(Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG - Regelung der betrieblichen Lohngestaltung und Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze - nachwirkende Betriebsvereinbarung) Leitsatz Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird verletzt, wenn ein Arbeitgeber nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung, die Freizeitausgleich für Mehrarbeit vorsieht, mit neu eingestellten Arbeitnehmern formularmäßig die Abgeltung etwaiger Mehrarbeit durch die Jahrespauschalvergütung vorsieht. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 23. April 2008, 6 BV 1291/07, Beschluss nachgehend BAG, 14. September 2010, 1 ABR 32/09, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2008 – 6 BV 1291/07 – abgeändert. Der Beteiligten zu 3) wird untersagt, in ihren Arbeitsverträgen im Gemeinschaftsbetrieb Frankfurt am Main Vertragsklauseln zu verwenden, nach deren Inhalt die von den Arbeitnehmern i. S. von § 5 Abs. 1 BetrVG geleisteten Mehrarbeitsstunden mit dem vereinbarten Jahresgehalt pauschal abgegolten sind, ohne dass hierfür jeweils die Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder ein sie ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt. Der Beteiligte zu 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, bis zu 10.000,00 Euro angedroht. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Arbeitgeberin, geleistete Überstunden aufgrund entsprechender Pauschalabgeltungsregelungen in formalisierten Arbeitsverträgen abweichend von einer nach ihrer Kündigung nachwirkenden Betriebsvereinbarung nicht mehr in bezahlter Freizeit ausgleichen zu müssen. Während der Beteiligte zu 1. (Betriebsrat) meint, die Beteiligte zu 3. (Arbeitgeberin) verstoße damit gegen § 77 Abs. 1 sowie § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sind die Beteiligten zu 2. und 3. (Arbeitgeberinnen) der Auffassung, es seien nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung in zulässiger Weise lediglich abweichende individualrechtliche Arbeitsvertragsregelungen getroffen worden. Wegen des übrigen insgesamt unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die Gründe zu I. (Bl. 81 - 84 d.A.) des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Randnummer 2 Mit diesem am 23.04.2008 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 6 BV 1291/07 - die Anträge zurückgewiesen. Zwar seien die Anträge zulässig. Mit seinem Begehren, es der Arbeitgeberin zu untersagen, Arbeitsvertragsklauseln zu verwenden, mit denen Mehrarbeitsstunden durch eine Jahresvergütung pauschal abgegolten werden sollten, mache er eigene Rechte geltend, sodass die Antragsbefugnis zu bejahen sei. Das Verfahren sei auch nicht erledigt, da die Arbeitgeberin aufgrund der zwischen dem 01.02.2006 und 17.04.2008 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit der streitgegenständlichen Klausel Überstunden nicht in Freizeit ausgleiche. Das Festhalten an dieser Klausel stelle auch ihre weitere „Verwendung“ dar, selbst wenn nach dem 17.04.2008 keine Verträge mit dieser Klausel mehr abgeschlossen wurden. Die Anträge des Betriebsrats seien jedoch unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch lasse sich auf § 77 Abs. 1 BetrVG nicht stützen, da die fragliche Betriebsvereinbarung nach ihrer Kündigung durch die Arbeitgeberin lediglich noch nachwirke und dem Neuabschluss von ihr abweichender Arbeitsverträge nicht entgegenstehe, soweit nicht durch diese wiederum Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt würden. Das aber sei nicht der Fall, da die fragliche Vertragsklausel nicht Fragen der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betreffe. Es würde nämlich durch die Überstundenabgeltungsklausel keine abstrakt-generellen, d.h. für alle betroffenen Mitarbeiter gültigen Kriterien der Lohnfindung für Überstunden geschaffen. Die streitgegenständliche Vertragsklausel beinhalte eine mitbestimmungsfreie individualrechtliche Lohnvereinbarung. Sie regele die Vergütungshöhe für eine nicht näher festgelegte Zahl von Arbeitsstunden. Wegen der vollständigen Gründe zu II. wird im Übrigen auf die S. 5 - 8 (Bl. 84 - 87 d.A.) des angefochtenen Beschlusses ergänzend Bezug genommen. Randnummer 3 Gegen diesen dem Betriebsrat am 23.05.2008 zugestellten Beschluss hat er am 10.06.2008 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel am 18.07.2008 begründet. Er meint, zwar könne gem. § 77 Abs. 6 BetrVG während des Nachwirkungszeitraums auch durch einzelvertragliche Regelungen von der Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Der Regelungsspielraum werde jedoch durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG sowie die Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begrenzt. Die vereinbarten Pauschalabgeltungsabreden stellten einen allgemeinen Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar. Da sie mit allen Mitarbeitern gleichermaßen im fraglichen Zeitraum abgeschlossen worden seien, handele es sich nicht um mitbestimmungsfreie individualrechtliche Lohnvereinbarungen. Bei der Festlegung, für geleistete Mehrarbeit keine zusätzliche Vergütung mehr zu zahlen, handele es sich um einen Verteilungsgrundsatz. Darin liege zugleich ein System, nach dem das Entgelt bemessen werden soll. Werde jede Überstunde gesondert bezahlt, so erfolge die Zahlung nach Zeitstundeneinheiten. Würden sie dagegen bereits mit dem Grundgehalt abgegolten, liege ein Jahresgehaltssystem vor. Die Wahl des entsprechenden Systems unterliege dem Mitbestimmungsrecht. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch den Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10, der vor einseitiger, ausschließlich an den Interessen des Unternehmens ausgerichteter Lohnpolitik schützen und Lohntransparenz gewährleisten solle. Eine etwaige Auswirkung auf die Höhe des Entgelts stelle lediglich einen Reflex des vom Arbeitgeber einseitig festgelegten Vergütungssystems dar. Auch wenn ein Arbeitgeber Zeiten der Dienstbereitschaft, die in der Vergangenheit pauschal abgegolten worden seien, nunmehr entsprechend den tatsächlich geleisteten Dienstbereitschaftsstunden vergüten will, sei nach der Rechtsprechung des LAG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.02.1985 - 4 TaBV 97/84 -) das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen. Randnummer 4 Der Betriebsrat beantragt, 1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2008, Az.: 6 BV 1291/07, wird abgeändert; 2. der Beteiligten zu 3. wird untersagt, in ihren Arbeitsverträgen im Gemeinschaftsbetrieb Frankfurt am Main Vertragsklauseln zu verwenden, nach deren Inhalt die von den Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG geleisteten Mehrarbeitsstunden mit dem vereinbarten Jahresgehalt pauschal abgegolten sind, ohne dass hierfür jeweils die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist; 3. der Beteiligten zu 3. wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 2. ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 10.000,00, angedroht. Randnummer 5 Die Arbeitgeberinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 6 Sie meinen, die Anträge seien unzulässig, weil das Verfahren erledigt sei, nachdem sie Verträge des streitgegenständlichen Inhalts nicht mehr abschließe. Unbegründet seien die Anträge, da für ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bereits der erforderliche abstrakt-generelle, kollektive Tatbestand fehle, weil die angegriffene Vertragsklausel die einzelvertragliche Vereinbarung der individuellen Lohnhöhe betreffe. Bei der vereinbarten pauschalierten Überstundenabgeltung handele es sich nicht um ein Entgeltfindungssystem, denn das Entgelt sei durch die individuelle Vereinbarung des Jahresgehalts bereits „gefunden“. Die Festlegung des für dieses Entgelt zu erbringenden Umfangs der Arbeitsleistung sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main sei nicht einschlägig, da nach dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt die tatsächlich geleisteten Stunden einzeln abgerechnet werden sollten. Damit habe sich der Arbeitgeber in jenem Fall für einen Stundenlohn, also ein Entlohnungssystem entschieden. Auch aus § 77 Abs. 1 BetrVG ergebe sich keine Begründung der Anträge. Schließlich werde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da dieser im Bereich der Vergütung nur eingeschränkt anwendbar sei und es sich bei der Verwendung der Vertragsklausel um jeweils individuelle Lohnvereinbarungen handele. Randnummer 7 Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 120 - 127 d.A.), den Schriftsatz des Betriebsrats vom 12.01.2009 (Bl. 157 - 159 d.A.) sowie auf die Beschwerdebeantwortung (Bl. 144 - 153 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 8 II. Die zulässige Beschwerde ist im wesentlichen begründet. Randnummer 9 Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin verlangen, dass sie ihren Arbeitnehmern gegenüber Vertragsklauseln nicht mehr verwendet, denen zufolge etwa geleistete Mehrarbeit mit dem vereinbarten Jahresgehalt pauschal abgegolten ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 2 BetrVG). Randnummer 10 1. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig. Randnummer 11
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