Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2008 – 14 BV 1144/07 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abge
§ 1Gemeinsamer Betrieb Nr.
32) auf und verwies das Verfahren an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, ein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 1) und 3) könne auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht angenommen werden. Die Betriebsmittel würden allein von der Beteiligten zu 1) genutzt. Eine organisatorische Einheit sei nicht festgestellt. Auch der Betriebsrat habe eine Einflussnahme der Beteiligten zu 3) auf den Bühnenbetrieb außerhalb ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung nicht behauptet. Das Landesarbeitsgericht habe ergänzende Feststellungen über die gemeinsame Führung des Bühnenbetriebs zu treffen und zu prüfen, ob der Betriebsrat noch im Amt sei. Dies sei nur der Fall, wenn das Wahlergebnis nicht vor dem
- März 2005 bekannt gegeben worden sei. Das Wahlanfechtungsverfahren ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen. Randnummer 6 Im Frühjahr 2007 schrieb die Beteiligte zu 1) innerbetrieblich eine nach dem NVB vergütete "überwiegend Werkstattarbeiten umfassende" Maskenbildnerstelle aus und unterrichtete den Betriebsrat hierüber. Am
- und
- Juni 2007 führte die Beteiligte zu 1) Vorstellungsgespräche. In der Folgezeit wählte sie die vom vorliegenden Verfahren betroffene Arbeitnehmerin B aus. Sie informierte den Betriebsrat mit einem am
- Juni 2007 zugegangenen Schreiben vom
- Juni 2007 über ihre Absicht, Frau B einzustellen. Sie erläuterte die Gründe ihrer Auswahl und legte die von den insgesamt acht Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen vor. Der Betriebsrat rügte mit einem der Beteiligten zu 1) am selben Tag zugegangenen Schreiben vom
- Juni 2007 eine unzureichende Unterrichtung und verlangte u.a. Informationen über den Inhalt der Vorstellungsgespräche. Darauf übersandte die Beteiligte zu 1) am
- Juni 2007 eine ausführliche Stellenausschreibung, in der der Anteil der Tätigkeiten im Werkstattbereich mit 35 % sowie 15 % beziffert war, einen die Eingliederung des Arbeitsplatzes im Betrieb erläuternden Organisationsplan sowie einen Vermerk über den Inhalt der Vorstellungsgespräche. Der Betriebsrat widersprach der Einstellung mit einem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom
- Juli
- Die Stelle sei nicht nach dem NVB, sondern nach den Regeln des TVöD-VkA zu vergüten, da es sich nicht um überwiegend künstlerische Tätigkeit handele. Dementsprechend sei die Stelle auch fehlerhaft ausgeschrieben worden. Die sich aus dem NVB ergebende Befristung der Stelle habe für aufgrund der Personalgestellung bereits unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer eine abschreckende Wirkung gehabt. Darauf leitete die Beteiligte zu 1) das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 11 - 25 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 7 Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung von Frau B zu ersetzen, den Hilfsantrag zurückzuweisen. Randnummer 8 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, den Antragsgegner zur Eingruppierung oder, soweit nach Ansicht der Antragstellerin eine Eingruppierung nach Entgeltgruppen, hier des TVöD nicht in Betracht kommt, sondern stattdessen der NV-Bühne anzuwenden sein soll, den Antragsgegner an dieser Entscheidung zu beteiligen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und bis zu einem rechtskräftigen Abschluss durchzuführen. Randnummer 9 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 88 - 92 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Beteiligten zu 1) erkannt und im Tenor über den Hilfswiderantrag des Betriebsrats nicht entschieden. Es hat zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Beteiligte zu 1) sei als Vertragsarbeitgeberin antragsbefugt. Sie habe den Betriebsrat über die Einstellung ordnungsgemäß unterrichtet. Der Widerspruch des Betriebsrats sei nicht begründet. Die Zuordnung der Stelle zum NVB sei keine Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG, da der NVB keine Vergütungsordnung enthalte, in die Arbeitnehmer eingruppiert werden könnten. Dementsprechend sei die Stelle auch ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Den von der Beteiligten zu 3) gestellten internen Bewerbern sei aufgrund des ihnen vorliegenden Personalgestellungsvertrages bekannt gewesen, dass mit ihnen im Fall der Übernahme der Stelle kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden müsse. Der Hilfsantrag des Betriebsrats sei zwar hinreichend bestimmt, aber angesichts des Fehlens einer Eingruppierungsentscheidung der Beteiligten zu 1) nicht begründet. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 92 - 103 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Der Betriebsrat hat gegen den am
- April 2008 zugestellten Beschluss am
- Mai 2008 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis
- Juli 2008 am
- Juli 2008 begründet. Er ist der Ansicht, die Beschwerde sei bereits deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht über seinen Hilfsantrag nicht entschieden habe, und hält an seiner Auffassung fest, dass die Beteiligte zu 1) allein nicht aktivlegitimiert sei. Der Betriebsrat sei mangels einer Unterrichtung und Beteiligung hinsichtlich der Eingruppierung nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Aufgrund der Anwendbarkeit des TVöD anstelle des NVB im Betrieb sei die Auswahl zwischen beiden Vergütungssystemen eine mitbestimmungspflichtige Einstellungsentscheidung. Daher sei die Beteiligte zu 1) zumindest zur Durchführung eines diese Eingruppierungsfrage betreffenden Beteiligungsverfahrens verpflichtet. Randnummer 11 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom
- Juli und
- Oktober 2008 Bezug genommen. Randnummer 12 Der Betriebsrat beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Januar 2008 – 14 BV 1144/07 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, den Antragsgegner zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B oder, soweit nach Ansicht der Antragstellerin eine Eingruppierung nach Entgeltgruppen, hier des TVöD, nicht in Betracht kommt, sondern stattdessen der NV-Bühne anzuwenden sein sollte, den Antragsgegner an dieser Entscheidung zu beteiligen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und bis zu einem rechtskräftigen Abschluss durchzuführen. Randnummer 13 Die Beteiligte zu 1) verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom
- September 2008 ersichtlich. B. Randnummer 14 Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet. I. Randnummer 15 Die Beschwerde ist auch hinsichtlich des formell nicht beschiedenen Hilfswiderantrags des Betriebsrats zulässig. Das Arbeitsgericht war offenbar der Ansicht, es habe diesen Antrag konkludent zurückgewiesen. In diesem Fall würde sich die uneingeschränkt eingelegte Beschwerde auch gegen die Zurückweisung dieses Antrags richten. Es kann dahinstehen, ob diese Würdigung zutrifft. Wäre ihr nicht zu folgen, läge allerdings ein Fall von § 321 ZPO vor. Dann hätte das Arbeitsgericht einen mit dem Tatbestand festgestellten Hauptanspruch des Betriebsrats bei seiner Endentscheidung übergangen. Da der Betriebsrat nicht innerhalb der dann einschlägigen Frist von § 321 Abs. 2 ZPO eine Beschlussergänzung beantragt hat, würde der Hilfswiderantrag als zurückgenommen gelten. Auch in diesem Fall wäre der Betriebsrat jedoch nicht gehindert, den Antrag nach dem Ablauf der Frist zur Beantragung der Beschlussergänzung durch eine Antragserweiterung in zweiter Instanz wieder rechtshängig zu machen (vgl. entsprechend zur Urteilsergänzung BGH
- November 1990 – I ZR 45/89– LM ZPO § 308 Nr. 17, zu I 2 a;
- Februar 2005 – VIII ZR 133/04– NJW-RR 2005/790, zu II 2) . Diese Antragserweiterung wäre zulässig, da sie sich auf den bisherigen Verfahrensstoff bezieht, damit der Verfahrensökonomie dient und aus diesem Grund sachdienlich ist (§ 533 ZPO). II. Randnummer 16 Die Beschwerde ist nur hinsichtlich des Hilfswiderantrags begründet. Randnummer 17
- Der Betriebsrat ist nach wie vor beteiligtenfähig und damit antragsbefugt. Da seine Wahl nicht vor dem
- März 2005 bekannt gegeben wurde und da die Wahl bisher nicht rechtskräftig angefochten wurde, ist er nach wie vor im Amt. Randnummer 18
- Das Arbeitsgericht hat zu Recht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau B ersetzt. Randnummer 19 a) Die Beteiligte zu 1) ist zur Durchführung des Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahrens aktivlegitimiert. In Gemeinschaftsbetrieben sind für die Mitbestimmung bei Einstellungen und Versetzungen allerdings alle an der Führungsvereinbarung beteiligten Arbeitgeberunternehmen zuständig (vgl. BAG
- September 2004 – 1 ABR 39/03– BAGE 112/100, zu B I 2 a;
- Mai 2007 – 1 ABR 32/06–
§ 1Gemeinsamer Betrieb Nr. 30, zu B I 2 b bb, III 2 a; Hess. LAG 29. Januar 2008 – 4 Ta
BV 259/07– AuR 2008/407 L, zu II 3) . Der Betrieb der Beteiligten zu 1) ist jedoch kein Gemeinschaftsbetrieb. Nach dem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Verfahren ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1) die alleinige Betriebsinhaberin ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom
- April 2008 (a. a. O., zu B II) im Einzelnen dargelegt, dass ein Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1) und 3) nur dann vorliegen kann, wenn zwischen den Beteiligten zu 1) und 3) eine zumindest konkludente Führungsvereinbarung bestehen sollte. Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer Bezug. Das Bestehen einer Führungsvereinbarung in diesem Sinn hat der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren auch nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
- April 2008 (a. a. O.) nicht behauptet. Damit kann das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes nicht festgestellt werden. Ist die Beteiligte zu 1) daher alleinige Betriebsinhaberin, ist sie allein zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens befugt. Randnummer 20 b) Die Beteiligte zu 1) hat den Betriebsrat ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BetrVG unterrichtet. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über eine geplante personelle Einzelmaßnahme so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Bei Einstellungen gehört dazu die Vorlage der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber (BAG
- Dezember 2004 – 1 ABR 55/03– BAGE 113/109, zu B II 2 b bb
(2);
- Juni 2005 – 1 ABR 26/04– BAGE 115/173, zu B II 2 b aa) . An mit den Bewerbern um die Stelle geführten Auswahlgesprächen ist der Betriebsrat zwar nicht zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat ihn aber über für die Auswahl relevante Ergebnisse solcher Gespräche zu unterrichten (BAG
- Juni 2005 a. a. O., zu B II 2) bb
(2)) . Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber zudem zur Angabe der vorgesehenen Eingruppierung verpflichtet. Der Informationsanspruch des Betriebsrats umfasst dagegen nicht die Mitteilung der konkreten Gehaltshöhe (BAG 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87–
§ 99Nr.
57, zu B I 1 a - d; 03. Oktober 1989 – 1 ABR 73/88–
§ 99Nr.
74, zu B II 1, 2) . Randnummer 21 Danach genügte das Schreiben vom
- Juni 2007 zur Unterrichtung des Betriebsrats nicht. Zwar wurden dort die Personalien des betroffenen Arbeitnehmers vollständig genannt. Weiter wurden die von den Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat mit diesem Schreiben vorgelegt. Es fehlte jedoch eine Mitteilung der wesentlichen Ergebnisse der Bewerbungsgespräche. Mit deren nachträglicher Vorlage wurde die Anhörung jedoch am
- Juni 2007 vervollständigt. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wurde er über die Eingruppierung hinreichend unterrichtet. Dass das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des NVB gestaltet werden sollte, teilte die Arbeitgeberin bereits mit dem Schreiben vom
- Juni 2007 mit. Da der NVB kein Vergütungsgruppen vorsehendes Entgeltschema umfasst, waren nähere Angaben zur Eingruppierung nicht erforderlich. Die Höhe der individuell vereinbarten Vergütung war – wie dargelegt – nicht Gegenstand der Unterrichtungspflicht. Auch kommt es insoweit nicht auf die Ansicht des Betriebsrats an, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich nach den Regelungen des TVöD einzugruppieren gewesen wäre. Gegenstand der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die vorgesehene Eingruppierung. Daher ist nicht die objektiv zutreffende, sondern die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG mitzuteilen. Randnummer 23 c) Der Betriebsrat hat der Maßnahme gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG innerhalb einer Woche unter Angabe von Gründen widersprochen. Da die Frist erst nach der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats am
- Juni 2007 zu laufen begann, wurde sie mit dem am
- Juli 2007 zugegangenen Widerspruchsschreiben gewahrt. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist die Widerspruchsbegründung auch beachtlich. Die Begründung eines Widerspruchs gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss nicht schlüssig sein, sondern nur erkennbar auf einen der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug nehmen (vgl. etwa BAG
- Januar 1994 – 1 ABR 42/93– BAGE 75/253, zu B II 1;
- Oktober 2004 – 1 ABR 45/03–
§ 99Versetzung Nr.
41, zu B I 2) . Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Widerspruchs. Mit ihr wird zumindest auf den Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG eindeutig Bezug genommen. Randnummer 24
- d)Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Einstellung ist zu ersetzen, da kein Widerspruchsgrund vorliegt. Randnummer 25
- aa)Die Einstellung verstößt nicht wegen der nach Auffassung des Betriebsrats unzutreffenden Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers gegen eine Bestimmung eines Tarifvertrages im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Voraussetzung für einen Widerspruch aufgrund dieser Regelung ist bei einer Einstellung, dass die Verletzung der Tarifnorm nur durch das Unterbleiben der Einstellung verhindert werden kann, wenn etwa die Beschäftigung als solche unzulässig ist. Dies ist bei Tarifnormen nicht der Fall, die der Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine tarifvertragliche Vergütungsordnung und der tariflichen Vergütungsgerechtigkeit dienen. Diese Umstände sind ggf. für die Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers relevant, sollen aber nicht dessen Einstellung als solche verhindern (BAG 18. März 2008 – 1 ABR 81/06–
§ 99Einstellung Nr. 56, zu B II 2 d aa
(1)) . Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers ist daher kein tauglicher Grund zur Begründung des Widerspruchs gegen dessen Einstellung. Randnummer 26 bb) Die Beteiligte zu 1) hat auch nicht im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterlassen. Sie hat die Stelle vielmehr den Anforderungen von § 93 BetrVG entsprechend ausgeschrieben. Randnummer 27 Da das Betriebsverfassungsgesetz keine näheren Bestimmungen dazu enthält, wie eine Stelle innerbetrieblich auszuschreiben ist, obliegt die Ausgestaltung der Ausschreibung dem Ermessen des Arbeitgebers, soweit die Betriebsparteien dazu keine näheren Regelungen getroffen haben. Nach dem Zweck der Ausschreibung muss als Mindestanforderung aus dieser allerdings erkennbar sein, um welchen Arbeitsplatz es sich handeln soll und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. In welcher Form dies geschieht, obliegt dem Ermessen des Arbeitgebers, soweit alle als Bewerber in Betracht kommenden Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Ausschreibung auf betriebsübliche Weise zur Kenntnis nehmen zu können (BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 20/07–
§ 99Versetzung Nr.
46, zu B II 2 c aa) . Unrichtige Angaben über die Vergütung der ausgeschriebenen Stelle in einer Stellenausschreibung können einen Betriebsrat nur dann zu einem Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG berechtigen, wenn sie offensichtlich falsch sind. Andernfalls kann ein Streit über die zutreffende Eingruppierung einer Stelle nicht in die Entscheidung über die Einstellung vorverlagert werden (BAG 10. März 2009 – 1 ABR 93//07 – Juris, zu B II 2 b bb
(2)) . Randnummer 28 Diese Anforderungen hat die Ausschreibung der Maskenbildnerstelle nicht verletzt. Die Angabe, das Arbeitsverhältnis solle dem NVB unterliegen, machte die Ausschreibung nicht fehlerhaft. Sie entsprach den Intentionen der Beteiligten zu 1) und ist nicht offensichtlich falsch. Die Frage, ob die dieser Würdigung zugrunde liegende Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht, ist daher keine Frage der ordnungsgemäßen Ausschreibung der Stelle, sondern ggf. in einem die Eingruppierung oder die Wirksamkeit einer eventuellen Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages betreffenden Rechtsstreit zu klären. Es besteht kein rechtlich verbindliches Verbot, die Stelle als NVB-Stelle auszuschreiben. Weiter war die Beteiligte zu 1) nicht verpflichtet, von der Beteiligten zu 3) gestellte Arbeitnehmer in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass nach den Regelungen des Personalgestellungsvertrages mit der Beteiligten zu 3) deren Status im Fall einer erfolgreichen Bewerbung für die Stelle unverändert bleiben würde. Dies war ihnen aufgrund des ihnen ausgehändigten Exemplars des Personalgestellungsvertrages ohnehin bekannt. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die Beteiligte zu 1) verpflichtet, bei jeder Ausschreibung erneut auf diese Rechtslage hinzuweisen. Schließlich macht der Umstand, dass in der dem Betriebsrat vorgelegten Stellenbeschreibung von genau 50 % Werkstattarbeit die Rede ist, während in der Ausschreibung "überwiegend Werkstattarbeit" genannt wird, diese nicht fehlerhaft. Es handelt sich um eine relativ vage Formulierung, die ohnehin das Tätigkeitsprofil nicht näher erläutert. Die Diskrepanz beeinträchtigt die Identifizierbarkeit des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes für den Leser nicht und ist nicht geeignet, potentielle Interessenten für die Stelle von einer Bewerbung abzuhalten. Randnummer 29 3. Der Betriebsrat verlangt mit dem Hilfswiderantrag von der Beteiligten zu 1) zu Recht, ein die Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers betreffendes Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Randnummer 30 a) Der Antrag ist zulässig. Randnummer 31 Bei Ein- und Umgruppierungen kann der Betriebsrat nicht deren Aufhebung gemäß § 101 Satz 1 BetrVG oder deren Unterlassung verlangen, da es sich nicht um konstitutive Akte, sondern um Rechtsanwendung handelt. Hier kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber stattdessen im Fall der Verletzung seiner Beteiligungsrechte in entsprechender Anwendung von § 101 Satz 1 BetrVG verlangen, seine Zustimmung nachträglich einzuholen und im Fall von deren Verweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 12. August 1997 – 1 ABR 13/97–
§ 99Eingruppierung Nr.
14, zu B I; 17. Juni 2008 – 1 ABR 37/07–
§ 99Nr.
126, zu B II 2
- a). Randnummer 32 Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat verlangt seine Beteiligung an der nach seiner Ansicht von der Beteiligten zu 1) getroffenen Eingruppierungsentscheidung. Welchen Inhalt diese hat, obliegt nach der Systematik von § 99 BetrVG der Beteiligten zu 1). Da diese an ihrer Auffassung festhält, dass die Regelungen des NVB anzuwenden sind, soll sie nach dem klar verständlichen Antrag den Betriebsrat an diesem Akt der Rechtsanwendung beteiligen. Randnummer 33
- b)Der Antrag ist auch begründet. Der Betriebsrat geht zu Recht davon aus, dass die Entscheidung zwischen der Anwendung des NVB und des TVöD eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung ist. Randnummer 34 Eingruppierung ist die Zuordnung der von einem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten zu einer bestimmten Vergütungsgruppe der im Betrieb maßgeblichen Vergütungsordnung unabhängig von deren Rechtsgrundlage (vgl. etwa BAG 31. Oktober 1995 – 1 ABR 5/95–
§ 99Eingruppierung Nr.
5, zu B I 2
- a). Darüber hinaus umfasst das Mitbestimmungsrecht auch die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Vergütungsordnungen (BAG 22. März 2005 – 1 ABR 64/03–EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 10, zu B II 2
- a). Dies gilt selbst dann, wenn in der vom Arbeitgeber für zutreffend erachteten Vergütungsordnung keine Gehaltsgruppen vorgesehen sind. In diesem Fall dient die Beteiligung des Betriebsrats dazu, dessen Mitbeurteilung bei der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Vergütungsordnung im Betrieb und der Gewährleistung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen zu ermöglichen (so zur Einordnung eines Arbeitnehmers in den AT-Bereich BAG 17. Juni 2008 a. a. O., zu B III 2 a; vgl. auch BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 37/03– EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 2, zu B II 2 a
- aa). Randnummer 35 Der Abgrenzung zwischen dem Tariflohnbereich und einem nicht gestuften AT-Bereich entspricht das im Betrieb der Beteiligten zu 1) problematische Verhältnis zwischen dem TVöD und dem NVB. Bei beiden handelt es sich um im Betrieb nebeneinander angewendete Vergütungsordnungen. Bei einer Einstellung ist zu entscheiden, ob der betroffene Arbeitnehmer in die Vergütungsregelungen des TVöD eingruppiert oder auf der Grundlage des NVB vergütet wird. Diese Auswahl ist eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung. Dass bei Anwendung des NVB eine weitere Zuordnung des Arbeitnehmers in Vergütungsgruppen nicht in Betracht kommt, ändert daran nichts. Die zwingend vorhergehende Auswahlentscheidung ist ein der Eingruppierung dienender und damit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beteiligungspflichtiger Akt der Rechtsanwendung. III. Randnummer 36 Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002627