Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs als pfändbares Einkommen Leitsatz Bewertung des Sachbezugs "private Nutzung eines Firmenwagens" bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens. Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen,
(16)Sa 619/90 - LAGE § 850 e ZPO Nr. 2). § 850 e Ziffer 3 ZPO bestimmt insoweit ausdrücklich, dass Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen sind. Weiter bestimmt § 850 e Ziffer 3 ZPO auch, dass der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar ist, als der nach § 850 c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Dies bedeutet, dass der Wert der Naturalleistung voll berücksichtigt wird. Weiter bedeutet dies auch, dass in Geld zahlbares Einkommen des Schuldners bei Zusammentreffen mit Naturalleistungen auch unterhalb der unpfändbaren Beträge liegen kann. Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850 e ZPO ist der Wert der Naturalleistungen einzusetzen und auf den Teil zu verrechnen, der dem Schuldner verbleibt, denn durch den Erhalt der Naturalien ist ein Teil des Bedarfs bereits gedeckt. Typische Naturalleistungen sind: freie Verpflegung, Unterkunft, Nutzung von Dienstwohnung und Wagen. Die Wertberechnung obliegt dem Drittschuldner. Die Richtsätze des Sozialversicherungsrechts, die auch im Steuerrecht gelten, sind regelmäßig Grundlage zur Feststellung des ortsüblichen Wertes. Besondere Umstände erlauben abweichende Festlegungen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann jeder Beteiligte eine Klarstellung durch das Vollstreckungsgericht erwirken, die, anders als die Festlegung durch den Drittschuldner, nach herrschender Meinung das Prozessgericht in Bezug auf die Umrechnung bindet (vgl. Musielak-Becker, Kommentar zu ZPO,
- Aufl., § 850 e Rn 14, m.w.N.). Randnummer 17 Richtig ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Privatnutzung eines Firmen-Pkw kein unpfändbarer Bezug im Sinne von § 850 a Ziffer 3 ZPO ist. Das Arbeitsgericht hat weiter auch den Wert der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs mit monatlich 1% des auf volle Hundert abgerundeten Listenpreises gemäß der lohnsteuerrechtlichen Behandlung als Sachbezug für richtig erachtet. Der Vortrag der Beklagten zu einer verschwindend geringen Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke des Insolvenzschuldners ist unsubstantiiert. Es fehlen insoweit z. B. Angaben zu den dienstlich gefahrenen Kilometern im Verhältnis zu der Gesamtkilometerleistung des bzw. der überlassenen Fahrzeuge. Auch der weitere Sachvortrag der Beklagten, dass eine berufliche Notwendigkeit für die Nutzung des Firmen-Pkw insoweit bestehe, als der Insolvenzschuldner wegen der ständig wechselnden Einsatzorte und der spät abendlichen Arbeitszeiten öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen könne, überzeugt nicht. Hier hätte es nämlich ausgereicht dem Insolvenzschuldner das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen. Schließlich teilt das Berufungsgericht auch nicht der Ansicht der Beklagten, die Nettolohnvereinbarung der Parteien beinhalte, dass ein zugesagter Sachbezug im Nettolohn enthalten ist und nur der Nettolohn abzüglich des Geldwertes des Sachbezugs dem Arbeitnehmer als in Geld auszuzahlendes Entgelt zusteht. Die Arbeitsvertragsparteien beziehen eine Nettolohnvereinbarung auf das in Geld zu zahlende Gehalt. Im Arbeitsverhältnis gewährte Sachbezüge werden regelmäßig zu dem in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelt gewährt. Dies unabhängig davon, ob die Parteien hinsichtlich des in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelts eine Brutto- oder Nettolohnvereinbarung treffen. So haben die Beklagte und der Insolvenzschuldner ihre Vertragsbeziehung auch über Jahre durchgeführt. Auch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt sich nicht, dass dem Kläger ein Nettogehalt abzüglich des Geldeswertes des Sachbezugs private Nutzung Firmenfahrzeug zustehen sollte. Die Beklagte selbst weist im Schriftsatz vom
- Februar 2007 darauf hin, dass die Herausrechnung der steuerlich veranlassten privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs dazu führen würde, dass der Arbeitnehmer nur noch € Xxx zum Leben übrig hätte. Dies spricht keinesfalls dafür, dass die Parteien gerade dies, nämlich die Bezahlung eines Arbeitsentgelts in Geld von € Xxx netto vereinbaren wollten. Im Gegenteil. Zumindest im Hinblick auf die vorliegende Nettovereinbarung der Parteien ist es schließlich auch gerechtfertigt, den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Firmenwagens im Rahmen des § 850e Ziff. 3 ZPO Brutto für Netto in Ansatz zu bringen. Substantiierte Einwände gegen die Berechnung der pfändbaren Beträge hat die Beklagte nicht vorgebracht. Randnummer 18 Dem Arbeitsgericht ist schließlich auch hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Einkommens ohne Berücksichtigung der Aufwendungen des Insolvenzschuldners für eine freiwillige Krankenversicherung zu folgen. Diese Aufwendungen sind nicht nach § 850 e Ziffer 1 b ZPO abzugsfähig. Das Arbeitsverhältnis des Insolvenzschuldners unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V. Es ist von der Beklagten trotz entsprechender Auflage nicht dargelegt worden, dass Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB IV oder nach anderen Vorschriften besteht. Derartige Umstände sind für das Berufungsgericht auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass die mit dem Insolvenzschuldner getroffene Nettolohnvereinbarung beinhaltet, dass der Arbeitgeber alle Kosten, wie Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsabgaben usw. zu tragen hat. Hierzu gehören auch die Kosten einer substitutiven privaten Krankenversicherung. Ob der Insolvenzschuldner einen entsprechenden Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, ist für die Berechnung der Höhe des pfändbaren Teils seines Nettolohns unbeachtlich. Auch weitere Erwägungen der Beklagten hinsichtlich der fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens des Insolvenzschuldners seitens des Arbeitsgerichts überzeugen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Insolvenzschuldner überzahlt wurde und der Beklagten gegen ihn ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch besteht. Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Insolvenzschuldners und die Abführung der gepfändeten Beträge obliegt der Beklagten. Der Insolvenzschuldner hat es auch nicht zu vertreten, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Naturalleistungen rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Randnummer 19 Hinsichtlich der Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Verjährung und zur Begründetheit des Zinsanspruchs wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung voll und ganz verwiesen. Angriffe der Berufung sind insoweit auch nicht erfolgt. Randnummer 20 Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 21 Eine gesetzliche Begründung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002540