← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 1399/08 Urteil Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer ordentlich

Obsah (5)§ 111§ 50§ 87§ 112§ 102

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. Juli 2008, Az.: 9 Ca 40/08, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläger

§ 111Nr. 65 m.w.N.) . Der Personalabbau betrifft auch eine relevante Zahl von Arbeitnehmern, die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSch

G sind ebenso unstreitig erfüllt wie die Quote von mindestens 5 %, und zwar bezogen sowohl auf die Filiale A als auch auf das gesamte Unternehmen. Randnummer 31 Der Interessenausgleich war mit dem Gesamtbetriebsrat zu schließen. Dieser war originär zuständig, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die Angelegenheit nicht nur einen Betrieb, sondern alle Betriebe der Beklagten betraf, einheitlich zu regeln war und ein einheitliches Konzept zugrunde liegt (BAG 24. Januar 1996 – 1 AZR 542/95–

§ 50Nr.

16) . Der betriebsübergreifende Regelungsbedarf bestimmt sich nach der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme. Liegt ihr ein unternehmenseinheitliches Konzept zugrunde, ist der Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren (BAG 11. Dezember 2001 – 1 AZR 193/01–

§ 50Nr.

22) . Randnummer 32 Ist der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss des Interessenausgleichs originär zuständig, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf die Erstellung der Namensliste (APS/Kiel,

  1. Aufl., KSchG, § 1 Rdnr. 795; Gaul, BB 2004, 2686, 2687; Ohlendorf/Salamon NZA 2006, 131, 133; aA: ErfK/Oetker,
  2. Aufl., KSchG, § 1 Rdnr. 360; DKK/Däubler, BetrVG,
  3. Aufl., §§ 112, 112a Rdnr. 18i; Fischer, BB 2004,1001; LAG Mecklenburg-Vorpommern
  4. Mai 2006 – 1 Sa 349/05 – n.v., juris) . Die Namensliste ist Bestandteil des Interessenausgleichs. Für eine einheitliche beteiligungspflichtige Maßnahme ist eine Kompetenzaufspaltung nicht möglich (BAG
  5. November 2006 – 1 ABR 4/06–

§ 87Überwachung Nr.

43) . Zudem ist die Festlegung der zu entlassenden Arbeitnehmer bei einem betriebsübergreifenden Interessenausgleich nicht nur rein betriebsbezogen, sondern integraler Bestandteil einer unternehmensweiten Gesamtregelung. Nur auf dieser Ebene kann geklärt werden, welche Arbeitnehmer zu entlassen und welche ggf. nach betriebsübergreifenden Versetzungen in welchem Betrieb weiterbeschäftigt werden sollen (KR/Griebeling,

  1. Aufl., KSchG, § 1 Rdnr. 703a) . Auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass sich die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats für den Interessenausgleich auch auf die Namensliste erstreckt (vgl. BAG
  2. Juni 2007 – 2 AZR 304/06– AP KSchG § 1 Namensliste Nr. 16) . Randnummer 33 Die Klägerin ist im Interessenausgleich i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG namentlich bezeichnet. Interessenausgleich vom
  3. Dezember 2007, Vereinbarung vom
  4. Januar 2008 und die paraphierte 20-seitige tabellarische Namensliste stellen eine einheitliche Urkunde dar. Eine feste körperliche Verbindung ist hierbei nicht erforderlich. Randnummer 34 Das Bundesarbeitsgericht hat zwar entschieden, die Schriftform von Interessenausgleich und (nicht unterschriebener) Namensliste sei nur dann gewahrt, wenn die als Anlage zum Interessenausgleich beigefügte aber nicht unterschriebene Namensliste mit diesem – etwa mittels einer Heftmaschine – fest verbunden sei (BAG
  5. Dezember 2001 – 2 AZR 422/00– EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 9) . Es verweist hierbei auf eine frühere Entscheidung, in der allerdings ausgeführt wurde, es sei jedenfalls ausreichend, dass die Haupturkunde unterschrieben sei, in ihr auf eine nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen werde und Haupturkunde und Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunden verbunden seien, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösung der Heftklammer) möglich gewesen wäre (BAG
  6. Mai 1998 – 2 AZR 55/98– AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1) . Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht auch in weiteren Entscheidungen nicht darauf abgestellt, körperliche Verbindung, die nur durch Gewaltanwendung gelöst werden könne, sei notwendig, sondern darauf, dies sei ausreichend (BAG
  7. Juli 2006 – 2 AZR 520/05– AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80) . Es hat in diesem Zusammenhang allerdings auch ausgeführt, das Erfordernis der Einheit der Urkunde sei nicht bereits dann erfüllt, wenn eine bloß gedankliche Verbindung (Bezugnahme) zur Haupturkunde bestehe. Vielmehr müsse die Verbindung auch äußerlich durch tatsächliche Beifügung der in Bezug genommenen Urkunde zur Haupturkunde in Erscheinung treten. Deshalb müssten im Zeitpunkt der Unterzeichnung die Schriftstücke als einheitliche Urkunde äußerlich erkennbar werden, wobei der Interessenausgleich auch nicht auf eine erst noch abzuschließende Zusatzvereinbarung verweisen könne, weil diese später abgeschlossen worden sei. Diese Ausführungen der Entscheidungen vom
  8. Dezember 2001 und
  9. Juli 2006 auf den vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angewandt würde dazu führen, dass kein Interessensausgleich mit Namensnennung vorläge (so LAG Köln
  10. Januar 2008 – 14 Sa 1079/07– Volltext: juris; LAG Köln
  11. Mai 2007 – 14 Sa 1403/06– Volltext: juris) . Die dargestellten Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nach Auffassung der Kammer nicht übertragbar. Randnummer 35 Ausgangspunkt für die Frage, ob ein schriftlicher (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 126 BGB) Interessenausgleich mit Namensnennung vorliegt, ist die Frage, ob die Urkunde die Schriftform wahrt. Damit ist der Begriff der Urkunde entscheidend. Randnummer 36 Bei Nachtrags- oder Ergänzungsvereinbarungen ist das Schriftformerfordernis gewahrt, wenn die neue Urkunde ebenfalls von beiden Parteien unterschrieben ist und die Nachtragsurkunde auf die bereits abgeschlossene Vereinbarung Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher bereits formgültig niedergelegt war. Es ist in diesem Fall weder erforderlich, formal nochmals die Beurkundung des eindeutig von der Änderung überhaupt nicht betroffenen Vereinbarungsinhalts vorzunehmen, noch, beide Urkunden körperlich miteinander zu verbinden (BGH
  12. Februar 1992 – XII ZR 129/90– NJW 1992, 2283) . Die Schriftform erfordert auch keine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit den ihr beigefügten Anlagen, auf die in der Urkunde verwiesen wird, wenn sich die Einheit der Urkunde und der Anlagen aus der Verweisung sowie den Unterschriften der Vertragspartner auf jedem Blatt der Anlagen (BGH
  13. Januar 1999 – XII ZR 93/97 – NJW 1999, 1104 ) oder entsprechender Paraphierung (BGH
  14. September 1999 – XII ZR 313/98– NJW 2000, 354) zweifelsfrei ergibt. Entscheidend für die Annahme einer einheitlichen Urkunde ist die Möglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung der Anlage zur Urkunde, die sich nicht ausschließlich aus fester körperlicher Verbindung ergeben kann. Dies gilt auch dann, wenn wesentliche Regelungen ( Essentiala ) in Anlagen ausgelagert werden (BGH
  15. Dezember 2002 – XII ZR 253/01– NJW 2003, 1248) . Die Schriftform erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Eine feste körperliche Verbindung ist nur eine Möglichkeit, aus der die Zusammengehörigkeit ersichtlich sein kann (BGH
  16. September 1997 – 234/95 –BGHZ 136, 357) . Nichts anderes gilt für die Frage von Urkundeneinheit zwischen Urkunde und Anlagen (BGH
  17. Januar 1999 – XI ZR 93/97 – aaO) . Randnummer 37 Hiernach gilt: Randnummer 38 Die Vereinbarung vom
  18. Januar 2008 stellt keine Anlage zum Interessenausgleich vom
  19. Dezember 2007 dar, sondern eine Nachtrags- bzw. Ergänzungsvereinbarung zum Interessenausgleich. Mit der Vereinbarung vom
  20. Januar 2008 soll der Interessenausgleich um eine Namensliste ergänzt werden. Sowohl durch den Interessenausgleich als auch durch die Vereinbarung vom
  21. Januar 2008 ist klargestellt, dass es unter Einbeziehung der Ergänzung bei dem verbleiben soll, was schon im Interessenausgleich formgültig niedergelegt war. Dies folgt daraus, dass bereits der Interessenausgleich vom
  22. Dezember 2008 in § 5 Ziff. 5 vorsieht, dass noch eine vom Personalleiter der Beklagten und vom Gesamtbetriebsrat zu unterschreibende Namensliste aufgestellt werden soll. Die Vereinbarung vom
  23. Januar 2008 wird als Namensliste zu dem Interessenausgleich bezeichnet. Sie bezieht sich in ihrer Ziffer 1 wiederum ausdrücklich auf § 5 Ziff. 5 des Interessenausgleichs. Damit wird durch Verweisung im Interessenausgleich und Rückverweisung in der Vereinbarung vom
  24. Januar 2008 zweifelsfrei klargestellt, dass es sich bei der Vereinbarung vom
  25. Januar 2008 um die lt. Interessenausgleich noch zu erstellende Namensliste handelt. Die Vereinbarung vom
  26. Januar 2008 ist von Beklagter und Gesamtbetriebsrat unterschrieben. Sie wahrt damit die Schriftform, § 126 Abs. 1 BGB. Durch wechselseitige Bezugnahme in Interessenausgleich und Vereinbarung vom
  27. Januar 2008 ist klargestellt, dass es unter Einbeziehung der Vereinbarung vom
  28. Januar 2008 bei dem verbleiben soll, was bereits zuvor im Interessenausgleich vereinbart wurde. Einer formalen nochmaligen Beurkundung des vom Inhalt der Ergänzung nicht betroffenen Inhalts des Interessenausgleichs bedurfte es ebenso wenig wie einer körperlichen Verbindung von Interessenausgleich und Vereinbarung vom
  29. Januar 2008 mittels Heftmaschine (BGH
  30. Februar 1992 – XII ZR 129/90– aaO) . Randnummer 39 Die 20-seitige tabellarische Liste wiederum ist Anlage der Vereinbarung vom
  31. Januar 2008, also der Ergänzungsvereinbarung zum Interessenausgleich. Damit ist sie Anlage zum Interessenausgleich. Einer körperlichen Verbindung mit dem Interessenausgleich oder der Vereinbarung vom
  32. Januar 2008 bedurfte es ebenfalls nicht. Denn auch ohne derartige körperliche Verbindung steht die Einheit zwischen Urkunde, das ist die Vereinbarung vom
  33. Januar 2008, die wiederum eine formwirksame Ergänzung des Interessenausgleichs ist, und Anlage fest. Dies folgt aus Verweisung und Rückverweisung, Identifizierung durch Datum, durchgängige Paraphierung und fortlaufende Paginierung. Die 20-seitige tabellarische Liste trägt auf jeder Seite die Überschrift "Namensliste zum D Interessenausgleich vom
  34. Dezember 2007". Damit liegt nicht nur ein Bezug zum Interessenausgleich vor, sondern auch zu der Vereinbarung vom
  35. Januar
  36. Denn diese trägt die Überschrift "Namensliste zum Interessenausgleich gem. §§ 111, 112 BetrVG, § 1 Abs. 5 KSchG zu den Maßnahmen der dauerhaften Sicherung der D (im folgenden "D") vom 20.12.
  37. Diese wiederum verweist in Ziffer 1 auf diese Anlage. Die 20-seitige tabellarische Liste trägt auf jeder Seite das Datum "19.01.2008" und damit das Datum der Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarung. Sie ist von den Personen, die auch die Vereinbarung vom
  38. Januar 2008 unterschreiben haben, auf jeder Seite paraphiert. Vollständigkeit ist durch fortlaufende Paginierung gewährleistet. Damit ist die Zusammengehörigkeit zur Vereinbarung vom
  39. Januar 2008 auch ohne körperliche Verbindung der Anlage mit dieser Vereinbarung ersichtlich. Randnummer 40 Dass der Interessenausgleich vom
  40. Dezember 2008 erst nachträglich um eine Namensliste ergänzt wurde, ist unschädlich. Die Namensliste muss nicht zeitgleich mit dem Interessenausgleich erfolgen. Der Interessenausgleich kann vielmehr auch zeitnah um die Namensliste ergänzt werden (BAG
  41. Januar 2004 – 2 AZR 111/02–

§ 112Namensliste Nr.1) .

Genau dies hatten Beklagte und Gesamtbetriebsrat ausweislich § 5 Ziff. 5 des Interessenausgleichs beabsichtigt. Randnummer 41 Die Kündigung der Klägerin erfolgte schließlich auch aufgrund der im Interessenausgleich vom

  1. Dezember 2007 vereinbarten Betriebsänderung. Randnummer 42 Die damit gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG begründete Vermutung ist von der Klägerin nicht widerlegt. Die pauschale Behauptung, die gekündigten Mitarbeiter würden durch acht oder auch fünf Aushilfskräfte ohne berufliche Qualifizierung ersetzt, reicht hierfür nicht aus. Aus dem Vortrag lässt sich bereits nicht entnehmen, woraus zu schließen sei, dass es nicht zu einem Arbeitskräfteüberhang infolge der von der Beklagten behaupteten Maßnahmen gekommen sei. Aus dem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, welche Arbeiten nunmehr von welchen Aushilfskräften wahrgenommen werden. Es lässt sich auch nicht entnehmen, dass bereits im Kündigungszeitpunkt absehbar gewesen sei, dass die von der Beklagten beabsichtigte Personalreduzierung infolge von Umgestaltung der Arbeitsabläufe, Vorgabe eines bestimmten Arbeitskräftevolumens zu einem bestimmten Arbeitsvolumen, Arbeitsverdichtung und Verlagerung von Tätigkeiten auf Hilfen nicht auf Dauer beabsichtigt und/oder organisatorisch nicht durchführbar sei. Der weitere Vortrag der Klägerin stellt ein Bestreiten betriebsbedingter Kündigungsgründe dar und nicht die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Dies betrifft auch den Vortrag zur Personalbesetzung im Bereich PLU. Es mag sein, dass im Bereich PLU nach der Darstellung der Beklagten ein Bedarf von 1,50 (so ihre Ausführungen im Schriftsatz vom
  2. Mai 2008) oder sogar 2,50 errechnet ist. Es mag ferner sein, dass diese Zahl bei Zugrundelegung der Daten der Klägerin (0,50 VB) und der Arbeitnehmerin E (0,80) nicht erreicht wäre. Damit ist weder eine personelle Unterbesetzung des Bereichs PLU belegt noch der von der Beklagte behauptete Personalüberhang widerlegt. Die Beklagte stützt ihre Berechnung nicht auf den Bereich PLU, sondern auf die Filiale A und bringt vor, ihre organisatorischen Maßnahmen in der Summe ergäben für die Filiale insgesamt einen Personalüberhang, und zwar unter Einschluss der Personalbemessung für den Bereich PLU. Dass die Klägerin zuletzt im Bereich PLU eingesetzt war, ändert nichts daran, dass auch sie wie die mit ihr vergleichbaren Mitarbeiter von dem Personalüberhang der Filiale A betroffen ist. Der Vortrag widerlegt die Vermutung damit ebenfalls nicht. Randnummer 43 Die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erstreckt sich auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb und, nachdem der Interessenausgleich von dem hierfür zuständigen Gesamtbetriebsrat geschlossen wurde, auch auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einem anderen Betrieb der Beklagten (BAG
  3. Juni 2007 – 2 AZR 304/06– aaO) . Randnummer 44 Grobe Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl, § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 KSchG, ist von der Klägerin nicht dargelegt. Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit bezieht sich nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst. Der Arbeitnehmerin F wurde gekündigt, die Arbeitnehmerin G genießt als Betriebsratsmitglied, die Arbeitnehmerin H als Ersatzmitglied Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG. Auch hinsichtlich der Arbeitnehmerin I liegt keine grobe Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl vor. Konkreter Vortrag der Klägerin hierzu erfolgt nicht. Die Sozialauswahl ist dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der sozialen Kriterien jede Ausgewogenheit vermissen lässt und ein evidenter, ins Auge springender Fehler vorliegt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn tragende Gesichtspunkte nicht in die Bewertung einbezogen worden sind oder bei der Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist oder bei der Herausnahme von Leistungsträgern die betrieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind (BAG
  4. November 2005 – 6 AZR 107/07 – AP InsO § 113 Nr. 19) . Es kann offen bleiben, ob auch die Nichteinbeziehung anderer Arbeitnehmer wegen berechtigter betrieblicher Interessen ebenfalls nur auf grobe Fehler zu überprüfen ist (zum Meinungsstand: KR/Griebeling, aaO, Rdnr. 703h; offen gelassen in BAG
  5. April 2002 – 2 AZR 706/00– AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 56) . Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl im Verhältnis zur Arbeitnehmerin I nicht dargelegt. Die Beklagte begründet die Eigenschaft der Arbeitnehmerin I als sog. "Leistungsträgerin" nicht nur damit, diese sei die einzige erfahrene Ladenaufsicht und verfüge über den Leistungsnachweis für freiverkäufliche Arzneimittel. Sie führt vielmehr ua. und von der Klägerin nicht bestritten aus, die Arbeitnehmerin I könne zu Schulungszwecken eingesetzt werden, zu ihren Aufgaben gehöre die Kasseninstallation, die Mitarbeitermotivation, die ZWS-Bearbeitung und die Prüfung der Beschallungsanlage und verfüge über langjährige Erfahrungen bei der Tagesvertretung der Geschäftsleitung. Hierzu nimmt die Klägerin nicht Stellung, der Vortrag ist somit unstreitig. Damit bestehen berechtigte betriebliche Interessen an einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin I im Hinblick auf die kontinuierliche Besetzung der von dieser betreuten Bereiche. Dem stehen die sozialen Interessen der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin ist zwar deutlich älter als die Arbeitnehmerin I, diese verfügt aber über eine etwas längere Betriebszugehörigkeit. Beide sind keinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Im Gegensatz zur Klägerin ist die Arbeitnehmerin I alleinstehend. Die Klägerin behauptet nicht, ihr Ehemann verfüge über keine Einkünfte und sie leiste ihm Unterhalt. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit aber höherem Lebensalter und keinem dargelegten Unterschied in erbrachten Unterhaltsleistungen steht das höhere Lebensalter der Klägerin den Interessen der Beklagten nicht entgegen. Sowohl die Klägerin als auch die I sind annähernd gleich schutzwürdig. Das höhere Lebensalter der Klägerin relativiert sich angesichts der längeren Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin I. Damit zeigt sich gleichzeitig, dass auch angesichts des Punkteunterschieds von lediglich 8,5 jedenfalls noch kein evidenter Fehler vorliegt. Randnummer 45 Die Kündigung ist schließlich auch nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung schlüssig dargelegt. Hiernach hat der örtliche Geschäftsleiter den Betriebsrat am
  6. Januar 2008 über Art und Zeitpunkt der Kündigung unterrichtet und in diesem Zusammenhang auf die dem Betriebsrat bereits zuvor erteilten Informationen Bezug genommen. Dem Betriebsrat waren zum damaligen Zeitpunkt der Inhalt des Interessenausgleichs vom
  7. Dezember 2007 und damit die geplanten Maßnahmen, die Sozialdaten der Mitarbeiter der Filiale, der beabsichtigte Personalbedarf und die Namensliste bekannt. Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung schlüssig dargelegt, so muss der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche Angaben er aus welchem Grund weiter bestreiten will. Er kann sich hierbei auf Nichtwissen berufen, wenn es um Tatsachen außerhalb seiner Wahrnehmung geht, ein pauschales Bestreiten ohne jede Begründung genügt nicht. Gerade bei komplexen Sachverhalten wie einer mündlichen Betriebsratsanhörung hat die nicht beweisbelastete Partei ihr Bestreiten jedenfalls insoweit zu substantiieren, dass für das Gericht und den Gegner erkennbar ist, über welche Behauptungen der beweisbelasteten Partei ggf. Beweis zu erheben sein soll (BAG
  8. März 2000 – 2 AZR 75/99–

§ 102Nr.

114) . Entsprechender Vortrag der Klägerin ist nicht erfolgt. Insbesondere hat die Betriebsratsvorsitzende auf der "Kündigungs-Checkliste" am

  1. Januar 2008 auch bestätigt, dass dem Betriebsrat Kündigungsart, Kündigungsfrist, beabsichtigter Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und Sozialdaten der Klägerin mitgeteilt wurden. Auch hierzu hat die Klägerin nicht konkret Stellung genommen. Randnummer 46 Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam. Die ordnungsgemäße Erstattung der Massenentlassungsanzeige folgt bereits aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit A vom
  2. Januar
  3. In diesem bestätigte sie den rechtswirksamen Eingang der Massenentlassungsanzeige. Die Beklagte war damit zum Ausspruch der Kündigung berechtigt. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 48 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist die Revision zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002658

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.