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Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer 8 Sa 968/08 Urteil Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Gesamtzusage - Kein Widerrufsrecht wege

Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Gesamtzusage - Kein Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage - Kein eigenständiges Widerrufsrecht Leitsatz 1. Gesamtzusagen von betrieblicher Alt

§ 7Betr

AVG Widerruf; vom

  1. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320; BGH vom
  2. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - NJW 2006, 3638). Randnummer 47 b)Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Das Bundesarbeitsgericht hatte - entgegen dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im allgemeinen Ansprüche nicht entfallen lässt - die Möglichkeit des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage anerkannt. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert, indem er in § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG (a. F.) bei Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage Versicherungsschutz durch den Pensionssicherungsverein gewährleistete. Seit diese Bestimmung mit Wirkung zum
  3. Januar 1999 durch Artikel 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom
  4. Oktober 1994 ( BGBl. I Seite 2911) aufgehoben worden ist, besteht kein Versicherungsschutz mehr bei einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage. Es entspricht der bereits mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zum Ausdruck gekommenen, vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz, dass mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist. Im Betriebsrentenrecht gilt wieder allgemein der Grundsatz, wonach fehlende Leistungsfähigkeit in aller Regel kein Grund ist, sich von übernommenen Zahlungspflichten lösen zu können (BAG vom
  5. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr.

§ 7Betr

AVG Widerruf; vom

  1. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320; BGH vom
  2. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - NJW 2006, 3638). Randnummer 48 c)Die Einwände der Beklagten gegen diese Rechtsprechung überzeugen nicht. Die Artikel 12 und 14 Grundgesetz schützen nicht davor, eingegangene Verpflichtungen erfüllen zu müssen. Sie schützen auch nicht davor, dass ein Unternehmen Insolvenz anmelden muss, wenn es seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Wäre es dem Arbeitgeber erlaubt, sich im Fall einer wirtschaftlichen Notlage von seinen Versorgungspflichten zu lösen, ließe das nach der Streichung des Sicherungsfalls "Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage" die Arbeitnehmer schutzlos und beraubte sie ihrer durch geleistete Arbeit erdienten Ansprüche. Eine solche Möglichkeit einzuräumen widerspräche nicht nur dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes, zu dessen Zielen die Stärkung und Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gehört. Es widerspräche auch dem allgemeinen Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind und Geldmangel keine Recht gibt, sich davon zu lösen. Wenn keine Sicherung der Rentenansprüche für diesen Fall mehr gewährleistet ist, wie sie nach der alten Fassung des Betriebsrentengesetzes bestand, stellte dies auch einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Rentner dar und wäre wohl kaum mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Randnummer 49
  3. Ein Widerrufsrecht kann nicht aus dem in die Versorgungsordnung aufgenommenen Widerrufsvorbehalt hergeleitet werden. Randnummer 50 a) Der Vorbehalt entspricht dem sogenannten "steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalt“ (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Rz. 454). Dieses in den Einkommensteuerrichtlinien (vgl. Abschnitt 41 Abs. 4 Ziff. 2 a Einkommensteuerrichtlinien 2001) enthaltene Muster gibt ein Widerrufsrecht vor, bei dem die Steuerverwaltung noch eine verbindliche Versorgungsverpflichtung anerkennt. Dieser Widerrufsvorbehalt ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG nichts weiter als der Hinweis auf die Kürzung oder Widerrufsmöglichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ein solcher Vorbehalt wirkt nur deklaratorisch. Er begründet kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG vom
  4. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt; vom
  5. April 1988 - 3 AZR 277/87 - AP Nr. 3 § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage; BAG vom
  6. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr.

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AVG Widerruf). Durch die eingetretene Rechtsänderung erlangt der Vorbehalt keine rechtsbegründende Wirkung. Für insolvenzgeschützte Versorgungsansprüche, wie die eingeklagten, bleibt es dabei, dass nur die Widerrufsrechte bestehen, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Dazu gehört ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit dem 01. Januar 1999 nicht mehr (BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - a.a.O. zu B. II. 3.

  1. c)der Gründe). Randnummer 51
  2. b)Wäre in dem Widerrufsvorbehalt ein über die allgemeinen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinausgehendes konstitutives vertragliches Recht zu sehen wie die Beklagte meint, handelte es sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Eine solche Bestimmung wäre unwirksam nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB, § 308 Nr.4 BGB). Randnummer 52

(1)Ob ein Widerrufsrecht wirksam ist, ist nach § 308 Nr. 4 BGB als der gegenüber § 307 BGB spezielleren Norm zu beurteilen. Auch die Wertungen des § 307 BGB sind heranzuziehen, da § 308 Nr. 4 BGB diese Vorschrift konkretisiert. Außerdem sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im ArbR geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 108 Nr. 7; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - BB 2009,661 zu II. 2.
  1. b)der Gründe). Danach ist die Vereinbarungen eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarungen der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist (BAG vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - a.a.O). Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein (vgl. BGH 19. Oktober 1999, NJW 2000, 651 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall das Widerrufsrecht unangemessen ausgeübt wird, sondern ob es bei einer generell typisierenden Prüfung inhaltlich unangemessen ist. Es ist auf die Möglichkeiten abzustellen, die das Widerrufsrecht gibt (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - a.a.O. zu II. 2.
  2. c)der Gründe). Randnummer 53
(2)Danach ist das einseitige Widerrufsrecht der Beklagten unwirksam. Die Arbeitnehmer würden entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch ein solches Widerrufsrecht unangemessen benachteiligt. Sie haben ihre Leistung bereits erbracht und es wäre unzumutbar ihnen die Gegenleistung in Form der Betriebsrente zu entziehen weil sich der Vertragspartner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Die Vermögensinteressen des Schuldners können den Entzug erdienter Ansprüche nicht rechtfertigen. Ein vertragliches Widerrufsrecht wäre deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen von denen abgewichen wird nicht zu vereinbaren. Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass Verpflichtungen unabhängig von der Leistungsfähigkeit zu erfüllen sind. Randnummer 54 Eine ergänzende Auslegung kommt nicht in Betracht. Eine solche hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom
  1. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140;
  2. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 108 Nr. 7;
  3. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - BB 2009,661 zu II.
  4. b) der Gründe) für Verträge die vor dem
  5. Januar 2002 abgeschlossen wurden für möglich gehalten - allerdings nur soweit die Unwirksamkeit sich aus der rückwirkenden Anwendung von förmlichen Anforderungen ergibt. Hier ergibt sich die Unwirksamkeit aus materiellen Anforderungen, die der Sache nach schon vor Inkrafttreten der Neufassung der §§ 305 BGB ff galten. Wie bereits ausgeführt hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung in einer solchen Widerrufsklausel nie mehr als einen Verweis auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gesehen. Randnummer 55
(3)Der Widerrufsvorbehalt wäre - soweit er einen weiteren Inhalt haben sollte, als den Verweis auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - auch unklar, da unbestimmt bliebe, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf ausgeübt werden kann. Die Bestimmung wäre damit unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Randnummer 56 3. Der Widerruf der Beklagten wäre im Übrigen verspätet. Die Beklagte trägt selbst vor, dass eine wirtschaftliche Notlage seit 1999 bestehe, seit 2002 Verluste erwirtschaftet würden. Ein Widerruf muss aber unverzüglich erklärt werden (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Rz. 410). Eine einleuchtende Erklärung, wieso ein Widerruf erst im Herbst 2007 erklärt wurde, ist nicht ersichtlich. Dass die neuen Anteilseigner der Beklagten sich möglicherweise überlegt haben, mit einem Widerruf aus einer wenig lukrativen Beteiligung eine profitable machen zu können genügt nicht. Randnummer 57 4. Im Übrigen liegen die früheren strengen Voraussetzungen für einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nicht vor. Randnummer 58
  1. a)Der früher mögliche Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage war damit begründet worden, dass die Arbeitnehmer und Pensionäre eines Betriebes grundsätzlich verpflichtet seien auf ihren Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen, wenn dieser in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Hergeleitet wurde das aus der Verbundenheit mit dem Unternehmen und der Solidarität mit den übrigen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens angewiesenen Pensionäre und Arbeitnehmer. Die Versorgungslast sollte nicht die Arbeitsplätze der aktiven Belegschaft zerstören dürfen, die den erforderlichen Ertrag erarbeiten muss. Es ging immer darum, durch eine Sanierung die aktiven Arbeitnehmer davor zu bewahren, ihren Arbeitsplatz im Hinblick auf die Pensionslasten zu verlieren. Dagegen können von den Pensionären keine Zugeständnisse mehr erwartet werden, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb stillgelegt und die Betriebsmittel veräußert hat. Ein Widerruf von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nicht berechtigt, wenn der Arbeitgeber bereits seinen Betrieb stillgelegt, alle Arbeitnehmer entlassen und die Betriebsmittel veräußert hat (ständige Rechtsprechung: BAG vom 13. März 1975 - 3 AZR 446/75 - AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 2 a der Gründe; BAG vom 14. Dezember 1978 - 3 AZR 1070/77 - BAGE 31, 212, 214 = AP Nr. 2 zu § 7 BetrAVG zu 1 der Gründe; vom 02. August 1983 - 3 AZR 241/81 - BB 1984, 137). Die Beklagte hat ihre produzierenden Betriebe seit langem veräußert oder eingestellt. Es geht ihr nicht darum Arbeitsplätze zu erhalten. Bei dieser Sachlage gibt es weder eine Belegschaft noch ein Unternehmen, mit denen sich die Versorgungsberechtigten der Beklagten verbunden fühlen müssten. Es geht nicht mehr um die Erhaltung von Arbeitsplätzen, sondern nur noch darum, dass die Aktionäre der Beklagten das eingesetzte Kapital in irgendeiner Form Gewinn bringend einsetzen wollen (vgl. dazu BAG vom 14.12.1978 a.a.O. zu 1.
  2. c)der Gründe). Die Beklagte will nur noch das Anlagevermögen sichern und Gewinn bringend verwerten. Insoweit brauchen die Rentner nicht hinter den Interessen der Gesellschafter der Beklagten zurücktreten (vgl. BAG vom 02. August 1983 - 3 AZR 241/81 - a.a.O.). Letztere haben ihr Anteile in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der Beklagten und der bestehenden Versorgungsverpflichtungen erworben. Die Beklagte selbst trägt vor, dass sie sich seit Jahren in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Randnummer 59
  3. b)Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts musste die wirtschaftliche Notlage durch die Betriebsanalyse eines Sachverständigen unter Darstellung ihrer Ursachen belegt werden. Ferner musste einen Sanierungsplan erstellt werden, der eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligten vorsieht (BAG 16. März 1993 - 3 AZR 299/92 - AP Nr. 18 zu § 7 BetrAVG Widerruf). Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob das vorgelegte Gutachten diesen Anforderungen genügt. Das kann dahinstehen. Randnummer 60
  4. c)Genauso wenig muss abschließend entschieden werden, ob sich aus dem Vortrag der Beklagten und dem vorgelegten Gutachten eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten im Sinn der früheren Rechtsprechung ergibt. Die Möglichkeit die Beteiligungen und Teile des Immobilienbesitzes zu veräußern steht jedenfalls der Annahme einer wirtschaftlichen Notlage entgegen. Auch ist nicht ersichtlich, wieso im Gegensatz zu früheren Jahren die Beteiligungserträge auf die noch nicht geleisteten Einlagen verrechnet werden müssten. Der Bestand des Unternehmens erscheint unter diesen Umständen nicht gefährdet. Der Erhalt des Vermögens der Beklagten hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Vorrang vor der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Rentnern. Randnummer 61 III. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen da sie erfolglos blieb. Randnummer 62 IV. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002612

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