Bestellung eines mitbestimmten Aufsichtsrats wegen Überschreitung des Schwellenwerts nach Umstrukturierung Verfahrensgang vorgehend ArbG Hanau,
(4)TaBV 11/00– NZA-RR 2001, 317 = Juris). Die gerichtliche Ersatzbestellung ist nur ein zeitweiliger Notbehelf zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats (ebenso LAG Köln a.a.O.). Randnummer 20 Dies rechtfertigt jedoch nicht die Übertragung der Regelung des § 16 Abs. 2 BetrVG auf die Einleitung der Aufsichtsratswahl. Zum Einen wird das MitbestG hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach § 6 Abs. 2 MitbestG durch eine Reihe von Vorschriften des AktG ergänzt. Diesem austarierten Gefüge können nicht einfach Regelungen aus einem anderen Normbereich ausgepfropft werden, zumal neben der Nachbestellung gem. § 104 AktG weitere Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. So wird für den Fall, dass der Gesamtbetriebsrat die Bestellung der Mitglieder des Hauptwahlvorstandes unterlässt, vorgeschlagen, diese Verpflichtung entsprechend § 5 Abs. 4 der
- WOMitbestG auf den Betriebsrat des größten Betriebs übergehen zu lassen, oder, wenn auch dieser untätig bleibt, an dessen Stelle entsprechend § 5 Abs. 4 der
- WOMitbestG den Betriebsrat eines anderen Betriebes treten zu lassen oder bei Untätigkeit aller Betriebsräte eine Betriebsversammlung durchzuführen (Fitting/Wlotzke/Wissmann MitbestG Übersicht vor § 9 Rz. 52). Vor allem aber besteht bei dauerhafter Weigerung des Gesamtbetriebsrats, seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 der
- WOMitbestG nachzukommen, Mitglieder des Hauptwahlvorstandes zu bestellen und dazu beizutragen, dass von der Möglichkeit der Nachbestellung nicht funktionswidrig jahrelang Gebrauch gemacht wird, anstatt Aufsichtsratswahlen einzuleiten, die Möglichkeit, diesen durch das Arbeitsgericht zur Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes anzuhalten. Der dauerhafte Verstoß gegen dessen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 4 der
- WOMitbestG stellt eine Wahlbehinderung durch den Gesamtbetriebsrat im Sinne des § 20 MitbestG dar (ebenso etwa Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG,
- Aufl., § 20 Rz. 15). Randnummer 21 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Randnummer 22 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine gesetzlich gebotene Veranlassung, da kein Klärungsbedarf besteht. Die analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG auf Aufsichtsratswahlen wird soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur von niemandem vertreten und es ergeben sich hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte aus dem Gesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002502