Tenor Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2008 – 12 Ca 1764/08 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.089,00 EUR (in Worten: Siebentausendneununda
§ 611Gratifikation Nr.
265 und 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07
§ 611Gratifikation Nr.
274 ). Gründe, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. b) Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zur Wirksamkeit vertraglicher Stichtagsklauseln ( BAG 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06–
§ 307Nr.
32 – RNr. 28 ) grundsätzliche Bedenken hinsichtlich solcher Vertragsregelungen geäußert, die Sonderzahlungen vom Erreichen eines Stichtags abhängig machen, wenn sie mehr als 25% der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen. Es hat dabei an die bereits seit längerer Zeit gepflegte Rechtsprechung des
- Senats des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft, wonach Widerrufsvorbehalte bei laufenden Zahlungen unwirksam sind, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes mindestens 25% beträgt ( BAG
- Januar 2005 – 5 AZR 364/04– BAGE 113, 140;
- Oktober 2006 – 5 AZR 721/05–
§ 308Nr.
6 ). Grund hierfür ist die Erwägung, dass der Arbeitgeber einerseits wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran hat, bestimmte Leistungen, insbesondere "Zusatzleistungen" flexibel auszugestalten. Andererseits darf dadurch aber das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig ( BAG 11. Oktober 2006, a. a. O., RNr. 22 ). Diesen Kernbereich sieht das Bundesarbeitsgericht zu Recht dann als verletzt an, wenn mehr als 25% der Gesamtvergütung eines Arbeitnehmers von der freien Willensentscheidung des Arbeitgebers abhängig ist. Berücksichtigt man diese Rechtsprechung des 5. und 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts, so lässt sich daraus ganz allgemein der Rechtssatz ableiten, dass Klauseln, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, 25% der Jahresvergütung eines Arbeitnehmers von seiner einseitigen Ermessensentscheidung abhängig zu machen, generell unwirksam sind, wobei unter bestimmten Voraussetzungen, wenn in der Sonderzahlung auch der Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers enthalten ist, eine Erhöhung auf 30% noch als zulässig angesehen wird ( BAG 11. Oktober 2006, a. a. O., RNr. 23 ).
- c)Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führen zu dem eingangs beschriebenen Ergebnis. Zum einen ist festzuhalten, dass die Beklagte bei der Formulierung der Vertragsbedingungen offensichtlich selbst die Problematik einer im Verhältnis zur fest zugesagten Vergütung zu hohen Sonderzahlung im Blick hatte und deshalb den möglichen Bonus auf 30% des festen Jahresbruttogehalts und damit jedenfalls weniger als 25% der Gesamtvergütung beschränkte. Zum anderen hat die Beklagte sich bereits im ersten Jahr des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nicht an diese eigene Vorgabe gehalten, sondern einen Bonus gezahlt, der sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis erst am 01. März 2005 begann, auf 34,66% des Fixgehalts (anteilig für 10 Monate 37.500,00 €) und 25,74% der Gesamtvergütung (50.000,00 €) belief. Im Jahr 2006 stieg der Bonusanteil sogar auch unter Berücksichtigung der Vergütungserhöhung ab dem 01. Juli 2006 auf 56% des festen Gehalts und 35,9% der Jahresgesamtvergütung. Damit hat die Beklagte entgegen der eigenen Vorgaben einen Bonus ausgezahlt, der weit über die Grenzen hinausgeht, die das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen für Sonderzahlungen im Verhältnis zur Gesamtvergütung zulässt. Daran ändert der Umstand, dass die Zahlung im Jahr 2006 in zwei Teilbeträgen im September und Dezember erfolgte, nichts. Denn aus dem Wortlaut der entsprechenden Mitteilungen, ergibt sich nicht etwa, dass es sich um eine außerordentliche Zahlung handelt, die mit der in § 3 des Arbeitsvertrags erwähnten Leistung nichts zu tun hat. Vielmehr entspricht die Formulierung des Schreibens vom Dezember 2006 genau derjenigen des Vorjahres, und im Schreiben vom 31. August 2006 ist ausdrücklich von einer "vorzeitigen Bonuszahlung" die Rede. Dies bedeutet, dass die Beklagte einen vom Rechtsgrund her einheitlichen Bonus i. S. d. § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags lediglich in zwei Teilbeträgen zur Auszahlung brachte. Dadurch, dass in allen drei Schreiben gerade der Beitrag der Klägerin an der guten Unternehmensentwicklung hervorgehoben wird, wird schließlich deutlich, dass die Bonuszahlung als Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung erfolgte, somit Teil des Synallagmas im bestehenden Arbeitsverhältnis sein sollte.
- d)Da sich die Beklagte nach der Überschreitung der zulässigen Obergrenze einer vom freien Ermessen getragenen Sonderzahlung nicht mehr auf die Freiwilligkeit dieser Leistung berufen kann, hat die Klägerin einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine dem Vorjahr entsprechende Bonuszahlung, allerdings in zeitanteiliger Höhe von 5/12 des Jahresbetrages, weil das Arbeitsverhältnis am 30. Mai 2007 durch die Kündigung der Klägerin endete. 4. Da die Klägerin zunächst nur einen Teilbetrag geltend gemacht hatte, kann sie Verzugszinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ab dem Zeitpunkt der Ablehnung durch das bei ihr am 26. Januar 2008 eingegangene Schreiben der Beklagten (Bl. 38 d. A.) nur auf den damals geltend gemachten (Teil-)Betrag von 7.089,00 € beanspruchen. Für den weiteren Teilbetrag von 4.013,08 € ergibt sich der Zinsanspruch ab Zustellung des die Klage insofern erweiternden Schriftsatzes vom 15. Juli 2008 aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB. III. Randnummer 24 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterliegt, § 91 ZPO. Randnummer 25 Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, wie im freien Ermessen des Arbeitgebers stehende Sonderzahlungen zu behandeln sind, wenn sie 30% der Gesamtvergütung übersteigen, über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat. Randnummer 26 gez. Schäfer Randnummer 27 gez. Piotrowski Randnummer 28 gez. Abram Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002646