Altersteilzeitvertrag - Geltung - ATZ-TV DHL - TV ATZ Post Leitsatz 1. Es besteht kein Anspruch auf die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wenn das entsprechende Angebot (mit einem B
§ 2des Altersteilzeitvertrages der B.
für die Dauer von fünf Jahren im Blockmodell mit dem Beginn der aktiven Zeit am
- Juni 2007 und dem Beginn der passiven Zeit zum
- Dezember 2009 und dem Ende der Altersteilzeit zum
- Dezember 2012 abzuschließen, hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1.,
- die Beklagte zu verurteilen, mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung entsprechend des Tarifvertrages Nr. 37d über die Altersteilzeit der C. (TV ATZ) vom 02.
§ 2des Altersteilzeitvertrages der B.
für die Dauer von fünf Jahren im Blockmodell mit dem Beginn der aktiven Zeit am
- März 2008 bis
- April 2010 und dem Beginn der passiven Zeit am
- April 2010 zum
- Mai 2012 abzuschließen. Randnummer 7 Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers schrieben unter dem Datum des
- März 2008 an die Beklagten. In dem Schreiben (Kopie Blatt 103/104 d.A.) wiesen sie darauf hin, dass sie beauftragt seien, die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Weiter heißt es: „Lediglich aus Gründen anwaltlicher Vorsorge, stelle ich namens und im Auftrage meines Mandanten auf diesem Wege hilfsweise für den Fall des Unterliegens im Klageverfahren – erneut einen Antrag auf Altersteilzeit. Mein Mandant wird voraussichtlich ab dem
- Juni 2012 Altersrente beziehen. Im Zeitraum davor soll die Altersteilzeit im Blockmodell beginnend ab dem
- März 2008 – hilfsweise zum frühest möglichen Zeitpunkt – gestaltet werden. Mein Mandant wünscht die Verteilung wie folgt: Randnummer 8 Arbeitsphase:
- März 2008 bis
- April 2010 Freistellungsphase:
- April 2010 bis
- Mai
- Er behält sich eine Änderung der gewünschten Lage der Arbeits- bezw. Freistellungsphase nach Rücksprache mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger ausdrücklich vor.“ Randnummer 9 Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom
- März 2008 (Kopie Blatt 105/106 d.A.) ab. Dieses Schreiben ging am
- März 2008 bei den Klägervertretern ein. Randnummer 10 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte habe keine sachlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die dem Abschluss der gewünschten Vereinbarung über Altersteilzeit entgegenstehen könnten. Auf das Außerkrafttreten des TV ATZ komme es nicht entscheidend an. § 2 ATZ-TV DHL enthalte eine eigenständige Beendigungsregelung, und eine Kündigung sei nicht erfolgt. Außerdem sei der Antrag noch rechtzeitig vor dem Auslaufen des TV ATZ gestellt worden. Randnummer 11 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht im Hinblick auf den frühestmöglichen Rentenbezug ab dem
- Juni 2013 zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung entsprechend des Tarifvertrages Nr. 37d über die Altersteilzeit der C. (TV ATZ) vom 02.
§ 2des Altersteilzeitvertrages der B.
für die Dauer von fünf Jahren im Blockmodell mit dem Beginn der aktiven Zeit am
- Juni 2008 und dem Beginn der passiven Zeit zum
- Dezember 2010 und dem Ende der Altersteilzeit zum
- Mai 2013 abzuschließen. Randnummer 12 Die Beklagte hat demgegenüber beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat dazu die Auffassung vertreten, ihre Altersteilzeitregelung sei vom Schicksal des TV ATZ abhängig. Der Beginn der vom Kläger begehrten Altersteilzeitvereinbarung liege jedoch außerhalb der Geltung des TV ATZ. Außerdem würde die Bewilligung der Altersteilzeit erhebliche Mehrbelastungen mit sich bringen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
- Juli 2008 (Blatt 190 bis 197 d.A.) der Klage stattgegeben, die Kosten des Rechtstreits der Beklagten auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 7.950, 12 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezüglich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle alle allgemeinen Anforderungen des Tarifvertrages. Die Klage sei auch rechtzeitig vor Ablauf des Tarifvertrages erhoben worden, und es komme allein darauf an, ob der Antrag rechtzeitig gestellt sei. Die Beklagte könne sich im Übrigen nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei gem. § 2 TV ATZ berechtigt, aus sachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des betrieblichen Interesses den Antrag des Klägers abzulehnen. Randnummer 15 Gegen das ihr am
- Oktober 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am
- November 2008 per Fax eingegangene Berufung der Beklagten, die mit weiterem Schriftsatz vom
- Dezember 2008 – Faxeingang am
- Dezember 2008 - begründet worden ist, nachdem auf den Antrag vom
- Dezember 2008 die Berufungsbegründungsfrist bis zum
- Dezember 2008 einschließlich verlängert worden war. Randnummer 16 Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie vertieft dazu ihren Vortrag aus erster Instanz. Für den Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen (einschließlich der Beweisangebote) wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom
- Dezember 2008 (Blatt 232 bis 24 d.A.) und den Schriftsatz vom
- März 2009 mit Anlage (Blatt 363 bis 374 d.A.). Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
- Juli 2008 – 4 Ca 127/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Beklagtenvortrag und unter Intensivierung des eigenen Sachvortrags. Für den Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen (einschließlich der Beweisangebote) wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom
- Februar 2009 mit Anlagen (Blatt 280 bis 343 d.A.) und den Schriftsatz vom
- März 2008 mit Anlage (Blatt 346 bis 350 d.A.). Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Klage ist unbegründet. Randnummer 21 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihm den im zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrag umschriebenen Altersteilzeitvertrag schließt. Randnummer 22 Sein diesbezüglicher Antrag ist nämlich außerhalb der Geltungsdauer der maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen erfolgt (nach dem
- März 2008) und erstrebt ein Altersteilzeitverhältnis für die Zeit ab dem
- Juni 2008, hat also keine rechtliche Grundlage mehr (vgl. auch BAG Urteil vom
- April 2008 – 9 AZR 111/07 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 24, zu B. II.
- b) bb)
(1)der Gründe, wo darauf abgestellt wird, dass die Regelung im Zeitpunkt der begehrten Fiktion der Abgabeerklärung voll wirksam war; im Ergebnis wie hier LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom
- November 2008 – 13 Sa 1715/08 -, zu II.
- der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom
- Dezember 2008 – 6 Sa 1995/08 -, 1.1 der Gründe)). Der Antrag, der dem zur Entscheidung stehenden Klageantrag entspricht, ist erstmals mit dem Schriftsatz vom
- Mai 2008 (Blatt 82 d.A.) gestellt worden ist, der der Beklagten am
- Mai 2008 zugestellt worden ist. Randnummer 23 Zwar ist der ATZ-TV DHL selbst nach wie vor nicht gekündigt, doch geht die in § 1 dieses Tarifvertrages geregelte Verweisung auf den TV ATZ - eine derartige Verweisung ist zulässig (vgl. BAG Beschluss vom
- Januar 1990 – 1 ABR 98/88– BAGE 64, 94 = AP Nr. 78 zu § 99 BetrVG 1972, zu B. II.
- der Gründe mit weit. Nachw.) - in der Zeit nach dem Randnummer 24 Ablauf des
- März 2008 in Leere, so dass der ATZ-TV DHL ab dem
- April 2008 ohne Regelungsgehalt bleibt. Randnummer 25 Wenn § 1 ATZ-TV DHL davon spricht, dass der TV ATZ in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gelten soll, setzt dies nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang (dazu BAG Urteil vom
- September 1984 – 4 AZR 336/82– AP Nr.135 zu § 1 TVG Auslegung) voraus, dass der TV ATZ jedenfalls in irgendeiner Form noch Rechtsgeltung beansprucht, und sei es aufgrund Nachwirkung (vgl. BAG Beschluss vom
- Januar 1990 – 1 ABR 98/88– BAGE 64, 94 = AP Nr. 78 zu § 99 BetrVG 1972, zu B. II.
- der Gründe). § 2 Abs. 2 Satz 1 ATZ-TV DHL führt zu keinem gegenteiligen Ergebnis. Diese Regelung ermöglicht es vielmehr erkennbar, sich auch während der Gültigkeit des TV ATZ von der Verweisung gem. § 1 ATZ-TV DHL zu lösen. Ihr lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es bis zu einer Kündigung des ATZ-TV DHL bei der entsprechenden Anwendbarkeit des TV ATZ (in der letzten Fassung) bleiben soll, auch über die Gültigkeit des TV ATZ hinaus (ebenso im Ergebnis LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom
- November 2008 – 13 Sa 1715/08 -, zu II.
- und
- der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom
- Dezember 2008 – 6 Sa 1995/08 -, 1.1 der Gründe). Randnummer 26 Der TV ATZ entfaltet ab dem
- April 2008 jedoch keinerlei Wirkung mehr, da er zum
- März 2008 außer Kraft getreten und die Nachwirkung ausgeschlossen ist, was so im Tarifvertrag vereinbart werden kann (BAG Urteil vom
- Oktober 1997 – 4 AZR 87/96– NZA 1998, 492). Randnummer 27 Auf die früheren und im Tatbestand referierten Anträge des Klägers ist nicht mehr einzugehen. Sofern sie überhaupt bestimmt genug und ansonsten im Hinblick auf den TV ATZ annahmefähig waren, haben sie durch die jeweiligen Ablehnungen durch die Beklagte ihre rechtliche Wirksamkeit verloren (§ 146 BGB). Im Übrigen hatten sie andere Inhalte, die in dieser Form nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits sind, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob sie möglicherweise noch rechtzeitig gestellt gewesen wären. Randnummer 28 Alle weiteren von den Parteien diskutierten Fragen bedürfen keiner Erörterung mehr. Randnummer 29 Es bestand keine Veranlassung, dem Kläger bezüglich des Schriftsatzes der Beklagten vom
- März 2009 einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Auf die dort angesprochenen Tatsachen kommt es für die Entscheidung nicht an, und bezüglich der Rechtsfragen sind keine wesentlichen neuen Aspekte angesprochen. Randnummer 30 Der Kläger hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 31 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002623