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Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer 3 Sa 812/08 Urteil Auslegung eines Chefarztvertrages hinsichtlich der tarifliche Vergütung - Tarifvertragser

Obsah (4)§ 611§ 307§ 305§ 179

Auslegung eines Chefarztvertrages hinsichtlich der tarifliche Vergütung - Tarifvertragsersetzung Leitsatz 1) Die objektive Auslegung einer Musterklausel in einem Chefarztdienstvertrag, wonach dann, we

§ 611Gratifikation Nr.

274, zu B II 2 a der Gründe, Rn. 43; 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06–

§ 307Nr.

32, zu II 1 a der Gründe, Rn. 13). Randnummer 27 Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07–

§ 611Gratifikation Nr.

274, zu B II 2 b der Gründe, Rn. 44; 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06–

§ 307Nr.

32, zu II 1 b der Gründe, Rn. 14). Randnummer 28

  1. b)Die objektive Auslegung von § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom 2. Juli 1985 lässt drei Ergebnisse als gleichermaßen vertretbar erscheinen, welche der Vergütungsgruppe I BAT entsprechende Vergütungsgruppe eines neuen, den BAT ersetzenden Tarifvertrags für die Zeit ab 1. August 2006 an die Stelle der bisher für die Festvergütung des Klägers maßgeblichen Vergütungsgruppe I BAT treten sollte. Von diesen verdient keines den klaren Vorzug. Randnummer 29
  2. aa)Vom Wortlaut der Bezugnahmeklausel in § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 des Dienstvertrags der Parteien kommen sowohl der TVöD als auch der TV-Ärzte/VKA als den BAT im Sinne der Klausel ersetzende Tarifverträge in Betracht. Randnummer 30

(1)Der Begriff des ersetzenden Tarifvertrags hat in einzelvertraglichen Bezugnahmeklauseln typischerweise die tarifrechtliche Ablösung eines Tarifvertrags durch einen anderen zum Inhalt. Ob ein Tarifvertrag einen anderen tarifrechtlich ersetzt, bestimmen die den neuen Tarifvertrag schließenden Tarifvertragsparteien. In diesem Sinne ersetzt jedoch bei tarifgebundenen Arbeitgebern im Bereich der VKA sowohl, in Verbindung mit dem TVÜ-VKA, der TVöD den BAT (§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA), als auch, in Verbindung mit dem TVÜ-Ärzte/VKA, der TV-Ärzte/VKA den TVöD und den BT-K sowie den BAT (§ 2 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA). Randnummer 31
(2)Unerheblich ist, dass sowohl der TVöD als auch der TV-Ärzte nicht von sämtlichen Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite geschlossen wurden, die noch Tarifvertragspartei des BAT waren. Denn in ihrem Geltungsbereich handelt es sich bei beiden Tarifwerken nach dem ausdrücklichen Willen der jeweiligen Tarifvertragsparteien um den BAT ersetzende Tarifverträge. Für die Auslegung, dass ein den BAT ersetzender Tarifvertrag im Sinne von § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom
  1. Juli 1985 auch ein Tarifvertrag sein kann, welcher nicht von allen, sondern nur von einem Teil der Tarifvertragsparteien des BAT auf Arbeitnehmerseite geschlossen wurde, spricht zudem die Vertragspraxis der Parteien, wonach der Kläger ab dem
  2. Oktober 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD, die feste Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 15 Ü der Anlage 1 zum TVÜ-VKA gezahlt wurde, obwohl der Marburger Bund den TVöD bereits nicht mehr mit abgeschlossen hatte. Sowohl der TV-Ärzte als auch der TVöD wurden vielmehr nur noch von einem Teil der Tarifvertragsparteien des BAT auf Arbeitnehmerseite geschlossen. Randnummer 32
(3)Ein im Sinne der Bezugnahmeklausel den BAT ersetzender Tarifvertrag liegt nicht nur dann vor, wenn dieser den BAT insgesamt, insbesondere hinsichtlich der gesamten Vergütungsordnung ablöst. Der Wortlaut stellt allein auf die "Ersetzung" ab, welche notwendig nur für den Geltungsbereich des neuen Tarifvertrags in Betracht kommt. Maßgeblich soll nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel sodann die in dem ersetzenden Tarifvertrag der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT entsprechende Vergütungsgruppe sein. Sollte es in dem neuen Tarifvertrag gegebenenfalls keine "entsprechende" Vergütungsgruppe geben, etwa wegen eines möglicherweise nur auf die Arbeitnehmer der unteren Vergütungsgruppen bezogenen persönlichen Geltungsbereichs, schiede eine Orientierung der festen Vergütung des Klägers an einer Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags aus diesem Grund aus, nicht, weil dieser den BAT nicht im Sinne der Bezugnahmeklausel ersetzt hätte. Randnummer 33
(4)Der Begriff "ersetzender Tarifvertrag" setzt nicht notwendig voraus, dass der BAT nur durch einen einzigen Tarifvertrag in diesem Sinne ersetzt werden kann. Die Parteien mögen bei Vertragsschluss eine mögliche Aufspaltung der Tariflandschaft für die Ärzte nicht bedacht haben. Typischerweise verfolgter Zweck einer Bezugnahmeklausel wie im Streitfall ist jedoch, den fraglichen Vergütungsbestandteil an die Tarifentwicklung zu koppeln. Dem widerspräche es für den Fall, dass der BAT nicht durch einen einzigen, sondern durch mehrere Tarifverträge in ihrem jeweiligen Geltungsbereich ersetzt wird, keinen von diesen als "ersetzenden Tarifvertrag" im Sinne der Vertragsklausel anzusehen, da dies gerade zur Abkopplung des an sich dynamisch gestalteten Vergütungsbestandteils von der Tarifentwicklung führen würde. Randnummer 34
(5)Der Umstand, dass zum
  1. Oktober 2005 zunächst der TVöD/VKA im Sinne von § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom
  2. Juli 1985 den BAT/VKA ersetzt hat, hindert nicht, dass auch der TV-Ärzte mit Wirkung ab
  3. August 2006 ein den BAT ersetzender Tarifvertrag im Sinne von § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 des Dienstvertrags ist. Von der Bezugnahmeklausel umfasst ist nicht nur ein den BAT unmittelbar ablösender anderer Tarifvertrag, sondern auch ein den zunächst an die Stelle des BAT getretenen Tarifvertrag ablösender weiterer Tarifvertrag. Dies ergibt sich aus dem typischen Zweck der dynamischen Bezugnahme auf eine bestimmte Vergütungsgruppe, die feste Vergütung des Chefarztes an die Tarifentwicklung zu koppeln. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn nur die der Vergütungsgruppe I BAT entsprechende Vergütungsgruppe eines unmittelbar den BAT ablösenden Tarifvertrags maßgeblich sein sollte, nicht hingegen ein möglicherweise diesen Tarifvertrag erneut ablösender weiterer Tarifvertrag. Der TV-Ärzte ersetzt in seinem Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA ausdrücklich sowohl den TVöD, einschließlich BT-K, als auch den BAT. Randnummer 35
(6)Auf die Frage, wie im Falle beiderseitiger Tarifgebundenheit die mit dem TVöD und dem TV-Ärzte entstandene Tarifpluralität tarifrechtlich aufzulösen wäre, kommt es für die Auslegung der Bezugnahmeklausel im Dienstvertrag der Parteien nicht an. Bei der Bezugnahmeklausel in § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 des Chefarztdienstvertrags handelt sich nicht um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, da selbst bei beiderseitiger Tarifgebundenheit weder der BAT noch der TVöD oder der TV-Ärzte Anwendung auf das Chefarzt-Dienstverhältnis des Klägers gefunden hätten. Eine Gleichstellungsabrede soll hingegen lediglich eine eventuell fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen, dieser soll vertragsrechtlich so gestellt werden, wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer tarifrechtlich steht (vgl. BAG 1. Dezember 2004 – 4 AZR 55/04– AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 12, zu I 2 a der Gründe; 20. September 2006 – 10 AZR 770/05– AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41, zu II 5 a aa der Gründe). Randnummer 36
(7)Weder nach dem Wortlaut noch nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Bezugnahmeklausel verdient die Auslegung den Vorzug, wonach ersetzender Tarifvertrag im Sinne der Klausel nur der nach seinem persönlichen Geltungsbereich speziellere sei. Der Wortlaut gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Der objektive Zweck der Klausel besteht darin, die feste Vergütung der bei dem Beklagten beschäftigten Chefärzte an die Tarifentwicklung einer der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT entsprechenden Vergütungsgruppe eines den BAT ersetzenden Tarifvertrags zu koppeln. Diesen Zweck erfüllt eine Bezugnahme auf eine entsprechende Vergütungsgruppe des TVöD ebenso gut wie eine solche auf eine entsprechende Vergütungsgruppe des TV-Ärzte. Beide Tarifwerke finden zudem nach ihrem persönlichen Geltungsbereich nicht unmittelbar Anwendung auf Chefärzte. Im Hinblick auf die Vergütung enthält außerdem auch § 51 TVöD-BT-K spezielle Regelungen für Ärzte. Randnummer 37 Eine allgemeine Übertragung des tarifrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes auf einzelvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge scheidet ebenfalls aus. So führt selbst die individualvertragliche Inbezugnahme eines gesamten Tarifvertrags nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung, so dass dessen Bestimmungen nicht im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsgrundsatz verdrängt werden könnten (BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07– NZA 2009, 151, zu II 3 c der Gründe, Rn. 34). Randnummer 38
(8)Nicht maßgeblich für den objektiven Inhalt der Bezugnahmeklausel in § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom
  1. Juli 1985 ist schließlich, dass der Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse aller übrigen bei ihm beschäftigten Ärzte, mit Ausnahme der Chefärzte, seit dem
  2. August 2006 den TV-Ärzte/VKA anwendet. Die Bezugnahmeklausel stellt für die feste Vergütung des Klägers nicht auf eine den anderen Ärzten tatsächlich gewährte Vergütung ab, sondern auf eine bestimmte Vergütungsgruppe bzw. die entsprechende Vergütungsgruppe eines ersetzenden Tarifvertrags. Randnummer 39 bb) Als der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT im Sinne der Bezugnahmeklausel entsprechende Vergütungsgruppe kommt ab
  3. August 2006 im TVöD sowohl gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA die Entgeltgruppe II nach § 51 Abs. 1 TVöD-BT-K, als auch die allgemeine Entgeltgruppe 15 Ü gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in Betracht, im TV-Ärzte die Entgeltgruppe IV gemäß § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA. Randnummer 40
(1)Nach den allgemeinen Überleitungsbestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 1 zum TVÜ-VKA entspricht der Vergütungsgruppe I BAT die Vergütungsgruppe 15 Ü. Für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern galt jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nicht die Anlage 1, sondern die Entgeltordnung gemäß § 51 BT-K. Auch wenn der Kläger als Chefarzt nicht unmittelbar dem persönlichen Anwendungsbereich der fraglichen Tarifverträge unterfällt, lässt sich der Begriff der der Vergütungsgruppe I BAT "entsprechenden" Vergütungsgruppe im Sinne der Verweisungsklausel ebenso dahin verstehen, dass auch etwaige Spezialregelungen für einschlägige Tarifbereiche nachzuvollziehen sind, hier diejenigen für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Der Vertragswortlaut, seine Systematik oder der objektive Zweck der Verweisungsklausel geben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ob für das Ziel einer als angemessen erachteten Dynamisierung der Festvergütung des Klägers im Falle des In-Kraft-Tretens von tarifrechtlichen Spezialregelungen für seine Berufsgruppe diese oder weiterhin nur die höchste allgemeine Entgeltgruppe für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst maßgeblich sein soll. Da es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine speziellen Vergütungsgruppen für in kommunalen Krankenhäusern beschäftigte Ärzte gab, können die Parteien die Vergütungsgruppe I BAT/VKA als Bezugsgröße für die feste Vergütung des Klägers sowohl deswegen bestimmt haben, weil es sich allgemein um die höchste Vergütungsgruppe im BAT handelte, als auch deswegen, weil es zugleich auch für Ärzte die höchste Vergütungsgruppe war. Die einzelvertragliche Regelung gibt hierüber keinen Aufschluss. Randnummer 41
(2)Für den Bereich des TV-Ärzte/VKA entspricht im Sinne der Bezugnahmeklausel der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT die Entgeltgruppe IV gemäß § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA. Zwar gibt es insoweit keine Überleitungsbestimmung im TVÜ-Ärzte/VKA. Die Bezugnahmeklausel im Dienstvertrag der Parteien verlangt aber nur die Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen. Die "Entsprechung" ist, sofern eine solche Überleitungsbestimmung nicht vorhanden ist, anhand eines Vergleichs zwischen bisheriger und neuer Vergütungsordnungsstruktur zu bestimmen. So war die Vergütungsgruppe I BAT im Geltungsbereich des BAT die höchste Vergütungsgruppe. In ihr waren insbesondere die Ärzte unmittelbar unterhalb der Chefärzte eingruppiert. Für diese ist nunmehr die im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA höchste Entgeltgruppe IV maßgeblich. Randnummer 42
  1. cc)Von den drei gleichermaßen vertretbaren Auslegungsergebnissen, nach welcher Vergütungsgruppe sich die feste Vergütung des Klägers ab 1. August 2006 richtete, verdient keines den klaren Vorzug. Dem objektiven Zweck der Bezugnahmeklausel in § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom 2. Juli 1985 und der typischen Interessenlage der Parteien werden alle gleichermaßen gerecht. Objektiv vorzugswürdig ist weder die Orientierung der festen Vergütung des Klägers auch ab 1. August 2006 weiterhin an der allgemein die Vergütungsgruppe I BAT ablösenden Entgeltgruppe 15 Ü, noch ihre Bemessung nach der spezielleren Entgeltgruppe II TVöD-BT-K oder der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA. Dem objektiven Zweck der Dynamisierung der festen Vergütung des Klägers entsprechend der Tarifentwicklung, werden sämtliche Auslegungsergebnisse in gleichem Maße gerecht. Auszuschließen ist lediglich, dass es sich weder beim TVöD noch beim TV-Ärzte um einen im Sinne der Klausel den BAT ersetzenden Tarifvertrag handelt, weil dann die feste Vergütung des Klägers entgegen dem objektiven Inhalt der Klausel an die von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiter entwickelte Vergütungsgruppe I BAT gebunden bliebe. Randnummer 43 Eine objektive Präferenz für die allgemeine Entgeltgruppe oder eine der spezielleren lässt sich der einzelvertraglichen Regelung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn nicht entnehmen. Diese ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vergütungsgruppe I BAT allgemein lediglich in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet wurde. Einerseits waren die Ärzte hiervon gerade ausgenommen, andererseits sind nach dem Wortlaut der Klausel nur etwaige Überleitungsbestimmungen zu berücksichtigen. Dies schließ es gerade nicht aus, eine Vergütungsgruppe auch dann als im Sinne der Klausel der Vergütungsgruppe I BAT entsprechende anzusehen, wenn insoweit keine Überleitungsbestimmungen existieren. Randnummer 44 3. Da weder eine Auslegung den klaren Vorzug verdient, wonach sich die feste Vergütung des Klägers auch ab 1. August 2006 nach der höchsten allgemeinen Vergütungsgruppe 15 Ü gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA richtete, noch eine Auslegung, wonach die höchste Vergütungsgruppe des Besonderen Teils Krankenhäuser gemäß § 51 TVöD-BT-K ab 1. August 2006 maßgeblich war oder die höchste Vergütungsgruppe gemäß § 16 des TV-Ärte/VKA, findet die Unklarheitenregel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung. Dies führt zur Maßgeblichkeit der für den Kläger günstigsten Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA hinsichtlich seiner festen Vergütung ab 1. August 2006. Randnummer 45
  2. a)Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB scheitert zwar in Bezug auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein Tarifwerk insgesamt Bezug nehmen, da die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit eines Tarifvertrags insgesamt je nach der vom Arbeitnehmer erstrebten Rechtsfolge für ihn günstig oder ungünstig sein kann (BAG 24. September 2008 – 6 AZR 76/07–

§ 305c Nr.

11, zu A III 1 a ee der Gründe, Rn. 27). In § 9 a Abs. 1 Nr. 1 des Dienstvertrags vom

  1. Juli 1985 haben die Parteien aber nicht ein gesamtes Tarifwerk in Bezug genommen, sondern lediglich für die feste Vergütung des Klägers die Vergütungsgruppe I BAT bzw. die dieser entsprechende Vergütungsgruppe eines den BAT ersetzenden Tarifvertrags. § 305 c Abs. 2 BGB gilt auch für vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflichten (vgl. BAG
  2. März 2007 – 5 AZR 630/06– AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45, zu III 2 c der Gründe, Rn. 22). Randnummer 46 § 305 c Abs. 2 BGB gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, der schon vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Arbeitsrecht Geltung besaß (vgl. BAG
  3. August 1998 – 1 AZR 589/97– NZA 1999, 659, zu II 1 c der Gründe;
  4. November 2005 – 5 AZR 128/05–

§ 305c Nr.

4, zu II 2 b der Gründe). Die Unklarheitenregel gilt gerade auch für den Fall, dass die Tragweite einer Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist (BAG 9. November 2005 – 5 AZR 128/05–

§ 305c Nr.

4, zu II 2 d dd der Gründe). Randnummer 47 b) Maßgeblich ist damit die für den Kläger günstigste Auslegung, wonach der Beklagte dem Kläger gemäß § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 2 des Dienstvertrags vom

  1. Juli 1985 eine feste Vergütung für die Zeit vom
  2. August 2006 bis
  3. März 2007 nach der Entgeltgruppe IV/Stufe 1 des § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA schuldet. Die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Differenzbetrages zur bisher gezahlten Vergütung ist zwischen den Parteien unstreitig. Dem Anspruch steht auch nicht die Regelung des Höchstgesamteinkommens des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 des Dienstvertrags der Parteien vom
  4. Juli 1985 entgegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Betrag überschritten wäre. Zudem hat sich der Höchsteinkommensbetrag gemäß § 9 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom
  5. Juli 1985 seinerseits entsprechend der Entwicklung der Vergütungsgruppe I BAT erhöht. Randnummer 48
  6. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 49 II. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1b) die Berichtigung der ihm für die Monate August 2006 bis März 2007 erteilten Gehaltsabrechnungen verlangt. Hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Randnummer 50
  7. § 108 GewO betrifft nur die Abrechnung der bereits erfolgten Zahlung (vgl. BAG
  8. Juli 2006 – 5 AZR 646/05–

§ 611Lohnabrechnung Nr.

1, zu II 1 der Gründe; 10. Januar 2007 – 5 AZR 665/06–

§ 179Nr.

3, zu II der Gründe, Rn. 18). Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger Vergütung für den fraglichen Zeitraum bislang jedoch nur in der abgerechneten Höhe gezahlt. Randnummer 51 2. Die Sache war auch insoweit zur Endentscheidung reif. Die Gewährung eines von der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht beantragten Schriftsatznachlasses war nicht geboten, nachdem in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit bestand, zu dem erteilten rechtlichen Hinweis betreffend § 108 GewO Stellung zu nehmen. Weiteres erhebliches tatsächliches Vorbringen war nicht zu erwarten. Die Vertreterin des Berufungsbeklagten hat vielmehr das Verständnis auch bereits des Arbeitsgerichts als richtig bestätigt, dass mit dem Antrag die Berichtigung der Brutto-/Nettoabrechnungen geltend gemacht werde. C. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 53 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Beklagten zuzulassen, für die Zulassung der Revision für den Kläger gibt es keinen gesetzlichen Grund. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002657

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