Zurückweisung einer Kündigung - Kündigungsberechtigung eines Stationsleiters - Betriebsratsanhörung Leitsatz Die Position eines Niederlassungsleiters bedeutet keine Stellung, die zwingend mit einem Kü
§ 174Nr.
1; 30. Mai 1978 -2 AZR 633/76– AP BGB § 174 Nr. 2 =
§174Nr.
2; 29. Juni 1989 - 2 AZR 482/88 - AP BGB § 174 Nr. 7 =
§ 174Nr.
6; Staudinger/Schilken, Neubearb. 2004, § 174 Rz. 3; KR-Friedrich,
- Aufl, § 174 Rz. 284; Soergel/Leptien, BGB,
- Aufl., § 174 Rz. 2). Die Ungewissheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene dieses Rechtsgeschäft gegen bzw. für sich gelten lassen muss, besteht wenn - vorbehaltlich der Sonderregelung des § 174 Satz 2 BGB - der Bevollmächtigte eines Arbeitgebers handelt. Es können beispielsweise eine Vollmachtsüberschreitung, ein Vollmachtsmissbrauch oder überhaupt nur Zweifel am Bestehen einer Vollmacht vorliegen, so dass der Dritte durch das Zurückweisungsrecht geschützt werden muss. Der gesetzlich geforderte Nachweis der Vollmacht erschwert dabei den Geschäftsverkehr nicht unnötig. Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigte hat die Kündigungen jeweils unverzüglich im Sinne des § 121 BGB, nämlich am
- April 2008 betreffend die Kündigung vom
- April 2008 und am
- April 2008 betreffend die Kündigung vom
- April 2008, wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Randnummer 27 Die Zurückweisung der Kündigung vom
- April 2008 war auch nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger von der Beklagten von der Bevollmächtigung des Stationsleiters B in Kenntnis gesetzt worden war. Randnummer 28 § 174 Satz 2 BGB bildet die Ausnahme zu § 174 Satz 1 BGB. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat. Das anderweitige In-Kenntnis-Setzen soll einen gleichwertigen Ersatz für die Vorlage der Vollmachtsurkunde darstellen (Hess. LAG
- Januar 2005 - 15 Sa 496/04 - zitiert nach juris). Eine konkludente Mitteilung genügt, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Wege dagegen nicht (Palandt/Heirichs,
- Aufl., § 174 Rz. 7; Soergel/Leptien BGB
- Aufl. § 174 Rn. 4). Randnummer 29 Der Kläger ist weder ausdrücklich noch konkludent über die Bevollmächtigung des Stationsleiters B in Kenntnis gesetzt worden. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich ein solches In-Kenntnis-Setzen nicht aus einem behaupteten Aushang im Mai
- Der Vortrag der Beklagten ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Sie hat trotz entsprechenden Bestreitens des Klägers weder zum konkreten Inhalt, noch zum Ort des behaupteten Aushangs vortragen. Ihr allgemein gehaltener Vortrag genügt insbesondere nicht, um annehmen zu können, es sei in der Station am A Flughafen allgemein üblich gewesen, dass Erklärungen von maßgeblicher Bedeutung für die Arbeitsverhältnisse zur allgemeinen Kenntnisnahme für alle circa 800 beschäftigten Arbeitnehmer ausgehängt waren. Nicht ersichtlich ist zudem, dass den Arbeitnehmern - und damit auch dem Kläger - klar gewesen wäre, sie müssten regelmäßig eine bestimmte Stelle im Betrieb aufsuchen und in Augenschein nehmen, um für ihr Vertragsverhältnis relevante Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen. Ebenso wenig ist ein Hinweis der Beklagten an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich über das Schwarze Brett insoweit auf dem Laufenden zu halten, offenbar. Randnummer 31 Der Stationsleiter B hat auch keine solche Stellung inne, die zwingend mit einem Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt, so dass die Vollmachtsvorlage entbehrlich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein In-Kenntnis-Setzen von einer Bevollmächtigung zum Ausspruch der Kündigung auch darin liegen, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter, z.B. durch Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter einer Personalabteilung, in eine Stellung beruft, mit der das Kündigungsrecht üblicherweise verbunden zu sein pflegt (BAG
- Mai 1972 - 2 AZR 289/71 - BAGE 24, 273 = AP BGB § 174 Nr. 1 =
§ 174Nr.
1; 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91 - AP BGB § 174 Nr. 9 =
§ 174Nr.
9). Davon kann vorliegend, bei einem Stationsleiter nicht ausgegangen werden. Zum einen hat das Arbeitsgericht insoweit verkannt, dass Leiter von Niederlassungen nicht grundsätzlich zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt sind. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG
- Juni 2000 – 9 Sa 1899/99–LAGE BGB § 174 Nr. 11) trägt diese Auffassung nicht. Dort hat die Berufungskammer ausdrücklich auf die Entscheidungserheblichkeit der Umstände des Einzelfalls abgestellt sowie darauf Bezug genommen, dass es im Transportgewerbe allgemein üblich und bekannt sei, dass Leiter von Niederlassungen zur Kündigung jedenfalls gegenüber Kraftfahrern, Lagerarbeitern und ähnlichen gewerblichen Arbeitnehmern berechtigt seien. Ebenso hat die Kammer dort ausdrücklich allein für die gewerblichen Arbeitnehmer des Transportgewerbes angenommen, dass der Niederlassungsleiter regelmäßig der höchste Ansprechpartner in allen Fragen seines Arbeitsverhältnisses sei. Zum anderen sind keine Tatsachen ersichtlich, die den Schluss zulassen, die Stellung eines Stationsleiters im Betrieb der Beklagten sei mit der eines Niederlassungsleiters vergleichbar. Allein die unstreitige Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht regelmäßig vor Ort in A ist, stellt keinen Umstand dar, aus dem ein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass die Stellung des Stationsleiters im Unternehmen der Beklagten zwingend mit einem Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt, denn obwohl gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers im Hause sind, wird für Personalleiter ein Kündigungsrecht angenommen. Der Umstand, dass der Stationsleiter als der für das operative Geschäft verantwortliche Arbeitnehmer für die übrigen Arbeitnehmer der „höchste Ansprechpartner“ ist, ist insoweit irrelevant. Würde man im Falle der regelmäßigen Ortsabwesenheit des Geschäftsführers einer GmbH eine solche Kompetenz für den jeweils vor Ort anwesenden hierarchisch höchst angesiedelten Arbeitnehmer annehmen, würde dies zu einer konturenlosen Verwässerung der Ausnahmevorschrift des § 174 Satz 2 BGB führen (vgl. zur Stellung von Angestellten des höheren Dienstes insoweit BAG
- Januar 2006 – 2 AZR 179/05– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68, zu B I 2 a dd der Gründe). Gegen die Annahme im Betrieb der Beklagten pflege die Position des Stationsleiters zwingend mit einem Kündigungsrecht verbunden zu sein, spricht nach Auffassung der Kammer als entscheidungserheblicher Umstand des vorliegenden Einzelfalls Folgendes: Noch bis Mai 2007 war die Kompetenz für Personalentscheidungen, insbesondere zu Kündigungen, im Betrieb der Beklagten einem in die Stellung eines Personalleiters bzw. Interimspersonalleiters berufenen Arbeitnehmer übertragen und gerade die Übertragung dieser Kompetenz auf die Position des Stationsleiters soll explizit erfolgt und durch Aushang bekannt gemacht worden sein. Dieser Umstand verdeutlicht, dass es auch nach dem Verständnis der Beklagten eines Übertragungsaktes im Hinblick auf die Kündigungskompetenz bedurfte, mithin die Position des Stationsleiters diese Kompetenz nicht „per se“ beinhaltet. Randnummer 32 Darauf, ob der Stationsleiter B regelmäßig gegenüber der Belegschaft „in rechtlich erheblicher Weise“ auftrat, die Arbeitsverträge anderer Arbeitnehmer unterzeichnete, die Betriebsratsanhörung zur Kündigung des Klägers unterzeichnete, gemeinsam mit anderen Kollegen auch etwaige Tarifverhandlungen führte und ob die Belegschaft ihn als Leiter der A Station mit Zeichnungsberechtigung wahrnahm, kommt es demgegenüber nicht an. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von der Unterzeichnung anderer Arbeitsverträge oder der Betriebsratsanhörung durch den Stationsleiter überhaupt Kenntnis hatte. Zum anderen folgt aus den genannten tatsächlichen Unterzeichnungsakten nicht ohne weiteres eine Kündigungsberechtigung. Zudem ist der Vortrag im Hinblick auf das Auftreten in rechtlich erheblicher Weise gegenüber der Belegschaft, das Führen von Tarifverhandlungen gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern, die Zeichnungsberechtigung und die Wahrnehmung Dritter insoweit, nicht hinreichend substantiiert. Insoweit haben auch die Erörterungen im Kammertermin nicht zu einer Konkretisierung geführt. Letztlich würde eine Kenntniserlangung über derartige Tatsachen als „auf anderem Weg“ ohnehin nicht genügen. Randnummer 33 Die Zurückweisung der Kündigung vom
- April 2008 war ebenfalls nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger von der Beklagten von der Bevollmächtigung des „Leiters Deutsche Stationen“ H in Kenntnis gesetzt worden war. Ein ausdrückliches In-Kenntnis-Setzen von der Vollmacht behauptet die Beklagte selbst nicht. Da auch nach den Erörterungen des Kammertermins nicht davon ausgegangen werden kann, dass der „Leiter Deutsche Stationen“ H Arbeitnehmer der Beklagten ist, kommt auch nicht in Betracht, dass er als „Leiter Deutsche Stationen“ eine Stellung inne hat, die zwingend mit einem Kündigungsrecht im Unternehmen der Beklagten verbunden zu sein pflegt. Darauf hat die Beklagte sich auch nicht berufen. Randnummer 34 Darüber hinaus ist die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom
- April 2008 wegen der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG unwirksam. Randnummer 35 Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers vor jeder Kündigung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Anhörungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (BAG
- Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 78, zu III 4 b der Gründe). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung ist durch den Zugang der Kündigung verbraucht (BAG
- November 2005 - 2 AZR 623/04 - AP BGB § 626 Nr. 196 =
2002 § 626 Nr. 11;
- Januar 1996 - 2 AZR 273/95 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 90; KR-Etzel
- Aufl. § 102 BetrVG Rn. 57a; HWK/Ricken
- Aufl. § 102 BetrVG Rn. 20; einschränkend Diller NZA 2004, 579; APS/Koch
- Aufl. § 102 BetrVG Rn. 26 „Förmelei“). Randnummer 36 Da die Kündigung vom
- April 2008 bereits aus anderen Gründen unwirksam ist, kann an dieser Stelle zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung vom
- April 2008 ordnungsgemäß erfolgte. Das durch diese Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung vom
- April 2008 war mit deren Zugang verbraucht. Trotz ausdrücklicher Rüge des Klägers im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der vorsorglich erklärten Kündigung vom
- April 2008 hat die Beklagte keine Tatsachen zu einer erneuten Anhörung des Gremiums vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass keine erneute Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der zweiten außerordentlichen, hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung erfolgte. Randnummer 37 Der hilfsweise Auflösungsantrag der Beklagten gemäß § Abs. 1 S. 2 KSchG ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht zum
- Juni 2008, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen vom
- und
- April 2008, aufzulösen. Randnummer 38 Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG ist das Arbeitsverhältnis nach der gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist, auf Antrag des Arbeitgebers dann aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Es kann offen bleiben, ob zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinreichende Gründe in diesem Sinne vorlagen. Denn beide hilfsweise ordentlich erklärten Kündigungen sind jedenfalls aufgrund der Regelung des § 174 Satz 1 BGB unwirksam, also nicht ausschließlich wegen ihrer Sozialwidrigkeit unwirksam. Dies schließt einen wirksamen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG
- September 2000 - 2 AZN 576/00– BAGE 95, 348 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 35 = EzA KSchG § 9 n.F. Nr. 44 mwN.), der die Berufungskammer folgt, aus (vgl. auch: Hess. LAG
- Januar 2005 – 15 Sa 496/04–; LAG Hamburg
- September 2003 - 3 Sa 56/02 – jeweils zitiert nach juris). Hinsichtlich der Kündigung vom
- April 2008 kommt hinzu, dass die Kündigung auch wegen unterbliebener Beteiligung des Betriebsrats unwirksam ist (BAG
- September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13, zu II. 1.,
- der Gründe). Randnummer 39 Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB. Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei ausgefüllt durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG. Nachdem der Kläger auch mit seinem Berufungsantrag zu
- obsiegt hat, überwiegt sein Interesse an der Verwirklichung seines Klageanspruchs durch tatsächliche Beschäftigung bei der Beklagten deren Interesse an dessen Nichtbeschäftigung. Besondere zusätzliche Umstände, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Randnummer 40 Die Beklagte hat als die im Rechtsstreit insgesamt unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 41 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002614