von Materialien auf Baustellen, die Entsorgung von Bauschutt, die Reinigung und das Aufräumen von Baustellen sowie die Einrichtung der Baustellen sind durchweg Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die sachgerechte Durchführung und Beendigung der an den Baustellen vom Subunternehmern durchzuführenden Trocken- und Montagearbeiten zu gewährleisten. Damit dienen derartige Arbeiten der Instandsetzung von Bauwerken. Randnummer 70 Die insoweit verfolgten Zwecke sind auch baulich. Zwecke sind Wirkungen von Handlungen, die der Handelnde mit seinen Handlungen erstrebt. Zweck der vorbezeichneten Arbeiten ist es, Zu- und Nacharbeiten für die mit den „eigentlichen“ Trocken- und Montagearbeiten befassten Subunternehmer zu erbringen, um so die einwandfreie Durchführung von deren Tätigkeiten zu ermöglichen. Dabei handelt es sich auch um die Verfolgung „baulicher“ Zwecke. Ob bauliche Zwecke verfolgt werden richtet sich nach dem Wortlaut des §1 Abs.2 Abschn. II VTV nach der Art der betrieblichen Tätigkeit. Ob diese baulich ist, bestimmt sich mangels näherer tariflicher Definition nach dem in der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens üblichen Begriffsinhalt von „baulicher Tätigkeit“. Diesen fachsprachlichen Begriff legen die Tarifvertragsparteien erkennbar zugrunde, weil es sich bei § 1 Abs.1 Abschn. II VTV um eine Reglung aus dem Begriff des Arbeits- und Wirtschaftslebens handelt. Denn durch tarifliche Regelungen werden Arbeitsbedingungen normiert. Randnummer 71 In diesem Sinne zählen die vorgenannten Arbeiten zu den baulichen Tätigkeiten. Bei diesen Arbeiten handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durchweg um Arbeiten, die dadurch charakterisiert sind, dass den baulichen Haupttätigkeiten der Subunternehmer zugearbeitet wird. Arbeitnehmer, die solche Arbeiten auf Baustellen durchführen, werden nach der Verkehrsanschauung im Arbeit- und Wirtschaftsleben als Bauhilfsarbeiter charakterisiert. Hilfsarbeiten in der Form des Wegräumens von Schutt und Abfall, des Helfen beim Gerüstbau, des Tragen, Stapeln und Lagern von Baustoffen und Bauteilen werden schon immer dem Tätigkeitsgebiet des Bauhilfsarbeiters zugerechnet (vgl. bereits Klassifizierung der Berufstätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland Ausgabe 1966 Nr.3911). Daran hat sich im Laufe der Zeit nichts geändert. Nach den im Internet veröffentlichen Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (http://www.berufenet.arbeisamt.de/berufe/berufId.do?_pgnt_pn=0&_pgnt_act=goToAn yPage&_pgnt_id=resultShort&status=T01) helfen Bauhilfsarbeiter beim Einrichten der Baustelle und sichern sie nach Anweisung durch Absperrungen und Verkehrszeichen. Darüber hinaus sorgen sie für die Bereitstellung der verschiedenen Werkstoffe, Werkzeuge sowie Maschinen, beladen die Fahrzeuge mit den benötigten Materialien und Arbeitsmitteln, transportieren diese an den Einsatzort und entladen sie. Außerdem sind sie an Wartungs-, Instandsetzungs- und Aufräumarbeiten sowie Reinigungsarbeiten beteiligt. Die tariflichern Vorschriften des Baugewerbes bestätigen diese Sicht. § 5 des ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) nennt in § 5 Nr. 3 Lohngruppen. Als Tätigkeitsbeispiele der Lohngruppe I werden u.a. das Sortieren und Lagen von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle, Reinigungs- und Aufräumarbeiten, das Helfen beim Auf- und Abrüsten von Gerüsten und das Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen aufgeführt. Die vorstehend angeführten Merkmale von Bauhilfsarbeiten erfüllen die von den Arbeitnehmern der Beklagten nach deren Behauptung für Subunternehmer durchgeführten Arbeiten des Verbringens von Menschen und Material zur Baustelle, des Vertragens von Materialien auf Baustellen, der Entsorgung von Bauschutt, der Reinigung und des Aufräumen von Baustellen sowie der Einrichtung der Baustellen. Damit handelt es sich bei der Durchführung derartige Arbeiten um bauliche Leistungen. (ebenso bereits Kammerurteil v.
  15. September 1992 – 16 Sa 196/92). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeiten, wie nach dem Vortrag der Beklagten hier, für Subunternehmer erbracht werden, weil über die insoweit erfolgte Vergabe baulicher Leistungen an diese ein dem Betrieb der Beklagten zuzurechnender unmittelbarer Bauwerksbezug dieser Arbeiten vorhanden ist.. Weil die vorstehend genannten Arbeiten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten addiert mit den als Trocken- und Montagbauarbeiten einzuordnenden Arbeiten mehr als die Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit des Kalenderjahres 2006 ausmachten, ist der Betrieb der Beklagten mithin nach deren eigenen Vortrag, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, ein baulicher im tariflichen Sinne. Der Vortrag der Beklagten rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass ihr Betrieb unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr 11 VTV fällt. Unterstellt man, dass es sich bei den vorgenannten Hilfsarbeiten (auch) um Tätigkeiten des Schreinerhandwerks handelt, weil diese Vor- und Nacharbeiten zu den von Subunternehmern durchgeführten, dem Schreinerhandwerk nach Herkommen und Üblichkeit (auch) zuzurechnenden Innenausbauarbeiten sind, muss nämlich gleichzeitig die Rückausnahmeregelung dieser Bestimmung eingreifen, weil dann überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten durchgeführt wurden. Die vorgenannte Einschränkung der AVE greift zugunsten der Beklagten, ihren Vortrag zur betrieblichen Tätigkeit als richtig unterstellt, nicht ein. Insoweit mag zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass die von ihr als arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt behaupteten Tätigkeiten deshalb unter die in der Anlage II zur AVE-Einschränkung im dort angeführten MTV/Saar genannten Tätigkeiten fallen, weil zu den dort genannten Tätigkeiten auch Hilfstätigkeiten wie die von der Beklagten durchgeführten fallen. Darauf kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der MTV/Tischler wirksam oder deshalb unwirksam ist, weil einer der Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite, wie in dem im Tatbestand bezeichneten Verfahren im Streit, nicht die Voraussetzungen einer Gewerkschaft erfüllt Auch wenn man die Wirksamkeit des MTV/Tischler unterstellt, kann III 5 der Einschränkungsklausel Beitragsverpflichtungen der Beklagten nach dem VTV nicht ausschließen. Denn die Einschränkung der AVE zu III 5 ist unwirksam, weil sie zu unbestimmt ist. Einschränkungsklauseln, die im Rahmen der Allgemeinverbindlicherklärung den Geltungsbereich eines Tarifvertrages - sei es räumlich, fachlich, betrieblich oder persönlich - einschränken, sind grundsätzlich rechtlich möglich (vgl. BAG
  16. Oktober 1983 AP Nr. 3 zu § 3 TVG). Das gilt jedoch nicht ohne jede Einschränkung. Vielmehr muss im Einzelfall für eine derartige Einschränkungsklausel ein sachlicher Grund vorliegen und sich demgemäß die entsprechende Entscheidung der zuständigen Ministerialbehörde im Bereiche pflichtgemäßen Ermessens halten. Diese Voraussetzungen sind unbedenklich erfüllt, wenn eine Einschränkungsklausel dem Zweck dient, eine etwaige Tarifkonkurrenz oder die etwaige Geltung unterschiedlicher Tarifverträge im Betrieb (Tarifpluralität) zu vermeiden. Im Übrigen ist es erforderlich, dass die jeweilige Einschränkungsklausel hinsichtlich ihres Inhaltes dem Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Gesetzesrecht entspricht (vgl. BAG
  17. November 1982 AP Nr. 18 zu § 5 TVG). Denn die AVE ist einheitlich als Akt der Rechtssetzung zu qualifizieren (vgl. BVerfG
  18. Mai 1977 AP Nr. 15 zu § 5 TVG; Löwisch/Rieble aaO. § 5 Rz 60) Letztere Anforderung erfüllt die Einschränkungsklausel zu III 5 nicht. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den Gesetzgeber nicht, Gesetzestatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfG
  19. November 1981 AP Nr. 27 zu § 5 BetrVG 1972 m.w.N.). Danach ist die Einschränkung zu III 5 der AVE nicht bestimmt genug. Damit die Einschränkungsklausel zum Zuge kommt, sind vier Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ vorliegen müssen. Einmal muss der betreffende Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sein. Ferner muss der Betrieb des Arbeitgebers von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden, weiter müssen im Betrieb überwiegend Tätigkeiten durchgeführt werden, die im fachlichen Geltungsbereich des in der Anlage II aufgeführten MTV/Saar genannt sind und schließlich (viertens) muss derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller sein. Während die ersten drei Voraussetzungen im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis nicht zu beanstanden sind, genügt die vierte Voraussetzung diesem Erfordernis nicht. Die von der AVE-Einschränkung geforderte Voraussetzung, wonach der Tarifertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, „spezieller“ gegenüber den Rahmen und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes sein muss, ist zu unbestimmt. „Spezieller“ ist ein relativer allgemeiner Begriff, der sich abstrakt so darstellen lässt, dass er in Bezug auf ein x auf ein y im Hinblick auf ein z zutrifft (vgl. Quine, Wort und Gegenstand 1980 S. 190). Verglichen werden sollen nach dem Wortlaut der Einschränkungsklausel zwei Tarifwerke. Ohne Kenntnis des x, also im Hinblick auf was verglichen werden soll, ist der Begriff „spezieller“ inhaltsleer und damit bar jeder Bestimmtheit. Richtig ist, dass nach allgemeinen Grundsätzen eine speziellere Norm eine allgemeine verdrängt („lex specialis derogat legi generale“). Der Spezialitätsgrundsatz ist eine Kollisionsregelung gleichrangiger Normen, die sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehen. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung für die Auflösung von Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten übernommen, auch wenn es sich um Normen unterschiedlicher Normgeber, nämlich unterschiedlicher Tarifvertragsparteien, handelt. Danach gilt dann, wenn ein Arbeitsverhältnis normativ von mehreren Tarifverträgen konkurrierend erfasst wird oder wenn aufgrund Bindung des Arbeitgebers an mehrere konkurrierende Tarifverträge eine Geltung mehrerer solcher Tarifverträge im Betrieb in Betracht kommt, der Tarifvertrag, der spezieller ist. Das soll der Tarifvertrag sein, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (st. Rspr. vgl .z.B. BAG
  20. Juli 2001 AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

I Die näheren Maßstäbe, nach denen danach der speziellere Tarifvertrag zu ermitteln ist, sind alles andere als eindeutig. Nach der Rechtsprechung des BAG sind der räumliche, persönliche und betriebliche Geltungsbereich der in Betracht kommenden Tarifverträge gegenüberzustellen. Dabei soll dem betrieblichen Geltungsbereich besonderes Gewicht zukommen. In diesem Zusammenhang hat das BAG in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass BRTV und VTV von spartenspezifischen Handwerkstarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität verdrängt werden (vgl. BAG

  1. August 1986 AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG
  2. September 1993 AP Nr. 21 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG
  3. Januar 1990 AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG
  4. Januar 1994 – 10 AZR 611/92; vgl. auch BAG
  5. Juni 1989 AP Nr 16 zu § 4 Tarifkonkurrenz). Geboten sein soll freilich u.U. auch ein Vergleich des Umfangs der „Produktpalette“ der jeweiligen betrieblichen Geltungsbereiche der Tarifverträge (vgl. BAG
  6. Juli 2001 aaO; BAG
  7. Oktober 2006 AP Nr. 287 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Andererseits soll allein aus dem Umstand, dass ein mit den Bautarifverträgen konkurrierender Tarifvertrag auch andere als bauliche Leistungen erfasst, .nicht gefolgert werden können, dass dieser allgemeiner als die Bautarifverträge ist (vgl. BAG
  8. Dezember 2003 AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Der Umstand, dass ein Tarifvertrag nur Handwerksbetriebe erfasst, wurde einmal als entscheidend dafür angesehen, dass er gegenüber den Bautarifverträgen, die Handwerk und Industrie erfassen, spezieller sei (vgl. BAG
  9. Dezember 2003 aaO.), ein anderes Mal wurde ein Tarifvertrag, der neben Industrie auch Handels- und Montagebetriebe in den betrieblichen Geltungsbereich einbezieht, als nicht spezieller gegenüber dem VTV angesehen (vgl. BAG
  10. Juli 2001 aaO). Hält man sich diesen Rechtsprechungsbefund vor Augen, lassen sich daraus hinreichend klare und bestimmte Grundsätze dafür, wann ein Tarifvertrag spezieller als die Bautarifverträge ist, nicht entnehmen. Insoweit hilft auch der Umstand nicht, dass die Tarifvertragsparteien selbst, nämlich in § 1 Abs.2 Abschn. IV Nr. 4 und Abschn. VI Abs.2 VTV unter den dort genannten Voraussetzungen bestimmen, dass Betriebe nicht vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst werden, wenn sie von einem „spezielleren Tarifvertrag“ erfasst werden. Abgesehen davon, dass auch diese Regelungen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht unbedenklich sind, sind beide Bestimmungen jedenfalls enger als diejenige der Einschränkungsklausel der AVE nach III
  11. Weil es sich bei den vorgenannten tariflichen Bestimmungen um solche des betrieblichen Geltungsbereichs handelt, ergibt die systematische Auslegung nämlich, dass sich die Spezialität nur nach dem betrieblichen Geltungsbereich, nicht aber nach dem räumlichen oder persönlichen Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages richten kann. § 1 Abs.2 Abschn. VI Abs.2 VTV ist darüber hinaus schon deshalb nicht mit der Regelung in III 5 der AVE-Einschränkung vergleichbar, da diese Norm die tarifliche Erfassung nicht baulicher, also fachfremder, selbständiger Betriebsabteilungen in baulichen Betrieben normiert.. Spezieller im Sinne dieser Tarifnorm kann daher überhaupt nur ein anderer Tarifvertrag sein, der seinerseits facheigene, also von seinem fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich erfasste, selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden, nämlich baulichen, Betrieben, in den fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages einbeziehen will.. Richtig ist allerdings, dass generalklauselartigen Regelungen und vage gesetzliche Formulierungen, wie sie im Verfassungs- und Verwaltungsrecht, aber auch im bürgerlichen Recht und Arbeitsrecht existieren, vielfach unentbehrlich sind. Zwar mag man insoweit von einer gesetzgeberischen “Flucht in Generalklauseln“ (Hedemann) sprechen. Solche Regelungen ermöglichen es jedoch, das Gebot der inhaltlichen Richtigkeit und materiellen Gerechtigkeit der Entscheidung im Einzelfall zu verwirklichen, das neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist. Bedacht werden muss jedoch, dass die mit derartigen „beweglichen“ Regelungen verbundene Rechtsunsicherheit nur dann erträglich ist, wenn sie durch die Eigenart des geregelten Sachverhalts bedingt, unter Berücksichtigung des Regelungszwecks letztlich unvermeidlich und den Rechtsunterworfenen auch unter Berücksichtigung der Regelungsintensität zumutbar ist (vgl. BVerfG
  12. November 1981 aaO). Für die Einschränkung der AVE unter III 5 gilt alles dies nicht. Allgemeine Merkmale festzulegen, nach denen die Spezialität von Tarifverträgen im Bereich Holz und Kunststoff gegenüber den Bautarifverträgen zu bestimmen ist, ist ohne weiteres in einer Weise möglich, die eine hinreichend trennscharfe Abgrenzung im Einzelfall erlaubt. Das zeigen nicht zuletzt die Einschränkungen der AVE zu III 1,2,6,7, in denen auf bestimmte Tätigkeiten abgestellt und in dieser Weise Betriebe, die auch unter den fachlichen Geltungsbereich anderer Tarifverträge fallen, von der AVE ausgenommen werden. Jedenfalls aber kann die Gewichtung der Regelungen über den räumlichen, persönlichen und betrieblich/fachlichen Geltungsbereich bei der Bestimmung der Spezialität eines Tarifvertrages unproblematisch in der Weise festgelegt werden, dass klar wird, worauf es ankommen soll. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass es Sache der Tarifvertragsparteien sei. jeweils den Geltungsbereich ihres Tarifvertrages im Rahmen ihrer Zuständigkeit festzulegen und dies und die Zahl der insoweit geltenden regionalen Tarifverträge im Bereich Holz und Kunststoff eine generalisierende Betrachtungsweise unvermeidlich mache. Die Kompetenz von Tarifvertragsparteien, den fachlichen Geltungsbereich ihrer Tarifverträge selbständig festzulegen, wird durch eine präzisere, den Bestimmtheitsanforderungen genügende Fassung der Einschränkungsklausel der AVE in keiner Weise berührt. Bei dieser geht es nämlich nicht um die Bestimmung des fachlich/betrieblichen Geltungsbereichs anderer Tarifverträge, sondern allein darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Unterworfenheit eines Betriebes unter den fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages im Bereich Holz und Kunststoff dazu führen soll, dass die AVE der Bautarifverträge nicht zum Zuge kommt. Es lässt sich auch nicht anführen, in der AVE-Einschränkung sei nichts anderes geschehen als ein Übernehme der Rechtsprechung des BAG zur Auflösung von Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten, die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien mithin zur Bestimmung der Frage, welcher Tarifvertrag spezieller sei, heranzuziehen, diese Grundsätze wiederum seien hinreichend bestimmt. Wie die Rechtsprechung des BAG belegt, mögen die zur Spezialität entwickelten allgemeinen Grundsätze klar sein, inhaltlich sind sie jedoch so vage und unbestimmt, dass sie eine zutreffende Prognose, welcher Tarifvertrag der speziellere ist, nur schwer zulassen. Für die Lösung von Tarifkonkurrenzen ist das hinnehmbar. Solche sind in der Praxis selten, die Übertragung der insoweit gefundenen Lösungen auf sog. Tarifpluralitäten begegnet ohnehin, wie noch auszuführen sein wird, durchgreifenden Bedenken. Fälle der (echten) Tarifkonkurrenz hat der Gesetzgeber zudem nicht geklärt, so dass ihre Klärung zwangsläufig der Rechtsprechung vorbehalten ist (vgl. BVerfG
  13. Mai 1977 aaO). Die Rechtsprechung unterliegt außerdem nicht in gleicher Weise wie der Gesetzheber dem Bestimmtheitsgebot, weil durch die Rechsprechung, auch wenn sie Rechtsgrundsätze zur rechtlichen Behandlung von Lebenssachverhalte entwickelt, keine gesetzlichen Normen gesetzt werden. Vor allem ist die Rechtsprechung in den Grenzen von Recht und Gesetz auch bei gleichbleibende Gesetzeslage nicht gehindert, bisherige Rechtsansichten, wenn bessere Erkenntnisse vorliegen, schlicht aufzugeben und neue zu entwickeln. Hinzukommt noch, dass die Rechtsprechung des BAG zur Auflösung von Tarifkonkurrenzen keineswegs über jeden Zweifel erhaben ist (vgl. z.B. Löwisch/Rieble aaO. § 4 Rz 142 m.w.N.). Auch der Regelungszweck der AVE-Einschränkung erfordert keine Regung wie die des III 5 der Einschränkungsklausel. Im Gegenteil. Zweck einer Einschränkungsklausel wie unter III 5 ist es, mögliche Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten zu vermeiden. Dem kann nur eine Regelung genügen, die Grundsätze für die Auflösung möglicher Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten in bestimmter, hinreichend klarer Weise vorgibt. Freilich lässt sich nicht von der Hand weisen, dass mit der Formulierung in III 5 der Einschränkungsklausel noch ein weiterer Zweck, jedenfalls mittelbar, verfolgt wird. III der Einschränkungsklausel betrifft nur Betriebe mit Sitz in Inland. Für Betriebe mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland entsenden und für die über § 1 AEntG Beiträge zum Urlaubskassenverfahren als Teil des tariflichen Sozialkassenverfahrens abzuführen sind, soweit die tariflichen Regelungen auch für Inländer, u.a. kraft AVE, gelten, ist diese Klausel nach ihrem Wortlaut auch über IV der Einschränkungsklausel nicht einschlägig. Denn IV der Einschränkungsklausel bestimmt, dass sich die AVE auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland dann nicht erstreckt, wenn diese überwiegend Tätigkeiten ausüben, „die in den vorstehenden Abschnitten oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen“ Diese Ausnahmebestimmung kommt für Arbeiteber mit Sitz im Ausland, die Tätigkeiten im Sinne des in Anlage II aufgeführten MTV/Saar ausführen, nicht in Betracht. Denn allein die Durchführung der dort aufgeführten Tätigkeiten begründet keine Ausnahme von den Bautarifverträgen. Diese soll für Arbeitgeber mit Sitz im Inland, durch Einschränkung der AVE, vielmehr nur und erst dann begründet werden, wenn der für diese einschlägige Tarifvertrag spezieller als die Bautarifverträge ist. Es kann dahinstehen, ob durch die Formulierung von III 5 der Einschränkungsklausel tatsächlich erreicht werden kann, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die identische Tätigkeiten wie Arbeitgeber mit Sitz im Inland ausüben, nicht ungleich behandelt werden. Das ist fraglich. Eine solche Ungleichbehandlung ist nämlich gegeben, wenn sich zwar inländische, nicht jedoch ausländische Arbeitgeber den erstreckten Tarifverträgen durch speziellere tarifliche Regelungen entziehen können (vgl. EuGH
  14. Januar 2002 -- Portugaia Construções EuGHE I 2002, 805). Das können, nimmt man III 5 der Einschränkungsklausel ernst, Arbeitgeber mit Sitz im Inland unter den dort genannten vier Voraussetzungen, wobei jedenfalls die vierte Voraussetzung von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland schon deshalb in der Regel nicht erfüllt werden kann, weil für diese mangels Mitgliedschaft in einem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband ein spezieller Tarifvertrag nicht gelten kann. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an. Das Ziel, eine Ungleichbehandlung von Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland zu vermeiden, zwingt nämlich weder dazu, Regelungen zu schaffen, die gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland (bewusst) unbestimmt gehalten sind noch kann es solche unbestimmten Regelungen rechtfertigen. Vor allem aber ist den Rechtsunterworfenen die mit der Einschränkungsklausel unter III 5 verbundene Rechtsunsicherheit nicht zuzumuten. Die Anwendung der Bautarifverträge hat für die Normunterworfenen, nämlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber weit reichende Auswirkungen. Die Anwendbarkeit des gesamten Tarifwerks muss deshalb, soweit wie irgend möglich, mit der nötigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit feststellbar sein. Das ist wegen der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge für nicht tarifgebundene Außenseiter ganz besonders zu beachten (vgl. BAG
  15. Juli 2005 - 10 AZR 466/04). Für Arbeitnehmer ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Betrieb, in dem sie beschäftigt sind, unter die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes fällt, weil im Bejahensfall der Urlaub „transportabel“ ist und Beschäftigungszeiten auf die erforderliche Wartezeit nach den tarifvertraglichen Regelungen über die Zusatzversorgung angerechnet werden. Für Arbeitgeber kommt es wirtschaftlich, u.U. entscheidend, darauf an, ob Sozialkassenbeiträge zu entrichten sind oder nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn es zu rückwirkender Inanspruchnahme kommt und insoweit keine Rücklagen gebildet worden sind. Gerade bei kleineren Unternehmen mit eher dünner finanzieller Decke kann dies zur Insolvenz und damit auch zu negativen wirtschaftlichen Folgen für die beschäftigten Arbeitnehmer führen. Unklarheiten über die Spezialität von Tarifverträgen im Bereich Holz und Kunststoff können zudem in zahlreichen Fällen auftreten, nämlich überall dort, wo Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft an Tarifverträge gebunden sind, die insoweit nach III 5 in Betracht kommen. Eine gerichtliche Klärung mag für die Arbeitgeber insoweit möglich sein, ist aber mit erheblichem Aufwand verbunden. Für die betroffenen Arbeitnehmer ist eine gerichtliche Klärung in der Regel nicht einmal erreichbar. Hält man sich das vor Augen, müssen die tariflichen Regelungen über den Geltungsbereich und die die tariflichen Regelungen auf Außenseiter erstreckenden Bestimmungen einer AVE so bestimmt sein, dass es für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter zumutbarer Anstrengung möglich ist festzustellen, ob das bautarifliche Sozialkassenverfahren für ihren Betrieb kraft AVE gilt oder nicht. Das ist nur dann der Fall, wenn auch Einschränkungen der AVE so klar gefasst sind, dass ihre Bedeutung, notfalls nach Einholung von Rechtsrat, erfasst, deren Einschlägigkeit überprüft und damit auch das Risiko, dem tariflichen Sozialkassenverfahren fernzubleiben, eingeschätzt werden kann. Das ist bei einer Einschränkung, die, wie III 5 der AVE-Einschränkung, für ihr Eingreifen u.a. voraussetzt, dass der für den Arbeitgeber einschlägige Tarifvertrag „spezieller“ ist als der VTV, nicht gegeben. Es ist bereits fraglich, ob von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die insoweit betroffen sein können, verlangt werden kann, dass sie erkennen, dass insoweit die Rechtsprechung des BAG zur Tarifspezialität heranzuziehen ist. Selbst wenn sie diese heranziehen, verspricht das keine hinreichende Klarheit. Denn diese lässt, wie ausgeführt, klare Konturen vermissen. Die Unbestimmtheit von II 5 der Einschränkungsklausel führt zu deren Unwirksamkeit. An der Wirksamkeit der AVE im Übrigen ändert das nichts. Im Fall der Nichtigkeit einer Einschränkungsklausel, wie hier, bestehen nämlich keine Bedenken, die Allgemeinverbindlicherklärung im Übrigen aufrechtzuerhalten. Das ergibt sich aus der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur (Teil-)Nichtigkeit von Gesetzen. Die Nichtigkeit einer Norm zieht nur dann die Unwirksamkeit der Gesamtregelung nach sich, wenn die Gesamtregelung ansonsten ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre. Dies ist bei Nichtigkeit der Einschränkungsklausel nicht der Fall. Einzige Folge ist, dass die Fälle, die von der Einschränkungsklausel erfasst werden sollen, nunmehr nach allgemeinen Grundsätzen, u.U. nach den Grundsätzen der Auflösung von Tarifkonkurrenzen gelöst werden müssen (vgl. BAG
  16. September 2004 – 10 AZR 562/03; Hanau/Kania Anm. zu BAG AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Ein Fall der Tarifkonkurrenz, der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG nach dem Spezialitätsprinzip zugunsten des MTV/Tischler aufzulösen wäre, liegt nicht vor. Randnummer 72 Eine Tarifkonkurrenz ist, wie bereits ausgeführt, nur dann gegeben, wenn beide Parteien eines Arbeitsvertrages gleichzeitig an zwei verschiedene, miteinander konkurrierende Tarifverträge kraft Tarifrechts gebunden sind, weil sie entweder Mitglied der Tarifvertragsparteien beider Tarifverträge sind oder weil sie an einen Tarifvertrag kraft Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien gebunden sind und ihr Arbeitsverhältnis gleichzeitig von einem anderen, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag erfasst wird (vgl. BAG 05.09.1990, AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Zwar ist der Beklagte an den MTV/Tischler, dessen Wirksamkeit unterstellt, kraft Mitgliedschaft gebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Dass irgendeiner der bei der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer während des Klagezeitraums Mitglied einer der Verbände, die auf Arbeitnehmerseite diesen Tarifvertrag abgeschlossen haben, gewesen wäre, hat die Beklagte jedoch selbst nicht vorgetragen. Damit kommt eine unmittelbare und zwingende Geltung der Tarifnorm des MTV/Tischler für die im Klagezeitraum begründeten Arbeitsverhältnisse zum Beklagten nicht in Betracht, da die Vorschriften dieses Tarifvertrages mangels AVE nur bei beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend gelten können (§ 4 Abs. 1 TVG). Randnummer 73 Eine Tarifkonkurrenz würde auch dann nicht begründet, wenn die Beklagte den MTV/Tischler im Betrieb anwenden würde. Denn durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Tarifvertrages kann keine normative und zwingende Wirkung der Tarifnormen begründet werden (vgl. BAG 22.09.1993 und 04.12.2002, AP Nr. 21 und 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz.). Randnummer 74 Der MTV/Tischler verdrängt den VTV auch nicht als speziellerer Tarifvertrag deshalb, weil ein Fall der Tarifpluralität gegeben und der MTV/Tischler vorrangig ist. Entgegen der Rechtsprechung des BAG muss in Fällen der Tarifpluralität nicht ein Tarifvertrag zurücktreten. Randnummer 75 Richtig ist, dass im Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum nach der Rechtsprechung des BAG Tarifpluralität herrschte. Von einer solchen spricht das BAG nämlich dann, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich mindestens zweier miteinander kollidierender Tarifverträge erfasst wird und nur der Arbeitgeber an beide Tarifverträge gebunden ist, während für die Arbeitnehmer, je nach Tarifbindung, entweder nur einer der beiden Tarifverträge oder beide konkurrierend Anwendung finden können (vgl. BAG 26.01.1994, AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). So ist es hier, wenn man die Wirksamkeit des MTV/Tischler unterstellt und annimmt, dass die Tätigkeiten der Beklagten unter dessen fachlichen Geltungsbereich fallen. Denn der VTV findet kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung, der MTV/Tischler kraft Mitgliedschaft des Beklagten in einem tarifvertragschließenden Verband (§ 3 Abs. 1 TVG) im Betrieb u.U. – bei entsprechender Tarifbindung nur eines Arbeitnehmers, Anwendung. Randnummer 76 Fälle der Tarifpluralität werden, ebenso wie solche der Tarifkonkurrenz nach der Rechtsprechung des BAG nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend aufgelöst, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. BAG 24.01.1990 u. 25.07.2001, AP Nr. 126 u.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26.01.1994 u.

04.12.2002, AP Nr. 22 u. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Randnummer 77 Dieser Rechtsprechung vermag die Berufungskammer nicht zu folgen. Randnummer 78 Dem

  1. Senat des BAG, der selbst konstatiert, dass eine „rein dogmatische“ Beantwortung der Frage, ob im Falle der Tarifpluralität ein Tarifvertrag zurücktreten muss, zu ihrer Verneinung führen muss (vgl. BAG 26.01.1994 aaO.), ist es bislang nicht gelungen, eine, der geltenden Rechtslage entsprechende Begründung für seine Ansicht zu finden und insbesondere einen Verstoß der Rechtsprechung gegen § 5 Abs. 4 TVG zu widerlegen. Die vom BAG beschworenen „Gründe der Praktikabilität“ sind nichts anderes als rechtspolitische Termini, die den Weg zu beliebigen Ergebnissen offen lassen (vgl. Kraft, AuR 1994, 392). Nichts anderes gilt für den Gesichtspunkt der „Funktionalität“ gemeiner Einrichtungen. Wieso eine gemeinsame Einrichtung, wie die Klägerin, seine Aufgaben nur durchführen können soll, wenn die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften, hier der VTV, im Betrieb entweder in Gänze gelten oder nicht gelten, erschließt sich nicht. Randnummer 79 Im übrigen geht die Rechtsprechung des
  2. Senats mittlerweile selbst davon aus, dass ein Arbeitgeber, dessen Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV unterfällt, nach § 1 Abs.3 AEntG zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet ist, weil § 1 Abs.3 AEntG eine gesetzliche Verpflichtung begründet., und insoweit eine Verdrängung des VTV durch einen anderen Tarifvertrag, auch wenn diese spezieller sein sollte, nicht eintreten kann (vgl. BAG
  3. Oktober 2006 AP Nr. 287 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass Funktionalitätsüberlegungen die Auflösung einer Tarifpluralität durch Vorrang des spezielleren Tarifvertrages nicht zu tragen vermögen. Denn die vom BAG angeführten praktischen Schwierigkeiten - so sie denn überhaupt bestehen sollten - nimmt der Gesetzgeber, soweit es sich um Urlaubskassenbeiträge handelt, wie auch das BAG anerkennt, bewusst in Kauf. Dann steht nichts entgegen, die ohnehin dem Gesetz fremde Rechtsprechung des BAG zur Tarifpluralität vollständig zu verabschieden und es bei der gesetzlichen Rechtslage zu belassen: Diese ist eindeutig: allein die Bindung des Arbeitgebers an einen spezielleren Tarifvertrag kann ihn von Verpflichtungen aus dem für allgemeinverbindlich erklärten VTV nicht befreien (ebenso bereits Kammerurteil v.
  4. Juli 2003 - 16 Sa 530/02 - DB 2004,1786; Kammerurteil v.
  5. August 2005 – 16 Sa 9/05 ). Randnummer 80 Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen durch die im Rahmen der AVE des VTV vorgenommenen (wirksamen) Einschränkungen der AVE. Diese verfolgen gerade den Zweck, Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten zu vermeiden. Liegen die Voraussetzungen einer Einschränkung der AVE, wie im vorliegenden Fall, nicht vor, so muss es bei der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage bleiben. Tarifkonkurrenzen, also das Zusammentreffen verschiedener Tarifverträge im Einzelarbeitsverhältnis, müssen, weil die Geltung unterschiedlicher tariflicher Regelungen im Einzelarbeitsverhältnis nicht möglich ist, aufgelöst werden. Tarifpluralitäten, also die Bindung des Arbeitgebers an mehr als einen Tarifvertrag bleiben, soweit nicht gleichzeitig eine Tarifkonkurrenzsituation vorliegt, bestehen. In diesem Fall gilt der Tarifvertrag, der für das einzelne Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, das ist, bei fehlender Tarifbindung des Arbeitnehmers, der für allgemeinverbindlich erklärte. Randnummer 81 Weil der VTV danach für den Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum galt, schuldet diese der Klägerin die der Höhe nach nicht im Streit stehenden Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmern. Gleichzeitig war, zur Klarstellung, auszusprechen, dass das arbeitsgerichtliche Versäumnisurteil wirkungslos ist (§ 269 Abs.3 ZPO analog). Randnummer 82 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 ZPO). Randnummer 83 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002486

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