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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 71/08 Beschluss

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. August 2005 – 5 BV 26/04 abgeändert. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Beteiligte z

§ 76aBetr

VG 1972 Nr. 10; BAG Beschluss vom 19. August 1992 – 7 ABR 58/91–

§ 76aBetr

VG 1972 Nr. 7). Bei der Auswahl der von ihm zu benennenden Einigungsstellenmitglieder muss der Betriebsrat nicht prüfen, ob die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer erforderlich ist (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 – 7 ABR 51/06–

§ 26Betr

VG 2001 Nr. 2 = NZA 2008, 369; BAG 24. April 1996 – 7 ABR 40/95– AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5 =

BetrVG 1972 § 76 a Nr. 10). Der Betriebsrat kann durch nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage getroffene Vereinbarung genehmigen (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 – 7 ABR 51/06–

§ 26Betr

VG 2001 Nr. 2 = NZA 2008, 369). Denn der Betriebsratsvorsitzende handelt im Rahmen der für den Betriebsrat abgegebenen Erklärungen als gesetzlicher Vertreter des Betriebsrats. Fehlt es an einem Betriebsratsbeschluss oder ist der Beschluss unwirksam, handelt der Betriebsratsvorsitzende ohne Vertretungsmacht. Eine von dem Betriebsratsvorsitzenden abgeschlossene Vereinbarung, die nicht auf einem zuvor gefassten wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, ist schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt nach § 177 Abs. 1 BGB von der nachträglichen Zustimmung des Betriebsrats zu der Vereinbarung ab (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 – 7 ABR 51/06–

§ 26Betr

VG 2001 Nr. 2 = NZA 2008, 369). § 177 BGB gilt für alle Rechtsgeschäfte, die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen werden. Genehmigt der Betriebsrat das zunächst ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft, wirkt die Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das von dem Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft wird auf Grund der Genehmigung so behandelt, als sei es bei seiner Vornahme sogleich wirksam geworden. Das Recht des Vertretenen, einem in seinem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäft nachträglich zuzustimmen, ist von Gesetzes wegen nicht befristet. Die Genehmigung kann daher grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden. Randnummer 11 Der Beschluss des Betriebsrats über die Bestellung der Antragstellerin als Einigungsstellenbeisitzerin genügt den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Antragstellerin hat das Zustandekommen des Betriebsratsbeschlusses vom

  1. Juni 2008 detailliert dargelegt und die Einladungen mitsamt Tagesordnung, das auszugsweise Protokoll über die Beschlussfassung und die Anwesenheitsliste vorgelegt. Von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ist auszugehen, da der Arbeitgeber in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht erklärt hat, sich zu dem Zustandekommen des Betriebsratsbeschlusses nicht äußern zu wollen. Nach der substantiierten Darlegung der Beschlussfassung durch die Antragstellerin hätte der Arbeitgeber den vorgetragenen Ablauf substantiiert bestreiten müssen. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, reicht ein pauschales Bestreiten durch den Arbeitgeber nicht mehr aus (BAG Beschluss vom
  2. Jan. 2005 – 7 ABR 24/04– Juris; LAG Hamm Beschluss vom
  3. Juli 2007 – 10 TaBV 71/07– Juris) und erst recht natürlich nicht die Erklärung, sich zu dem vorgetragenen Ablauf nicht äußern zu wollen. Randnummer 12 Das Bundesarbeitsgericht hat dem Beschwerdegericht auferlegt, aufzuklären, ob der Antragstellerin von der Betriebsratsvorsitzenden oder einem vom Betriebsrat entsprechend bevollmächtigtem Mitglied das Amt der Einigungsstellenbeisitzerin angeboten worden ist und sie ihre Bereitschaft zur Übernahme erklärt hat. Die Antragstellerin ist durch eine mit der Betriebsratsvorsitzenden getroffene Vereinbarung zur Einigungsstellenbeisitzerin bestellt worden, so dass der Betriebsrat durch den Beschluss vom
  4. Juni 2008 die zu diesem Zeitpunkt schwebend unwirksame Vereinbarung genehmigen konnte. Die Betriebsratsvorsitzende, die Zeugin C, sagte aus, der Betriebsrat hätte gehört, dass der Arbeitgeber mit einem juristischen Beistand in die Einigungsstelle ginge. Es sei ihre erste Einigungsstelle gewesen und sie habe sich an Herrn K von L gewandt und gefragt, ob er ihr einen juristischen Beistand empfehlen könne. Auf seine Empfehlung habe sie dann die Antragstellerin angerufen, ob sie bereit wäre, das Amt der Einigungsstellenbeisitzerin zu übernehmen. Sie habe sich dazu bereit erklärt. Dann habe der Betriebsrat seinen Beschluss gefasst. Aus dem Inhalt ihrer Aussage und auch aus ihrem Aussageverhalten ergaben sich keine Anhaltspunkte, weshalb die Zeugin nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Sie machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Randnummer 13 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 14 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich nicht veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002516

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