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Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer 12 Sa 416/08 Urteil Wirksamkeit einer Befristung - Sachgrund der Vertretung - unzulässige Dauervertretung §

Wirksamkeit einer Befristung - Sachgrund der Vertretung - unzulässige Dauervertretung Leitsatz Der Arbeitgeber kann sich nicht auf den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gemäß § 14 A

zu § 620 BGB 2002 Nr. 3; 20.02.2002 – 7AZR 600/00–

§ 620BGB Nr.

189; 21,02.2001 – 7 AZR 200/00 –

§ 620BGB Nr.

174; 21.04.1993 – 7 AZR 376/92–

§ 620BGB Nr.

121; 3.10.1984 – 7 AZR 192/83–

§ 620BGB Nr.

72). Randnummer 16 Nach den oben ausgeführten Grundsätzen der Rechtsprechung ergibt sich aus dem langen Gesamtzeitraum der jeweils befristeten Tätigkeit des Klägers, der ungewöhnlich hohen Anzahl der bisherigen Befristungen, ihrer zu einem großen Teil sehr kurzen Dauer und letztlich aus der Einlassung der Beklagten, sie wolle sich jeweils offenhalten, ob sie den bestehenden Vertretungsbedarf durch den Kläger oder anderweitig abdecke, dass die Beklagte bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages mit dem Kläger am 30.06.2007 auch nach Ablauf der vereinbarten Befristung nur zwei Monate später einen weiteren Einsatz des Klägers zunächst vorgesehen hatte. In der Summe dieser Umstände erweist sich die Beschäftigung des Klägers als eine einen sachlichen Grund nicht tragende Dauervertretung. Der gesamte Verlauf der Beschäftigung des Klägers mit der Vertretung zahlreicher Arbeitnehmer über mehr als sieben Jahre auf der Grundlage von fünfzig nahtlos aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen zeigt zunächst, dass in der Niederlassung Brief A ein dauernder Vertretungsbedarf besteht. Daneben machen die zeitlich kurzen Befristungen von zwei bis drei Monaten deutlich, dass die Beklagte von einer Fortsetzung der jeweils vereinbarten Tätigkeiten über den Ablauf der Befristungen ausgegangen ist. Es erscheint nämlich als ausgeschlossen, dass die Beklagte über den Zeitraum mehrerer Jahre keine Klarheit über die weitere Beschäftigung des Klägers – sowie anderer in derselben Weise kurzzeitig befristet beschäftigter Arbeitnehmer – über einen Zeithorizont von zwei Monaten gehabt haben sollte. Das käme in einem Unternehmen von der Größe der Beklagten der Abwesenheit von Personalplanung gleich. Vielmehr verdeutlicht die auch im Termin wiederholte Einlassung der Beklagten, man habe sich offengehalten, wie man den Vertretungsbedarf abdecken wolle, dass die Planung der Beklagten dahin ging, mit dem Mittel zahlreicher und kurzzeitiger Befristungen eine überaus flexible Personalverfügungsmasse vorzuhalten, mit der auf alle Anforderungen und Veränderungen der Beschäftigungslage und der Stellenbesetzung nach Abschluss eines Arbeitsvertrages jederzeit reagieren zu können. Das „Offenhalten“ schließt nämlich ein, das beim Abschluss des befristeten Vertrages die Weiterbeschäftigung über den Ablauf der vereinbarten Befristung zumindest als eine Möglichkeit immer auch mitgedacht wird, allerdings die Möglichkeit offengehalten werden soll, auf später eintretende Veränderungen reagieren zu können. So hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie bei Vertragsschluss am 30.06.2007 beabsichtigte, die die bis zum 29.03.2008 abwesende Frau S. nicht weiter vertreten zu lassen oder die Vertretung nach dem 31.07.2007 einem anderen Arbeitnehmer zu übertragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den Kläger weiter beschäftigen wollte. In dieses Gesamtbild passt auch, dass die Beklagte den Kläger über mehrere Jahre in ihren Urlaubsplan aufgenommen und dies damit begründet hat, ihm damit im Falle weiterer Beschäftigung die Möglichkeit einer Urlaubsplanung eröffnen zu wollen. Das ist zwar auch freundlich gegenüber dem Kläger, wirft aber gleichzeitig ein Licht auf die Langfristigkeit der Personalplanungen der Beklagten und dient ebenso ihren eigenen Interessen. Randnummer 17 Daneben ist es nach den Umständen des Falles auch als rechtsmissbräuchlich (unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB) anzusehen, wenn sich die Beklagte auf den Ablauf der Befristung beruft; denn bei der ungewöhnlich hohen Anzahl von 50 Befristungen mit überwiegend sehr kurzer Dauer von zwei bis drei Monaten kann von der Beklagten erwartet werden, dem Kläger angesichts eines offensichtlich bestehenden Vertretungsbedarfs mindestens bis zum 29.03.2008 eine stabilere Grundlage für seine Existenz zu verschaffen, statt nur ihr eigenes Interesse eines höchst flexiblen Personaleinsatzes zu verfolgen; denn dieses Interesse führte gleichzeitig für den Kläger über viele Jahre hinweg zu einer instabilen Lebenssituation ohne Bestandsschutz, aber gleichzeitig mit hohem Anpassungsdruck und der Angst, den Arbeitsplatz jederzeit und bei jeder Gelegenheit verlieren zu können. Es wäre der Beklagten zuzumuten gewesen, die kurzen Beschäftigungszeiträume ab einem bestimmten Zeitpunkt, etwa der 35. Befristung, dadurch zu vermeiden, dass sie, statt sich alle Möglichkeiten permanent offen zu halten, eine Entscheidung über die weitere Vertretung der Frau S. über einen längeren Zeitraum getroffen hätte. Das hätte dem Kläger Planungssicherheit für sein Leben insgesamt und nicht nur für ungewisse Urlaubszeiten gegeben. Randnummer 18 2. Die Beklagte ist aufgrund der Unwirksamkeit der letzten Befristung und der weiter bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit verpflichtet, den Kläger auch tatsächlich weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat keine einer Weiterbeschäftigung entgegenstehenden Umstände ausgeführt (§§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG). Randnummer 19 Die Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 20 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich. 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