← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Kammer 11 Sa 1582/07 Urteil Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräf

Tenor Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverf

1977 § 233 Nr. 42 = EzA ZPO § 233 Nr. 32). Die Frage, ob der Anwalt es in Arbeitsgerichtsprozessen seinem – wenn auch sorgfältig ausgewählten und überwachten – Personal überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittelfrist zu erkennen, zu ermitteln und zu errechnen kann offen bleiben (dagegen: BAG, 30. November 1955 – 1 AZB 23/55–

§ 233Nr.

10; 15. März 1965 – 1 AZR 13/65– BAGE 17, 125 =

§ 22Nr.

42; 15. Oktober 1968 – 1 AZR 311/68–

§ 233Nr.

49; 27. November 1974 – 2 AZR 408/74– BAGE 26, 384 =

§ 233Nr. 68 = Ez

A ZPO § 232 – 233 Nr. 11; offen gelassen im Urteil vom 9. Oktober 1972 – 3 AZR 318/72–

§ 233Nr.

62). Denn auch diese Delegation kann der Anwalt nur dann vornehmen, wenn es sich bei der konkret in Rede stehenden Frist für den damit betrauten Angestellten um einen Routinefall handelt, mit dem dieser regelmäßig befasst und der ihm geläufig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auf tatsächlichen Vortrag zu diesem Punkt besonderes Gewicht zu legen (BAG

  1. März 1981 – 2 AZB 19/80 – nv., juris), weil die Zahl der Arbeitsrechtsstreite nur einen Bruchteil der bei den ordentlichen Gerichten anfallenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausmacht und das arbeitsgerichtliche Verfahren nach wie vor bedeutsame Unterschiede aufweist, wie z. B. das Beschlussverfahren und die verkürzte Einspruchsfrist des § 59 S. 1 ArbGG. An entsprechendem, zur Schlüssigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gehörendem Vortrag fehlt es hier. Randnummer 28 Aus dem Vortrag des Klägers – teilweise bereits unter Hinzuziehung der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten seiner Prozessbevollmächtigen, S vom
  2. Mai 2006 – ergibt sich insoweit nur, dass es sich bei der Angestellten S um eine über eine abgeschlossene Ausbildung verfügende Rechtsanwaltsgehilfin handelt, die seit langer Zeit für die Kanzlei und seit mehr als zwei Jahren dort als Bürovorsteherin tätig ist. Inwieweit eine Überwachung dieser – unterstellt sorgfältig ausgewählten – Angestellten erfolgt, ist nicht vorgetragen. Ausführungen darüber, wie, wann und von wem die Angestellte S mit den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und den dort geltenden besonderen Fristen vertraut gemacht worden ist und wie oft in ihrer Tätigkeit die Einlegung von Einsprüchen gegen Versäumnisurteile der Arbeitsgerichte vorgekommen ist, fehlen. Allein der tatsächliche Vortrag aus dem außerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, es würden in der Kanzlei auch Arbeitsrechtssachen bearbeitet, ist insoweit nicht ausreichend. Dies gilt auch für die Behauptung, die Bürovorsteherin S sei "trotzdem" überwacht worden, weil zeitliche und inhaltliche Angaben dazu fehlen. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass zum einen die Einlegung von Einsprüchen gegen arbeitsgerichtliche Versäumnisurteile für die Angestellte S kein Routinefall war, mit dem diese regelmäßig befasst und der ihr geläufig war sowie zum anderen davon, dass die dadurch erforderliche besondere Einweisung und Überwachung nicht stattgefunden hat. Im Umkehrschluss folgt hieraus vielmehr, dass die arbeitsgerichtlichen Verfahren nur einen Teil der Kanzleiverfahren ausmachen und die Mitarbeiterschulung und -überwachung in Bezug auf unterschiedliche prozessrechtliche Vorgaben einzelner Verfahrensarten von besonderer Bedeutung und Notwendigkeit ist. Randnummer 29 Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Einzelanweisung seiner Prozessbevollmächtigten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Randnummer 30 Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom
  3. Mai 2006 hat die Klägervertreterin die Bürovorsteherin S damit beauftragt dafür zu sorgen, dass die am
  4. April 2006 diktierte Einspruchsschrift "fristgemäß zugeht", nachgefragt, ob "diese Frist" von ihr notiert worden sei und sie angewiesen, die Einspruchsschrift ihrem Urlaubsvertreter "rechtzeitig" vorzulegen; die Angestellte A habe dies alles zugesagt. Ergänzend versichert die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom
  5. Juni 2006, die Angestellte A habe auf die Frage richtiger Fristnotierung auf die auf der Rückseite der Entscheidung befindliche Rechtsmittelbelehrung verwiesen und führt dazu im Schriftsatz vom
  6. Juli 2006 noch aus, dass diese Schilderung naturgemäß beinhalte, dass der Bürovorsteherin zu diesem Zeitpunkt zum Zwecke der nochmaligen Überprüfung der Frist das Versäumnisurteil mit Eingangsstempel und somit auch die Rechtsmittelbelehrung erneut vorgelegen hätten. Nur anhand dieser Unterlagen habe sie "logischerweise" die Frist nochmals überprüfen können. Randnummer 31 Die innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist dargelegten Tatsachen über die Befragung bzw. Beauftragung der Angestellten zum weiteren Vorgehen hinsichtlich des am
  7. April 2006 diktierten Schriftsatzes belegen eine hinreichend konkrete Einzelanweisung nicht, deren Befolgung zur Fristwahrung geführt hätte und die die Mängel in der allgemeinen Organisation des Fristenwesens als nicht ursächlich erscheinen ließen. Soweit mit Schriftsatz vom
  8. Juni 2006 nachgetragen worden ist, die Angestellte A habe in diesem Zusammenhang auf die auf der Rückseite des Versäumnisurteil befindliche Rechtsmittelbelehrung verwiesen und im Schriftsatz vom
  9. Juli 2006 (ohne Glaubhaftmachung) ergänzend auf das Vorliegen des Urteils nebst Eingangsstempel und Rechtsmittelbelehrung verwiesen wird, kann dahinstehen, ob dadurch das Vertrauen der Klägervertreterin in das Wissen der Bürovorsteherin um die im arbeitsgerichtlichen Verfahren kurze Einspruchsfrist entstehen konnte. Randnummer 32 Dieser Vortrag muss unberücksichtigt bleiben, weil er nicht rechtzeitig eingeführt worden ist. Gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Die pflichtgemäß organisierte und durchgeführte Fristenkontrolle muss fristgemäß dargelegt werden und kann nicht später ergänzt werden (Thomas/Putzo, ZPO,
  10. A. 2002, § 236 RN 5 f). Der Vortrag bedeutet auch kein zulässiges Nachschieben von nur ergänzenden Gründen (BGH
  11. Mai 1998 – VI ZB 10/98– NJW 1998, 2678). Denn ein solches Nachschieben ergänzender Gründe ist nur anzunehmen, wenn erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, erläutert oder vervollständigt werden. Randnummer 33 Erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Tatsachenvortrag enthielt der den Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Schriftsatz nicht. Das bloße Sichverlassen auf die Zusage der weisungsgemäßen Notierung einer nach ihrer Dauer nicht konkret bezeichneten Einspruchsfrist hat eine völlig andere Qualität als deren ersichtliche Überprüfbarkeit anhand von beim Gespräch vorliegenden Unterlagen. Angesichts der vollständig erscheinenden Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs war eine Aufforderung zur Ergänzung des Vorbringens iSv. § 139 ZPO nicht geboten. Randnummer 34 Auf den Streit der Parteien darüber, ob angesichts dessen, dass im selben Rechtsstreit gerade die Bürovorsteherin bereits versehentlich den Termin vom
  12. April 2006 nicht im Kalender notiert hatte, kommt es daher nicht mehr an. Randnummer 35 Nachdem der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bereits unzulässig ist, muss offen bleiben, wie der Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden gewesen wäre, § 230 ZPO. Randnummer 36 Die Kosten der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers sind Teil der Kosten des Revisionsverfahrens (BAG
  13. August 1981 – 4 AZN 166/81– BAGE 36, 66 ff), über die im Rahmen des Berufungsverfahrens insgesamt zu entscheiden ist. Da der Kläger im Berufungsrechtszug aufgrund seines unzulässigen Einspruchs unterlegen ist, hat er die weiteren Kosten der Berufung und die Kosten der Revision zu tragen (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend, § 238 Abs. 4 ZPO und § 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 37 Es besteht kein gesetzlicher Anlass, die Revision zuzulassen; insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG und stellt keine abstrakten Rechtssätze auf, die von einer anderen höchstrichterlichen oder landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung abweichen, sondern stellt eine reine Einzelfallentscheidung dar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002595

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.