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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 TaBV 128/08 Beschluss Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtlichkeitsmaßstab - Mög

Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtlichkeitsmaßstab - Möglichkeit einer Beweisaufnahme zwecks Tatsachenfeststellungen Leitsatz Tatsachenfeststellungen sind im Verfahren der

§ 98Nr. 5, zu 1; LAG Düsseldorf 10. Dezember 1997 – 12 Ta

BV 61/97 –

§ 98Nr. 31, zu II 2 a; LAG Niedersachsen 08. Juni 2007 – 1 Ta

BV 27/07 –

§ 98Nr. 49, zu II 2 b; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Arb

GG

  1. Aufl. § 98 Rn. 19; Walker in Schwab/Weth ArbGG
  2. Aufl. § 98 Rn. 24; Friedrich in Bader/Creutzfeldt/Fried- rich ArbGG
  3. Aufl. § 98 Rn. 4; GK-BetrVG-Kreutz a. a. O. § 78 Rn. 68; ErfK-Eisemann
  4. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 4). Gemäß einer vermittelnden Ansicht soll eine Beweisaufnahme nur geboten sein, wenn ein eindeutiges, jeden Zweifel ausschließendes Ergebnis zu erwarten ist. Dies sei bei der Erhebung von Zeugenbeweis in der Regel nicht der Fall (LAG München
  5. März 1989 – 2 TaBV 53/88–

§ 98Nr.

18; Berg in Däubler/Kittner/Klebe a. a. O. § 76 Rn. 52). Randnummer 21 Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer bezieht sich der Offensichtlichkeitsmaßstab dagegen auch auf die für die Bestellungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen (etwa Hess. LAG 01. August 2006 a. a. O., zu II 2 a; 08. Mai 2007 a. a. O., zu II 2 a; im Ergebnis ebenso LAG Hamburg 02. November 1988 – 4 TaBV 6/88 –

§ 98Nr. 16, zu 3, 4 b; LAG Baden-Württemberg 07. August 1995 – 11 Ta

BV 1/95– NZA-RR 1996/53, zu 1 b; LAG Berlin 22. Juni 1998 – 9 TaBV 3/98–

§ 98Nr. 32, zu 3 a; LAG Köln 05. Dezember 2001 – 7 Ta

BV 71/01 –

§ 98Nr. 38, zu II 3 b, c; LAG Nürnberg 05. April 2005 – 7 Ta

BV 7/05 –

§ 98Nr. 44, zu II A 2 b aa; HK-Arb

R-Henssen § 98 ArbGG Rn. 7; GK-ArbGG-Dörner Stand März 2008 § 98 Rn. 21; Woitaschek in Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek BetrVG § 76 Rn. 21). Jedenfalls nach der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 98 ArbGG durch das Job-AQTIV-Gesetz vom

  1. Dezember 2001 (BGBl. I/3443) ist kein Raum für die Durchführung einer Beweisaufnahme. Zwar verweist § 98 Abs. 1 S. 3 ArbGG auf die §§ 80 bis 84 ArbGG und damit auch auf § 83 Abs. 1 ArbGG. Nach § 98 Abs. 1 S. 4 ArbGG betragen die Einlassungs- und Ladungsfristen jedoch nur 48 Stunden. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 6 ArbGG soll der die erste Instanz abschließende Beschluss den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung des Antrags zugestellt werden; nach dieser Norm muss dies sogar zwingend binnen vier Wochen geschehen. Diese im deutschen Zivilprozessrecht singulären, äußerst rigiden Fristen erlauben kaum eine sachgerechte Vorbereitung einer Beweisaufnahme und jedenfalls nicht deren ordnungsgemäße Durchführung. Eine Beweisaufnahme setzt eingehenden Tatsachenvortrag der Beteiligten, eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung durch den Vorsitzenden, den Erlass eines Beweisbeschlusses, die Durchführung der Beweisaufnahme (also etwa die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens) und die Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit den Beteiligten voraus. Dies ist innerhalb der vorgegebenen Fristen regelmäßig nicht durchzuführen. Es käme allenfalls eine Glaubhaftmachung wie im einstweiligen Verfügungsverfahren in Betracht. Dies ist jedoch in § 98 ArbGG nicht vorgesehen. Randnummer 22 Mit der Ausgestaltung von § 98 ArbGG hat der Gesetzgeber der besonderen Beschleunigung des Bestellungsverfahrens eindeutig Priorität vor der materiellen Richtigkeit der Entscheidung eingeräumt. Diesem Zweck ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verweis von § 98 Abs. 1 S. 3 ArbGG eingeschränkt auszulegen und die Tatsachenfeststellung im Ergebnis auf eine Schlüssigkeitsprüfung des unstreitigen Vortrags der Beteiligten und der streitigen Tatsachenbehauptungen des Antragstellers beschränkt ist. Weitere Tatsachenfeststellungen sind der Einigungsstelle beziehungsweise späteren Beschlussverfahren vorbehalten. Gestützt werden kann diese einschränkende Auslegung auf die Überlegung, dass Tatsachen, die erst durch Beweiserhebung ermittelt werden müssten, nicht offensichtlich im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG sind und deshalb nicht zum Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren gehören. Randnummer 23 Etwas anderes gilt lediglich für Urkunden, deren Echtheit unstreitig ist. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass insoweit eine Beweisaufnahme nach den Grundsätzen der §§ 415 ff ZPO durchzuführen wäre, sondern aus dem Umstand, dass in ihrer Echtheit unstreitige Urkunden Teil des unstreitigen Vortrags der Beteiligten sind und damit ebenfalls der Schlüssigkeitsprüfung zugrunde gelegt werden müssen. Randnummer 24 Diese Grundsätze gelten auch für das Beschwerdeverfahren. Hier bestehen zwar keine § 98 Abs. 1 S. 6 ArbGG entsprechende Fristen. Bereits die Reduzierung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auf zwei Wochen nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses belegt jedoch, dass der Gesetzgeber das Beschwerdeverfahren ähnlich beschleunigt gestalten wollte wie das erstinstanzliche Verfahren. Es wäre auch unsinnig, wenn ein in der ersten Instanz eingetretener Zeitgewinn in zweiter Instanz durch die Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme wieder aufs Spiel gesetzt werden würde. Randnummer 25 c) Da daher weder offensichtlich verneint werden kann, dass die Entscheidung vom
  2. Februar 2008 aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 111 S. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht auslösen kann, noch dass der tatsächlich maßgebliche Zeitpunkt der März 2007 ist, ist die Einigungsstelle zu bestellen. Dass unter beiden Prämissen ein Beteiligungsrecht gemäß § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSchG besteht, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Zudem dürfte dann auch § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG einschlägig sein. Randnummer 26
  3. Fehler bei der Auswahl des Vorsitzenden und bei der Bestimmung der Zahl der Beisitzer sind weder gerügt noch ersichtlich. Randnummer 27 Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002487

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