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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 196/08 Beschluss Rechtsmissbräuchlichkeit des erstmaligen Bestreitens eines ordnungsgemäßen Betriebsr

Rechtsmissbräuchlichkeit des erstmaligen Bestreitens eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses nach über einem Jahr - Vergütung für Beisitzer einer Einigungsstelle Leitsatz Lässt der Arbeitgeber d

§ 76aBetr

VG 1972 Nr. 10; BAG Beschluss vom 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 -

§ 76aBetr

VG 1972 Nr. 7). Der Beteiligte zu 1) hat das Zustandekommen des Betriebsratsbeschlusses vom

  1. Dez. 2005 dargelegt und die Einladungen mitsamt Tagesordnung und das auszugsweise Protokoll über die Beschlussfassung vorgelegt. Nach der substantiierten Darlegung der Beschlussfassung durch den Antragsteller hätte die Arbeitgeberin den vorgetragenen Ablauf substantiiert bestreiten müssen. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, reicht ein pauschales Bestreiten durch den Arbeitgeber nicht mehr aus (BAG Beschluss vom
  2. Jan. 2005 - 7 ABR 24/04– Juris; LAG Hamm Beschluss vom
  3. Juli 2007 - 10 TaBV 71/07– Juris). Die erstinstanzliche Rüge der Beteiligten zu 2), der Niederschrift des Betriebsratsbeschlusses fehlten die Unterschriften des Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds, hat das Arbeitsgericht zu Recht als rechtlich nicht erheblich angesehen. Randnummer 17 Auf das weitere konkrete Bestreiten der Beteiligten zu 2) in der Beschwerdebegründung vom
  4. Sept. 2008 hinsichtlich der Beschlussfassung des Betriebsrats kommt es nicht mehr an, weil dieser seine Beschlussfassung nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1) wiederholt hat. Dies ist rechtlich möglich. Der Betriebsrat kann durch nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage getroffene Vereinbarung genehmigen (BAG Beschluss vom
  5. Okt. 2007 - 7 ABR 51/06–

§ 26Betr

VG 2001 Nr. 2 = NZA 2008, 369). Denn der Betriebsratsvorsitzende handelt im Rahmen der für den Betriebsrat abgegebenen Erklärungen als gesetzlicher Vertreter des Betriebsrats. Fehlt es an einem Betriebsratsbeschluss oder ist der Beschluss unwirksam, handelt der Betriebsratsvorsitzende ohne Vertretungsmacht. Eine von dem Betriebsratsvorsitzenden abgeschlossene Vereinbarung, die nicht auf einem zuvor gefassten wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, ist schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt nach § 177 Abs. 1 BGB von der nachträglichen Zustimmung des Betriebsrats zu der Vereinbarung ab (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 - 7 ABR 51/06–

§ 26Betr

VG 2001 Nr. 2 = NZA 2008, 369). § 177 BGB gilt für alle Rechtsgeschäfte, die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen werden. Genehmigt der Betriebsrat das zunächst ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft, wirkt die Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das von dem Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft wird auf Grund der Genehmigung so behandelt, als sei es bei seiner Vornahme sogleich wirksam geworden. Das Recht des Vertretenen, einem in seinem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäft nachträglich zuzustimmen, ist von Gesetzes wegen nicht befristet. Die Genehmigung kann daher grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden. Die erneute Beschlussfassung vom

  1. Okt. 2008 ist nach den vorgelegten Unterlagen (Einladungen mit Tagesordnung und Empfangsbestätigungen, insbesondere Tagesordnungspunkt 11, Anwesenheitsliste vom
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  3. Okt. 2008 und Protokollauszug) nicht zu beanstanden. Auf diesen Vortrag kann die Entscheidung jedoch nicht gestützt werden, weil die Beteiligte zu 2) noch keine ausreichende Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen, weshalb sie Schriftsatznachlass beantragt hat. Dieser musste der Beteiligten zu 2) indessen nicht eingeräumt werden, weil es auf die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses für die Entscheidung nicht ankommt. Die Beteiligte zu 2) verhält sich mit ihrem nachträglichen Bestreiten einer wirksamen Beschlussfassung zur Bestellung des Herrn B als Einigungsstellenbeisitzer rechtsmissbräuchlich (BAG Beschluss vom
  4. April 1988 - 6 AZR 405/86

BetrVG § 29 1972 Nr. 1; Hess. LAG Beschluss vom

  1. Juli 2006 – 9 TaBV 128/05 – nicht veröffentl.), indem sie sich rügelos über elf Sitzungen und etwa neun Monate hinweg auf Verhandlungen mit Herrn B eingelassen hat, ohne dessen Legitimation auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Beanstandet der Arbeitgeber die Legitimation eines Einigungsstellenbeisitzers, ist er hierzu zu Beginn der Einigungsstelle oder bei Kenntnis der fehlenden Legitimation gehalten. Bei entsprechender Rüge hätte, sofern noch nicht gefasst, ein Beschluss jederzeit nachgeholt oder wiederholt werden können. Die Beteiligte zu 2) war aber mit der Verhandlungsteilnahme des Herrn B neun Monate lang einverstanden. In der nachträglichen Infragestellung der Verhandlungslegitimation ist ein widersprüchliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin zu erblicken. Erstmals mit Schriftsatz vom
  2. Mai 2008, Seite 4, also über zweieinviertel Jahre nach Beginn und eineinhalb Jahre nach Beendigung der Einigungsstelle bestritt die Beteiligte zu 2) eine wirksame Beschlussfassung mit Nichtwissen. Das hätte sie schon zu Beginn der Einigungsstelle gekonnt. Auf die Darlegung der Beschlussfassung durch den Beteiligten zu 1) und Vorlage der Einladung mit Tagesordnung und des Sitzungsprotokolls (Bl. 33 ff. d. A.) erfolgte nur der Hinweis, der Niederschrift des Betriebsratsbeschlusses fehlten die Unterschriften des Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds, so dass das Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, zu Recht von einer wirksamen Beschlussfassung ausgegangen ist. Ein weiteres detailliertes Bestreiten erfolgte erst mit der Beschwerdebegründung vom
  3. Sept. 2008, also zwei Jahre nach Beendigung der Einigungsstelle. Durch die anfängliche Billigung der Teilnahme und, wenn es nach Beendigung der Einigungsstelle um die Vergütung geht, das Bestreiten der Legitimation mit Nichtwissen werden Betriebsräte gezielt in Beweisnot gebracht, weil die Formalien einer Sitzung nach zwei bis drei Jahren naturgemäß nur noch schwer nachzuweisen sind. Randnummer 18 Herr B hat als Beisitzer, der nicht dem Betrieb, aber dem Unternehmen angehört, einen Vergütungsanspruch nach § 76 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Einen Honoraranspruch hat auch der betriebsfremde unternehmensangehörige Beisitzer wie es die Kammer schon 2003 entschieden hat (Hess. LAG Beschluss vom
  4. Aug. 2003 - 9 TaBV 40/03 - AR-Blattei ES 630 Nr. 76 m.w.Nachw.). Eine andere Auslegung lässt § 76 a Abs. 2 BetrVG nicht zu. Ein Honoraranspruch ist nach § 76 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur für Beisitzer, die dem Betrieb angehören, ausgeschlossen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erhalten auch unternehmens- oder konzernangehörige Beisitzer einer Einigungsstelle des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats keine Vergütung. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass dann, wenn die Einigungsstelle auf Betriebsebene gebildet ist, ein Beisitzer, der dem Unternehmen oder Konzern angehört, betriebsfremd im Sinne des § 76 a Abs. 3 BetrVG ist und einen Anspruch auf Vergütung hat. Dies ist eine klare gesetzliche Regelung (ebenso BAG Beschluss vom
  5. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 -

§ 76Betr

VG 1972 Nr. 49). Randnummer 19 Bei der Auswahl der von ihm zu benennenden Einigungsstellenmitglieder muss der Betriebsrat nicht prüfen, ob die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer erforderlich ist (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 - 7 ABR 51/06–

§ 26Betr

VG 2001 Nr. 2 = NZA 2008, 369; BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5 =

BetrVG 1972 § 76 a Nr. 10). Randnummer 20 Für eine von den vom Betriebsrat zu Einigungsstellenbeisitzern bestellten Arbeitnehmern gebilligte betriebliche Regelung, wonach mit unternehmensangehörigen Beisitzern eine gesonderte Vergütungsregelung oder Honorarvereinbarung getroffen wird, wurden keine Beispiele genannt, insbesondere wurde nicht vorgetragen, dass Herr B in Kenntnis und vor allem Billigung einer derartigen Regelung seiner Bestellung als Beisitzer zugestimmt hätte. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass er auf seinen vollen Honoraranspruch verzichtet hätte, indem er der Beteiligten zu 2) nicht mitgeteilt hat, er werde seinen gesetzlichen Anspruch nach § 76 a Abs. 3 BetrVG geltend machen. Die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars entspricht im Allgemeinen billigem Ermessen (BAG Beschluss vom 14. Febr. 1996 - 7 ABR 24/95 -

§ 76aBetr

VG 1972 Nr. 9). Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10-Basis daran teil (LAG Niedersachsen Beschluss vom

  1. Jan. 2005 – 1 TaBV 65/04 - LAGE § 76a BetrVG 2001 Nr. 1). Es handelte sich um elf volle Verhandlungstage, also rund EUR 1.600 pro Verhandlungstag. Randnummer 21 Die Abtretung ist wirksam. Die Abtretungserklärung des Herrn B vom
  2. Okt. 2007 (Bl. 4 d. A.), mit der dieser seine Vergütungsforderung gegen die Beteiligte zu 2) an den Beteiligten zu 1) abgetreten hatte, enthält zwar keine förmliche Annahmeerklärung. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt jedoch ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne dass die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht - nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2 BGB - im Allgemeinen bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH Urteil vom
  3. Okt. 1999 - XI ZR 24/99– NJW 2000, 276 = Juris; OLG Celle Urteil vom
  4. Mai 2004 - 5 U 15/04– Juris, jeweils m. w. Nachw.) ist bei dem Angebot zur Abtretung einer Forderung wie bei der Annahme eines selbständigen Garantieversprechens, eines Schuldbeitritts oder einer Bürgschaft eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich. Für das Zustandekommen des Vertrages bedarf es allerdings auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt, wobei darauf abzustellen ist, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt (BGH a.a.O.). Ein solcher Schluss ist entsprechend den Regelungen des § 516 Abs. 2 BGB gewöhnlich schon gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat. Hier ist von einer erkennbaren Bestätigung des Annahmewillens des Beteiligten zu 1) auszugehen. Herr B hat die Abtretungsvereinbarung vom
  5. Okt. 2007 unterschrieben und dem Beteiligten zu 2) übergeben, sonst hätte sie der Antragsschrift nicht beigefügt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1) die Urkunde zurückgegeben hätte. Im Gegenteil liegt eine Bestätigung seines Annahmewillens letztendlich darin, dass er die abgetretene Forderung gegenüber der Beteiligten zu 2) geltend gemacht hat. Randnummer 22 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 23 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich nicht veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002590

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