Obsah (8)
§ 9Artikel 103§§ 8§ 189§ 188§ 183§ 319§ 72Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Juli 2004 – 2 Ca 2376/03 – wird hinsichtlich der geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum Dezember 1998 bis No
§ 9Abs. 2 Satz 3
(2)InsO dem Beklagten zuzuordnen. Darüber hinaus sei die Veröffentlichung fehlerhaft, weil sie unter einer unzutreffenden Firmenbezeichnung erfolgt sei und unter der vollständigen Firmenbezeichnung für den Zeitraum vom
- Mai 2007 bis zum
- Oktober 2007 im Internet keine Veröffentlichung auffindbar sei (vgl. Anlage BK 5 und BK 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom
- Februar 2008, Bl. 315 - 318 d. A). Die Veröffentlichung selbst enthalte keine Datumsangabe, weshalb die Frist mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung nicht zu laufen begonnen habe. Darüber hinaus hätte das Insolvenzgericht die Klägerin über das ggf. vorliegende endgültige Bestreiten der angemeldeten Forderung durch den Beklagten informieren müssen, wobei bestritten werde, dass das Insolvenzgericht den Tabelleneintrag nachträglich auf "endgültig bestritten" korrigiert habe. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.07.2004 – Az.: 2 Ca 2376/03 – abzuändern und die angemeldete Forderung der Klägerin in Höhe von 214.900,14 €, nämlich Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in den Monaten Dezember 1998 bis November 2001, im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. (Amtsgericht O., 3 IN 1253/04) zur Insolvenztabelle festzustellen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Beklagte ist der Ansicht, eine Berichtigung der Insolvenztabelle komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit der Eintragung geltend mache; der Klägerin gehe es vielmehr darum, mit ihrer Feststellungsklage das Ergebnis der Prüfung anzugreifen, welches der Beklagte dem Insolvenzgericht mitgeteilt habe. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 189 InsO erhoben worden sei. Die Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses sei wirksam.
Artikel 103c EGIns
O finde auf das vorliegende Altverfahren mit Ausnahme der §§ 8 und 9 InsO, die in neuer Fassung anzuwenden seien, § 188 InsO in alter Fassung Anwendung. Eine Veröffentlichung
§ 9Ins
O n. F. sei nur aufgrund gerichtlichen Beschlusses möglich. Die vom Gericht vorgenommene Veröffentlichung sei wirksam, da sie als eine solche des Insolvenzverwalters gekennzeichnet sei. Damit sei § 188 Satz 3 InsO a. F. genügt. Für eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung sei es ausreichend, dass der Schuldner ohne weiteres identifiziert werden könnte. Das sei auch ohne den Zusatz "BAS" möglich, zumal auch der Eröffnungsbeschluss zunächst ohne diesen Zusatz erlassen worden sei. Das Datum der Veröffentlichung im Internet sei jeweils angegeben; zur Zeit des entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts sei demgegenüber noch nicht klar, wann der Text im Internet stehe. Die Feststellungsklage sei auch deshalb unzulässig, da die Klägerin nicht behaupte, im Rahmen der Frist des § 189 InsO einen missglückten Informationsversuch unternommen zu haben; die Klägerin habe es versäumt, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nach dem Schreiben des Beklagten vom 23. August 2005 (Bl. 285 d. A.) sei klar gewesen, dass die angemeldete Forderung vom Beklagten endgültig bestritten werde. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist
§§ 8Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Arb
GG statthaft. Die Klägerin hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Randnummer 26 Gegen den Übergang von der Zahlungs- zur Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, § 179 Abs. 1 InsO. Ausweislich der Vermerke vom
- Juli 2005 sowie vom
- November 2006 in den beglaubigten Auszügen aus der Insolvenztabelle (Bl. 311, 314 d. A.) hat der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsbeträge bestritten. Das gilt auch für das Schreiben des Beklagten vom
- August 2005 (Bl. 285 d. A.), in welchem der Beklagte der Klägerin den Grund seines Bestreitens mitteilt. Dabei ist es unschädlich, dass der Beklagte in den Vermerken die angemeldeten Forderungen lediglich "vorläufig" bestritten hat. Der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung "vorläufig" bestreitet, löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (BAG 10.08.1988 – 5 AZR 478/87– ZIP 1988, 1587; BGH 09.02.2006 – IX ZB 160/04– NZA 2006, 566). Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, dem Gläubiger das "endgültige" Bestreiten mitzuteilen. Randnummer 27 Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat die Nachweisfrist des § 189 Abs. 1 InsO nicht eingehalten.
§ 189Abs. 1 Ins
O hat ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen worden ist. § 189 Abs. 3 InsO bestimmt, dass die angemeldete Forderung bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist, wenn dieser Nachweis nicht rechtzeitig geführt wird. Randnummer 28 Die Klägerin hat die Feststellungsklage nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung erhoben. Die öffentliche Bekanntmachung ist, wie sich aus der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet ergibt, am 09. August 2007 erfolgt (vgl. Bl. 288 d. A. i. V. m. Bl. 340 d. A.). Die Klägerin hat das Verfahren außerhalb der Frist mit Schriftsatz vom 18. September 2007 aufgenommen, welcher dem Beklagten am 12. Oktober 2007 zugestellt worden ist. Randnummer 29 Die öffentliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Artikel 103c Abs. 1 Satz 1 EGIns
O sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01. Juli 2007 eröffnet worden sind, mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der InsO und der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Randnummer 30 Daraus folgt zunächst, dass das Verteilungsverzeichnis bekanntzumachen ist, wie es in § 188 Satz 3 InsO a. F. geregelt ist. Danach hat der Verwalter und nicht etwa wie in § 188 Satz 3 InsO n. F. das Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse öffentlich bekanntzumachen. Artikel 103 c Satz 1 EGInsO bestimmt allerdings auch, dass § 9 InsO in der neuen Fassung anzuwenden ist.
§ 9Abs. 1 Ins
O n. F. hat die öffentliche Bekanntmachung durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet zu erfolgen, was auszugsweise geschehen kann. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig einzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Randnummer 31 Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet, so ist als Tag der Veröffentlichung der Tag anzusetzen, an dem die Datei in das Internet gestellt wird. Der Tag der Veröffentlichung ergibt sich somit aus der Internetbekanntmachung selbst. Das ist im vorliegenden Fall der
- August
- Folglich war die Bekanntmachung nach dem Verstreichen von zwei weiteren Tagen bewirkt. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin unschädlich, dass die öffentliche Bekanntmachung selbst kein – weiteres – Datum, etwa das Datum der Beschlussfassung des Amtsgerichts, trägt. Letztlich gilt im Rahmen der Internetveröffentlichung nichts anderes als bei der Bekanntmachung im Amtsblatt. Als Tag der Veröffentlichung galt insoweit nicht das ausgedruckte Erscheinungsdatum des Amtsblatts, sondern der Tag der tatsächlichen Ausgabe (Uhlenbruck InsO
- Aufl. 2003 § 188 Randnr. 21 m. w. N.). Randnummer 32 Es liegt eine öffentliche Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses durch den Verwalter
§ 188Satz 3 Ins
O a. F. vor. Aus der Bekanntmachung ergibt sich ausdrücklich, dass sie für den Insolvenzverwalter erfolgt. Das Gericht, welches die zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet veranlasst, handelt für den Insolvenzverwalter, was durch die Schlusszeile "Der Insolvenzverwalter" kenntlich gemacht wird. Da der Gesetzgeber § 188 InsO a. F. mit § 9 InsO n. F. kombiniert, d.h. einerseits der Insolvenzverwalter selbst veröffentlichen soll und andererseits die Veröffentlichung im Internet durch die Gerichte vorgenommen wird, bleibt nur die Möglichkeit, dass das Gericht stellvertretend für den Insolvenzverwalter und durch ihn veranlasst tätig wird und das entsprechend zum Ausdruck bringt. Randnummer 33 Es ist unschädlich, dass der Name und der Dienstsitz des Insolvenzverwalters auf dieser Bekanntmachung nicht enthalten ist. § 188 Satz 3 InsO a. F. schreibt nicht vor, dass die Bekanntmachung unter Nennung von Namen und Dienstsitz des Insolvenzverwalters zu erfolgen hat. Wer Insolvenzverwalter ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Eröffnungsbeschluss. Damit kann die Veröffentlichung auch jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden, wie es § 9 Abs. 2 Satz 3 Ziffer
- InsO verlangt. Randnummer 34 In der Veröffentlichung ist die Schuldnerin hinreichend genau bezeichnet. § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt, dass der Schuldner genau zu bezeichnen ist, wobei insbesondere seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben sind. Die Vorschrift dient dazu, den Schuldner ohne weiteres identifizieren zu können. Randnummer 35 Die Schuldnerin kann ohne weiteres identifiziert werden. Anschrift und Geschäftszweig sind in der Bekanntmachung enthalten. Zwar fehlt der Namenszusatz "BAS". Doch auch ohne diesen Namenszusatz ist – von Identifizierungsproblemen im Internet abgesehen – für die Klägerin erkennbar, um welche Schuldnerin es sich handelt. Dementsprechend hat die Klägerin auch die Schreiben des Amtsgerichts P. vom
- Juli 2005 und vom
- November 2006, in denen der Namenszusatz fehlte, zutreffend der Schuldnerin zugeordnet. Randnummer 36 Streitig zwischen den Parteien ist im Kern auch nicht die hinreichend genaue Bezeichnung der Schuldnerin. Streitig ist vielmehr die Frage der hinreichenden Identifizierbarkeit der Schuldnerin und der die Schuldnerin betreffenden Bekanntmachungen im Internet. Es steht nämlich fest, dass die Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses bei Eingabe des vollständigen Namens der Schuldnerin oder eines Teils ihres Namens mit Namenszusatz "BAS" im Internet nicht auffindbar ist. Die verkürzte Bezeichnung der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses wäre jedoch nur dann kausal für das Verstreichen der Frist des § 189 Abs. 1 InsO, wenn die Klägerin behaupten würde, innerhalb dieser Frist im Internet unter Nennung des vollständigen Firmennamens nach entsprechenden Bekanntmachungen gesucht zu haben. Das behauptet die Klägerin nicht. Randnummer 37 Doch auch unabhängig davon ist die verkürzte Bezeichnung der Schuldnerin deshalb nicht zu beanstanden, da die Schuldnerin betreffende Bekanntmachungen im Internet ohne weiteres auffindbar waren. Aus den Angaben zur "Detail-Suche" in den Insolvenzbekanntmachungen ergibt sich, dass Veröffentlichungen in einem Gerichtsbezirk angezeigt werden, wenn der Name bzw. die Firma, der Sitz bzw. der Wohnsitz des Schuldners, das Aktenzeichen des Verfahrens oder das Registergericht, die Registerart und die Registernummer angegeben werden. Die Angaben zum Namen bzw. der Firma und zum Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners müssen wenigstens zwei Zeichen enthalten. Der Klägerin stand mithin eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, Kenntnis darüber zu erlangen, welche die Schuldnerin betreffenden Bekanntmachungen in das Internet eingestellt waren. Bei Eingabe des Insolvenzaktenzeichens wären ihr sämtliche Veröffentlichungen, seien sie unter vollständigem oder verkürztem Namen, angezeigt worden. Bei Eingabe von "Beton" oder von wenigstens zwei Zeichen – also etwa "Be" – wären der Klägerin sämtliche Veröffentlichungen im Gerichtsbezirk, die diesen Zeichen zugeordnet werden können, angezeigt worden, und damit auch sämtliche Bekanntmachungen, die die Schuldnerin betreffen, sei es unter der vollständigen oder der abgekürzten Bezeichnung. Die Eingabe des vollständigen Namens eines Schuldners ist insoweit, insbesondere bei umfangreicheren Firmenbezeichnungen, die risikoreichste Vorgehensweise. Von daher ist von einem Gläubiger zu verlangen, dass er Internetbekanntmachungen in einer weniger risikoreichen Vorgehensweise zur Kenntnis nimmt, insbesondere durch die Eingabe des Aktenzeichens. Randnummer 38 Der Feststellungsantrag ist nicht etwa deshalb begründet, da die Klägerin die Berichtigung der Tabelle verlangen könnte. Ein Berichtigungsanspruch ergibt sich nicht aus § 183 Abs. 2 InsO.
§ 183Abs. 2 Ins
O obliegt es der obsiegenden Partei, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen. Das setzt voraus, dass
§ 183Abs. 1 Ins
O eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Weder liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, durch die die Forderung der Klägerin festgestellt wird, noch ist die Berichtigung beim Insolvenzgericht beantragt. Auch die Voraussetzungen einer Berichtigung
§ 319Abs.
1 ZPO sind nicht ersichtlich, da keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, der Beklagte das Verteilungsverzeichnis vielmehr so, wie von ihm festgestellt, bekanntgemacht hat. Randnummer 39 Die Klägerin trägt die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtmittels, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 40 Die Revision wird
§ 72Abs. 2 Arb
GG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002521