Flugsicherung (ÜTV 2007) verwendete Tatbestandsmerkmal: ?am
den gehobenen Dienst übernommen. Der Kläger hat keine Ausbildung zum Fluglotsen absolviert, er verfügt nicht über die für eine Tätigkeit als Fluglotse notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen.Anlässlich der Privatisierung der Beklagten wechselte der Kläger zum 01. November 1993 als so genannter FS Sachbearbeiter
ein Arbeitsverhältnis, seine Vergütung bestimmte sich nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 2 des Eingruppierungstarifvertrages. Zur Wiedergabe des
halts des am 15. September 1993 unterzeichneten Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen (Bl. 15 f. d.A.).1997 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf eine
tern ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/-
Air Traffic Flow Management (FDF15).
der Ausschreibung war u.a. als Voraussetzung angegeben (Anlage zur Klageschrift, Bl. 17 d.A.): "- Abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse oder durch gleichzubewertende Ausbildung und Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (...)" Randnummer 4 Der Kläger übt seither die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Air Traffic Flow Management aus. Er wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 3 vergütet, ab 01. Mai 1998 nach der Vergütungsgruppe 10 Stufe 2 (vgl. Mitteilung vom 28. Mai 1998 als Anlage zur Klageschrift, Bl. 19 d.A.). Der Kläger arbeitet
der Center-Niederlassung der Beklagten
Langen, er bezeichnet seine Stelle als die eines Senior-ATM-Spezialisten im operativen FS-Dienst. Bis einschließlich 31. Oktober 2006 erhielt der Kläger neben dem tariflichen Grundbetrag eine Zulage gemäß § 2 Zulagentarifvertrag Nr. 2 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 131 – 138 d.A.) und eine Funktionszulage
Höhe von 3%, dies machte monatlich 7.483,98 € brutto aus. Randnummer 5 Bei der Beklagten wurde im Jahr 2007 rückwirkend ab 01. November 2006 durch den Abschluss neuer Tarifverträge eine geänderte Vergütungsstruktur eingeführt. Die bisher im Zulagentarifvertrag geregelte operative Zulage und wurde
das tarifliche Grundgehalt nach dem neuen Eingruppierungstarifvertrag (folgend: ETV 2007) eingegliedert. Die Systematik der Vergütungsgruppen 1 bis 11 wurde aufrechterhalten. Eine Differenzierung
nerhalb der Vergütungsgruppen erfolgt nicht mehr durch Stufen, sondern aufsteigend durch Bänder A bis G.Zur Überleitung der Arbeitnehmer
den ETV 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft der Flugsicherung am 25. April 2007 einen Überleitungstarifvertrag (folgend: ÜTV 2007) ab. Randnummer 6
des ÜTV 2007 sind die "Grundsätze der Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" wie folgt geregelt (Anlage zur Klageschrift, Bl. 77 d.A.):
allen Systemen ihrer Personaldatenverwaltung ab. 2. Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
den Systemen der Personaldatenverwaltung der A zum Zeitpunkt des
krafttretens dieses Tarifvertrages zugeordnet ist. Soweit
diesem Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der Gruppe derselben Nummer nach § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet. 3. Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abweichende, dem § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 entsprechende Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die Bestimmungen
den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen. (...)“ Randnummer 7 Mit Schreiben vom
Höhe von 7.324,00 € und der Funktionszulage
Höhe von 219,72 € zusammensetze, also
sgesamt 7.543,72 € brutto betrage (Anlage zur Klageschrift, Bl. 92 d.A.). Der Kläger vertrat
dem darauf folgenden Schriftverkehr die Auffassung, seine Tätigkeit sei gemäß § 8 Abs. 15 ÜTV 2007
die Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 03 einzugruppieren, da für die Sachbearbeitertätigkeit Air Traffic Flow Management eine abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse und oder eine gleich zu bewertende Ausbildung gefordert worden sei. Zur Wiedergabe der vorprozessualen Auseinandersetzung der Parteien um die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen (Bl. 93 bis 100 d.A.). Der Unterschied zwischen einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band C und einer nach der Vergütungsgruppe 10 Band G betrug für den Kläger
der Zeit von
15 ÜTV 2007 sei sowohl durch eine abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse als auch durch ein gleich zu bewertendes Know-how zu erfüllen. Eine alternative Ausbildung nebst entsprechender Berufspraxis werde zugelassen, eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fluglotse sei nicht zwingend erforderlich. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 G, Stufe 3 gemäß des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VTV)
der zur Zeit gültigen Fassung sowie eine Funktionszulage von 3 % des tariflichen Grundbetrages gemäß § 3 des vorgenannten Vergütungstarifvertrages entsprechend des Zulagentarifvertrages Nr. 3 für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ZTV)
der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen;
das Grundgehalt spiegele sich
den unterschiedlichen Bändern des ETV 2007 bzw. ÜTV 2007 wieder. Dem folgend könne der Kläger nicht so behandelt werden, als habe ihm vor 01. November 2006 einer Zulage entsprechend dem Anspruch eines ausgebildeten Flugverkehrslotsen zugestanden. Die vom Kläger monatlich geltend gemachte Differenz spiegele - ohne Beachtung erfolgter Tariferhöhungen - den Unterschied zwischen der früheren operativen Zulage eines Flugdatenbearbeiters
der Kategorie II und der Zulage eines Lotsen nach der Kategorie VII wieder. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht Offenbach hat durch am 06. August 2008 verkündetes Urteil den Feststellungsantrag und die Leistungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsgericht Offenbach hat die Abweisung damit begründet, dass die Tarifvertragsparteien
15 ÜTV 2007 mit dem Tatbestandsmerkmal "Qualifikation als Lotse" eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Fluglotsen gemeint hätten. Die Voraussetzungen der geforderten Eingruppierung erfülle nur eine Tätigkeit, für die eine abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse erforderlich sei. Dies erfolge aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung und einer systematischen Auslegung des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des ÜTV 2007.Zur vollständigen Wiedergabe des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird auf diese Bezug genommen (Bl. 214 - 225 d.A.). Randnummer 14 Der Kläger hat gegen das ihm am
2 Satz 2 ÜTV 2007 bestimmten Überleitung den Regelfall bildeten. Der Kläger behauptet, er sei als ATM-Spezialist
der Sachbearbeitung des Bereichs Flugverkehrskontrolldienst (FVK) tätig, also
einer besonders qualifizierten FVK-Sachbearbeitung. Auch aus § 1 ÜTV 2007
Verbindung mit § 4 Abs. 3 ETV 2007 ergebe sich, dass er
das Band G der Vergütungsgruppe 10 einzugruppieren sei, da seine Tätigkeit als besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung
der Center-Niederlassung B einzustufen sei. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom
der zur Zeit gültigen Fassung sowie eine Funktionszulage von 3 % des tariflichen Grundbetrages gemäß § 3 des vorgenannten Vergütungstarifvertrages entsprechend des Zulagentarifvertrages Nr. 4 für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ZTV)
der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen;
der Vergangenheit Stellen besetzt wurden, für die keine vorherige Ausbildung als Fluglotse zwingende Voraussetzung gewesen sei, sondern gleich zu bewertende Kenntnisse ausreichten. Diesem Umstand sei durch die Formulierung "Qualifikation als Lotse" Rechnung getragen worden. Damit seien ausschließlich Stellen gemeint, auf denen ausgebildete Fluglotsen arbeiteten. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass für den Kläger, falls ihm eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 10 Band G zustehen würde, gemäß § 2 Abs. 4 ETV 2007 nur eine stufenweise Erhöhung der Vergütung
Betracht komme. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien
der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen
halt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom
sgesamt zurückzuweisen ist. Randnummer 24 1.
der besonders qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung beschäftigt waren und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages hatten, werden der Vergütungsgruppe 10C zugeordnet.
der Unternehmenszentrale, an den Center-Niederlassungen C, D, B und E und den Tower-Niederlassungen F und E, die nach einer Tätigkeit als - Flugdatenbearbeiterin oder Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 5), - Senior-Flugdatenbearbeiterin oder Senior-Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 6), - ATM-Spezialistin oder ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 6), - Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6), - Senior-ATM-Spezialistin oder Senior-ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 7), - Senior-Platzkoordinatorin oder Senior-Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7), - Supervisor FDB (Vergütungsgruppe 7), im operativen FS-Dienst am 31. Oktober 2006
der besonders qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung auf einer Stelle beschäftigt waren, die nach dem von der A zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages hatten, werden der Vergütungsgruppe 10G zugeordnet.“ Randnummer 27 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie
den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG Urteil vom
15 ÜTV 2007 verwendet wird, sondern sowohl
ÜTV 2007 (für die Vergütungsgruppe 9) als
ÜTV 2007 (für die Vergütungsgruppe 10) jeweils zur Zuordnung von Tätigkeiten zu den Bändern D bis G, hat für alle Absätze der §§ 7 und 8 ÜTV 2007 einheitlich zu erfolgen. Die Absätze 5, 8, 11 und 14 des § 7 ÜTV 2007 sowie die Absätze 6, 9, 12 und 15 des § 8 ÜTV 2007 sind nach einem einheitlichen System aufgebaut. Vorausgesetzt werden kumulativ: Randnummer 30 eine frühere Tätigkeit im operativen Flugsicherungsdienst (FS-Dienst) also Flugfernmelderin oder Flugfernmelder (Vergütungsgruppe 4) odero Flugdatenbearbeiterin oder Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 5) odero Flugberaterin oder Flugberater (Vergütungsgruppe 5) odero Senior- Flugfernmelderin oder Senior- Flugfernmelder (Vergütungsgruppe 5) odero Senior-Flugdatenbearbeiterin oder Senior-Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 6) odero Senior-Flugberaterin oder Senior-Flugberater (Vergütungsgruppe 6) odero ATM-Spezialistin oder ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 6) odero Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6) odero Wachleiterin oder Wachleiter Flugfernmelder (Vergütungsgruppe 6) odero Senior-ATM-Spezialistin oder Senior-ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 7) odero Senior-Platzkoordinatorin oder Senior-Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7) odero Supervisor FDB (Vergütungsgruppe 7) odero Wachleiterin oder Wachleiter FB (Vergütungsgruppe 7) odero Fachlehrerin oder Fachlehrer Flugverkehrskontrolle mit Kenntnissen und Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Supervisor FDB, Wachleiterin FB, Wachleiter FB, Flugdatenbearbeiterin, Flugdatenbearbeiter, ATM-Spezialistin, ATM-Spezialist, Platzkoordinatorin, Platzkoordinator, Flugberaterin oder Flugberater (Vergütungsgruppe 10) Randnummer 31 - am 31. Oktober 2006 eine Tätigkeit auf einer Stelle
der besonders qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung (Vergütungsgruppe 9:
der qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung oder der besonders qualifizierten FS-bezogenen Sachbearbeitung), wobei diese Stelle nach dem von der A zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte (im Tarifvertrag nicht unterstrichen) Randnummer 32 - am 31. Oktober 2006 einen tariflichen Anspruch des Stelleninhabers auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages. Randnummer 33 Die Zuordnung zu den Bändern D bis G erfolgt nach dem Tätigkeitsort, wobei eine einheitliche Rangordnung der Tower-Niederlassungen oder Center-Niederlassungen offensichtlich nach der Größe und dem Verkehrsaufkommen der jeweiligen Flughäfen erfolgt ist, die sich auch
den Regelungen für die Vergütungsgruppe 8 wieder findet. Die Unternehmenszentrale ist den Flughäfen des Bandes G gleichgesetzt.Diese Systematik der Tarifbestimmungen zeigt, dass die Tarifvertragsparteien bestimmte Tätigkeiten einheitlich regeln wollten, differenziert nur nach dem Schwierigkeitsgrad (qualifizierte Sachbearbeitung, besonders qualifizierte Sachbearbeitung) und dem Tätigkeitsort und seinen Anforderungen. Daher ist das Tatbestandsmerkmal "Qualifikation als Lotse" einheitlich auszulegen. Randnummer 34 b)Eine Qualifikation ist eine Fähigkeit, Eignung, Befähigung (nach Wahrig, Dt. Wörterbuch,
Zusammenhang mit dem Anforderungsprofil einer Stelle ist der Begriff "Qualifikation" eher als "Befähigung" zu verstehen, sonst hätte nahe liegend auch formuliert werden könne, dass die Stelle Lotsenkenntnisse statt einer Lotsenqualifikation erfordert. Hinzukommt, dass die Tätigkeit eines Fluglotsen oder einer Fluglotsin nur von einer Person ausgeübt werden darf, welche die entsprechenden Erlaubnisse und Berechtigungen besitzt. Ein "Einspringen" für einen Fluglotsen durch eine Person mit denselben Kenntnissen, aber ohne erforderlichen die Erlaubnisse und Berechtigungen, ist ausgeschlossen. Nach dem unmittelbaren Sprachverständnis meint eine Qualifikation als Lotse daher auch die Berechtigung, als Lotse zu arbeiten. Der Begriff "Qualifikation" wird auch als Synonym für "Befähigungsnachweis" verwendet (siehe Wahrig, Dt. Wörterbuch, 6. Aufl.).Diese am Wortlaut und der Bezugnahme des Begriffs auf das Anforderungsprofil einer Stelle orientierte Auslegung wird auch durch folgende Überlegung gestützt: Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte
der Vergangenheit und auch jetzt bestimmte Stellen nur mit Fluglotsen besetzen würde, wenn diese zur Verfügung stehen würden. Wie das nicht der Fall ist, wird ein Teil dieser Stellen alternativ mit der Anforderung "durch gleich zu bewertende Ausbildung und Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten" ausgeschrieben, wie auch 1997 für die Stelle des Sachbearbeiters Air Traffic Flow Management geschehen. Der ÜTV 2007 ist ein Firmentarifvertrag. Es hätte nahe gelegen, auch das Tatbestandsmerkmal "Stelle, die nach dem Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte" um die Klarstellung "oder gleich zu bewertende Kenntnisse und Fähigkeiten" zu erweitern, wenn eine solche Regelung beabsichtigt war. Dass dies nicht geschehen ist, ist zu Recht mit dem Arbeitsgericht Offenbach gegen einen entsprechenden Regelungswillen anzuführen. Randnummer 35 c)Auch die Systematik des ÜTV 2007 und der Gesamtzusammenhang der ab 01. November 2006 geltenden neuen Tarifverträge sprechen für das enge Auslegungsergebnis. Randnummer 36 aa)Die Bänder D bis G der Vergütungsgruppen 9 und 10 sind nach den übrigen Absätzen der §§ 7 und 8 ÜTV 2007 nur für solche Tätigkeiten vorgesehen, die von Fluglotsen oder ehemaligen Fluglotsen ausgeübt werden. Andere Tätigkeiten werden nur von den Bändern A bis C erfasst. Es liegt deshalb nah, dass generell nur aktive oder ehemalige Fluglotsen eine Vergütung der Bänder D bis G erhalten sollen.Die Bänder D bis G der
und 8 ÜTV 2007 geregelten Vergütungsgruppen 9 und 10 betreffen - soweit die am 31. Oktober 2006 besetzten Stellen nicht nach dem von der A zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzten (im Tarifvertrag ohne Unterstreichung) nur Tätigkeiten, welche von ausgebildeten Fluglotsen ausgeübt werden. Die Absätze 4, 7, 10 und 13 des § 7 ÜTV 2007 (für die Vergütungsgruppe 9) regeln nur die Eingruppierung von Lotsen bzw. Senior-Lotsen. Soweit
den Absätzen 6, 9, 12 und 15 bestimmte Sachbearbeitertätigkeiten erfasst sind, ist weiteres notwendiges Tatbestandsmerkmal, dass am 31. Oktober 2006 eine Tätigkeit als Lotse ausgeübt wurde.Entsprechendes trifft
ÜTV 2007 für die Vergütungsgruppe 10 auf die Absätze 5, 8, 11 und 14 zu, die eine aktuelle Tätigkeit als Lotse, Senior-Lotse oder Supervisor FVK betreffen. Ein Supervisor FVK (Flugverkehrskontrolle) benötigt eine mehrjährige Praxis als Lotse
der Flugverkehrskontrolle, ist also auch ausgebildeter Flugverkehrslotse. Soweit
den Absätzen 7, 10, 13 16 und 17 vergleichbar der Regelung
die Arbeit als Fachlehrer Flugverkehrskontrolle erfasst sind, ist weiteres notwendiges Tatbestandsmerkmal, dass am 31. Oktober 2006 eine Tätigkeit als Lotse oder Supervisor FVK ausgeübt wurde. Randnummer 37 bb)Der Überlegung, dass bei den besonders qualifizierten Sachbearbeitertätigkeiten
6, 9, 12 und 15 ÜTV 2007 bzw. entsprechenden Tätigkeiten
5, 8, 11 und 14 ÜTV 2007 etwas anderes gelten sollte, also auch Lotsen-Know-how statt eine Ausbildung als Lotse für eine Vergütung der Bänder D bis G genügt, steht entgegen, dass dann die
der Abstufung der Bänder ausgedrückte Rangordnung der unterschiedlichen Tätigkeitsorte nicht gerechtfertigt wäre. Kann die Tätigkeit ausgeübt werden, ohne dass die Erlaubnisse und Berechtigungen eines Fluglotsen erworben sein müssen, darf auch kein unmittelbarer Einsatz
der Flugverkehrskontrolle erfolgen. Nur das unterschiedliche Flugaufkommen der verschiedenen Flughäfen bei ansonsten identischer Tätigkeit rechtfertigt aber eine Staffelung der Vergütung nach der Belastung der Arbeitnehmer. Randnummer 38 cc)Die Zusammenschau des ÜTV 2007 und des ETV 2007 (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 59 - 76 d.A.) rechtfertigt ebenfalls die Auslegung des Begriffs “Qualifikation“ im Sinne von “Befähigung“.
Gruppen Ziffern 9 und 10 zwischen der besonders qualifizierten bzw. qualifizierten FDB/FB/PK/ATM-Sachbearbeitung
Band C und der besonders qualifizierten bzw. qualifizierten FVK-Sachbearbeitung für die Bänder D bis G unterschieden. Anders als im ÜTV 2007 wird also die FVK-Sachbearbeitung nicht der FDB/FB/PK-Sachbearbeitung (Flugdatenbearbeitung, Flugberatung, Platzkontrolle) gleichgesetzt. Der ETV 2007 führt zusätzlich die ATM-Sachbearbeitung (Air Traffic Management) an, der ÜTV 2007 die FST-Sachbearbeitung (Flugsicherungstechnik). Die Flugverkehrskontrolle (FVK) hat also eine Sonderstellung.Die Erörterung dieser Unterschiede mit den Parteien
der Verhandlung vom 20. Mai 2009 hat ergeben, dass der Begriff Flugverkehrskontrolle
einem weiten Sinn als Oberbegriff und
einem engen Sinn verstanden wird. Auch der Kläger zählt sich als ATM-Sachbearbeiter zur Flugverkehrskontrolle. Seine Tätigkeit als Air Flow Traffic Manager gehört aber zu der von § 4 Abs. 3 Gruppe10 Band C aus dem weiten Begriff der Flugverkehrskontrolle besonders herausgenommen Tätigkeit der ATM-Sachbearbeitung, fällt also nicht unter die im ETV 2007 besonders geregelte FVK-Sachbearbeitung. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass auch im ETV 2007 grundsätzlich nur solche Tätigkeiten der Flugverkehrskontrolle den Bändern D bis G zugeordnet werden sollten, die eine Flugverkehrskontrolle im engeren Sinne meinen, welche von Flugverkehrslotsen oder ehemaligen Flugverkehrslotsen mit entsprechender Ausbildung ausgeübt werden. § 2 Abs. 4 ETV 2007 bestätigt dies.
4 ETV 2007 ist der Sonderfall geregelt, dass Flugdatenbearbeiter oder Flugdatenbearbeiterinnen vor
krafttreten dieses Tarifvertrages
eine qualifizierte und oder besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung wechselten. Die Bestimmung lautet: Randnummer 39 „
krafttreten dieses Tarifvertrages
die qualifizierte oder besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung gewechselt sind, erhalten vorbehaltlich einer vorherigen Kündigung dieses Tarifvertrages:• ab dem
3 ETV 2007
der Gruppe 9 bzw. der Gruppe 10 je nach Einsatzort eine Vergütung der Bänder D bis G. Dabei muss es sich um eine deutliche Erhöhung der tariflichen Vergütung handeln, da eine stufenweise Anhebung der Vergütung
20% -Schritten, bezogen auf den Steigerungsbetrag, über fünf Jahre angeordnet ist. Aus dieser Regelung wird also deutlich, der Tarifvertragspartner die Möglichkeit, dass es wegen eines "Band-Aufstiegs" zu einer merklichen Vergütungserhöhung kommen kann, durchaus gesehen haben, aber nur als Ausnahmefall einer Regelung zuführten. Es kann daher wegen der Systematik der Gruppen 9 und 10 gemäß § 4 Abs. 3 ETV 2007 nur eine Flugverkehrssicherung im engeren Sinne gemeint sein, zumindest ohne die ATM-Sachbearbeitung. Randnummer 41 Die besonders qualifizierte bzw. qualifizierte FVK-Sachbearbeitung im Sinne von §§ 7 und 8 ÜTV 2007 erfasst aufgrund des zusätzlichen Tatbestandsmerkmals des Stellenanforderungsprofils "Qualifikation als Lotse" deshalb nur die Berechtigung für eine Lotsentätigkeit. Etwaige andere Tätigkeiten der besonders qualifizierten FVK-Sachbearbeitung bzw. der qualifizierten FVK-Sachbear-beitung werden über § 1 Abs. 3 ÜTV 2007
Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 4 ETV 2007 geregelt und führen nur zu einer stufenweisen Vergütungsanhebung. Eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Qualifikation als Lotse" im Sinne des Klägers würde die Regelung
4 ETV 2007 überflüssig machen. Eine Überführung einer größeren Gruppe von Arbeitnehmern, denen - da nicht ausgebildete Fluglotsen - nach dem alten Zulagentarifvertrags Nr. 2 (vgl. Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 131 - 138 d.A.) eine Zulage der Stufe I oder II zustand,
die Bereiche der Bänder D bis G, die ungefähr den alten Zulagengruppen III bis VII entsprechen, welche nach § 2 Abs. 1 lit. a Zulagentarifvertrag Nr. 2 nur für Fluglotsentätigkeiten vorgesehen waren, kann nicht beabsichtigt gewesen sein. Randnummer 42 4.Da die Stelle des Klägers als Air Traffic Flow Manager nicht zur Flugverkehrskontrolle im engeren Sinne gehört, kann offen bleiben, wie nach § 1 Abs. 3 ÜTV 2007 das Verhältnis von ETV 2007 und ÜTV 2007 zu bestimmen ist. Dem Kläger steht nach dem oben Ausgeführten auch gemäß § 4 Abs. 3 ETV 2007 nur eine Vergütung der Gruppe 10 Band C dieses Tarifvertrags zu. Er übt eine besonders qualifizierte ATM-Sachbearbeitung im Sinne des § 4 Abs. 3 ETV 2007 aus, nicht aber eine besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung, von der die ATM-Sachbearbeitung ausdrücklich ausgenommen ist. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 44 Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002654
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